Kann die Krankenkasse mangels Mitwirkung des Versicherten den entscheidungserheblichen Sachverhalt nicht klären, gelten die allgemeinen Beweislastregeln. Danach kann die Versicherungspflicht nicht angenommen oder möglicherweise gar unterstellt werden.
Leider muss ich Dich hier erneut ausbremsen; ratte1!
Völlig klar; es gibt Mitwirkungspflichten der Leistungsberechtigen. Diese ergeben sich aus den §§ 60 ff. SGB I. Danach kann ich eine Sozialleistung ablehnen, wenn jemand "absichtlich nicht mitwirkt.
Tja, was heißt denn jetzt absichtlich!
Wenn jemand nicht mehr greifbar ist? Kann ich ihm dann unterstellen, dass er absichtlich die Sachverhalterklärung erschwert hat und es deswegen dazu führt, dass ich ablehnen kann?
Sorry, ratte1; dass was Du jetzt in die Runde wirfst sind die sog. Babyahre, die wir in der guten alten Sozialhilfe vor über 15 Jahren schon gehabt haben. Wir haben die Klamotten damals auch stumpf abgelehnt und waren uns sicher, dass es läuft. Aber die Rechtsprechung hat uns eines besseren belehrt.
Na ja, unsere Babyjahre (vor 15 Jahren) sind bei euch derzeit aktuell und die Kassen versuchen hierauf herumzureiten. Viel Spaß!
Das SG Aachen hat es ja schon angeführt; aber ihr glaubt natürlich nicht den dortigen Ausführungen und treibt es wieder mal weiter!