Grundsicherung- Basistarif PKV- unterschiedliche Handhabung
Moderatoren: Rossi, Czauderna, Frank
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@rossi
bin ehrlich gesagt ratlos. Hatte ursprünglich auf das LSG gehofft, doch die Hoffnung ging ja unter.
Kennst du denn einen Ausweg?
Schreibt doch der Richter in seinem Beschluss tatsächlich:
"Bezüglich des geltend gemachten höheren Beitragszuschusses für die Pflegeversicherung bei der S.I. fehlt es aus den vorgenannten Erwägungen ebenfalls an einem Anordnunsgrund. Ob die Voraussetzungen der Bußgeldvorschrift in § 121 Abs. 1 Nr. 6 SGB XI, nach der ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig mit der Entrichtung von sechs Monatsprämien zur privaten Pflegeversicherung in Verzug gerät, auch bei fehlenden finanziellen Mittel, die Beiträge zu zahlen, erfüllt sein können, hat der Senat deshalb nicht klären müssen"
bin ehrlich gesagt ratlos. Hatte ursprünglich auf das LSG gehofft, doch die Hoffnung ging ja unter.
Kennst du denn einen Ausweg?
Schreibt doch der Richter in seinem Beschluss tatsächlich:
"Bezüglich des geltend gemachten höheren Beitragszuschusses für die Pflegeversicherung bei der S.I. fehlt es aus den vorgenannten Erwägungen ebenfalls an einem Anordnunsgrund. Ob die Voraussetzungen der Bußgeldvorschrift in § 121 Abs. 1 Nr. 6 SGB XI, nach der ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig mit der Entrichtung von sechs Monatsprämien zur privaten Pflegeversicherung in Verzug gerät, auch bei fehlenden finanziellen Mittel, die Beiträge zu zahlen, erfüllt sein können, hat der Senat deshalb nicht klären müssen"
Also, wenn Du mich fragst, dann ist das wirklich niedlich.
Hut ab, der Richter wälzt die Klamotte auf die Ordnungsbehörde ab. Vor allen Dingen mehr als genial. Für den Bußgeldbescheid ist das Verwaltungsgericht zuständig. Dann haben wir eine weitere andere Gerichtsarkeit im Boot. Dann muss sich das Verwaltungsgericht mit der Unfallproblematik - welches bislang nur durch die Sozialgerichte behandelt wurde - auch noch beschäftigen.
Ich kann Dir nur einen Kontakt zu einem SWR-Reporter vermitteln. Er hat schon mal eher intensiv in dieser Klamotte recherchiert.
Hut ab, der Richter wälzt die Klamotte auf die Ordnungsbehörde ab. Vor allen Dingen mehr als genial. Für den Bußgeldbescheid ist das Verwaltungsgericht zuständig. Dann haben wir eine weitere andere Gerichtsarkeit im Boot. Dann muss sich das Verwaltungsgericht mit der Unfallproblematik - welches bislang nur durch die Sozialgerichte behandelt wurde - auch noch beschäftigen.
Ich kann Dir nur einen Kontakt zu einem SWR-Reporter vermitteln. Er hat schon mal eher intensiv in dieser Klamotte recherchiert.
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Für mich stellt sich die Frage, ob die Krankenversicherung das Owi-Verfahren auch bei Versicherten im Basistarif einleitet. Möglicherweise ist der Versicherung nur die monatliche Beitragsdifferenz zwischen der Zahlung des Sozialamtes und des vollen Privattarifs zu fett und sie will mit dem Owi-Verfahren ihre Versicherten in den Basistarif zwängen, um so auch weniger Leistungen erbringen zu müssen. Ist natürlich nur Spekulation.
Nun denn, im SGB II scheint wohl ein Richtungswechsel zu kommen.
Hier einen weiteren LSG-Beschluss, wo die Übernahme des hälftigen Beitrags im Basistarif abgelehnt wurde.
Hessisches Landessozialgericht L 9 AS 570/09 B ER 22.03.2010
http://www.sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=128207&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive
Zum Schluss brachte man allerdings noch ne kleine Passage!
Für den Senat hat schließlich noch wesentlich Berücksichtigung gefunden, dass in einem absehbaren Zeitraum mit einer Lösung der vorliegenden Problematik durch den Gesetzgeber gerechnet werden kann. Das ergibt sich nicht nur aus dem von der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN am 27. Januar 2010 eingebrachten "Entwurf eines Gesetzes zur Abschaffung der Benachteiligung von privat versicherten Bezieherinnen und Beziehern von Arbeitslosengeld II (BT-Drs. 17/548), der u. a. vorsieht, dass für Hilfebedürftige, die ALG II beziehen, der reduzierte Beitrag zum Basistarif der PKV auf die Höhe des Zuschusses für in der GKV versicherte Hilfebedürftige abgesenkt wird. Auch die Bundesregierung ist mit der Problematik befasst, wie sich aus der Antwort der Parl. Staatssekretärin Annette Widmann-Mauz auf Fragen des Abgeordneten Harald Weinberg (BT-Drs. 17/493, Fragen 26 und 27) ergibt. Aus ihr ergibt sich insbesondere auch, dass geprüft wird, wie mit den Beitragsrückständen umzugehen ist, die bei den von der "Beitragslücke" betroffenen Personen seit 1. Januar 2009 aufgelaufen sind (Deutscher Bundestag, Plenarprotokoll 17/18 vom 27. Januar 2010).
Na ja, der Rossi ist aber persönlich gespannt, ob die Problematik jetzt wirklich kurzfristig gelöst wird.
Hier einen weiteren LSG-Beschluss, wo die Übernahme des hälftigen Beitrags im Basistarif abgelehnt wurde.
Hessisches Landessozialgericht L 9 AS 570/09 B ER 22.03.2010
http://www.sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=128207&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive
Zum Schluss brachte man allerdings noch ne kleine Passage!
Für den Senat hat schließlich noch wesentlich Berücksichtigung gefunden, dass in einem absehbaren Zeitraum mit einer Lösung der vorliegenden Problematik durch den Gesetzgeber gerechnet werden kann. Das ergibt sich nicht nur aus dem von der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN am 27. Januar 2010 eingebrachten "Entwurf eines Gesetzes zur Abschaffung der Benachteiligung von privat versicherten Bezieherinnen und Beziehern von Arbeitslosengeld II (BT-Drs. 17/548), der u. a. vorsieht, dass für Hilfebedürftige, die ALG II beziehen, der reduzierte Beitrag zum Basistarif der PKV auf die Höhe des Zuschusses für in der GKV versicherte Hilfebedürftige abgesenkt wird. Auch die Bundesregierung ist mit der Problematik befasst, wie sich aus der Antwort der Parl. Staatssekretärin Annette Widmann-Mauz auf Fragen des Abgeordneten Harald Weinberg (BT-Drs. 17/493, Fragen 26 und 27) ergibt. Aus ihr ergibt sich insbesondere auch, dass geprüft wird, wie mit den Beitragsrückständen umzugehen ist, die bei den von der "Beitragslücke" betroffenen Personen seit 1. Januar 2009 aufgelaufen sind (Deutscher Bundestag, Plenarprotokoll 17/18 vom 27. Januar 2010).
Na ja, der Rossi ist aber persönlich gespannt, ob die Problematik jetzt wirklich kurzfristig gelöst wird.
Guckt ihr hier:
http://www.carola-reimann.de/index.php?option=com_content&view=article&id=333:kleine-anfrage-zum-praemienanstieg-in-der-pkv&catid=52:finanzierung-krankenversicherung
Kleine Anfrage der Abgeordneten Elke Ferner, Dr. Carola Reimann u. a. und der Fraktion der SPD „Starker Anstieg der Prämien in der Privaten Krankenversicherung"; BT-Drucksache 17/678 vom 10. Februar 2010
......
21. „Wie beabsichtigt die Bundesregierung das Problem der sogenannte ,,Beitragslücke" bei hilfebedürftigen Basistarif-Versicherten zu lösen, und bis wann ist mit einem entsprechenden Gesetzgebungsvorschlag zu rechnen?"
Die genaue Ausgestaltung der gesetzlichen Änderung zur Lösung des in der Frage genannten Problems wird derzeit noch innerhalb der Bundesregierung abgestimmt. Gleiches gilt für die Frage nach dem hierfür erforderlichen Gesetzgebungsverfahren.
Öhm, gerade Frau Reimann war doch damals immer dafür, dass die priv. Kv. nicht teurer sein darf, als die gesetzliche Kv.
http://www.carola-reimann.de/index.php?option=com_content&view=article&id=333:kleine-anfrage-zum-praemienanstieg-in-der-pkv&catid=52:finanzierung-krankenversicherung
Kleine Anfrage der Abgeordneten Elke Ferner, Dr. Carola Reimann u. a. und der Fraktion der SPD „Starker Anstieg der Prämien in der Privaten Krankenversicherung"; BT-Drucksache 17/678 vom 10. Februar 2010
......
21. „Wie beabsichtigt die Bundesregierung das Problem der sogenannte ,,Beitragslücke" bei hilfebedürftigen Basistarif-Versicherten zu lösen, und bis wann ist mit einem entsprechenden Gesetzgebungsvorschlag zu rechnen?"
Die genaue Ausgestaltung der gesetzlichen Änderung zur Lösung des in der Frage genannten Problems wird derzeit noch innerhalb der Bundesregierung abgestimmt. Gleiches gilt für die Frage nach dem hierfür erforderlichen Gesetzgebungsverfahren.
Öhm, gerade Frau Reimann war doch damals immer dafür, dass die priv. Kv. nicht teurer sein darf, als die gesetzliche Kv.
Hier ein weiterer Beschluss vom LSG NRW im Bereich des ALG II.
http://www.sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=128432&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive
Die Klamotte wurde abgemeiert, die Kundin blieb im Regen stehen.
Allerdings hat die Klägerin die Klamotte ein wenig dumm angestellt. Sie hat nämlich vorgetragen, dass sie jeden Monat ein Darlehen von der Schwiegermutter bekommt.
Ein Anordnungsgrund für das Schnellverfahren lag somit nicht vor.
Zitat am Ende:
Die Antragstellerin kann im Hauptsacheverfahren klären lassen, ob - entgegen ihrem eindeutigen Wortlaut - die Vorschrift des § 26 Abs. 2 Nr. 1 SGB II im Wege der verfassungskonformer Interpretation dahingehend auszulegen ist, dass die Antragsgegnerin einen Zuschuss zur privaten Krankenversicherung in Höhe des tatsächlichen Beitrags zu gewähren hat (vgl. hierzu Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 03.12.2009 - L 15 AS 1048/09 B ER - m.w.N.) oder die Antragsgegnerin den Differenzbetrag zwischen bewilligten Zuschuss und dem Basistarif im Rahmen der Härtefallregelung nach Art. 1 Abs. 1 Grundgesetz (GG) i.V.m. Art. 20 Abs. 1 GG zu übernehmen hat (vgl. zur Härtefallregelung, BSG, Urteil vom 18.02.2010 - B 4 As 29/09 R) oder als Darlehen nach § 23 Abs. 1 SGB II (vgl. hierzu LSG Bayern, Beschluss vom 29.01.2010 - L 16 AS 27/10 B ER -) zu gewähren hat.
http://www.sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=128432&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive
Die Klamotte wurde abgemeiert, die Kundin blieb im Regen stehen.
Allerdings hat die Klägerin die Klamotte ein wenig dumm angestellt. Sie hat nämlich vorgetragen, dass sie jeden Monat ein Darlehen von der Schwiegermutter bekommt.
Ein Anordnungsgrund für das Schnellverfahren lag somit nicht vor.
Zitat am Ende:
Die Antragstellerin kann im Hauptsacheverfahren klären lassen, ob - entgegen ihrem eindeutigen Wortlaut - die Vorschrift des § 26 Abs. 2 Nr. 1 SGB II im Wege der verfassungskonformer Interpretation dahingehend auszulegen ist, dass die Antragsgegnerin einen Zuschuss zur privaten Krankenversicherung in Höhe des tatsächlichen Beitrags zu gewähren hat (vgl. hierzu Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 03.12.2009 - L 15 AS 1048/09 B ER - m.w.N.) oder die Antragsgegnerin den Differenzbetrag zwischen bewilligten Zuschuss und dem Basistarif im Rahmen der Härtefallregelung nach Art. 1 Abs. 1 Grundgesetz (GG) i.V.m. Art. 20 Abs. 1 GG zu übernehmen hat (vgl. zur Härtefallregelung, BSG, Urteil vom 18.02.2010 - B 4 As 29/09 R) oder als Darlehen nach § 23 Abs. 1 SGB II (vgl. hierzu LSG Bayern, Beschluss vom 29.01.2010 - L 16 AS 27/10 B ER -) zu gewähren hat.
Oh weia, hier war eine exotische ARGE im Bereich des ALG II tätig.
http://www.sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=128421&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive
Die ARGE hat doch stumpf verlangt, dass der ALG II-Empfänger in den Basistarif soll. Hat er natürlich nicht getan, warum auch?
Dann kann der Senseman! Da der ALG II Kunde jenes nicht gemacht hat - Wechsel in den Basistarif - hat man den Hahn komplett zugedreht und nix mehr übernommen. Lief vermtl. unter dem Motto, ich kriege dich schon klein!
Nö, nö hat das bayerisch. LSG gesagt, so geht das nicht!
Dem Kunden wurde dann letztendlich die Kohle zugesprochen, die er sonst im Basistarif (nach Halbierung) zu zahlen hätte. Allerdings hat man hier eine Differenzierung vorgenommen, indem der gedeckelte Beitragszuschuss nach § 12 Abs. 1 c Satz 6 VAG zu übernehmen war und die Differenz als Einkommensbereinigung zu erfolgen hatte.
http://www.sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=128421&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive
Die ARGE hat doch stumpf verlangt, dass der ALG II-Empfänger in den Basistarif soll. Hat er natürlich nicht getan, warum auch?
Dann kann der Senseman! Da der ALG II Kunde jenes nicht gemacht hat - Wechsel in den Basistarif - hat man den Hahn komplett zugedreht und nix mehr übernommen. Lief vermtl. unter dem Motto, ich kriege dich schon klein!
Nö, nö hat das bayerisch. LSG gesagt, so geht das nicht!
Dem Kunden wurde dann letztendlich die Kohle zugesprochen, die er sonst im Basistarif (nach Halbierung) zu zahlen hätte. Allerdings hat man hier eine Differenzierung vorgenommen, indem der gedeckelte Beitragszuschuss nach § 12 Abs. 1 c Satz 6 VAG zu übernehmen war und die Differenz als Einkommensbereinigung zu erfolgen hatte.
Grundsicherung-, Basis Tarif - unterschiedliche Handhabung
Heute erhielt ich den Bewilligungsbescheid von der Arge Oldenburg. Der halbierte Basistarif wird in voller Höhe übernommen
ohne wenn und aber. So kanns auch laufen. Zieht alle um nach Oldenburg. Nun werd ich mich morgen gleich mit meiner KV in Verbindung setzen und in selbigen wechseln


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Grundsicherung, Basistarif- PKV unterschiedliche Handhabung
Ich habe Hartz IV beantragt und den Sachbearbeiter gleich im Gespräch auf die Problematik hingewiesen. Ich hatte mir auch vorsorglich ein Angebot für den Basistarif schicken lassen und das mit eingereicht. Außerdem hatte ich ein Urteil des LSG Niedersachsen/Bremen mit beigelegt, in dem eine Arge zur Erstattung des halbierten Beitrags in voller Höhe verdonnert worden war und in dem zu lesen war, dass das Gericht es als verfassungswidrig ansieht, den Hilfebedürftigen auf der Beitragslücke sitzen zu lassen. Ich denke mal, dass alles hat dazu beigetragen, dass das so reibungslos und ohne Klage ablief..
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