So, jetzt hab ich mir den Rest noch mal angeschaut.
EB hat geschrieben:Genau 25 bin ich.
Damit bist du für das Gesetz im 26. Lebensjahr. Erklärung? Gern

Du vollendest das jeweilige Lebensjahr einen Tag vor Deinem Geburtstag, in der "juristischen Sekunde" um 24:00 Uhr.
Beispiel: Du bist am, sagen wir, 31.03.2010 geboren worden. Damit vollendest Du dein erstes Lebensjahr am 30.03.2011 um 24:00 Uhr. Ab dem 31.03.2011 um 0:00 Uhr bist Du im zweiten Lebensjahr.
EB hat geschrieben:Ich denke das trifft nicht zu, wenn ich eine eigene Wohnung habe, die ich habe und alleine wohnen tu dennoch muss ich ziemlich oft hin und her und auch übernachten!
Jain. Nach den Ausführungen des BGB, wobei ich hier ausdrücklich laienhaft rede, scheint die getrennte Wohnung egal zu sein. Da ich Krankenkassenangestellter bin, werde ich mich ebenfalls hüten, zum SGB II/XII was rechtsverbindliches zu sagen. Denn, wie ich schon schrieb, jeder zu seinem Ressort!
Aber soweit meine Erfahrung hier ist, ist es für eine Bedarfsgemeinschaft wichtig, dass Du im haushalt wohnst, solange Du unter 25 bist. Siehe §7 Abs. 3 Nr. 4 SGB II.
Da Du eine eigene Wohnung führst
und (über) 25 bist, trifft der Begriff der Bedarfsgemeinschaft auf Deinen Fall nicht mehr zu.
Deine persönliche Lage berücksichtige ich hier bewusst nicht. Denn das Sozialgesetz tut es (leider) auch nicht.
Dieser Spielraum von 0-840 EUR besteht im Gesetz bewusst. Nicht, um die Menschen zu schröpfen und die Krankenversicherung damit zu finanzieren. Das die GKV Finanzprobleme hat, ist unumstritten. Da sind auch die 140 EUR Beitrag eines eigentlich mittellosen Menschen nicht mehr als ein Tropfen auf den heißen Stein.
Es ist lediglich die Idee, die dahintersteckt, dass der Gesetzgeber der Meinung ist, das man nicht von Luft und Liebe leben kann.
Der der Mindestbemessungsgrundlage zugrunde liegende Betrag ist lediglich ein gewisser Teil eines Betrages, den der Gesetzgeber als quasi "Durchschnittsverdienstes" eines gesetzlich Versicherten sieht.
Hinter der Mindestbemesssungsgrundlage steckt die sogenannte "Bezugsgröße" (durchschnittlicher Verdienst des Vor-Vorjahres aller in der gesetzlichen Rentenversicherung Versicherten). Diese liegt bei 2.550,- EUR (2010), die Mindestbemessungsgrundlage ist für den Kalendertag der 90ste Teil dieser Bezugsgröße, damit monatlich also ein Drittel der Bezugsgröße, also 850,- EUR.
Dieser fiktive Betrag ist das, was die Gesetzgebung als Mindestbetrag sieht, der Dir zum Lebensunterhalt zur Verfügung steht (stehen sollte), sofern Du auf eigenen Beinen stehst. In der Familienversicherung zum Beispiel sieht's anders aus, da Du da durch den Familienvorstand mit unterhalten wirst.
Hierbei entstehende soziale Härten sind jedoch berücksichtigt. Zwar nicht im Beitrag, der ändert sich nicht (nach unten), jedoch besteht die Möglichkeit, wenn auch vielleicht keine weiteren Leistungen bezogen werden können, ggf einen Teil des Beitrages eben wegen einereingetretenen oder drohenden sozialen Härte, zumindest darlehensweise aus öffentlichen Mitteln sicherzustellen.
Hierzu empfiehlt es sich, sich bei den örtlichen Sozialhilfeträgern (Sozialamt, oder auch gern mal den ALG-II Berater ansprechen) einen Termin geben zu lassen
Und dran denken: Bei den Kassen arbeiten auch nur Menschen. Sicher, keine Kasse sieht gern Rückstände auf den Beitragskonten. Welche Bank sieht sowas gern auf den Girokonten ihrer Kunden?
Aber, wenn man vernünftig mit dem für den Beitragseinzug zuständigen Sachbearbeiter spricht, lässt sich sicher über eine bezahlbare Ratenzahlungsvereinbarung sprechen.
Nur bitte auch daran denken, dass monatlich Sämniszuschläge entstehen, die bei einer zu geringen monatlichen Rate schnell weit über jeden Kreditzinssatz hinausschnellen können. Also wirklich über eine vernünftige Ratenhöhe verhandeln!
Ich denke, bei dem Betrag, wo hier drüber gesprochen wird, ist 50 EUR schon hart an der Grenze, was die KV anbieten wird. Sonst zahlst Du am Ende nur die Säumniszuschläge und kommst von den eigentlichen Beitragsrückständen nie runter...
Wie Czauderna schon eingangs richtig feststellte: Gegen die Rückstandshöhe kannst Du nix unternehmen, aufgrund des § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V, der eine "Nichtversicherung" unmöglich macht (machen soll).
Es geht auch nciht darum, dass Du ggf keine Leistung in Anspruch genommen hast, sondern lediglich darum, dass Du aufgrund der gesetzlichen Regelung Leistungen in Anspruch hättest nehmen können.
Ich selbst bin die letzten vier Jahren nicht einen Tag krank gewesen, aber dafür habe ich trotzdem alle 48 Monate fleißig meine Beiträge gezahlt, weil ich versichert war und nunmal für jeden Tag der Mitgliedschaft Beiträge zu zahlen sind. Ich habe quasi tausende von Euros aus dem Fenster geschmissen, für Leistungen, die ich nicht in Anspruch genommen habe, aber in Anspruch hätte nehmen können.
Puh, ich merke gerade, wie schwer es ist, sowas zu schreiben, ohne böse und/oder zu trocken zu wirken
Aber ich hoffe, dass ich es einigermaßen Verständlich rüberbringen konnte, was ich sagen wollte...
Gruß
Florian