Grundsicherung- Basistarif PKV- unterschiedliche Handhabung
Moderatoren: Rossi, Czauderna, Frank
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Ne, noch in keiner Entscheidungsform.
Bin derzeit im Anhörungsverfahren. Habe die Referentin vergangene Woche im amt aufgesucht und mit ihr die weitere Vorgehensweise besprochen.
Bis zur Erzwingungshaft ist noch ein weiter Weg.
Der swr- Reporter hat auf meine Mail mit einer short summery bis dato nicht geantwortet. Soll ich trotzdem anrufen?
Bin derzeit im Anhörungsverfahren. Habe die Referentin vergangene Woche im amt aufgesucht und mit ihr die weitere Vorgehensweise besprochen.
Bis zur Erzwingungshaft ist noch ein weiter Weg.
Der swr- Reporter hat auf meine Mail mit einer short summery bis dato nicht geantwortet. Soll ich trotzdem anrufen?
Hm, ich glaube, ich würde erst einmal warten bis der Owig-Bescheid da ist. Danach sollte man handeln! Vielleicht wird ja noch aufgrund der Anhörung eingelenkt.
Solltest Du wirklich nen Bußgeldbescheid bekommen, dann fällt der Rossi rückwärts vom Stuhl. Aber ich glaube, ich sollte schon mal hinterm Stuhl ne Schaumstoffmatte legen, oder?
Solltest Du wirklich nen Bußgeldbescheid bekommen, dann fällt der Rossi rückwärts vom Stuhl. Aber ich glaube, ich sollte schon mal hinterm Stuhl ne Schaumstoffmatte legen, oder?
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Oh weia, sie kann wirklich nicht anders?
Wie legt sie dann den Begriff vorsätzlich oder leichtfertig
aus?
Da Du nur über das soziokulturelle Existensminimum verfügst und der Staat Dich allein lässt, handelst Du vorsätzlich bzw. leichtfertig, indem die Differenz nicht vom Munde absparst?
Oh, oh, die Tante konnte berühmt werden, wenn sie es durchzieht!
Wie legt sie dann den Begriff vorsätzlich oder leichtfertig
aus?
Da Du nur über das soziokulturelle Existensminimum verfügst und der Staat Dich allein lässt, handelst Du vorsätzlich bzw. leichtfertig, indem die Differenz nicht vom Munde absparst?
Oh, oh, die Tante konnte berühmt werden, wenn sie es durchzieht!
So langsam trudeln auch die ersten Urteil - also keine einstweilige Entscheidungen - ein.
Das SG Düsseldorf macht in 2 Entscheidungen im Bereich des SGB II den Anfang; sie verdonnert die ARGEN die Hälfte im Basistarif zu löhnen.
Das SG Düsseldorf baut sich eine Eselsbrücke. Im ALG II kann es Fälle geben (bspw. Darlehen), die freiwillig in der GKV versichert sind. Hier werden die Beiträge ohnen Mullen und Knullen hinsichtlich der Höhe übernommen. Man geht hier von einer planwidrigen Regelungslücke. Darüber kann man sich allerdings streiten.
Planwidrig heißt nämlich, dass der Gesetzgeber unbewusst die Regelungen des berüchtigten Satz 6 geschaffen hat. Tja, unbewusst war das nicht, es war nämlich bereits in den Beratungen bekannt, dass es eine Lücke geben wird. Man konnte sich blos nicht einigen, das ist alles. Also kann es nomalerweise nicht planwidrig sein, es war nämlich planmäßig!
Sozialgericht Düsseldorf S 29 AS 412/10 12.04.2010
http://www.sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=129274&s0=Basistarif&s1=&s2=&words=&sensitive=
Sozialgericht Düsseldorf S 29 AS 547/10 12.04.2010
http://www.sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=129425&s0=Basistarif&s1=&s2=&words=&sensitive=
Das SG Düsseldorf macht in 2 Entscheidungen im Bereich des SGB II den Anfang; sie verdonnert die ARGEN die Hälfte im Basistarif zu löhnen.
Das SG Düsseldorf baut sich eine Eselsbrücke. Im ALG II kann es Fälle geben (bspw. Darlehen), die freiwillig in der GKV versichert sind. Hier werden die Beiträge ohnen Mullen und Knullen hinsichtlich der Höhe übernommen. Man geht hier von einer planwidrigen Regelungslücke. Darüber kann man sich allerdings streiten.
Planwidrig heißt nämlich, dass der Gesetzgeber unbewusst die Regelungen des berüchtigten Satz 6 geschaffen hat. Tja, unbewusst war das nicht, es war nämlich bereits in den Beratungen bekannt, dass es eine Lücke geben wird. Man konnte sich blos nicht einigen, das ist alles. Also kann es nomalerweise nicht planwidrig sein, es war nämlich planmäßig!
Sozialgericht Düsseldorf S 29 AS 412/10 12.04.2010
http://www.sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=129274&s0=Basistarif&s1=&s2=&words=&sensitive=
Sozialgericht Düsseldorf S 29 AS 547/10 12.04.2010
http://www.sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=129425&s0=Basistarif&s1=&s2=&words=&sensitive=
Sooh, nu ist es soweit. Das erste Verfahren im SGB II-Bereich liegt beim BSG vor.
Beim BSG anhängig:
B 14 AS 36/10 R Vorinstanz: SG Stuttgart, S 9 AS 5449/09
Hat ein Bezieher von Arbeitslosengeld II, der bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen versichert ist, gemäß § 26 Abs 2 S 1 Nr 2 SGB 2 einen Anspruch auf einen Zuschuss zu diesen Versicherungsbeiträgen ohne eine Begrenzung nach § 12 Abs 1c S 6 VAG?
Guckt Ihr hier:
http://www.bsg.bund.de/cln_108/nn_138176/SharedDocs/Publikationen/Rechtsfragen/Senat__14,templateId=raw,property=publicationFile.pdf/Senat_14.pdf
Aber wird wohl noch nen Weilchen dauern, ist ganz zum Schluss!
Bis dahin wird es vermutlich weiterhin drunter und drüber gehen.
Ach ja, bei uns im SGB II-Bereich wurde es nun geregelt. Es wird die Hälfte im Basistarif übernommen.
Beim BSG anhängig:
B 14 AS 36/10 R Vorinstanz: SG Stuttgart, S 9 AS 5449/09
Hat ein Bezieher von Arbeitslosengeld II, der bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen versichert ist, gemäß § 26 Abs 2 S 1 Nr 2 SGB 2 einen Anspruch auf einen Zuschuss zu diesen Versicherungsbeiträgen ohne eine Begrenzung nach § 12 Abs 1c S 6 VAG?
Guckt Ihr hier:
http://www.bsg.bund.de/cln_108/nn_138176/SharedDocs/Publikationen/Rechtsfragen/Senat__14,templateId=raw,property=publicationFile.pdf/Senat_14.pdf
Aber wird wohl noch nen Weilchen dauern, ist ganz zum Schluss!
Bis dahin wird es vermutlich weiterhin drunter und drüber gehen.
Ach ja, bei uns im SGB II-Bereich wurde es nun geregelt. Es wird die Hälfte im Basistarif übernommen.
Hier ein weiterer Beschluss des LSG Niedersachsen-Bremen. Die dortige ARGE wurde natürlich verdonnert max. den hälftigen Beitrag im Basistarif zu löhnen.
Niedlich die ARGE im Einzugsbereich des LSG Niedersachsen-Bremen haben den Schwanz wohl noch nicht eingezogen. Sie lassen es vermutlich immer darauf ankommen, ob der Kunde klagt. Spätestens im LSG Verfahren sollte den ARGEN in Niedersachsen Bremen doch bekannt sein, dass sie verknackt wird.
http://www.sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=129840&s0=Basistarif&s1=&s2=&words=&sensitive=
Niedlich die ARGE im Einzugsbereich des LSG Niedersachsen-Bremen haben den Schwanz wohl noch nicht eingezogen. Sie lassen es vermutlich immer darauf ankommen, ob der Kunde klagt. Spätestens im LSG Verfahren sollte den ARGEN in Niedersachsen Bremen doch bekannt sein, dass sie verknackt wird.
http://www.sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=129840&s0=Basistarif&s1=&s2=&words=&sensitive=
Hier haben wir dann einen Beschluss des LSG NRW im Bereich des ALG II. Die Klamotte wurde abgemeiert, da der ALG II-Kunde den Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht hat.
http://www.sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=129867&s0=Basistarif&s1=&s2=&words=&sensitive=
http://www.sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=129867&s0=Basistarif&s1=&s2=&words=&sensitive=
Aha, so langsam laufen die ersten ordentlichen Gerichtsverfahren - also keine Schnellverfahren!
Hier kommt das SG Bremen im Bereich des SGB II.
Die ARGE hat etwas an die Bummelbacken bekommen und soll löhnen.
http://www.sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=130075&s0=Basistarif&s1=&s2=&words=&sensitive=
Hier kommt das SG Bremen im Bereich des SGB II.
Die ARGE hat etwas an die Bummelbacken bekommen und soll löhnen.
http://www.sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=130075&s0=Basistarif&s1=&s2=&words=&sensitive=
Na ja, es gibt immer noch Sozialämter, die bis zum bitteren Ende kämpfen. Sie kämpfen, obwohl es die Rechtsprechung in dem Bundesland doch anders sieht, immer weiter.
Hessisches Landessozialgericht L 7 SO 182/09 B ER 18.01.2010 rechtskräftig
http://www.sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=130203&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive
Private Krankenversicherung:
Das SG hat die Ag. zu Recht verpflichtet, für den Ast. monatlich einen Betrag in Höhe des halbierten Basistarifs seiner PKV und Pflegeversicherung zu übernehmen. Der Senat sieht keine Veranlassung, von seiner im Beschluss vom 14. Dezember 2009 (L 7 SO 165/09 B ER) geäußerten Rechtsauffassung abzuweichen.
Der Senat hält an dieser Auffassung fest und sieht sich durch die Entscheidungen der LSGe Baden-Württemberg (Beschluss vom 8. Juli 2009 – L 7 SO 2453/09 ER-B), Niedersachsen-Bremen (Beschluss vom 3. Dezember 2009 – L 15 AS 1048/09 B ER) und NRW (Beschluss vom 18. Dezember 2009 – L 9 B 49/09 SO ER) bestätigt (siehe auch Klerks, der Beitrag für die private Krankenversicherung im Basistarif bei hilfebedürftigen Versicherungsnehmern nach dem SGB II und dem SGB XII in: info also 2009, 153 ff.).
Ein Anordnungsgrund ist ebenfalls zu bejahen. Die Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII dienen der Sicherstellung eines menschenwürdigen Lebens, mithin der Erfüllung einer verfassungsrechtlichen Pflicht des Staates, die aus dem Gebot zum Schutz der Menschenwürde in Verbindung mit dem Sozialstaatsgebot folgt. Ohne den Erlass einer einstweiligen Anordnung bliebe eine Lücke in den Krankenversicherungs- und Pflegeversicherungsbeiträgen von monatlich 154,36 EUR. Die Konsequenzen für den Antragsteller daraus, insbesondere für seine medizinische Versorgung und seine Ansprüche gegenüber der Krankenkasse, sind derzeit zumindest ungeklärt.
Hessisches Landessozialgericht L 7 SO 182/09 B ER 18.01.2010 rechtskräftig
http://www.sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=130203&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive
Private Krankenversicherung:
Das SG hat die Ag. zu Recht verpflichtet, für den Ast. monatlich einen Betrag in Höhe des halbierten Basistarifs seiner PKV und Pflegeversicherung zu übernehmen. Der Senat sieht keine Veranlassung, von seiner im Beschluss vom 14. Dezember 2009 (L 7 SO 165/09 B ER) geäußerten Rechtsauffassung abzuweichen.
Der Senat hält an dieser Auffassung fest und sieht sich durch die Entscheidungen der LSGe Baden-Württemberg (Beschluss vom 8. Juli 2009 – L 7 SO 2453/09 ER-B), Niedersachsen-Bremen (Beschluss vom 3. Dezember 2009 – L 15 AS 1048/09 B ER) und NRW (Beschluss vom 18. Dezember 2009 – L 9 B 49/09 SO ER) bestätigt (siehe auch Klerks, der Beitrag für die private Krankenversicherung im Basistarif bei hilfebedürftigen Versicherungsnehmern nach dem SGB II und dem SGB XII in: info also 2009, 153 ff.).
Ein Anordnungsgrund ist ebenfalls zu bejahen. Die Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII dienen der Sicherstellung eines menschenwürdigen Lebens, mithin der Erfüllung einer verfassungsrechtlichen Pflicht des Staates, die aus dem Gebot zum Schutz der Menschenwürde in Verbindung mit dem Sozialstaatsgebot folgt. Ohne den Erlass einer einstweiligen Anordnung bliebe eine Lücke in den Krankenversicherungs- und Pflegeversicherungsbeiträgen von monatlich 154,36 EUR. Die Konsequenzen für den Antragsteller daraus, insbesondere für seine medizinische Versorgung und seine Ansprüche gegenüber der Krankenkasse, sind derzeit zumindest ungeklärt.
Nun denn, ein paar Politiker nehmen sich der Problematik mal wieder an. Es sind ja unsere Volksvertreter (Politiker) die von den Bürgen gewählt wurden.
Insgesamt 21 Fragen werden an die Bundesregierung gestellt.
Guckt ihr hier:
http://dipbt.bundestag.de/dip21/btd/17/018/1701873.pdf
Hoffentlich reagiert man endlich! Oder es wird mal wieder untern Teppich gekehrt!
Insgesamt 21 Fragen werden an die Bundesregierung gestellt.
Guckt ihr hier:
http://dipbt.bundestag.de/dip21/btd/17/018/1701873.pdf
Hoffentlich reagiert man endlich! Oder es wird mal wieder untern Teppich gekehrt!
Grundsicherung-Basistarif/unterschiedliche Handhabung
@ Rossi. Ich wär dir sehr dankbar, wenn du dich mal in meinen Beitrag: Wechsel in den Basistarif/Verzögerungstaktik einlesen könntest. Mich würd deine Meinung dazu interessieren. Danke im Voraus 

Tja, die armen Betroffenen sind Opfer einer politischen Uneinigkeit. Zwei Parteien konnte sich einfach nicht einigen und haben deswegen eine Vorschrift - die von vornherein eine staatliche verordnete Verschuldung darstellt - einfach so verabschiedet.
Zitat:
Insgesamt ist dies ein völlig unzumutbarer, wenn nicht sogar nach Auffassung der Fragesteller ein verfassungswidriger Zustand, den es nur deshalb gibt, weil sich CDU, CSU und SPD im Gesetzgebungsprozess im Herbst/Winter 2006/07 bis zur Bundestagswahl2009 nicht auf eine Lösung einigen konnten.
Die SPD war der Ansicht, dass nicht der Steuerzahler für diese Deckungslücke aufkommen könne, zumal die Gesetzliche Krankenversicherung für erwerbslose Mitglieder auch nur den Betrag des Zuschusses zur privaten Krankenversicherung erhält.
Die Union war der Ansicht, dass die private Krankenversicherung im Basistarif ohnehin schon bei Hilfebedürftigen per Gesetz auf die Hälfte des ihr eigentlich zustehenden Geldes verzichten muss und nicht noch weniger erhalten solle.
Man einigte sich dann durch Untätigkeit und das bewusste offenlassen dieser Gesetzeslücke darauf, dass die Hilfebedürftigen zahlen sollten, obwohl klar ist, dass sie dieses Geld nicht aufbringen können.
Tja, so etwas nennt man Politik, kommt aus dem griechischen "polis"; die Meinung des Volkes!?
Zitat:
Insgesamt ist dies ein völlig unzumutbarer, wenn nicht sogar nach Auffassung der Fragesteller ein verfassungswidriger Zustand, den es nur deshalb gibt, weil sich CDU, CSU und SPD im Gesetzgebungsprozess im Herbst/Winter 2006/07 bis zur Bundestagswahl2009 nicht auf eine Lösung einigen konnten.
Die SPD war der Ansicht, dass nicht der Steuerzahler für diese Deckungslücke aufkommen könne, zumal die Gesetzliche Krankenversicherung für erwerbslose Mitglieder auch nur den Betrag des Zuschusses zur privaten Krankenversicherung erhält.
Die Union war der Ansicht, dass die private Krankenversicherung im Basistarif ohnehin schon bei Hilfebedürftigen per Gesetz auf die Hälfte des ihr eigentlich zustehenden Geldes verzichten muss und nicht noch weniger erhalten solle.
Man einigte sich dann durch Untätigkeit und das bewusste offenlassen dieser Gesetzeslücke darauf, dass die Hilfebedürftigen zahlen sollten, obwohl klar ist, dass sie dieses Geld nicht aufbringen können.
Tja, so etwas nennt man Politik, kommt aus dem griechischen "polis"; die Meinung des Volkes!?
Hier zwei Urteile aus dem ALG II
Gericht/Institution: SG Düsseldorf
Erscheinungsdatum: 08.06.2010
Entscheidungsdatum: 12.04.2010
Aktenzeichen: S 29 AS 547/10, S 29 AS 412/10
Volle Übernahme der Beiträge zur privaten Krankenversicherung durch ARGE
Das SG Düsseldorf hat in zwei Verfahren entschieden, dass die ARGEN die Kosten für die private Krankenversicherung von Hartz-IV-Empfängern voll übernehmen müssen.
Die Kläger sind im jeweils günstigsten Tarif privat krankenversichert. Ein echsel in die gesetzliche Krankenversicherung war aus rechtlichen Gründen ausgeschlossen. Die ARGEN Düsseldorf und Kreis Viersen bewilligten den Klägern nur einen Zuschuss zu ihren privaten Versicherungen, nicht jedoch die vollen Beiträge. Zur Begründung führten sie aus, dass nur ein Zuschuss in Höhe des Beitrages zur gesetzlichen rankenversicherung gewährt werden könne. Für die Zahlung höherer Leistungen fehle es an einer Rechtsgrundlage.
Die vor dem SG Düsseldorf erhobenen Klagen hatten Erfolg und die Beklagten wurden verurteilt, die Beiträge zur privaten Krankenversicherung in tatsächlicher Höhe zu übernehmen.
Dies ergebe sich – so die Auffassung des Sozialgerichts – zwar nicht unmittelbar aus dem Gesetz, aber aus einer entsprechenden Anwendung von § 26 Abs. 2 Nr. 2 SGB II. Danach werde für Bezieher von Arbeitslosengeld II, die freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind, für die Dauer des Leistungsbezuges der Beitrag übernommen. Diese Regelung sei auch dann anwendbar, wenn der Hartz-IV-Empfänger privat krankenversichert ist. Denn es bestehe eine mit dem geregelten Fall vergleichbare Interessenlage. Es entspreche der Absicht des Gesetzgebers, für Bezieher von Arbeitslosengeld II umfassenden Krankenversicherungsschutz zu gewährleisten, ohne sie gegen ihren Willen mit Beiträgen zu belasten. Wenn ein Versicherungsschutz in der gesetzlichen Krankenversicherung jedoch ausscheidet, müsse auch der private Krankenversicherungsbeitrag voll übernommen werden. Andernfalls würden bei den Betroffenen Beiträge in nicht unerheblicher Höhe auflaufen, so dass das Existenzminimum nicht mehr gewährleistet ist.
Die Urteile sind nicht rechtskräftig.
Gericht/Institution: SG Düsseldorf
Erscheinungsdatum: 08.06.2010
Entscheidungsdatum: 12.04.2010
Aktenzeichen: S 29 AS 547/10, S 29 AS 412/10
Volle Übernahme der Beiträge zur privaten Krankenversicherung durch ARGE
Das SG Düsseldorf hat in zwei Verfahren entschieden, dass die ARGEN die Kosten für die private Krankenversicherung von Hartz-IV-Empfängern voll übernehmen müssen.
Die Kläger sind im jeweils günstigsten Tarif privat krankenversichert. Ein echsel in die gesetzliche Krankenversicherung war aus rechtlichen Gründen ausgeschlossen. Die ARGEN Düsseldorf und Kreis Viersen bewilligten den Klägern nur einen Zuschuss zu ihren privaten Versicherungen, nicht jedoch die vollen Beiträge. Zur Begründung führten sie aus, dass nur ein Zuschuss in Höhe des Beitrages zur gesetzlichen rankenversicherung gewährt werden könne. Für die Zahlung höherer Leistungen fehle es an einer Rechtsgrundlage.
Die vor dem SG Düsseldorf erhobenen Klagen hatten Erfolg und die Beklagten wurden verurteilt, die Beiträge zur privaten Krankenversicherung in tatsächlicher Höhe zu übernehmen.
Dies ergebe sich – so die Auffassung des Sozialgerichts – zwar nicht unmittelbar aus dem Gesetz, aber aus einer entsprechenden Anwendung von § 26 Abs. 2 Nr. 2 SGB II. Danach werde für Bezieher von Arbeitslosengeld II, die freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind, für die Dauer des Leistungsbezuges der Beitrag übernommen. Diese Regelung sei auch dann anwendbar, wenn der Hartz-IV-Empfänger privat krankenversichert ist. Denn es bestehe eine mit dem geregelten Fall vergleichbare Interessenlage. Es entspreche der Absicht des Gesetzgebers, für Bezieher von Arbeitslosengeld II umfassenden Krankenversicherungsschutz zu gewährleisten, ohne sie gegen ihren Willen mit Beiträgen zu belasten. Wenn ein Versicherungsschutz in der gesetzlichen Krankenversicherung jedoch ausscheidet, müsse auch der private Krankenversicherungsbeitrag voll übernommen werden. Andernfalls würden bei den Betroffenen Beiträge in nicht unerheblicher Höhe auflaufen, so dass das Existenzminimum nicht mehr gewährleistet ist.
Die Urteile sind nicht rechtskräftig.
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Hallo liebe Leser,
dann mal mein vor einer Woche eingereichter Widerspruch zum hiesigen Thema.
" Teilwiderspruch – Höhe des Zuschusses zur privaten Krankenversicherung:
Beantragt habe ich die Übernahme des hälftigen Betrages des derzeit in 2010 gültigen Basistarifes in Höhe von 290,63 €. Sie haben mir einen Zuschuss in Höhe von 126,05 € bewilligt, was dem Beitragssatz eines freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung Versicherten ALG II-Beziehers entspricht.
Dem widerspreche ich!
Begründung:
Die Beschränkung des Zuschusses zu meiner privaten Krankenversicherung auf den Betrag, der für ei-nen in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherten Leistungsbezieher anfällt, führt in meinem Fall zu einer existenzgefährdenden Bedarfsunterdeckung. Laut Grundgesetz besteht jedoch ein Anspruch aus Artikel 1 GG in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 1 GG auf Gewährung eines Existenzminimums. Keinesfalls ist damit vereinbar, dass durch den Bezug von Grundsicherungsleistungen in Folge dieser, nicht von mir selbst zu verantwortenden, Bedarfsunterde-ckung monatlich Schulden anfallen. Zusätzlich setzen Sie mich der Gefahr eines Rechtsstreits mit mei-nem Versicherer, der Inter Krankenversicherung aG aus, wodurch weitere für mich unabsehbare und auch nicht zu finanzierende Kosten auf mich zukommen würden.
Zur Reduzierung der fixen Beitragsbelastung wechsle ich mit Wirkung zum 01.06.2010 (beantragt am 27.05.2010) in eine andere Tarifstufe (CC SL 20) mit einem jährlichen Selbstbehalt von 1.200,00 €. Bei einer angenommenen Ausschöpfung des jährlichen Selbstbehaltes ergibt sich im Kalenderjahr in Kumu-lierung mit dem monatlichen Beitrag ein maximaler durchschnittlicher Monatsbeitrag von 285,27 € (Vgl. Höhe des hälftigen Basistarifes in 2010 = 290,63€).
Für den ab 01.06.2010 anstehenden Bewilligungszeitraum fordere ich Sie nochmals zur vollständi-gen Übernahme der Beiträge meiner privaten Krankenversicherung in Höhe von 185,27 € monat-lich, sowie zur Übernahme der im Kontext mit der Krankenversicherung entstehenden Zahlungs-verpflichtungen gegenüber Dritten (Ärzte, Apotheken, o.ä.), resultierend aus dem Selbstbehalt in Höhe von maximal 1.200,00 € pro Kalenderjahr auf, wodurch ein maximaler zu übernehmender Zuschuss von 285,27 € im Monat (Vgl. hierzu: Höhe des hälftigen Basistarifes in 2010 = 290,63€) entstehen würde.
Die von mir verlangte volle Übernahme meines Beitrages in o.g. Form und Höhe begründet sich wie folgt:
a) Sie haben mich im Begleittext zum o.g. Bescheid auf die entstehende Deckungslücke hingewiesen und mit Bezug auf § 193 Absatz 5 VVG darauf verwiesen, Rücksprache mit meinem Versicherer der Inter Krankenversicherung aG über eine Stundung des nicht von Ihnen übernommenen Beitragsan-teils zu halten. § 193 Absatz 5 VVG enthält jedoch keinerlei Regelungen die solch ein Begehren er-möglichen. Im § 193 Absatz 6 finden sich zwar Regelungen zu offenen Beitragsforderungen. Im spe-ziellen in Satz 5 heißt es „Das Ruhen endet, wenn alle rückständigen und die auf die Zeit des Ruhens entfallenden Beitragsanteile gezahlt sind oder wenn der Versicherungsnehmer oder die versicherte Person hilfebedürftig im Sinn des Zweiten oder Zwölften Buches Sozialgesetzbuch wird; ...“ Diese Regelung ist jedoch bei wortgetreuer Anwendung in meinem Fall nicht anwendbar, da ich be-reits hilfebedürftig im Sinn des SGB II bin. Man kann jedoch nicht erst hilfebedürftig werden, wenn man es bereits schon ist.
b) Bei den Festlegungen im § 26 SGB II in Verbindung mit § 12 VAG zur Übernahme von Beiträgen zur privaten Krankenversicherung handelt es sich mutmaßlich um eine planwidrige Regelungslücke, denn nach der gesetzlichen Konzeption des SGB II sollen Bezieher von ALG II umfassenden Kran-kenversicherungsschutz genießen ohne mit Beiträgen belastet zu werden. Daher ist eine analoge Anwendung der Regelungen im § 26 SGB II zur Übernahme der Beiträge von freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherten ALG II-Beziehern (sprich die volle Übernahme des zulässigen Beitrages in Form des hälftigen Basistarifes, in 2010 = 290,63€), wie Sie es in meinem Fall in den beiden vorherigen Bewilligungszeiträumen gehandhabt haben, legitim.
Mit dieser Argumentation wurden bereits zahlreiche, für die klagenden ALG II-Bezieher positive, Entscheidungen begründet (Vgl. Sozialgericht Düsseldorf, Urteil vom 12.04.2010- S 29 AS 412/10; Sozialgericht Karlsruhe, Urteil vom 10.08.2009 - S 5 AS 2121/09; Sozialgericht Stuttgart, Beschluss vom 13.08.2009 - S 9 AS 5003/09 ER; Landessozialgericht Baden-Württemberg, Beschluss vom 16.09.2009 - L 3 AS 3934/09 ER-B; Hessisches Landessozialgericht, Beschluss vom 15.12.2009 - L 6 AS 368/09 B ER; Sozialgericht Gelsenkirchen, Beschluss vom 02.10.2009 - S 31 AS 174/09 ER; Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 18.01.2010 - L 34 AS 2001/09 B ER).
c) Der Anspruch auf Übernahme meiner ungedeckten Beitragsdifferenz ergibt sich auch und gerade aus Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 1 GG im Sinne der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 09.02.2010 (1 BvL 1/09, 3/09, 4/09). Anspruchsgrundlage bildet hierbei die durch ei-ne Anordnung des Bundesverfassungsgerichts in der genannten Entscheidung getroffene Härtefallre-gelung. Daher hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass Art. 1 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 20 Abs. 1 GG es gebieten, auch einen unabweisbaren, laufenden, nicht nur einmaligen, besonderen Be-darf, wie er in meinem Fall anhand Ihrer Entscheidung im o.g. Bescheid gegeben ist, zu decken, wenn dies im Einzelfall für ein menschenwürdiges Existenzminimum erforderlich ist. Zugleich hat es festgestellt, dass das SGB II für einen solchen laufenden besonderen Bedarf keine Regelung vorsehe. Dem Gesetzgeber hat es deshalb aufgegeben, bis zum 31. Dezember 2010 neben der von ihm vorzu-nehmenden Neufestsetzung der Regelsätze auch eine Regelung im SGB II zu schaffen, die sicher-stellt, dass solche besonderen Bedarfe gedeckt werden. Bis zur Neuregelung durch den Gesetzgeber hat das BVerfG im Tenor der Entscheidung ausdrücklich angeordnet, dass mein Anspruch nach Maßgabe seiner Urteilsgründe unmittelbar aus Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GG geltend gemacht werden kann. (Vgl. Sozialgericht Bremen, Urteil vom 20.04.2010 - S 21 AS 1521/09; SG Chemnitz, Beschluss vom 09.03.2010 - S 3 AS 462/10 ER).
Die o.g. Anordnung wirkt faktisch bis zur Neuregelung wie eine neue, gültige SGB II - Norm. Die Geschäftsanweisung der BA vom 17.02.2010, „Geschäftszeichen: SP II – II-1303 / 7000/5215 Gültig ab: 17.02.2010, Gültig bis: 31.03.2011“ bestätigt diesen Umstand vollends. Mit dem „Gesetz zur Ab-schaffung des Finanzplanungsrates“ (Vgl. Drucksache 17/1465) hat der Deutsche Bundestag am 22.04.2010 unter anderem auch Änderungen im SGB II vorgenommen und der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 09.02.2010 (1 BvL 1/09, 3/09, 4/09) insoweit Rechnung getragen, in dem die geforderte Härtefallregelung in das Gesetz aufgenommen wurde. Der Bundesrat hat am 7. Mai 2010 beschlossen, dem vom Deutschen Bundestag am 22. April 2010 verabschiedeten Gesetz gemäß Artikel 104a Absatz 4, 104b Absatz 2, 107 Absatz 1, 108 Absatz 5 und 109 Absatz 4 des Grundgesetzes als „Gesetz zur Abschaffung des Finanzplanungsrates und zur Übertragung der fortzuführenden Aufgaben auf den Stabilitätsrat sowie zur Änderung weiterer Gesetze“ zuzustimmen. Somit sind die im Folgenden zitierten Änderungen im SGB II mit der anschließenden Veröffentli-chung in Kraft getreten. (Vgl. Drucksache 204/10 und 204/10 (Beschluss))
„Artikel 3a
Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
Das Zweite Buch Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – (Artikel 1 des Ge-setzes vom 24. Dezember 2003, BGB1. I S. 2954, 2955), das zuletzt durch Artikel 14b des Gesetzes vom 17. Juli 2009 (BGB1. I S. 1990) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 3 Absatz 3 Satz 2 wird aufgehoben.
2. § 21 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird die Angabe „2 bis 5“ durch die Angabe „2 bis 6“ ersetzt.
b) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 6 eingefügt:
„(6) Erwerbsfähige Hilfebedürftige erhalten einen Mehrbedarf, soweit im Einzelfall ein unabweisbarer, laufender, nicht nur einmaliger besonderer Bedarf besteht. Der Mehrbedarf ist unabweisbar, wenn er insbesondere nicht durch die Zuwendungen Dritter sowie unter Berücksichtigung von Einsparmöglichkeiten der Hilfebedürftigen gedeckt ist und seiner Höhe nach erheblich von einem durchschnittlichen Bedarf abweicht.“
c) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 7 und nach dem Wort „Mehrbedarfs“ werden die Wör-ter „nach den Absätzen 2 bis 5“ eingefügt.“
Mit dieser Härtefallklausel im SGB II soll sichergestellt werden, dass auch in "atypischen Bedarfsla-gen" Leistungen erbracht werden. Damit wurde ein zusätzlicher Anspruch auf Leistungen "bei einem unabweisbaren, laufenden, nicht nur einmaligen und besonderen Bedarf zur Deckung des menschen-würdigen Existenzminimums" eingeführt.
Anhand der in meiner Begründung aufgezeigten problematischen Rechtslage im § 193 VVG, der planwidrigen Regelungslücke im § 26 SGB II in Verbindung mit § 12 VAG sowie der vom Gesetzgeber beschlossenen Änderungen im SGB II erschließt sich für Sie ein gangbarer und rechtssicherer Weg meine Forderung zur vollständigen Übernahme der Beiträge zu meiner privaten Krankenversicherung und den aus dem Umstand der Beitragsreduzierung in Form eines Selbstbehalttarifes entstehenden o.g. Folgekosten zu befriedigen, da es sich in meinem Fall (dem ungedeckten Teil meiner Beiträge zur priva-ten Krankenversicherung) um eine atypische Bedarfslage in Form eines unabweisbaren, laufenden, nicht nur einmaligen und besonderen Bedarfes zur Deckung des menschen-würdigen Existenzminimums handelt.
Mit freundlichen Grüßen "
Muss dazu anmerken, dass ich bisher den hälftigen Beitrag des Basistarifes als Zuschuss bekommen hatte.
Nur leider habe ich jetzt so einen karrieregeilen Sachbearbeiter der Gesetze nur so interpretieren will, wie sie niedergeschrieben wurden.
Hat jemand eine Meinung zu meinen Zeilen?
MfG der Danny
dann mal mein vor einer Woche eingereichter Widerspruch zum hiesigen Thema.
" Teilwiderspruch – Höhe des Zuschusses zur privaten Krankenversicherung:
Beantragt habe ich die Übernahme des hälftigen Betrages des derzeit in 2010 gültigen Basistarifes in Höhe von 290,63 €. Sie haben mir einen Zuschuss in Höhe von 126,05 € bewilligt, was dem Beitragssatz eines freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung Versicherten ALG II-Beziehers entspricht.
Dem widerspreche ich!
Begründung:
Die Beschränkung des Zuschusses zu meiner privaten Krankenversicherung auf den Betrag, der für ei-nen in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherten Leistungsbezieher anfällt, führt in meinem Fall zu einer existenzgefährdenden Bedarfsunterdeckung. Laut Grundgesetz besteht jedoch ein Anspruch aus Artikel 1 GG in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 1 GG auf Gewährung eines Existenzminimums. Keinesfalls ist damit vereinbar, dass durch den Bezug von Grundsicherungsleistungen in Folge dieser, nicht von mir selbst zu verantwortenden, Bedarfsunterde-ckung monatlich Schulden anfallen. Zusätzlich setzen Sie mich der Gefahr eines Rechtsstreits mit mei-nem Versicherer, der Inter Krankenversicherung aG aus, wodurch weitere für mich unabsehbare und auch nicht zu finanzierende Kosten auf mich zukommen würden.
Zur Reduzierung der fixen Beitragsbelastung wechsle ich mit Wirkung zum 01.06.2010 (beantragt am 27.05.2010) in eine andere Tarifstufe (CC SL 20) mit einem jährlichen Selbstbehalt von 1.200,00 €. Bei einer angenommenen Ausschöpfung des jährlichen Selbstbehaltes ergibt sich im Kalenderjahr in Kumu-lierung mit dem monatlichen Beitrag ein maximaler durchschnittlicher Monatsbeitrag von 285,27 € (Vgl. Höhe des hälftigen Basistarifes in 2010 = 290,63€).
Für den ab 01.06.2010 anstehenden Bewilligungszeitraum fordere ich Sie nochmals zur vollständi-gen Übernahme der Beiträge meiner privaten Krankenversicherung in Höhe von 185,27 € monat-lich, sowie zur Übernahme der im Kontext mit der Krankenversicherung entstehenden Zahlungs-verpflichtungen gegenüber Dritten (Ärzte, Apotheken, o.ä.), resultierend aus dem Selbstbehalt in Höhe von maximal 1.200,00 € pro Kalenderjahr auf, wodurch ein maximaler zu übernehmender Zuschuss von 285,27 € im Monat (Vgl. hierzu: Höhe des hälftigen Basistarifes in 2010 = 290,63€) entstehen würde.
Die von mir verlangte volle Übernahme meines Beitrages in o.g. Form und Höhe begründet sich wie folgt:
a) Sie haben mich im Begleittext zum o.g. Bescheid auf die entstehende Deckungslücke hingewiesen und mit Bezug auf § 193 Absatz 5 VVG darauf verwiesen, Rücksprache mit meinem Versicherer der Inter Krankenversicherung aG über eine Stundung des nicht von Ihnen übernommenen Beitragsan-teils zu halten. § 193 Absatz 5 VVG enthält jedoch keinerlei Regelungen die solch ein Begehren er-möglichen. Im § 193 Absatz 6 finden sich zwar Regelungen zu offenen Beitragsforderungen. Im spe-ziellen in Satz 5 heißt es „Das Ruhen endet, wenn alle rückständigen und die auf die Zeit des Ruhens entfallenden Beitragsanteile gezahlt sind oder wenn der Versicherungsnehmer oder die versicherte Person hilfebedürftig im Sinn des Zweiten oder Zwölften Buches Sozialgesetzbuch wird; ...“ Diese Regelung ist jedoch bei wortgetreuer Anwendung in meinem Fall nicht anwendbar, da ich be-reits hilfebedürftig im Sinn des SGB II bin. Man kann jedoch nicht erst hilfebedürftig werden, wenn man es bereits schon ist.
b) Bei den Festlegungen im § 26 SGB II in Verbindung mit § 12 VAG zur Übernahme von Beiträgen zur privaten Krankenversicherung handelt es sich mutmaßlich um eine planwidrige Regelungslücke, denn nach der gesetzlichen Konzeption des SGB II sollen Bezieher von ALG II umfassenden Kran-kenversicherungsschutz genießen ohne mit Beiträgen belastet zu werden. Daher ist eine analoge Anwendung der Regelungen im § 26 SGB II zur Übernahme der Beiträge von freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherten ALG II-Beziehern (sprich die volle Übernahme des zulässigen Beitrages in Form des hälftigen Basistarifes, in 2010 = 290,63€), wie Sie es in meinem Fall in den beiden vorherigen Bewilligungszeiträumen gehandhabt haben, legitim.
Mit dieser Argumentation wurden bereits zahlreiche, für die klagenden ALG II-Bezieher positive, Entscheidungen begründet (Vgl. Sozialgericht Düsseldorf, Urteil vom 12.04.2010- S 29 AS 412/10; Sozialgericht Karlsruhe, Urteil vom 10.08.2009 - S 5 AS 2121/09; Sozialgericht Stuttgart, Beschluss vom 13.08.2009 - S 9 AS 5003/09 ER; Landessozialgericht Baden-Württemberg, Beschluss vom 16.09.2009 - L 3 AS 3934/09 ER-B; Hessisches Landessozialgericht, Beschluss vom 15.12.2009 - L 6 AS 368/09 B ER; Sozialgericht Gelsenkirchen, Beschluss vom 02.10.2009 - S 31 AS 174/09 ER; Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 18.01.2010 - L 34 AS 2001/09 B ER).
c) Der Anspruch auf Übernahme meiner ungedeckten Beitragsdifferenz ergibt sich auch und gerade aus Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 1 GG im Sinne der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 09.02.2010 (1 BvL 1/09, 3/09, 4/09). Anspruchsgrundlage bildet hierbei die durch ei-ne Anordnung des Bundesverfassungsgerichts in der genannten Entscheidung getroffene Härtefallre-gelung. Daher hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass Art. 1 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 20 Abs. 1 GG es gebieten, auch einen unabweisbaren, laufenden, nicht nur einmaligen, besonderen Be-darf, wie er in meinem Fall anhand Ihrer Entscheidung im o.g. Bescheid gegeben ist, zu decken, wenn dies im Einzelfall für ein menschenwürdiges Existenzminimum erforderlich ist. Zugleich hat es festgestellt, dass das SGB II für einen solchen laufenden besonderen Bedarf keine Regelung vorsehe. Dem Gesetzgeber hat es deshalb aufgegeben, bis zum 31. Dezember 2010 neben der von ihm vorzu-nehmenden Neufestsetzung der Regelsätze auch eine Regelung im SGB II zu schaffen, die sicher-stellt, dass solche besonderen Bedarfe gedeckt werden. Bis zur Neuregelung durch den Gesetzgeber hat das BVerfG im Tenor der Entscheidung ausdrücklich angeordnet, dass mein Anspruch nach Maßgabe seiner Urteilsgründe unmittelbar aus Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GG geltend gemacht werden kann. (Vgl. Sozialgericht Bremen, Urteil vom 20.04.2010 - S 21 AS 1521/09; SG Chemnitz, Beschluss vom 09.03.2010 - S 3 AS 462/10 ER).
Die o.g. Anordnung wirkt faktisch bis zur Neuregelung wie eine neue, gültige SGB II - Norm. Die Geschäftsanweisung der BA vom 17.02.2010, „Geschäftszeichen: SP II – II-1303 / 7000/5215 Gültig ab: 17.02.2010, Gültig bis: 31.03.2011“ bestätigt diesen Umstand vollends. Mit dem „Gesetz zur Ab-schaffung des Finanzplanungsrates“ (Vgl. Drucksache 17/1465) hat der Deutsche Bundestag am 22.04.2010 unter anderem auch Änderungen im SGB II vorgenommen und der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 09.02.2010 (1 BvL 1/09, 3/09, 4/09) insoweit Rechnung getragen, in dem die geforderte Härtefallregelung in das Gesetz aufgenommen wurde. Der Bundesrat hat am 7. Mai 2010 beschlossen, dem vom Deutschen Bundestag am 22. April 2010 verabschiedeten Gesetz gemäß Artikel 104a Absatz 4, 104b Absatz 2, 107 Absatz 1, 108 Absatz 5 und 109 Absatz 4 des Grundgesetzes als „Gesetz zur Abschaffung des Finanzplanungsrates und zur Übertragung der fortzuführenden Aufgaben auf den Stabilitätsrat sowie zur Änderung weiterer Gesetze“ zuzustimmen. Somit sind die im Folgenden zitierten Änderungen im SGB II mit der anschließenden Veröffentli-chung in Kraft getreten. (Vgl. Drucksache 204/10 und 204/10 (Beschluss))
„Artikel 3a
Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
Das Zweite Buch Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – (Artikel 1 des Ge-setzes vom 24. Dezember 2003, BGB1. I S. 2954, 2955), das zuletzt durch Artikel 14b des Gesetzes vom 17. Juli 2009 (BGB1. I S. 1990) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 3 Absatz 3 Satz 2 wird aufgehoben.
2. § 21 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird die Angabe „2 bis 5“ durch die Angabe „2 bis 6“ ersetzt.
b) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 6 eingefügt:
„(6) Erwerbsfähige Hilfebedürftige erhalten einen Mehrbedarf, soweit im Einzelfall ein unabweisbarer, laufender, nicht nur einmaliger besonderer Bedarf besteht. Der Mehrbedarf ist unabweisbar, wenn er insbesondere nicht durch die Zuwendungen Dritter sowie unter Berücksichtigung von Einsparmöglichkeiten der Hilfebedürftigen gedeckt ist und seiner Höhe nach erheblich von einem durchschnittlichen Bedarf abweicht.“
c) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 7 und nach dem Wort „Mehrbedarfs“ werden die Wör-ter „nach den Absätzen 2 bis 5“ eingefügt.“
Mit dieser Härtefallklausel im SGB II soll sichergestellt werden, dass auch in "atypischen Bedarfsla-gen" Leistungen erbracht werden. Damit wurde ein zusätzlicher Anspruch auf Leistungen "bei einem unabweisbaren, laufenden, nicht nur einmaligen und besonderen Bedarf zur Deckung des menschen-würdigen Existenzminimums" eingeführt.
Anhand der in meiner Begründung aufgezeigten problematischen Rechtslage im § 193 VVG, der planwidrigen Regelungslücke im § 26 SGB II in Verbindung mit § 12 VAG sowie der vom Gesetzgeber beschlossenen Änderungen im SGB II erschließt sich für Sie ein gangbarer und rechtssicherer Weg meine Forderung zur vollständigen Übernahme der Beiträge zu meiner privaten Krankenversicherung und den aus dem Umstand der Beitragsreduzierung in Form eines Selbstbehalttarifes entstehenden o.g. Folgekosten zu befriedigen, da es sich in meinem Fall (dem ungedeckten Teil meiner Beiträge zur priva-ten Krankenversicherung) um eine atypische Bedarfslage in Form eines unabweisbaren, laufenden, nicht nur einmaligen und besonderen Bedarfes zur Deckung des menschen-würdigen Existenzminimums handelt.
Mit freundlichen Grüßen "
Muss dazu anmerken, dass ich bisher den hälftigen Beitrag des Basistarifes als Zuschuss bekommen hatte.
Nur leider habe ich jetzt so einen karrieregeilen Sachbearbeiter der Gesetze nur so interpretieren will, wie sie niedergeschrieben wurden.
Hat jemand eine Meinung zu meinen Zeilen?
MfG der Danny
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