Beitragvon Rossi » 30.06.2010, 21:38
Du musst dokumentieren, dass Du aufgrund der festgestellten Behinderung (60 %) nicht in der Lage bist eine Arbeit aufzunehmen. In dem Feststellungsbescheid des Versorgungsamtes stehen ja die Einschränkungen drinne. Diese Einschränkungen müssen im Kausalzusammenhang stehen, dass Du derzeit nicht arbeiten kannst, dann bist Du weiterhin kostenlos familienversichert als sog. behindertes Kind gem. § 10 Abs. 2 Nr. 4 SGB V.
Die Aussage der Kasse, dass es dauerhaft sein muss, ist Schwachsinn.
Hier ein paar Kernsaussagen aus LSG Entscheidungen:
LSG NRW, L 5 KR 152/06 vom 26.6.08 (Suchterkrankung Alkohol und Drogenabhängkeit):
Die Unfähigkeit, sich selbst zu unterhalten, ist gegeben, wenn das Kind seinen eigenen Lebensunterhalt, zu dem auch notwendige Aufwendungen infolge der Behinderungen sowie sonstige Ausgaben des täglichen Lebens rechnen, nicht selbst bestreiten kann. Dies setzt zunächst voraus, dass das Kind infolge der Behinderung nicht in der Lage ist, durch Arbeit seinen Lebensunterhalt zu verdienen, insbesondere eine Erwerbstätigkeit in gewisser Regelmäßigkeit auszuüben und mehr als nur geringfügige Einkünfte zu erzielen. Insoweit ist der Begriff des Außerstandeseins mit dem der Erwerbsunfähigkeit im Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung (§ 43 (2) SGB VI) vergleichbar.
Achtung: Bei allen Menschen, bei denen Erwerbsunfähigkeit vor dem 23. Lebensjahr festgestellt wird und die deshalb aus dem SGB II in das SGB XII zurück verwiesen werden, kommt daher eine lebenslange Familienversicherung in Betracht.
LSG NRW, L 5 KR 181/04 vom 19.1.06 (Suchterkrankung Drogen, Zeiten der Inhaftierung, Reha und Unterbrechung der Fam.vers. durch eigene Pflichtversicherungszeiten): Danach liegt eine Behinderung vor, wenn eine Drogenabhängigkeit besteht, die aufgrund eines chronischen Gebrauchs von Rauschmitteln zu körperlichen und/oder psychischen Abhängigkeiten mit entsprechender psychischer Veränderung und sozialen Einordnungsschwierigkeiten geführt hat. Der Grad der Behinderung ist je nach psychischer Veränderung und sozialen Anpassungsschwierigkeiten auf mindestens 50 einzuschätzen. Zwar liegt nicht bei jeder Suchterkrankung eine "Erwerbsunfähigkeit" vor, jedoch ist dies bei einer entsprechend schweren Suchterkrankung anzunehmen, da die Persönlichkeitsstruktur des Suchterkrankten dann derart beeinträchtigt ist, dass er auch nicht den Willen aufbringen kann, entsprechende Arbeiten zur Sicherung des Lebensunterhaltes aufzunehmen. Eine evtl. bestehende Erwerbsfähigkeit auf dem 2. Arbeitsmarkt ist nicht relevant.
Ich kann aus meiner Erfahrung kann nur berichten, dass die Kassen mit dieser kostenlosen Familienversicherung sehr knickerig sind.
Aber ich habe mir schon Beitragsrückerstattungen von bis zu 7.000,00 Euro - wo die freiw. Kv. angezeigt wurden und dementsprechend Beiträge gezahlt wurde - wieder zurückgeholt, weil die Voraussetzungen für eine kostenlose Familienversicherung als behindertes Kind vorgelegen haben.
Aber wie schon gepostet. Die festgestellten Behinderungen müssen im Kausalzusammenhang mit der derzeitigen Erwerbsunfähigkeit stehen.
Es gibt ja auch Behinderte, die noch durchaus arbeiten gehen können, aber nur lediglich keine Arbeit finden können.
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Rossi am 01.07.2010, 00:45, insgesamt 1-mal geändert.