ehemaliger Beamter - PKV oder GKV???

Beitragssätze, Kassenwahlrecht, Versicherungspflicht, SGB V, usw.

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Gaby100
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Beitragvon Gaby100 » 17.08.2010, 10:31

Sorry, das wußt ich nicht. Wollte hier keinen verwirren :)
Ist für mich ja auch alles kompliziertes Neuland...

Rossi
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Beitragvon Rossi » 17.08.2010, 20:23

Upsela, das ist aber eine ganz spannende Geschichte.

Wir halten zunächst fest, Du bist bislang nie bzw. auch nicht zuletzt privat krankenversichert gewesen. Du bist - vor der freien Heilfürsorge - zuletzt gesetzlich versichert gewesen.

Du hast aber eine Anwartschaftsversicherung abgeschlossen, die zu einer priv. Krankenversicherung berechtigt.

Du scheidest bspw. am 31.10.2010 aus dem Dienst aus und damit endet auch automatisch der Anspruch auf freie Heilfürsorge. ALG II kannst Du nicht beantragen, da Du nicht bedürftig (Vermögen) bist.

Damit steht Du am 01.11.2010 ohne Krankenversicherung dar. Wir haben in Deutschland eine Versicherungspflicht; niemand soll mehr ohne Krankenversicherung bzw. Absicherung im Krankheitsfall dastehen. Deutschland ist ja ein moderner Sozialstaat.

Gretchenfrage ist nunmehr, welche Krankenversicherung ist für Dich am 01.11.2010 zuständig. Ist es die GKV oder PKV?

Und genau dort muss man ein wenig aufpassen.

Die Versicherungspflicht in der GKV lässt sich in § 5 Abs. 1 Nr. 13a SGB V finden. Hier heißt es:

§ 5 SGB V Versicherungspflicht


(1) Versicherungspflichtig sind

....

13. Personen, die keinen anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall haben und

a) zuletzt gesetzlich krankenversichert waren oder

...


Whow, wenn man die Vorschrift liest, dann könnte man zu dem Ergebnis kommen, dass Du hierunter fällst. Du bist nämlich zuletzt gesetzlich versichert gewesen. Nur wenn Du zuletzt privat versichert gewesen bist, fällst Du nicht unter diese Vorschrift. Die freie Heilfürsorge ist aber keine private Krankenversicherung sondern ein besonderes Absicherungssystem.

Dies wird schon daran deutlich, dass die freie Heilfürsorge nicht in dem VVG (Versicherungsvertragsgesetz) oder VAG (Versicherungsaufsichtsgesetz) geregelt ist. Für die Heilfürsorge gibt es sondergesetzliche Bestimmungen.

Also bist Du nicht zuletzt privat versichert gewesen und würdest somit dem Grunde nach unter die sog Kralle (Versicherungspflicht § 5 Abs. 1 Nr. 13a SGB V) fallen.

Freue Dich aber nicht zu früh; denn man muss die Vorschrift ganz lesen.

Die 1. Hürde, die bei dieser Versicherungspflicht zu überwinden ist, ist nämlich, dass kein Anspruch auf anderweitige Absicherung im Krankheitsfall bestehen darf.

Und genau daran scheitert es bei Dir derzeit. Du hast nämlich eine Anwartschaftsversicherung für eine private Krankenversicherung abgeschlossen. Aus dieser Anwartschaftversicherung ergibt sich ein Anspruch auf Absicherung in der privaten Kv und Du fällst nicht unter der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kv. (§ 5 Abs. 1 Nr. 13a SGB V).

Also, meine bescheidene Auffassung, wenn die Anwartschaftsversicherung nicht mehr vorhanden ist, dann besteht auch kein Anspruch auf eine priv. Krankenversicherung und der Weg in die Solidargemeinschaft sollte frei sein. Die PkV hat Dir ja schon gesagt, dass sie keine priv. Kv. anbieten will. Was willst Du dann mit der Anwartschaft?

Dies ist natürlich nur meine bescheidene Ansicht unter Berücksichtigung der einschlägigen Rechtslektüre.

Rossi
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Beitragvon Rossi » 17.08.2010, 20:27

Gucke mal hier:

http://vs-24.com/forum/viewtopic.php?t=757&postdays=0&postorder=asc&highlight=polizei&start=0

Die Posterin hatte fast das gleiche Problem und bei ihr hat es geklappt. Sie hatte aber keine Anwartschaftsversicherung.

Gaby100
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Beitragvon Gaby100 » 18.08.2010, 08:44

Hallo Rossi,
tausend Dank für Deine Hilfe!!! Allein hätte ich mir diesen komplizierten Mist echt nicht erarbeiten können. Danke!!!

Ja, dann sollte ich die Anwartschaft wohl kündigen und mich in der Kündigung auch ruhig darauf beziehen, daß die mir ja gesagt haben, ich könne mich bei ihnen nach der Entlassung nicht PKV versichern.

Das Blöde ist nur, daß ich mittlerweile bei 3 GKV angerufen habe und mir alle 3 sagten, wenn man Beamter war und aus der freien Heilfürsorge kommt, könne man nicht in die GKV zurück.

Dann werde ich mich wohl reinklagen müssen, was aber bedeutet, daß ich monatelang ohne Krankenversicherung sein werde, bis da mal ein Urteil gefällt ist. Und was ist, wenn ich in dieser Zeit krank werde, einen Unfall habe oder einen entzündeten Backenzahn???

Cassiesmann
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Beitragvon Cassiesmann » 18.08.2010, 10:05

Gaby100 hat geschrieben:Ja, dann sollte ich die Anwartschaft wohl kündigen und mich in der Kündigung auch ruhig darauf beziehen, daß die mir ja gesagt haben, ich könne mich bei ihnen nach der Entlassung nicht PKV versichern.


Mit welcher Begründung wurde das von der PKV abgelehnt?

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Beitragvon Gaby100 » 18.08.2010, 10:53

Sie haben gesagt, die freie Heilfürsorge wäre auch eine Art GKV, daher muß ich nach meiner Entlassung in die GKV.

Rossi
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Beitragvon Rossi » 18.08.2010, 18:00

Nun denn, die Aussage der PKV ist wohl nicht ganz richtig! Aber nun denn!

Beschäftigen wir uns lieber nicht der GKV.

Leider ist es manchmal eine Schlacht die man bezüglich der Abwehrhaltung der Kassen schlagen muss. Traurig aber manchmal war.

Eine gute Schlacht schlägt man, wenn man die Taktik des Gegners unter anderem kennt. Die Taktik des Gegners sind die gesetzlichen Bestimmungen, die man überall im Internet findet.

Eine viel bessere Taktik ist allerdings, wenn man den Gegner mit den eigenen Waffen schlägt. Und so etwas sollte man in Deinem Fall auch nutzen.

Guckst Du hier; es ist das Gemeinsame Rundschreiben bezüglich der Versicherungspflicht von § 5 Abs. 1 Nr. 13a SGB V

http://www.aok-business.de/rundschreiben/pdf/rds_20070320-5Abs1Nr13SGBV.pdf


Auf Seite 15

Sofern nach dem Ausscheiden aus einer Versicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung eine private Krankenversicherung begründet wurde, sind die Voraussetzungen für eine Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 Buchst. a SGB V nicht erfüllt.

Bei der privaten Krankenversicherung im vorgenannten Sinne muss es sich allerdings um eine Krankheitskostenversicherung (§ 178b Abs. 1 VVG) oder um eine Krankentagegeldversicherung (§178b Abs. 3 VVG) gehandelt haben, die die gesetzliche Krankenversicherung ganz oder
teilweise ersetzt hat.


Der Krankheitskostenversicherung steht die ergänzende Krankheitskostenversicherungüber den von der Beihilfe nicht übernommenen Kostenteil gleich. Eine Krankenhaustagegeldversicherung
(§ 178b Abs. 2 VVG), eine Ausbildungs-, Auslands- oder Reisekrankenversicherung ist keine private Krankenversicherung im Sinne dieser Regelung.

Auch ein privater Krankenversicherungsschutz während eines Auslandseinsatzes (z.B. im Rahmen eines Gruppenversicherungsvertrages über den Arbeitgeber) führt nicht zu einer Zuordnung zur privaten Krankenversicherung, wenn zuvor ein gesetzlicher rankenversicherungsschutz bestanden hat.


Also meines Erachtens kann es nicht deutlicher sein. Nur wenn Du zuletzt privat versichert gewesen bist, greift die Versicherungspflicht nicht. Allerdings muss es sich um eine Vollversicherung im Sinne des VVG gehandelt haben. Und das ist die freie Heilfürsorge gerade nicht.

Mich wundert, dass es im Jahre 2010 noch immer solche Aussagen von den Kassen gibt, wo es doch schon im Jahre 2007 eindeutig in den Weisungen steht!

Cassiesmann
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Beitragvon Cassiesmann » 18.08.2010, 19:13

Gaby100 hat geschrieben:Sie haben gesagt, die freie Heilfürsorge wäre auch eine Art GKV, daher muß ich nach meiner Entlassung in die GKV.


Mit dieser Aussage wäre eine Anwartschaft für Personen mit freier Heilfürsorge überflüssig!

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Beitragvon Gaby100 » 10.09.2010, 13:34

Hallo ihr Lieben,

hatte zwischenzeitlich nochmal die PKV gefragt, wie das mit der kleinen Anwartschaft ist.

Die PKV hat mir gesagt, die Anwartschaft gilt nur für Personen, die nach dem Ausscheiden aus der freien Heilfürsorge beihilfeberechtigt sind und das sind bei uns nur die Pensionäre.

Ich bin ja nach meiner Entlassung nicht beihilfeberechtigt und daher gelten die in meiner Anwartschaft abgeschlossenen Tarife eh nicht mehr. Dadurch kann ich die ganze Anwartschaft in die Tonne kloppen.

Ich denke, es ist wohl so wie von Rossi geschrieben, daß ich keinen Anspruch auf anderweitige Absicherung habe und daher versicherungspflichtig in der GKV werde.

Liebe Grüße

Gaby

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Beitragvon Kathi1985 » 22.09.2010, 14:46

Hi, also ich wundere mich, wie es möglich ist, dass Du entlassen wurdest!:shock: Hast Du diese selbst beantragt?
Aber egal, zu dem Thema habe ich folgendes gelesen, ich zitiere mal: "Im Fall der Entlassung werden für die Dauer des Dienstes die Rentenversicherungsbeiträge vom Dienstherrn nachentrichtet und gehen regelmäßig an die Deutsche Rentenversicherung. Die Nachversicherung kann ggf. auch für ein berufsständisches Versorgungswerk erbracht werden. Der Beamte ist in der Rentenversicherung so stellen, als wäre er in der Beamtendienstzeit versicherungspflichtig beschäftigt gewesen. Die Nachversicherung erstreckt sich gemäß § 8 Abs. 2 SGB 6 auf den Zeitraum, in dem die Versicherungsfreiheit oder die Befreiung von der Versicherungspflicht vorgelegen hat (Nachversicherungszeitraum). Die Entrichtung von Nachversicherungsbeiträgen in die gesetzliche Rentenversicherung nach dieser Vorschrift begründet weder aktuell noch für die Vergangenheit eine Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung. Die Nachversicherung dient dem Ausgleich dafür, dass ein Versorgungsanspruch aus einem in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungsfreien Beschäftigungsverhältnis nicht oder nicht mehr besteht. Es erfolgt übrigens keine Aufteilung in Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteile, so dass der Nachzuversichernde an der Beitragszahlung nicht beteiligt wird. Nachversicherte stehen zwar gemäß § 8 Abs. 1 Satz 2 SGB VI in der gesetzlichen Rentenversicherung Versicherten gleich, eine rückwirkende generelle Gleichstellung der versicherungsfreien Tätigkeit mit einem versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis, die zur rückwirkenden Versicherungspflicht auch in der gesetzlichen Krankenversicherung führen könnte, hat der Gesetzgeber jedoch weder im SGB VI noch im SGB V angeordnet. "

Ich hoffe, dass ich Dir helfen konnte.

Kathi1985
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Komplizierter Fall

Beitragvon Kathi1985 » 24.09.2010, 10:41

ich bin echt baff wie kompliziert die Antwort auf so eine doch einfach scheinende Frage sein kein. Das einzige was auftaucht sind Fragen. So auch bei mir: Hast Du mittlerweile eine neue Stelle? Wenn nicht, hast DU ja kein Recht auf Leistungen von der gestzlichen KK. Ich denke in dem Fall müsstest Du Hartz IV beantragen. Die Beiträge würden dann von der ARGE gezahlt.


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