freiwillig krankenversichert

Versicherungspflicht, Befreiung, Hinzuverdienst, gesetzlich oder privat, usw.

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komakino
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freiwillig krankenversichert

Beitragvon komakino » 09.09.2010, 13:29

hallo,

ich war als studentin bis 27jahre privat familienmitversichert. seit letztem jahr hatte ich nun einen sozialversicherungspflichtigen job und war weiterhin nebenbei studentin. nun bin noch für 1-2 monate immatrikuliert, möchte meinen job aber eigentlich gerne kündigen, da nun noch die schwierigsten prüfungen anstehen und ich gerne die zeit dafür nutzen würde.
über den job war ich nun ein jahr lang gesetzlich versichert, als aber noch das studium mein "hauptjob" war, habe ich mich ja von der gesetzlichen befreien lassen. nun würde ich aber für die restliche zeit wieder hauptberuflich studieren sozusagen- wie läuft das dann? in die studentische versicherung komme ich ja nun nicht mehr rein wegen der befreiung, oder? auch wenn ich zwischendurch wo angestellt war? wenn nicht, muss/kann ich mich dann freiwillig krankenversichern in einer gesetzlichen (weil ich früher ja mal privat versichert war)?
werde demnächst 28 (ab 30 gibts ja dann, soweit ich weiß, erst wieder andere regelungen).

Vergil09owl
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Beitragvon Vergil09owl » 12.09.2010, 16:05

Gemeisnames Rundscheiben v.21.03 2006 .
wie soll ich sagen sieht schlecht aus, für dieZeiten des Studiums, da geht es denn zurück in die PKV, denn die Befreiung von der Versicherungspflicht ist bindend.

4.3 Wirkung der Befreiung

[1] Die Befreiung wirkt nur dann vom Beginn der Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 oder 10 SGB V an, wenn seit ihrem Beginn noch keine Leistungen gewährt worden sind. Hat dagegen der Student, Praktikant ohne Arbeitsentgelt, zur Berufsausbildung Beschäftigte ohne Arbeitsentgelt oder Auszubildende des Zweiten Bildungswegs für sich oder haben seine familienversicherten Angehörigen Leistungen in Anspruch genommen, wirkt die Befreiung vom Beginn des Kalendermonats an, der auf die Antragstellung folgt. Über den Beginn der Befreiung hinaus gezahlte Beiträge hat die Krankenkasse zu erstatten.

[2] Die Befreiung gilt für die Dauer der Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 oder 10 SGB V. Wird das Studium beendet, für das der Studierende von der Krankenversicherungspflicht befreit war, und wird zu einem späteren Zeitpunkt ein neues Studium aufgenommen, für das grundsätzlich Versicherungspflicht bestehen würde, dann wirkt die Befreiung von der Versicherungspflicht als Student für die Dauer dieses neuen Studiums fort. Bestand dagegen für ein zwischenzeitlich beendetes Studium keine Befreiung von der Versicherungspflicht und wird zu einem späteren Zeitpunkt ein neues Studium aufgenommen, dann entsteht zu diesem Zeitpunkt eine erneute Befreiungsmöglichkeit.

[3] Eine Familienversicherung ist während der Dauer einer Befreiung ebenfalls nicht möglich (§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB V). Dies gilt auch dann, wenn die Hochschule, die Ausbildungsstätte oder Schule gewechselt wird. § 6 Abs. 3 Satz 1 SGB V schließt ferner die Krankenversicherungspflicht für von der Krankenversicherungspflicht befreite Studenten, Praktikanten ohne Arbeitsentgelt und Auszubildende des Zweiten Bildungswegs aus, wenn diese aufgrund anderer Sachverhalte krankenversicherungspflichtig würden. Dies gilt allerdings nur so lange, wie der Sachverhalt vorliegt, der zur Befreiung von der Krankenversicherungspflicht geführt hat.

[4] Die Befreiung von der Krankenversicherung der Studenten hat allerdings keine Auswirkungen auf die versicherungsrechtliche Beurteilung einer Beschäftigung, die während der Dauer des Studiums ausgeübt wird und die aufgrund des Erscheinungsbildes des Studierenden als Arbeitnehmer der Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V unterliegt.


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