Killervorschrift § 53 SGB V / Wechsel in die private KV

Beitragssätze, Kassenwahlrecht, Versicherungspflicht, SGB V, usw.

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Rossi
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Beitragvon Rossi » 08.03.2011, 19:45

Nun denn Seppi, ich habe mich hiermit nicht weiter beschäftigt. Von daher weiß ich auch nicht, ob es weitere Urteile hierzu gibt.

Meine Auffassung ist und bleibt allerdings die Gleiche. Da bleibt die Kasse nicht mit oben. Aber vor Gericht und auf hoher See, weiß man nie wohin die Resie geht.

Allerdings muss ich Dich ein wenig ausbremsen.

Anders ausehen muss es doch aber bei einem Stauswechsel wie z.B. freiwilliger Mitgliedschaft und Verbeamtung. Ansonsten wird ja aus § 9 SGB V statt einem kann ein muss Paragraph!


Völlig klar, der freiw. Kv. kann man grundsätzlich beitreten, man muss es nicht. Insofern kann niemand durch den komischen Wahltarif gezwungen werden.

Aber bei Dir ist es leider etwas anderes. Der Gesetzgeber hat nämlich extra für die gut Verdienenden eine versteckte Gemeinheit eingebaut. Diese findet man in § 190 SGB V:

§ 190 Ende der Mitgliedschaft Versicherungspflichtiger

(3) Die Mitgliedschaft von Personen, deren Versicherungspflicht nach § 6 Abs. 4 erlischt, endet zu dem in dieser Vorschrift vorgesehenen Zeitpunkt nur, wenn das Mitglied innerhalb von zwei Wochen nach Hinweis der Krankenkasse über die Austrittsmöglichkeit seinen Austritt erklärt.

Wird der Austritt nicht erklärt, setzt sich die Mitgliedschaft als freiwillige Mitgliedschaft fort, es sei denn, die Voraussetzungen der freiwilligen Versicherung nach § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sind nicht erfüllt.

Wird der Austritt nicht erklärt, setzt sich die Mitgliedschaft als freiwillige Mitgliedschaft auch fort für Personen, die mit Ablauf des 31. Dezember 2010 oder mit Ablauf des Kalenderjahres der erstmaligen Beschäftigungsaufnahme im Inland nach § 6 Absatz 4 Satz 1 aus der Versicherungspflicht ausgeschieden sind, die Voraussetzungen der freiwilligen Versicherung nach § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 aber nicht erfüllen.



Wie Du siehst, hätte man 14 Tage vor dem 31.12.2010 explizit den Austritt bei der Kasse erklären müssen. Wenn dies nicht gemacht wurde, dann wird man automatisch freiwilliges Zwangsmitglied.

Allerdings gilt dies nur, wenn zuvor von der Kasse hierüber auch belehrt worden ist.

Wieder einmal göttlich ist der nette und liebe Hinweis der Kasse:

"Der Gesetzgeber sieht vor, dass Versicherte, die an den AOK -Selbstbehalttarifen teilnehmen, nach einer 3 jährigen Bindungsfrist zu einer andern gesetzlichen Krankenkasse wechsel können."



Aha, willst Du zu einer anderen gesetzlichen Kasse wechseln? De facto nööh, die Kasse widerspricht sich doch selber. Nu bekomme ich nen Lachkrampf!

Seppl
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Beitragvon Seppl » 09.03.2011, 23:08

Ich habe bisher von meiner Krankenkasse nichts bekommen außer der Ablehnung meiner Kündigung und einem Antrag (ohne Anschreiben oder ähnlichem) auf Freiwillige Mitgliedschaft - der kam aber auch erst Anfang Februar nach meiner Kündigung.
Bisher hab ich auch noch nix weiter von der GKV gehört, also mal schauen was draus wird.
Das mit dem falschem Ablehnungsgrund hab ich auch schon 2 bzw. jetzt zum 3ten mal schriftlich beanstandet.
Beim letzten mal musste ich auch erst an die Geschäftsleitung schreiben um eine Antwort zu bekommen - die kam dann aber auch nur in Form eines Anrufs und zweier E-Mails, eine davon mit dem besagten Urteil des Sozialgerichts.

Für mich ist das alles sehr dubios und ich hab mittlerweile das Gefühl das der GKV die Argumente ausgehen und die die Sache einfach aussitzen wollen...

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Beitragvon Rossi » 09.03.2011, 23:20

Okay, jenes sieht ja gar nicht mal so schlecht aus.

Die Kasse ist nach dem Wortlaut von § 190 Abs. 3 Satz 2 SGB V verpflichtet Dich auf die Austrittsmöglichkeit hinzuweisen.

Dies ist nicht geschehen. Somit ist ein zwangsweiser Beitritt zur freiw. Kv. -aufgrund des fehlenden Hinweises der Kasse - nicht erfolgt.

Nein im Gegenteil, Du hast - sogar ohne diesen erforderlichen Hinweis der Kasse - selber den Austritt durch die Kündigung erklärt.

Damit kann meines Erachtens - niemals ein wirksamer Beitritt zur freiw. Kv. - erfolgt sein.

Es sind jetzt Köddelanspitzereien, aber hier sehe ich persönlich sehr gute Chancen.

Schlage die Kasse mit den eigenen Waffen, denn ein erforderlicher Hinweis ist nicht erfolgt.

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Beitragvon Vergil09owl » 10.03.2011, 20:29

http://www.bundesversicherungsamt.de/cl ... iben52.pdf
Nimmst das Rundschreiben und machst der Kasse eine lange Nase.

Gruß

Vergil

Rossi
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Beitragvon Rossi » 10.03.2011, 21:34

Holla, ich bin entzückt über diese Klarstellung durch das Bundesversicherungsamt.

Für mich war jenes - wenn ich den Wortlaut des Gesetzes nehme und mir den Sachverhalt dazu betrachte - mehr als eindeutig.

Dabei bin ich ja kein Sofa.

Warum muss so etwas immer durch die Aufsichtsbehörde schwarz auf weiß geregelt werden, damit im Sinne der Kunden entschieden werden kann?

Nachtigal ik hör Dir mal wieder trapsen!

Tja, wenn Seppl Pech hat, dann reitet die Kasse auf die schöne 14-Tagesfrist herum, die hier nicht gewahrt wurde. Denn so ein Sachverhalt steht in dem Rundschreiben leider nicht drinne.

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Beitragvon Seppl » 11.03.2011, 13:34

Hallo,
vielen Dank für das Schreiben vom Bundesversicherungsamt Vergil09owl. Ich habe das Schreiben direkt an die GKV geschickt - in meinem Fall an die AOK und habe eben folgende Antwort bekommen:
Hallo, Herr XXX,
vielen Dank für Ihre Informationen. Ich werde unsere Unternehmensverantwortlichen um Mitteilung bitten, wie wir als landesunmittelbarer Träger der Krankenversicherung mit diesem Rundschreiben umgehen.
Ich werde mich danach bei Ihnen melden.

Bis dahin bitte ich um Geduld und verbleibe

mit freundlichen Grüßen


Da bin ich jetzt aber mal gespannt wie die AOK das ganze nun auslegt. Ich glaube eine Aal mit den Händen zu fangen ist einfacher, als wie in diesem Fall aus der AOK rauszukommen...

Um die 14-Tagesfrist mache ich mir keine Sorgen, da ich ja nie etwas bezüglich frewilliger Mitgliedschat von der AOK gehört haben sondern mich selbst bei denen gemeldet habe mit meiner "Kündigung".

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Beitragvon Czauderna » 11.03.2011, 15:01

Seppl hat geschrieben:Hallo,
vielen Dank für das Schreiben vom Bundesversicherungsamt Vergil09owl. Ich habe das Schreiben direkt an die GKV geschickt - in meinem Fall an die AOK und habe eben folgende Antwort bekommen:
Hallo, Herr XXX,
vielen Dank für Ihre Informationen. Ich werde unsere Unternehmensverantwortlichen um Mitteilung bitten, wie wir als landesunmittelbarer Träger der Krankenversicherung mit diesem Rundschreiben umgehen.
Ich werde mich danach bei Ihnen melden.

Bis dahin bitte ich um Geduld und verbleibe

mit freundlichen Grüßen


Da bin ich jetzt aber mal gespannt wie die AOK das ganze nun auslegt. Ich glaube eine Aal mit den Händen zu fangen ist einfacher, als wie in diesem Fall aus der AOK rauszukommen...

Um die 14-Tagesfrist mache ich mir keine Sorgen, da ich ja nie etwas bezüglich frewilliger Mitgliedschat von der AOK gehört haben sondern mich selbst bei denen gemeldet habe mit meiner "Kündigung".



Hallo,
ja, da sind wir mal gespannt - vor allem darauf, ob sich die AOK etwas vom BVA. sagen lässt, denn wie die AOK. es schon geschrieben hat, untersteht sie nicht der Aufsicht des BVA. sondern Aufsicht des jeweiligen Bundeslandes auf dessen Gebiet sich ihr Geschäftsgebiet erstreckt. In der Vergangenheit haben wir schon desöfteren erlebt dass dann die Uhren eben anders gehen als bei bundeswiet geöffneten Kassen.
Warten wir es ab und wünschen die alles Gute dafür.
Gruss
Czauderna

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Beitragvon Rossi » 11.03.2011, 18:17

Absolut niedlch die Aussage:

Ich werde unsere Unternehmensverantwortlichen um Mitteilung bitten, wie wir als landesunmittelbarer Träger der Krankenversicherung mit diesem Rundschreiben umgehen.


Weißt Du - Seppel - was das bedeutet? Das Bundesversicherungsamt ist nämlich nicht die Aufsichtsbehörde der AOKén. Das Bundesversicherungsamt ist bspw. die Aufsichtsbehörde von den sog. Ersatzkassen, aber nicht von dieser AOK.

D.h., das Bundesversicherungsamt kann Deine AOK nicht anweisen. Vermutlich prüft Deine AOK weiter, prüft weiter, prüft weiter?!?!?

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Beitragvon Vergil09owl » 11.03.2011, 19:37

Grins, dreh den Spies um und schreib doch mal das zuständige Landesversicherungsamt an was die zu der Sache sagen.

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Beitragvon Rossi » 11.03.2011, 23:09

Sorry vergil, wenn die Kasse wirklich mit diesem Argument um die Ecke kommt (Bundesversicherungsamt ist der AOK nicht gegenüber weisungsbefugt), dann fällt der rossi rückwärts vom Hocker.

Besser bzw. schlechter kann man mit Kunden nicht umgehen?!

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Beitragvon Vergil09owl » 12.03.2011, 10:25

Man kann aber auch einwenig anders argumentieren und die Kasse mit den eigenen Waffen schlagen.
Da gibt es nämlich auch im Rundschreiben zum Kassenwechsel eigetlich eine Klarstellung wie denn ein Austritt aufgrund der Versicherungsfreiheit zusehen ist.

http://www.aok-business.de/rundschreibe ... lrecht.pdf

Wenn da schon steht das explezit keine Bindungsfrist für die 18 Monate besteht, wie ist es denn mit den Wahltarifen?

Es ist schon einwenig merkwürdig wenn in 9.2 des Rudnchreibens steht das ein Satuswechsel einer Kündigung gleichkommt?

Das wiederspricht sich in sich selber.

3)[1] 1Die Mitgliedschaft von Personen, deren Versicherungspflicht nach § 6 Abs. 4 erlischt, endet zu dem in dieser Vorschrift vorgesehenen Zeitpunkt nur, wenn das Mitglied innerhalb von zwei Wochen nach Hinweis der Krankenkasse über die Austrittsmöglichkeit seinen Austritt erklärt. 2Wird der Austritt nicht erklärt, setzt sich die Mitgliedschaft als freiwillige Mitgliedschaft fort, es sei denn, die Voraussetzungen der freiwilligen Versicherung nach § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sind nicht erfüllt. 3Wird der Austritt nicht erklärt, setzt sich die Mitgliedschaft als freiwillige Mitgliedschaft auch fort für Personen, die mit Ablauf des 31. Dezember 2010 oder mit Ablauf des Kalenderjahres der erstmaligen Beschäftigungsaufnahme im Inland nach § 6 Absatz 4 Satz 1 aus der Versicherungspflicht ausgeschieden sind, die Voraussetzungen der freiwilligen Versicherung nach § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 aber nicht erfüllen.

Bis 31.12.2010:

(3) 1Die Mitgliedschaft von Personen, deren Versicherungspflicht nach § 6 Abs. 4 erlischt, endet zu dem in dieser Vorschrift vorgesehenen Zeitpunkt nur, wenn das Mitglied innerhalb von zwei Wochen nach Hinweis der Krankenkasse über die Austrittsmöglichkeit seinen Austritt erklärt. 2Wird der Austritt nicht erklärt, setzt sich die Mitgliedschaft als freiwillige Mitgliedschaft fort, es sei denn, die Voraussetzungen der freiwilligen Versicherung nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 sind nicht erfüllt[2].


Also wie du schon so schön argumentiert hast.

Es geht auch letztendlich darum, das die Wahltarife auch wirtschaftlich gehändelt werden

http://www.bundesversicherungsamt.de/cl ... iben33.pdf

Das würde denn nämlich auch letzendlich bedeuten das da irgendwie was mit bit der berechnung des wahltarifes schief gelaufen ist.

Nugut ist natürlich auch eine Möglichkeit Mitglieder zuhalten.

Aber ob das denn so richtig ist.

Gruß

Jochen

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Beitragvon Seppl » 14.03.2011, 17:02

Hallo zusammen,
gerade kam die Antwort der AOK:
Hallo, Herr XXX,
anliegend erhalten Sie die Aussage unserer Fachabteilung in der Direktion zu dem von Ihnen übersandten BVA-Schreiben.

Mit freundlichen Grüßen


Angehangen war das oben gepostete Rundschreiben von Vergil09owl http://www.aok-business.de/rundschreibe ... lrecht.pdf

Das nenne ich mal Kundenservice, mir als Laien ein 50! seitiges Rundschreiben ohne weiteren als den obigen Kommantar zukommen zu lassen - Eine absolute Frechheit!
Ah Moment, wer lesen kann ist klar im Vorteil, die Mail ging mit Anhängen noch weiter:
Hallo, Herr XXX,
unter Bezugnahme auf die FaI 499 vom 23.10.2009 und 690 vom 23.10.2010 bitte ich um verbindliche Aussage, ob wir an unserer Rechtsauffassung festhalten, oder der Rechtsauffassung des BVA (s. Anlage) folgen.

War die Anfrage des AOK Betreuers an die zentrale und die Antwort lautetet:
Hallo, Herr XXX,
wir halten an unserer Auffassung fest. Zumal es hierzu auch ein zweitinstanzliches Urteil (s. Link) und das Rundschreiben der Spitzenverbände der Krankenkassen (s. PDF-Datei) gibt.
http://www.sozialgerichtsbarkeit.de/sgb ... &sensitive



Am Wochenende habe ich auch nochmal an das Niedersächsisches Ministerium für Soziales, Frauen, Familie Gesundheit und Integration als zuständige Behörde geschrieben und um Stellungnahme gebeten. da kam gerade als Antwort:
Ich habe Ihre Eingabe vom 11.03.2011 erhalten und zunächst die AOK um Stellungnahme gebeten. Bitte teilen Sie mir Ihre postalische Anschrift mit, meine Antwort wird an diese erfolgen.

Was da rauskommt kann ich mir jetzt schon denken...

Wenn ich das Rundschreiben richtig verstanden habe bezog sich das doch auf alle Krankenkassen sowohl landes- als auch bundesunmittelbar oder?
Wenn ja, würden sich ja alle bundesunmittelbaren Kassen mittlerweile "einsichtig" zeigen nur die AOK beharrt darauf.

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Beitragvon Vergil09owl » 14.03.2011, 18:52

Also ist ja schön und gut , aber ein JAE Überschreiter ist ja eigentlich was anderes

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Beitragvon Rossi » 14.03.2011, 19:52

Jepp

Wenn ja, würden sich ja alle bundesunmittelbaren Kassen mittlerweile "einsichtig" zeigen nur die AOK beharrt darauf.


sieht wohl so aus. Wobei ich kann mir durchaus vorstellen, dass einige AOK´s dem BVA folgen und andere AOK´s wiederrum nicht.

Es hängt eben davon ab, welchen innovativen und creativen Sachbearbeiter Du hast.

Aber warte doch mal ab, was die Aufsichtsbehörde Deiner AOK dazu sagt.

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Beitragvon Vergil09owl » 14.03.2011, 20:14

Nuja.................


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