@hungerhaken
Deine Schilderungen zu deinen Problemen mit deinem Sozialamt habe ich hier verfolgt. Hat man dich eigentlich vor Gericht gezwungen, in den Basistarif zu wechseln?
Hintergrund meiner Frage ist das Problem einer Bekannten. Sie erhält von ihrem Sozialamt schon länger den halben Basistarif. In den Basistarif selbst will sie aber aus den hier in anderen Beiträgen schon umfassend geschilderten Gründen nicht wechseln. Sie ist also weiter in ihrem bisherigen Tarif versichert. Das Sozialamt hinterfragt nun ständig, wovon sie die Differenz von ca. 160 € monatlich zahlt. Dies war ihr bislang aus ihrem Schonvermögen möglich. Seit kurzem lebt sie mit einem Mann zusammen (wurde auch alles angezeigt, wegen halber Miete etc.). Dieser erhält Alg II und hat einen Nebenjob, der so ca. 100 €/Monat einbringt und die im Alg II anrechnungsfrei sind und von denen sie dann letztlich auch ihren Beitrag zahlen will. Daneben hat sie noch einen Mehrbedarf (Merkzeichen G). Mal schauen, ob sie es schaffen wird, einerseits das Sozialamt zu überzeugen, dass es geht und andererseits, ob das Geld wirklich reichen wird (das Schonvermögen geht nämlich so langsam zu Ende).
Grundsicherung- Basistarif PKV- unterschiedliche Handhabung
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@ S.B.
Also- grundsätzlich kann Dich Dein Sozialamt nicht zwingen, in den Basistarif zu wechseln, so gerne sie auch behaupten, sie könnten jeden dazu zwingen.
Bei mir versuchten die Mitarbeiter des Sozialamts mehr als druckvoll den Wechsel zu erzwingen. Und nicht nur das, auch die Richter am Sozialgericht sehen "die Notwendigkeit" eines solchen Wechsels. Auch das Gericht, weder im Einstweiligen Anordnungsverfahren noch im Hauptverfahren können ihre Entscheidung von diesem Wechsel abhängig machen.
Einzig Deine Krankenkasse kann- nach einem Jahr offener Beiträge- Dich ohne Wehrmöglichkeit in den Basistarif transferieren.
Wie Du in diesem Forum zur Genüge nachlesen kannst: "Der Basistarif ist tötlich!!!!" Don't change!
Was nun die drängenden Fragen des Sozialamts nach der zweiten Hälfte des Basistarifs betrifft: Wichtig zunächst ist, wie hoch ist der Tarif Deiner Krankenkasse? Daraus ergibt sich die Differenz zwischen dem hälftigen Basistarif, den Du bekommst und dem monatlichen Tarif KV +PV von Dir. Gegenüber dem Soziamt sagst Du, Du bleibst die Differenz schuldig.
Ich schulde meiner PKV über 6.000 EUR
Also- grundsätzlich kann Dich Dein Sozialamt nicht zwingen, in den Basistarif zu wechseln, so gerne sie auch behaupten, sie könnten jeden dazu zwingen.
Bei mir versuchten die Mitarbeiter des Sozialamts mehr als druckvoll den Wechsel zu erzwingen. Und nicht nur das, auch die Richter am Sozialgericht sehen "die Notwendigkeit" eines solchen Wechsels. Auch das Gericht, weder im Einstweiligen Anordnungsverfahren noch im Hauptverfahren können ihre Entscheidung von diesem Wechsel abhängig machen.
Einzig Deine Krankenkasse kann- nach einem Jahr offener Beiträge- Dich ohne Wehrmöglichkeit in den Basistarif transferieren.
Wie Du in diesem Forum zur Genüge nachlesen kannst: "Der Basistarif ist tötlich!!!!" Don't change!
Was nun die drängenden Fragen des Sozialamts nach der zweiten Hälfte des Basistarifs betrifft: Wichtig zunächst ist, wie hoch ist der Tarif Deiner Krankenkasse? Daraus ergibt sich die Differenz zwischen dem hälftigen Basistarif, den Du bekommst und dem monatlichen Tarif KV +PV von Dir. Gegenüber dem Soziamt sagst Du, Du bleibst die Differenz schuldig.
Ich schulde meiner PKV über 6.000 EUR
Nun denn, aus welcher gesetzlichen Bestimmung ergibt sich explizit die Verpflichtung für SGB II oder XII Kunden in den Basistarif zu wechseln?
Ich durchwühle die einschlägigen Gesetze und finde definitiv keine Grundlage.
Die Praxis einiger Sozialämter und ARGEN stellt einfach nur Wunschdenken dar.
Zudem werden Artikel 1 - 20 des Grundgesetzes de facto nicht ausgehebelt, wenn man öffentliche Leistungen bezieht.
Das LSG Bayern hat sich mit so einem Sachverhalt schon mal beschäftigt.
https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=128421&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive
Zitat:
Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin ergibt sich jedoch weder aus § 26 SGB II noch aus dem VVG bzw. VAG eine Verpflichtung des Antragstellers seinen bestehenden privaten Krankenversicherungsvertrag in eine private Basisversicherung umzuwandeln. Wegen des verfassungsrechtlich verbürgten Grundsatzes des Vorbehalts des Gesetzes könnte, da es sich insoweit für den Antragsteller um eine belastende Maßnahme handelt, dieser nur aufgrund einer gesetzlichen Grundlage hierzu verpflichtet werden. Weder das VVG noch das VAG enthalten eine solche Rechtsgrundlage. Auch aus dem allgemein anerkannten Selbsthilfegrundsatz nach § 2 SGB II lässt sich eine solche Verpflichtung nicht ableiten. Insoweit ist insbesondere zu berücksichtigen, dass für den Antragsteller der Wechsel in den Basistarif bei einem reduzierten Versicherungsschutz mit höheren monatlichen Beiträgen verbunden ist
Für den Rossi ist es völlig klar und einleuchtend. Der Rossi kann und will niemanden zu irgendetwas zwingen. Wir leben in einem demokratischen Rechtsstaat, der sozial geprägt ist.
Die Sozialleistungsträger können es nur über die Geldschiene machen. D.h., der Kunde bekommt max. nur die Hälfte im Basistarif. Was der Kunde dann macht, ist sein eigenes persönliches Schicksal.
Allerdings klärt und berät der Rossi den Kunden vernünftig auf und zwingt niemanden.
Ich durchwühle die einschlägigen Gesetze und finde definitiv keine Grundlage.
Die Praxis einiger Sozialämter und ARGEN stellt einfach nur Wunschdenken dar.
Zudem werden Artikel 1 - 20 des Grundgesetzes de facto nicht ausgehebelt, wenn man öffentliche Leistungen bezieht.
Das LSG Bayern hat sich mit so einem Sachverhalt schon mal beschäftigt.
https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=128421&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive
Zitat:
Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin ergibt sich jedoch weder aus § 26 SGB II noch aus dem VVG bzw. VAG eine Verpflichtung des Antragstellers seinen bestehenden privaten Krankenversicherungsvertrag in eine private Basisversicherung umzuwandeln. Wegen des verfassungsrechtlich verbürgten Grundsatzes des Vorbehalts des Gesetzes könnte, da es sich insoweit für den Antragsteller um eine belastende Maßnahme handelt, dieser nur aufgrund einer gesetzlichen Grundlage hierzu verpflichtet werden. Weder das VVG noch das VAG enthalten eine solche Rechtsgrundlage. Auch aus dem allgemein anerkannten Selbsthilfegrundsatz nach § 2 SGB II lässt sich eine solche Verpflichtung nicht ableiten. Insoweit ist insbesondere zu berücksichtigen, dass für den Antragsteller der Wechsel in den Basistarif bei einem reduzierten Versicherungsschutz mit höheren monatlichen Beiträgen verbunden ist
Für den Rossi ist es völlig klar und einleuchtend. Der Rossi kann und will niemanden zu irgendetwas zwingen. Wir leben in einem demokratischen Rechtsstaat, der sozial geprägt ist.
Die Sozialleistungsträger können es nur über die Geldschiene machen. D.h., der Kunde bekommt max. nur die Hälfte im Basistarif. Was der Kunde dann macht, ist sein eigenes persönliches Schicksal.
Allerdings klärt und berät der Rossi den Kunden vernünftig auf und zwingt niemanden.
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Ja, schon. Bei einen Monatsbeitrag für KV und PV von 560 EUR habe ich in der Vergangenheit aus der Differenz von 149,38 EUR, die das Amt zahlt und den 560 EUR Zahlverpflichtung monatlich 410,62 EUR Verbindlichkeit angehäuft. Mal 12 Monate= 4.927,44 EUR
12x 560=6.720 EUR Jahresbeitrag. Und unter diesem Betrag liege ich noch.
Jetzt habe ich eine Nachzahlung vor dem SG erstritten und bekomme seit 1.09 die differenz der damals noch 144 EUR und dem halben Basistarif. Damit decke ich fast alle Verbindlichkeiten ab. In Zukunft beträgt der monatliche Fehlbetrag "nur" noch rd. 240 EUR.
12x 560=6.720 EUR Jahresbeitrag. Und unter diesem Betrag liege ich noch.
Jetzt habe ich eine Nachzahlung vor dem SG erstritten und bekomme seit 1.09 die differenz der damals noch 144 EUR und dem halben Basistarif. Damit decke ich fast alle Verbindlichkeiten ab. In Zukunft beträgt der monatliche Fehlbetrag "nur" noch rd. 240 EUR.
Hallo Rossi,
ich habe jetzt vom Jobcenter die PKV-Nachzahlung bekommen. Aber nur für den Klagezeitraum 01-03.2009 (Bescheidzeitraum). Danach nicht mehr. Erst wieder ab 04.2011. Als Begründung sagt das Jobcenter, ich hätte bei JEDEM Bescheid einen Widerspruch einlegen müssen. Außerdem werde auf "Anweisungen" gewartet.
Muß ich wirklich in der gleichen Sache jedem Bescheid widersprechen?
Danke
ich habe jetzt vom Jobcenter die PKV-Nachzahlung bekommen. Aber nur für den Klagezeitraum 01-03.2009 (Bescheidzeitraum). Danach nicht mehr. Erst wieder ab 04.2011. Als Begründung sagt das Jobcenter, ich hätte bei JEDEM Bescheid einen Widerspruch einlegen müssen. Außerdem werde auf "Anweisungen" gewartet.
Muß ich wirklich in der gleichen Sache jedem Bescheid widersprechen?
Danke
Puh, so einen Begründung habe ich bislang nicht gehört.
Bei uns war das kein Thema, wir haben im Falle eines Widerspruches auch die Folgebescheide bzw. Bewilligungszeiträume korrigiert.
Aber die entsprechende Vorschrift ist hier wohl der § 86 SGG. Nach dem Wortlaut des § 86 SGG muss man während eines bestehenden Bewilligungszeitraumes (bspw. von 01/2009 - 03/2009) gegen Änderungsbescheide für diesen Bewilligungszeitraum (hier 01/2009 - 03/2009) keinen erneuten Widerspruch erheben. Jenes macht natürlich sinn.
Aber gegen einen neuen Bewilligungszeitraum muss man ganz offensichtlich auch wieder erneut Widerspruch erheben.
Bei uns war das kein Thema, wir haben im Falle eines Widerspruches auch die Folgebescheide bzw. Bewilligungszeiträume korrigiert.
Aber die entsprechende Vorschrift ist hier wohl der § 86 SGG. Nach dem Wortlaut des § 86 SGG muss man während eines bestehenden Bewilligungszeitraumes (bspw. von 01/2009 - 03/2009) gegen Änderungsbescheide für diesen Bewilligungszeitraum (hier 01/2009 - 03/2009) keinen erneuten Widerspruch erheben. Jenes macht natürlich sinn.
Aber gegen einen neuen Bewilligungszeitraum muss man ganz offensichtlich auch wieder erneut Widerspruch erheben.
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Tja, lenamarie82!
Da sieht man mal wieder, wie unterschiedlich es in Deutschland gemacht wird. Dabei ist es ein Gesetz, welches für alle gilt.
Es gibt halt eben unterschiedliche Sichtweisen.
Wenn man allerdings meint, durch so eine erstklassige Begründung weiterhin die Kunden im Regen stehen zu lassen, dann hat man einen Pokal oder das Bundesverdienstkreuz verdient.
Jenes ist natürlich nur meine bescheidene Auffassung, denn für einen Bürokraten gilt der Vorbehalt des Gesetzes.
Da sieht man mal wieder, wie unterschiedlich es in Deutschland gemacht wird. Dabei ist es ein Gesetz, welches für alle gilt.
Es gibt halt eben unterschiedliche Sichtweisen.
Wenn man allerdings meint, durch so eine erstklassige Begründung weiterhin die Kunden im Regen stehen zu lassen, dann hat man einen Pokal oder das Bundesverdienstkreuz verdient.
Jenes ist natürlich nur meine bescheidene Auffassung, denn für einen Bürokraten gilt der Vorbehalt des Gesetzes.
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Hier eine Entscheidung eines LSG aus Bayern.
Das involierte Sozialamt hat doch glatt von dem Kunden verlangt die priv. Kv. zu kündigen. Gleichzeitig wollte natürlich das Sozialamt die Kosten für die Krankenhilfe übernehmen.
Der Kunde wollte aber weiterhin privat versichert bleiben und auch nicht in den Basistarif wechseln. Der Kunde wollte natürlich die tatsächlichen Kosten im Normaltarif vom Sozialamt erstattet haben.
Allerdings hat bekam er nur die Hälfte im Basistarif, mehr nicht!
Bayerisches Landessozialgericht L 8 SO 26/11 19.07.2011
[url]https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=144656&s0=§ 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V&s1=&s2=&words=&sensitive=[/url]
Das involierte Sozialamt hat doch glatt von dem Kunden verlangt die priv. Kv. zu kündigen. Gleichzeitig wollte natürlich das Sozialamt die Kosten für die Krankenhilfe übernehmen.
Der Kunde wollte aber weiterhin privat versichert bleiben und auch nicht in den Basistarif wechseln. Der Kunde wollte natürlich die tatsächlichen Kosten im Normaltarif vom Sozialamt erstattet haben.
Allerdings hat bekam er nur die Hälfte im Basistarif, mehr nicht!
Bayerisches Landessozialgericht L 8 SO 26/11 19.07.2011
[url]https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=144656&s0=§ 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V&s1=&s2=&words=&sensitive=[/url]
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