Einheitliche Grundsätze Beitragsbemessung sind rechtswidrig
Moderatoren: Rossi, Czauderna, Frank
Hallo Rossi,
auf die Problematik bin ich gekommen durch die Aktivität der Kasse, mich zu einem höheren Beitrag auf der Grundlage der Beitragsverfahrensgrundsätze nach der jährlichen Einkommensbefragung heranzuziehen. Auf die Urteile bin ich dann hier im Forum (in einem anderen Thread) sowie durch Googeln aufmerksam geworden.
Gruß
Jessy
auf die Problematik bin ich gekommen durch die Aktivität der Kasse, mich zu einem höheren Beitrag auf der Grundlage der Beitragsverfahrensgrundsätze nach der jährlichen Einkommensbefragung heranzuziehen. Auf die Urteile bin ich dann hier im Forum (in einem anderen Thread) sowie durch Googeln aufmerksam geworden.
Gruß
Jessy
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- Postrank7
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http://www.haufe.de/sozialversicherung/ ... tart:int=0
Moin, Moin aber Sie ändern immerhin immer wieder was.
Moin, Moin aber Sie ändern immerhin immer wieder was.
Rossi hat geschrieben:Nun denn, diesen Spruch kenne ich natürlich; wir warten auf das BSG!
Hoffentlich vergalloppiert sich der Spibu nicht.
Hallo Rossi,
der SpiBu pokert, und zwar zu Lasten der Versicherten, die von der ganzen Rechtsproblematik nicht mitbekommen und treu und brav alles akzeptieren. Andererseits aber auch zu Lasten der Kassen, die bei einem Erfolg der Versicherten vor dem BSG viel Geld in den Widerspruchsfällen zurück zahlen müssen.
Die Kassen sehen dies wohl auch so, äußern sich aber gegenüber den Versicherten nicht so. Dort wird auch nicht verstanden, warum der SpiBu nicht einfach eine Satzung beschließen lässt.
Nach allem, was ich bisher in der Sozialgerichtsbarkeit gesehen habe, ist das BSG - im Vergleich zu den unteren Instanzen - recht versichertenfeindlich. Aber es gibt ja noch das Bundesverfassungsgericht. Schließlich geht es um eherne Prinzipien unser Verfassung, insbesondere dem Gesetzmäßigkeitsprinzip aus Art. 20 GG.
Gruß
Jessy
Wer weiß jessy, vielleicht hat der Spitzbubenverband schon Spitzenjuristen damit beauftragt, ob man nicht doch die Satzung rückwirkend erlassen kann.
Wie ich schon in dem anderen Forum gepostet habe. Ein klassischer Vertrauensschutz ist hier nicht vorhanden. Dir ist die Beitragsberechnung bekannt, ggf. wird es nur durch die rückwirkende Satzung geglättet. Wie soll hier der Vertrauensschutz aussehen, bzw. wie willst Du es begründen?
Wie ich schon in dem anderen Forum gepostet habe. Ein klassischer Vertrauensschutz ist hier nicht vorhanden. Dir ist die Beitragsberechnung bekannt, ggf. wird es nur durch die rückwirkende Satzung geglättet. Wie soll hier der Vertrauensschutz aussehen, bzw. wie willst Du es begründen?
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- Postrank7
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Ich darf in diesen zusammenhang an die Geschichte mit den Betriebsrenten , den Versorgungsbezügen erinnern und daran was das BVG schlußendlich dazu gesagt hat, der Staat darf im Nachhinein bestimmte Sachen ändern, ohne das es zu einen Vertrauenschutz kommt. Ich weiss jetzt nur nicht ob das denn ggf. auch hier anzuwenden ist, aber ich gehe persönlich davon ganz stark aus.
Wenn z.B. der SpiBu 2013 eine Satzung für Jahre rückwirkend erlässt, handelt es sich um eine echte Rückwirkung. Diese wäre z.B. zulässig, wenn das Vertrauen auf geltendes Recht nicht schutzwürdig ist. Dies ist vielleicht dann der Fall, wenn der SpiBu jetzt erkennen lässt, dass er in absehbarer Zeit eine Satzung mit Rückwirkung erlassen will und jetzt schon über die möglichen Folgen aus dieser Satzung informiert.
Da er dies nicht getan hat, im Gegenteil bekundet, keine Satzung erlassen zu wollen, muss ich nicht damit rechnen, dass es für die Gegenwart eine gültige Rechtsgrundlage geben wird.
Problematisch könnte eher sein, dass es eine gesetzliche Pflicht für den SpiBu gibt, eine Satzung zu erlassen und daraus die Schlussfolgerung gezogen werden könnte, der Versicherte könne nicht damit rechnen, dass keine Satzung mehr kommt. Eine solche rückwirkende Satzung dürfte aber nur soweit rechtens sein, als sie die Situation des Versicherten nicht mit Rückwirkung verschlechtert, zumal bereits das Gesetz eine Beitragserhebung zulässt.
Aber es ist und bleibt sehr schwierig mit der Rückwirkung. Ich habe erst einmal Widerspruch eingelegt. Dieser wird wohl ruhend gestellt bis zur Entscheidung des BSG. Bleibt abzuwarten, was danach kommt...
Die Beitragsverfahrensgrundsätze beinhalten mindestens 3 verfassungsrechtliche Probleme.
Das 1. ist das, was z.Zt. diskutiert wird, nämlich der fehlende Rechtsnormcharakter. Das Verfahren, das am weitesten ist, ist das in Bayern. Bis zum BSG und ggf. (wenn das BSG anderer Meinung als das SG ist) auch bis zum BVerFG kann es 2014 werden.
Das 2. Problem könnte die Rückwirkung sein, falls der SpiBu nach dem z.Zt. laufenden Verfahren eine Satzung rückwirkend erlässt. Auch diese Frage könnte wieder den gesamten Rechtszug durchlaufen, vielleicht bis 2018?
Das 3. Problem könnte darin bestehen, die Verfassungsmäßigkeit von § 240 Abs. 1 S. 1 SGB V und damit auch der Satzung grundsätzlich anzuzweifeln (Verstoß gegen Kompentenzordnung des GG, sh. SG München vom 02.03.10). Dann ist man vielleicht 2022 damit durch, es sei denn, die weiteren Instanzen nehmen diese Frage bereits jetzt vorweg, so wie es das SG München getan hat, obwohl nicht entscheidungserheblich. Entscheiden kann darüber aber nur das BVerfG, weil es um die Verfassungsmäßigkeit eines Bundesgesetzes, und nicht nur einer Satzung geht.
Vielleicht besteht dieser Thread ja in 11 Jahren noch...
Gruß
Jessy
Da er dies nicht getan hat, im Gegenteil bekundet, keine Satzung erlassen zu wollen, muss ich nicht damit rechnen, dass es für die Gegenwart eine gültige Rechtsgrundlage geben wird.
Problematisch könnte eher sein, dass es eine gesetzliche Pflicht für den SpiBu gibt, eine Satzung zu erlassen und daraus die Schlussfolgerung gezogen werden könnte, der Versicherte könne nicht damit rechnen, dass keine Satzung mehr kommt. Eine solche rückwirkende Satzung dürfte aber nur soweit rechtens sein, als sie die Situation des Versicherten nicht mit Rückwirkung verschlechtert, zumal bereits das Gesetz eine Beitragserhebung zulässt.
Aber es ist und bleibt sehr schwierig mit der Rückwirkung. Ich habe erst einmal Widerspruch eingelegt. Dieser wird wohl ruhend gestellt bis zur Entscheidung des BSG. Bleibt abzuwarten, was danach kommt...
Die Beitragsverfahrensgrundsätze beinhalten mindestens 3 verfassungsrechtliche Probleme.
Das 1. ist das, was z.Zt. diskutiert wird, nämlich der fehlende Rechtsnormcharakter. Das Verfahren, das am weitesten ist, ist das in Bayern. Bis zum BSG und ggf. (wenn das BSG anderer Meinung als das SG ist) auch bis zum BVerFG kann es 2014 werden.
Das 2. Problem könnte die Rückwirkung sein, falls der SpiBu nach dem z.Zt. laufenden Verfahren eine Satzung rückwirkend erlässt. Auch diese Frage könnte wieder den gesamten Rechtszug durchlaufen, vielleicht bis 2018?
Das 3. Problem könnte darin bestehen, die Verfassungsmäßigkeit von § 240 Abs. 1 S. 1 SGB V und damit auch der Satzung grundsätzlich anzuzweifeln (Verstoß gegen Kompentenzordnung des GG, sh. SG München vom 02.03.10). Dann ist man vielleicht 2022 damit durch, es sei denn, die weiteren Instanzen nehmen diese Frage bereits jetzt vorweg, so wie es das SG München getan hat, obwohl nicht entscheidungserheblich. Entscheiden kann darüber aber nur das BVerfG, weil es um die Verfassungsmäßigkeit eines Bundesgesetzes, und nicht nur einer Satzung geht.
Vielleicht besteht dieser Thread ja in 11 Jahren noch...
Gruß
Jessy
Ich hole diesen Thread mal wieder hoch.
Diese Klamotte führt in den meisten Fällen ein sog. Schattendasein. Fast alle Betroffenen wehren sich dagegen nicht. Es ist nur eine Minderheit.
Was hast Du gemacht; jessy?
Zahlst Du die erhöhten Beiträge, oder hast Du einen Antrag auf Aussetzung der sofortigen Vollziehung gestellt?
Diese Klamotte führt in den meisten Fällen ein sog. Schattendasein. Fast alle Betroffenen wehren sich dagegen nicht. Es ist nur eine Minderheit.
Was hast Du gemacht; jessy?
Zahlst Du die erhöhten Beiträge, oder hast Du einen Antrag auf Aussetzung der sofortigen Vollziehung gestellt?
Hallo Rossi,
habe Widerspruch eingelegt, einverständlich wurde er ruhend gestellt bis eine höchstrichterliche Entscheidung vorliegt. Aussetzung der Vollziehung habe ich nicht beantragt, sondern zahle den höheren Beitrag. Die Verzinsung nach SGB ist 2 - 3 mal so hoch wie das, was man z.Zt. für kurzfristige Gelder bekommt.
Das Ganze kann sich natürlich noch lange hinziehen. Das bayerische LSG hat noch nicht entschieden. Wer weiß, wie lange die Sache dort noch liegt. Und dann käme ja auch noch die Revision vor dem BSG. Ich schätze mal, insgesamt 2-4 Jahre. Ich hoffe, dass das Verfahren in Bayern aber tatsächlich bis zum Schluss auch durchgezogen wird, sonst muss ich das selber tun.
Gruß
Jessy
habe Widerspruch eingelegt, einverständlich wurde er ruhend gestellt bis eine höchstrichterliche Entscheidung vorliegt. Aussetzung der Vollziehung habe ich nicht beantragt, sondern zahle den höheren Beitrag. Die Verzinsung nach SGB ist 2 - 3 mal so hoch wie das, was man z.Zt. für kurzfristige Gelder bekommt.
Das Ganze kann sich natürlich noch lange hinziehen. Das bayerische LSG hat noch nicht entschieden. Wer weiß, wie lange die Sache dort noch liegt. Und dann käme ja auch noch die Revision vor dem BSG. Ich schätze mal, insgesamt 2-4 Jahre. Ich hoffe, dass das Verfahren in Bayern aber tatsächlich bis zum Schluss auch durchgezogen wird, sonst muss ich das selber tun.
Gruß
Jessy
Hui, hui!
Man glaubt es kaum, nun ist auch der Bund der Steuerzahler wach geworden.
Anbei eine wunderbare Abhandlung der Problematik. Die Herrschaften des Spitzbubenverbandes werden sich vermutlich noch immer schön ruhig in den Sessel lehnen.
Guckt ihr hier:
http://www.steuerzahler-nrw.de/getfile.php?id=7df54e1ae91f07f9ddfa665b349c458e
Man glaubt es kaum, nun ist auch der Bund der Steuerzahler wach geworden.
Anbei eine wunderbare Abhandlung der Problematik. Die Herrschaften des Spitzbubenverbandes werden sich vermutlich noch immer schön ruhig in den Sessel lehnen.
Guckt ihr hier:
http://www.steuerzahler-nrw.de/getfile.php?id=7df54e1ae91f07f9ddfa665b349c458e
Rossi hat geschrieben:Das scheint dringend notwendig, denn die vorliegende Rechtsprechung wirkt sich grundsätzlich auf die Heranziehung aller sonstigen Einnahmen freiwilliger Mitglieder aus. Das sind insbesondere Einnahmen aus Vermietung, Verpachtung und Kapitalvermögen, die bei Pflichtversicherten keine Rolle spielen. Kein Wunder, dass bei den Krankenkassen derzeit zunehmend Widersprüche gegen die Beitragsfestsetzung freiwilliger Mitglieder eingehen.
Was ist eigentlich damit?
Mein zukünftiger Mann hat ein paar Ersparnisse (unterhalb der Freibetragsgrenzen).
Die Zinsen würden für meine Beitragsbemessung auch mit einfließen (als zu teilendes Paareinkommen)?
Kann die Kasse sowas prüfen?
Habe ja auch mal eine Versicherungslücke gehabt und mußte Rückforderungen bezahlen.
Da hat die Kasse aber keine Konteneinsicht verlangt (ist sie dazu berechtigt?) Kann sie Datenabgleich mit anderen Behörden machen (Finanzamt z.B.)?
lg lotte
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- Postrank7
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