HI an alle vom Fach,
ich ahbe gerade aml das Rundschreiben 08L durchforstet.
Der Grund:
Ich suche eine Vorschrift die belegt, dass das Ende der Rahmenfrist nach dem o.g. § bei der Prüfung des Verstorbenen (bei Witwenrente oder Waisenrente) der Tod ist, wenn der Rentenantragsteller selber die 9/10 Belegung nicht erfüllt hat.
Kann mir einer helfen?
Ende der Rahmenfrist nach §5 (1) 11
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