Hallo,
zunächst einmal habe ich mich bemüht einen ähnlichen "Fall" wie meinen in diesem Forum zu finden, konnte aber nichts finden.
Nun zur Frage, und zwar:
Mein Leben ist bisher alles andere als gut verlaufen. Bis zum 25. Lebensjahr war ich bei meiner Mutter mit familienversichert. Nun bin ich 28, werde bald 29 Jahre alt, ich habe bis hierhin sozusagen auf der Straße gelebt, war aber die ganze Zeit über offiziell bei meiner Mutter gemeldet. Mittlerweile gehe ich mein Leben wieder an, d.h. ich habe Haupt- und Realabschluss im Selbststudium mit staatlicher Nichtschülerprüfung absolviert und habe heute die Zusage eine Teilzeitarbeit mit integrierter Ausbildung anzufangen. Über diese Ausbildung würde ich wieder sozialversichert sein. Den Ausbildungsvertrag werde ich nächste Woche unterschreiben. Losgehen wird es dann am 01.10. Bis dahin habe ich viel zu klären, so muss ich mich bei meiner alten Krankenversicherung melden und habe nun bedenken, ob ich nachzahlen muss?
So viel, wie ich in Erfahrung bringen konnte, würde ich bis zur Begleichung der Schulden nur im Wartestand sein und somit in der Ausbildung nicht krankenversichert sein??? Ich meine, ich bekomme gerade mal 300 € raus (über etwaige Finanzhilfen vom Staat muss ich mich noch informieren) - reich werde ich trotzdem nicht. Ich könnte selbst eine Ratezahlung nur dann zustimmen, wenn ich keine 50 € im Monat begleichen müsste. Deshalb frage ich hier: Gibt es eine Möglichkeit, dass die Schulden bei der Krankenversicherung irgendwie gestundet/reduziert werden könnten?
So wie ich das sehe, dürfte meine Nettoschuld ohne die Säumnisaufschläge (um die ich hoffentlich so oder so herumkomme) schon bei 6500 € liegen, mit monatlichen Säumniszuschlägen bis hierher wird's ja schon fünfstellig. Das stämme ich nicht.
MfG
Wiedereinstieg im GKV (bisher garnicht krankenversichert)
Moderatoren: Rossi, Czauderna, Frank
wenn sie damals über ihre Eltern in einer gesetzlichen Versicherung versichert warst besteht nur dei Möglichkeit einer Bürgerversicherung, die rückwirkend zum 1.4.07 geschlossen werden muss, bzw ab dem Zeitpunkt an dem die familienversicherung endete.
Ab diesem Zeitpunkt müsstesn sie auch die Beiträge nachzahlen, ja - eine Stundung und Ratenzahlung ist in der Regel möglich. Da müsste man aber mit der entsprechenden Krankenkasse reden
p.s. Sie müssen zu der Kasse gehen wo sie zuletzt versichert waren
Ab diesem Zeitpunkt müsstesn sie auch die Beiträge nachzahlen, ja - eine Stundung und Ratenzahlung ist in der Regel möglich. Da müsste man aber mit der entsprechenden Krankenkasse reden
p.s. Sie müssen zu der Kasse gehen wo sie zuletzt versichert waren
Das Thema gab es hier schon oft.
Auf die Ermäßigungmöglichkeit nach § 186(11) SGB V sei verwiesen. Insbesondere Wohnungslosen sind die Beiträge möglichst zu erlassen.
"Eine Ermäßigung oder Nichterhebung der nachträglich zu entrichtenden Beiträge kommt insbesondere dann in Betracht, wenn die Betroffenen in der Zwischenzeit keine oder nur Leistungen in geringem Umfang in Anspruch genommen haben. Hierauf weist bereits die amtliche Begründung hin. Insoweit wird vermieden, dass die Nachzahlungspflicht bei unverschuldet verspäteter Anzeige zu unbilligen Härten für die Versicherten führt.
Darüber hinaus hat das Bundesministerium für Gesundheit die Spitzenverbände der Krankenkassen und nachrichtlich die Aufsichtsbehörden angeschrieben und darum gebeten, darauf hinzuwirken, dass von der Möglichkeit eines Beitragsnachlasses bei sozial schwachen Betroffenen, insbesondere bei Wohnungslosen, in der Regel auch Gebrauch gemacht wird und insoweit eine einheitliche Praxis der Krankenkassen herbeizuführen. "
http://dipbt.bundestag.de/dip21/btd/16/109/1610991.pdf
Auf die Ermäßigungmöglichkeit nach § 186(11) SGB V sei verwiesen. Insbesondere Wohnungslosen sind die Beiträge möglichst zu erlassen.
"Eine Ermäßigung oder Nichterhebung der nachträglich zu entrichtenden Beiträge kommt insbesondere dann in Betracht, wenn die Betroffenen in der Zwischenzeit keine oder nur Leistungen in geringem Umfang in Anspruch genommen haben. Hierauf weist bereits die amtliche Begründung hin. Insoweit wird vermieden, dass die Nachzahlungspflicht bei unverschuldet verspäteter Anzeige zu unbilligen Härten für die Versicherten führt.
Darüber hinaus hat das Bundesministerium für Gesundheit die Spitzenverbände der Krankenkassen und nachrichtlich die Aufsichtsbehörden angeschrieben und darum gebeten, darauf hinzuwirken, dass von der Möglichkeit eines Beitragsnachlasses bei sozial schwachen Betroffenen, insbesondere bei Wohnungslosen, in der Regel auch Gebrauch gemacht wird und insoweit eine einheitliche Praxis der Krankenkassen herbeizuführen. "
http://dipbt.bundestag.de/dip21/btd/16/109/1610991.pdf
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