Kündigung der Krankenversicherung bei Umzug ins Ausland?

Beitragssätze, Kassenwahlrecht, Versicherungspflicht, SGB V, usw.

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Cheesecake
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Kündigung der Krankenversicherung bei Umzug ins Ausland?

Beitragvon Cheesecake » 02.10.2011, 20:03

Ich habe von verschiedenen KK unterschiedliche Aussagen zu dem o. g. Thema bekommen und wüsste gerne was nun rechtlich verbindlich ist.
Angenommen ein AN plant ins Ausland umzuziehen (dauerhaft oder zumindest für mehrere Jahre, Arbeitsstelle wird gekündigt) und ist aber noch nicht 18 Monate in der KK und kann ja nun noch nicht kündigen. Was kann man in diesem Fall tun?
Eine Kassen-Mitarbeiterin sagt nun, im Falle einer Auswanderung kann man kündigen da die dt. Versicherungspflicht dann nicht mehr besteht, der nächste meint der Vertrag würde nur „ruhen“, und der Versicherte ist verpflichtet im Falle einer Rückkehr nach D. bei dieser Kasse zu bleiben. (Wie lange hat er nicht gesagt. Sollte dies zutreffen wird es ja sicherlich nicht zeitlich unbegrenzt der Fall sein?)
Wo gibt es die tatsächlich zutreffenden Infos?

Danke
C.

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Beitragvon Vergil09owl » 03.10.2011, 10:02

1. Die Mitgliedschaft endet mit der Tag wo keine Versicherungspflicht vorliegt, also mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Wird kein Arbeitslsoengeld I oder Ii beenatragt endet dann die Mitgliedschaft.

§ 186
Beginn der Mitgliedschaft Versicherungspflichtiger
(1) Die Mitgliedschaft versicherungspflichtig Beschäftigter beginnt mit dem Tag des Eintritts in das Beschäftigungsverhältnis.

§ 190
Ende der Mitgliedschaft Versicherungspflichtiger

2) Die Mitgliedschaft versicherungspflichtig Beschäftigter endet mit Ablauf des Tages, an dem das Beschäftigungsverhältnis gegen Arbeitsentgelt endet.

§ 30
Geltungsbereich

(1) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs gelten für alle Personen, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in seinem Geltungsbereich haben.

(2) Regelungen des über- und zwischenstaatlichen Rechts bleiben unberührt.

(3) Einen Wohnsitz hat jemand dort, wo er eine Wohnung unter Umständen innehat, die darauf schließen lassen, daß er die Wohnung beibehalten und benutzen wird. Den gewöhnlichen Aufenthalt hat jemand dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, daß er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt.


Aldo endet die mitgliedschaft mit dem Tag wo das Arbeitsverhältnis endet und das Territorium der Bundesrepublik Deutschland verlassen wird.

§ 175 4) Versicherungspflichtige und Versicherungsberechtigte sind an die Wahl der Krankenkasse mindestens 18 Monate gebunden, wenn sie das Wahlrecht ab dem 1. Januar 2002 ausüben.


Es kommt jetzt zu einer Unterbrechung der Mitgliedschaft, aufgrund des Endes der Beschäftigung besteht keine Mitgliedschaft mehr. Die 18 moantige Bindungsfrist fällt weg, da keine Mitgliedschaft mehr vorliegt. Der Kasse sollte nur mit geteilt werden ein Verzug ins Ausland stattfindet, ggf sollte es der Agentur für Arbeit auch angezeigt werden.

Gruß

vergil.

Cheesecake
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Beitragvon Cheesecake » 03.10.2011, 14:50

Vielen Dank für die ausführliche Antwort.

Aber warum bei der Agentur für Arbeit (ab-)melden? Das wäre doch nur wenn der Betroffene vor dem Umzug arbeitslos ist, oder nicht?

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Beitragvon Vergil09owl » 03.10.2011, 16:01

Es käme jetzt darauf an wohin ausgewandert wird, es gibt Abkommensstatten wo bei rückkehr nach Deutshland, die ausländichen Zeiten anerkannt wrden und es bei Rückkehr nach Deuchland, erneut ein Anspruch auf Arbeitslsoengeld I, sofern die Agentur für Arbeit über Tätigkeit im Ausland Bescheid weiss.

Cheesecake
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Beitragvon Cheesecake » 11.10.2011, 20:00

Wahscheinlich UK, es ist aber nicht sicher dass beim Umzug schon eine Arbeitsstelle nachgewiesen werden kann...

Verstehe ich das richtig. Angenommen ein AN hat 15 bis 20 Jahre Arbeitslosenversicherungsbeiträge gezahlt und nie was in Anspruch genommen, geht dann fünf Jahre ins Ausland und kommt zurück und steht da wie jemand der noch nie was eingezahlt hat (das wäre ein Grund mehr nie wieder zurück zu kommen).

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Beitragvon Rossi » 11.10.2011, 22:00

Jenes siehst Du völlig richtig:

Angenommen ein AN hat 15 bis 20 Jahre Arbeitslosenversicherungsbeiträge gezahlt und nie was in Anspruch genommen, geht dann fünf Jahre ins Ausland und kommt zurück und steht da wie jemand der noch nie was eingezahlt hat (das wäre ein Grund mehr nie wieder zurück zu kommen).


In der Arbeitslosenversicherung ist es futschi, das es hier besonderen Anwartschaftserfüllungen gibt.

Im Bereich der Rentenversicherung hingegen, gehen diese Anwartschaften nicht verloren.

So ist halt unser System!

Cheesecake
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Beitragvon Cheesecake » 15.10.2011, 21:16

Danke für die Info.
Tolles System da wird einem ja indirekt nahegelegt vor dem Umzug ins Ausland besser noch mal arbeitslos zu werden um nicht jahrelang 'für nix' gezahlt zu haben...

Habe gerade gelesen, dass man sich aber innerhalb der EU irgendwelche Bescheinigungen vom ausländischen Arbeitgeber ausfüllen lassen kann um noch was zu retten??
Werde mich da noch mal informieren.

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Beitragvon Vergil09owl » 16.10.2011, 09:42

Ach du meisnt den E303, damit besteht nach dem Umzug in Deutschland wieder ein anspruch auf Leistungen von der Bundesgentur für Arbeit.


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