Lehrtätigkeit auf Honorarbasis

Beitragssätze, Kassenwahlrecht, Versicherungspflicht, SGB V, usw.

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lotte33
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Lehrtätigkeit auf Honorarbasis

Beitragvon lotte33 » 08.11.2011, 10:36

Wenn man eine Lehrtätigkeit auf Honorarbasis ausübt und keinen (angestellten) Hauptjob hat, wird man dann als automatisch als Selbständiger betrachtet - unabhängig von der Höhe der Einnahmen?

Nochmal die Konstellation:
Ehefrau freiwillig versichert bei GKV, Ehemann Rentner bei PKV, derzeit befreit von Steuererklärungspflicht.

Wenn ich z.B. durchschnittlich 350 Euro/Monat für die Erteilung von Sprachunterricht bei der VHS verdiene - muß ich dann als "Selbständige" 300 Euro Krankenkasse und außerdem Beiträge für die gesetzliche Rentenversicherung zahlen? Gäbe ja praktisch ein Nullsummenspiel, evtl. sogar Verlust?

Welche Schritte müßte ich tätigen?
Ich würde in jedem Fall nur ein "Zubrot" verdienen, also keinesfalls über dem Satz liegen, der aktuell für die Bemessung herangezogen wird (Mindestsatz 851) bzw. zukünftig (Hälfte der Rente meines Mannes, ca. 1150 Euro).

Wenn man nicht angestellt beschäftigt ist, werden ja schon mal alle Einnahmen des Paares für die Festlegung der Beitragsbemessung gehälftet, wenn ich das richtig verstanden habe, die evtl. zukünftigen 350 Euro kämen dann da wohl in jedem Fall dazu, oder wie muß man sich das vorstellen?

Spielt es bei geringen Einkünften eine Rolle, ob diese - als Honorar - dann über oder unter 400 Euro liegen, auch was den Status (Selbständiger oder einfach Geringfügig Beschäftigter - hm, das wäre man ja dann eigentlich nicht) angeht?

Ich hoffe, meine Fragestellung ist überhaupt deutlich geworden, finde den Sachverhalt schon nicht ganz einfach darzustellen...

lg lotte

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Beitragvon Vergil09owl » 08.11.2011, 20:23

Die Tätigkeit als Honorarkraft ist keine Beschäftigung als geringfügig Beschäftigte. Das heißt die Einnahmen aus der Beschäftigung sind Beitragspflichtig im rhamen einer freiwilligen KV - Mitgliedschaft, meiner Meinung nach.

Horst66
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Beitragvon Horst66 » 10.11.2011, 17:04

Ja, aber man kann einen Antrag auf einkommensabhängige Beitragsbemesseung stellen. Dann wird der geringst mögliche Satz angewendet.

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Beitragvon DKV-Service-Center » 10.11.2011, 20:25

Hallo Horst

das interessiert mich jetzt aber,
mir wurde erklärt das es eine Mindesteinstufung
gibt welche zur Zeit bei ca 320 liegt.
Einzigste Ausnahmen sind Existenzgründer mit Zuschuss und Nebenberuflich Selbstständige.
Gruß

lotte33
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Beitragvon lotte33 » 12.11.2011, 12:39

Das Problem sehe ich bei mir u.a. in der Verknüpfung der Beitragsbemessung nach dem "Familieneinkommen" und der gleichzeitigen Bemessung nach "Selbständigkeit".
Wenn schon der Mindestbeitrag 320 Euro für die KV wäre, bleibt einfach wirklich nichts übrig, wenn ich überhaupt nur in der Größenordnung Honorar hätte.
Gibt es denn anderherum überhaupt einen Höchstbetrag?
Irgendwie sehe ich gerade ziemlich schwarz, wie ich meine Lage überhaupt verbessern kann.
Ein angestelltes Beschäftigungsverhältnis ist eben derzeit und vielleicht auch längerfristig nicht greifbar.

lg lotte

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Beitragvon lotte33 » 12.11.2011, 13:14

DKV-Service-Center hat geschrieben:Nebenberuflich Selbstständige.


Kann man "nebenberuflich selbständig" und "hauptberuflich arbeitslos" sein?

lg lotte
Zuletzt geändert von lotte33 am 12.11.2011, 14:33, insgesamt 1-mal geändert.

Czauderna
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Beitragvon Czauderna » 12.11.2011, 13:46

Hallo, als Lehrkraft auf Honorarbasis ist man dem Grunde genommen nach Selbständig - dies eben darum, weil man vom Auftraggeber (VHS) nur einen bestimmten Stundensatz für seine Tätigkeit erhält und sonst keine weiteren Leistungen.
Die Krankenkasse muss nun beurteilen ob nun der Status eines hauptberuflichen Selbständigen vorliegt oder die einer "nebenerwerbsmässigen" Tätigkeit.
So, wie geschildert und bei einem Einkommen von ca. 350,00 € mtl. sehe ich die Versicherte nicht als hauptberuflich Selbständig, aber ich, ich bin nicht ihre Krankenkasse.
Kriterien für die Kasse sind neben dem Einkommen auch der Stundenaufwand pro Woche und auch die Frage inwieweit das Einkommen von wirtschaftlicher Bedeutung für die
Betreffende ist.
Gruss
Czauderna

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Beitragvon lotte33 » 14.11.2011, 23:01

Czauderna hat geschrieben:Die Krankenkasse muss nun beurteilen ob nun der Status eines hauptberuflichen Selbständigen vorliegt oder die einer "nebenerwerbsmässigen" Tätigkeit.
So, wie geschildert und bei einem Einkommen von ca. 350,00 € mtl. sehe ich die Versicherte nicht als hauptberuflich Selbständig, aber ich, ich bin nicht ihre Krankenkasse.
Kriterien für die Kasse sind neben dem Einkommen auch der Stundenaufwand pro Woche und auch die Frage inwieweit das Einkommen von wirtschaftlicher Bedeutung für die
Betreffende ist.
Gruss
Czauderna


von wirtschaftlicher Bedeutung: wie wird das beurteilt?
Wenn es das einzige - eigene - Einkommen wäre, wäre es ja de facto jedenfalls subjektiv bei etwas angespannter Gesamtlage schon von Bedeutung.
Tatsächlich sind ja aber 350 Euro eher ein Taschengeld als ein wirkliches Einkommen...

lg lotte


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