Vorübergehender Aufenthalt in Deutschland

Beitragssätze, Kassenwahlrecht, Versicherungspflicht, SGB V, usw.

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elliptic
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Vorübergehender Aufenthalt in Deutschland

Beitragvon elliptic » 05.11.2011, 05:43

Hallo!

Ich (45 Jahre, Deutscher) werde im Sommer 2012 voraussichtlich für
ein Jahr mit meiner Familie aus den USA nach Deutschland zurückkehren.

Der letzte längere Aufenthalt in Deutschland waren 8 Monate im
Jahre 2009. Davon war ich die ersten 3 Monate privat versichert
und die letzten 5 Monate gesetzlich (wegen Beschäftigung
als Angestellter).

Angenommen ich würde während des neuen Aufenthaltes in Deutschland
nicht beschäftigt sein und es bestände auch keine andere
Versicherungspflicht nach § 5 (1) Nr. 1-12 SGB V.

Fragen:

1) Sehe ich das richtig, dass ich mir ausssuchen kann ob ich
gesetzlich oder privat versichert sein will: gesetzlich
ginge nach § 5 (1) Nr. 13 (Pflichtversicherung); privat wegen
Bestehens einer "kleinen Anwartschaftversicherung"? Oder
habe ich etwas übersehen, z.B. eine vorherige Mindestversicherungszeit
in der gesetzlichen Versicherung?

2) Falls ich gesetzlich versichert bin: Können Ehegatte und Kinder
(kein eigenes Einkommen) dann mitversichert werden (Familienversicherung)?

3) Wie würde sich der Beitrag für die gesetzliche Versicherung
errechnen? Mein Einkommen in den USA wird (reduziert) weitergezahlt.

RHW
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Beitragvon RHW » 08.11.2011, 06:51

Hallo,

welche Versicherung bestand denn zuletzt in Deutschland? Privat oder gesetzlich?

Ggf. wird auch die Anwartschaft als letzte Versicherung gewertet.

Gruß

RHW

elliptic
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Beitragvon elliptic » 17.11.2011, 19:07

RHW hat geschrieben:
welche Versicherung bestand denn zuletzt in Deutschland? Privat oder gesetzlich?

Ggf. wird auch die Anwartschaft als letzte Versicherung gewertet.



Wie oben geschrieben, die letzte Versicherung in Deutschland war
gesetzlich wegen eines Beschaeftigungsverhaeltnisses von 5 Monaten.
Der gesetzlichen Versicherung hatte ich mitgeteilt, dass ich wieder
im Ausland lebe. (Abmeldebescheinigung wollten die garnicht sehen.)

Die Anwartschaft bei der privaten Versicherung bestand dann
fuer 5 Monate wegen des Arbeitsverhaeltnisses und seitdem wegen
Aufenthalt im Ausland.

Vielen Dank fuer den Hinweis, dass man die Anwartschaft als letzte
Versicherung werten koennte. Ich denke das geht nicht,
ich war eindeutig gesetzlich versichert und nicht beides.

Was aber wohl Probleme machen wird ist der folgende Satz aus
§ 5 (1) Nr. 13:

"Personen, die keinen anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall haben"

Die Anwartschaft begruendet eindeutig einen ANSPRUCH auf Absicherung.

Ich koennte natuerlich die Anwartschaft einfach kuendigen.
Ich finde gerade nicht die Vertragsbedingungen, evt. muesste
die private Versicherung diese Kündigung aber nicht akzeptieren,
wuerde es aber vielleicht doch machen. (Oder alternativ die
Zahlung einstellen und hoffen das der Versicherung es zu muehsam
ist im Ausland Klagen zu wollen.)

Im Augenblick weiss ich aber noch nicht was ich will. Der wichtigste
Punkt sind fuer mich die Kosten. Deshalb meine Frage, wie sich die
Beitraege bei der gesetzlichen Versicherung erechnen wuerden.

heinrich
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Beitragvon heinrich » 17.11.2011, 19:42

Höhe der Beiträge ?????


kann man so natürlich nicht pauschal beantworten.

Kommt auf die Einnamen an.

Welcher Art wären diese denn.
und wie hoch im Monat ?

elliptic
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Beitragvon elliptic » 18.11.2011, 05:17

heinrich hat geschrieben:Höhe der Beiträge ?

Kommt auf die Einnamen an.

Welcher Art wären diese denn.
und wie hoch im Monat ?


Von meinem Arbeitgeber in den USA bekaeme ich wohl uebers Jahr
(aber nicht ganz gleichmaessig verteilt) 21,500 Euro Brutto
nach heutigem Umrechnungskurs. Das ist normales Gehalt.

Dazu koennten weitere schwankende Einkuenfte in Deutschland kommen
(kein Beschaeftigungsverhaeltnis).

Ich habe jetzt die Kuendigungsbedingungen fuer die
Anwartschaftsversicherung gefunden: 3 Monate zum Jahresende
oder bei Praemienerhoehung (die es regelmaessig gibt).

elliptic
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Beitragvon elliptic » 18.11.2011, 06:41

Jetzt habe ich noch etwas anderes gefunden:

"Versicherung für ausländische Gäste bis zu 5 Jahren"
Von der HanseMerkur

Man ist auch als Deutscher Auslaendischer Gast wenn man mindestens
zwei Jahre ununterbrochen staendig im nichteuropaeischen Ausland gelebt
hat und dort seinen staendigen Wohnsitz hat.

Der Tarif kostet fuer 2 Erwachsene und 2 Kinder um die 350 Euro/Monat.
Leistungen sind natuerlich nicht so toll.

Wie ist das mit der Pflegepflichtversicherung. Enfaellt die wegen fehlendem
dauerhaften Wohnsitz?

Ein anderes Problem scheint zu bestehen, wenn man es sich irgendwann
anders überlegt und den Wohnsitz im Ausland aufgibt und private
Krankenversicherungen deshalb "Nachversichern" wollen.

Die Anwartschaftversicherung scheint zu verfallen, wenn man diese nach
Wiedereinreise nach Deutschland nicht verwendet. Also vielleicht
besser direkt kuendigen.

Jendefalls waere dies eine bezahlbare Option.

heinrich
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Beitragvon heinrich » 18.11.2011, 19:48

teile die Bezüge durch 12
dann man 16,85 % (dies ist Kranken- und Pflege der gesetzlichen)

das Ergebnis ist der montliche Beitrag in der Gesetzlichen, wenn dies möglich ist (was ich aber nicht geprüft habe)

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Beitragvon elliptic » 28.01.2012, 20:57

heinrich hat geschrieben:teile die Bezüge durch 12
dann mal 16,85 % (dies ist Kranken- und Pflege der gesetzlichen)

das Ergebnis ist der montliche Beitrag in der Gesetzlichen, wenn dies möglich ist (was ich aber nicht geprüft habe)


Das wäre zumindest weniger als ich in meiner privaten Versicherung
zahlen muesste.

Ich habe nun einfach mal bei der TK (meiner letzten Krankenkasse)
nachgefragt und die Situation geschildert.

Heute kam die Antwort:

Der Sachbearbeiter verweisst auf den bekannten § 5 Abs 1 Nr. 13 SGB V
aus dem eine Versicherungspflicht folgen würde, schränkt dann aber
ein dass ich garnicht meinen Wohnsitz in die Bundesrepublik Deutschland
verlegen würde und daher davon nicht erfasst wäre.

Ich denke das Argument ist falsch, ich behalte zwar meinen Wohnsitz
in den USA bei, begründe aber auch gleichzeitig einen neuen in
Deutschland und auch mein gewöhnlicher Aufenthalt ist für dieses Jahr
in Deutschland (wenn auch nur vorübergehend).

Im Ergebnis ist die Auskunft aber wohl richtig. Ich falle vermutlich
unter das Deutsch-Amerikanische Sozialversicherungsabkommen
und bin nur fuer 14 Monate nach Deutschland entsandt (wenn auch
mein Fall eher untypisch ist, dient zumindest formal der
Deutschlandaufenthalt dem Nutzen meines Arbeitgebers).
Hauptsächlich ist dort nur das Rentenrecht geregelt, im Zusatzprotokoll
von 1995 heisst es aber, dass ich nicht dem Deutschen Kranken- und
Pflegeversicherungsrecht unterliege wenn ich bzw. mein Arbeitgeber
Beiträge zur Amerikanischen Medicare Versicherung zahle was
auch der Fall sein wird. Da meine Frau damit auch Medicareansprüche
erwirbt fällt auch sie unter das Abkommen. Die Kinder aber eher nicht.

Ersatzweise koennten auch die Regelungen von 5 SGB IV (Einstrahlung)
zur Anwendung kommen. Unklar ist mir ob sich diese auch auf
Familienanghörige erstreckt; im deutschen Sozialrecht scheint das
nur für den umgekehrten Fall der Ausstrahlung geregelt
(Familienangehörige sind miterfasst).

elliptic
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Lösung

Beitragvon elliptic » 28.01.2012, 21:19

Die folgende Lösung hatte ich übersehen:

Die Regelungen meines amerikanischen Arbeitgebers sehen vor,
dass ich während meines Deutschlandaufenthaltes in der dort bestehenden
Gruppenversicherung weiterversichert bleiben muss.

Diese Versicherung hat auch genügend viele Vertragspartner in
Deutschland, die mit ihr direkt abrechnen. Ich kann aber auch
den Arzt frei wählen und dann mit der Versicherung selbst abrechnen.

Gut daran ist, dass mein Arbeitgeber damit etwa 50% der
Krankenversicherungskosten übernimmt: schlecht ist die hohe Zuzahlung
verglichen mit den meisten deutschen privaten Tarifen.

Einziges Problem könnte sein, dass die Ausländerbehörde bei
meiner Frau eine deutsche Krankenversicherung verlangen wird
(im Zusammenhang mit dem Nachweis des Lebensunterhaltes)
und ich sie überzeugen muss dass in ihrem Fall (Sorge für minderjährige
Kinder) der Nachweis des gesicherten Lebensunterhaltes für die
Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nicht erforderlich ist.

Die Frage einer möglichen (zusätzlichen) Krankenversicherungspflicht
innerhalb Deutschlands werde ich einfach ignorieren.


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