Problem mit Beitragsberechnung bei freiwilliger Versicherung
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Problem mit Beitragsberechnung bei freiwilliger Versicherung
Hallo,
habe ein Problem mit meiner GKV.
Bin als Selbstständiger freiwillig versichert, habe mein Büro im Jahr 2001 gegründet und im ersten und zweiten Geschäftsjahr auch durch Existenzgründerbeihilfe ein höheres Jahreseinkommen gehabt.
Die GKV hat auf Grundlage dieses Einkommens nach vorgelegten Einkommenssteuerbescheiden meine Beiträge festgesetzt, die waren ziemlich hoch.
Im Jahr 2003 ging die Einnahmesituation zurück und mit Vorlage des Einkommenssteuerbescheides 2003 hat die GKV dann im Jahr 2005 einen erheblich niedrigeren Beitrag festgesetzt.
Gleichzeitig kam es zu einer Rückerstattung von zu viel gezahlten Beiträgen für das Jahr 2003
Jetzt habe ich den Einkommessteuerbescheid 2004 an die GKV geschickt um den Beitrag für das Jahr 2004 feststellen zu lassen, auch weil ich im Jahr 2004 einen zu höhhen Beitrag gezahlt habe gemessen am Einkommen im Jahr 2004.
Jetzt teilt mir meine GKV mit, dass sie sich nicht veranlasst sieht mir den zuviel gezahlten Beitrag aus 2004 zurück zu erstatten.
2003 wäre dies nur geschehen, weil ich als Existenzgründer noch keinen Ekst gehabt hätte.
Weitere Argument war auch das stünde so in der Satzung ( da steht aber nix ) und dann weiter das wäre so im Gesetz ( Sozialgesetzbuch, da steht aber so was auch nicht ) festgelegt.
Jetzt meine Frage; wer hat da Info für mich wie das wirklich ist, was gilt bzw. was ist Gesetz ??
Wer hat ähnliche oder gleiche Erfahrungen und Probleme ??
Was kann ich tun ??
Für eine schnelle Antwort wäre ich sehr dankbar.
Gruss Peter
habe ein Problem mit meiner GKV.
Bin als Selbstständiger freiwillig versichert, habe mein Büro im Jahr 2001 gegründet und im ersten und zweiten Geschäftsjahr auch durch Existenzgründerbeihilfe ein höheres Jahreseinkommen gehabt.
Die GKV hat auf Grundlage dieses Einkommens nach vorgelegten Einkommenssteuerbescheiden meine Beiträge festgesetzt, die waren ziemlich hoch.
Im Jahr 2003 ging die Einnahmesituation zurück und mit Vorlage des Einkommenssteuerbescheides 2003 hat die GKV dann im Jahr 2005 einen erheblich niedrigeren Beitrag festgesetzt.
Gleichzeitig kam es zu einer Rückerstattung von zu viel gezahlten Beiträgen für das Jahr 2003
Jetzt habe ich den Einkommessteuerbescheid 2004 an die GKV geschickt um den Beitrag für das Jahr 2004 feststellen zu lassen, auch weil ich im Jahr 2004 einen zu höhhen Beitrag gezahlt habe gemessen am Einkommen im Jahr 2004.
Jetzt teilt mir meine GKV mit, dass sie sich nicht veranlasst sieht mir den zuviel gezahlten Beitrag aus 2004 zurück zu erstatten.
2003 wäre dies nur geschehen, weil ich als Existenzgründer noch keinen Ekst gehabt hätte.
Weitere Argument war auch das stünde so in der Satzung ( da steht aber nix ) und dann weiter das wäre so im Gesetz ( Sozialgesetzbuch, da steht aber so was auch nicht ) festgelegt.
Jetzt meine Frage; wer hat da Info für mich wie das wirklich ist, was gilt bzw. was ist Gesetz ??
Wer hat ähnliche oder gleiche Erfahrungen und Probleme ??
Was kann ich tun ??
Für eine schnelle Antwort wäre ich sehr dankbar.
Gruss Peter
Hallo,
folgendes habe ich beim googlen gefunden (aus der Satzung einer Kasse)
Für hauptberuflich selbständig Tätige gilt als beitragspflichtige Einnahme für den Kalendertag der dreißigste Teil der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze (§ 223 SGB V), bei Nachweis niedrigerer Einnahmen jedoch mindestens der vierzigste Teil, für freiwillige Mitglieder, die Anspruch auf einen monatlichen Existenzgründerzuschuss nach § 421 I SGB III haben, mindestens der 60. Teil der monatlichen Bezugsgröße.
Der Existenzgründungszuschuss nach § 421 I SGB III wird bei der Festsetzung der beitragspflichtigen Einnahmen nicht berücksichtigt. Veränderungen der Beitragsbemessung auf Grund eines vom Versicherten geführten Nachweises können nur zum ersten Tag des auf die Vorlage dieses Nachweises folgenden Monats wirksam werden.
Ich würde die Krankenkasse nochmal ansprechen und Sie auffordern, mir genau zu begründen (mit exakten Hinweisen auf Satzung), warum sie die Rückzahlung ablehnt. Vielleicht kann auch ein Steuerberater weiterhelfen.
Da ich im SGB nicht 100% fit bin, würde ich die Frage auch mal bei www.wer-weiss-was.de stellen.
Gruß
Frank
folgendes habe ich beim googlen gefunden (aus der Satzung einer Kasse)
Für hauptberuflich selbständig Tätige gilt als beitragspflichtige Einnahme für den Kalendertag der dreißigste Teil der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze (§ 223 SGB V), bei Nachweis niedrigerer Einnahmen jedoch mindestens der vierzigste Teil, für freiwillige Mitglieder, die Anspruch auf einen monatlichen Existenzgründerzuschuss nach § 421 I SGB III haben, mindestens der 60. Teil der monatlichen Bezugsgröße.
Der Existenzgründungszuschuss nach § 421 I SGB III wird bei der Festsetzung der beitragspflichtigen Einnahmen nicht berücksichtigt. Veränderungen der Beitragsbemessung auf Grund eines vom Versicherten geführten Nachweises können nur zum ersten Tag des auf die Vorlage dieses Nachweises folgenden Monats wirksam werden.
Ich würde die Krankenkasse nochmal ansprechen und Sie auffordern, mir genau zu begründen (mit exakten Hinweisen auf Satzung), warum sie die Rückzahlung ablehnt. Vielleicht kann auch ein Steuerberater weiterhelfen.
Da ich im SGB nicht 100% fit bin, würde ich die Frage auch mal bei www.wer-weiss-was.de stellen.
Gruß
Frank
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Hallo Frank,
zuersteinmal Danke für die Antwort und den Tipp.
Habe heute selbst noch mal gegooglet und bin dabei auch auf weitere interessante Info gestossen.
Danach scheint es wohl so zu sein, dass das ganze wohl überhaupt nichts mit Existenzgründung usw. zu tun hat.
So wie es sich jetzt darstellt ist es wohl so, dass ich einfach zuviel Beitrag bezahlt habe also eine sogenannte Beitragsüberzahlung besteht.
Dies ist leider aber erst mit dem vorliegen des Ekst-Bescheids feststell und nachvollziehbar ( man muss ja der KV gegenüber ein amtliches Dokument haben, die glauben einem ja sonst nix )
Jetzt wäre die KV am Zug weil nämlich folgendes wohl ganz glashart gilt:
Zitat aus einer Veröffentlichung zur Besprechung der Krankenkassen Spitzenverbände am 26./27.03.2003 :
Nach § 26 Abs. 2 SGB IV , § 351 Abs. 1 SGB III werden zu Unrecht gezahlte Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung unter den dort näher genannten Voraussetzungen erstattet. Für die Erstattung der Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge ist die Krankenkasse, für die Erstattung der Rentenversicherungsbeiträge grundsätzlich der Rentenversicherungsträger zuständig. Für die Erstattung zu Unrecht gezahlter Arbeitslosenversicherungsbeiträge ist nach § 351 Abs. 2 Nr. 1 SGB III grundsätzlich das Arbeitsamt zuständig, in dessen Bezirk die Stelle, an welche die Arbeitslosenversicherungsbeiträge entrichtet worden sind, ihren Sitz hat.
Damit sollte sich das Problem wohl lösen lassen. Ich finde es aber weiterhin eine ziemliche Unverschämtheit meiner KV sich so einfach aus der Verantwortung ziehen zu wollen unter der Aussage, dass es nicht vorgesehen sei Beiträge zurück zu erstatten.
Ich bin dabei mir zu überlegen den ganzen Fall mal an ein Magazin im Fernsehen zu geben, so was gehört meiner Meinung nach mal an die Öffentlichkeit, das ist schon sehr bedenklich, das BGB kennt übrigens den Begriff und Tatbestand der Überzahlung auch und dort heisst das im Falle von Nichtzurückzahlung dann BEREICHERUNG !!
Gruss Peter
zuersteinmal Danke für die Antwort und den Tipp.
Habe heute selbst noch mal gegooglet und bin dabei auch auf weitere interessante Info gestossen.
Danach scheint es wohl so zu sein, dass das ganze wohl überhaupt nichts mit Existenzgründung usw. zu tun hat.
So wie es sich jetzt darstellt ist es wohl so, dass ich einfach zuviel Beitrag bezahlt habe also eine sogenannte Beitragsüberzahlung besteht.
Dies ist leider aber erst mit dem vorliegen des Ekst-Bescheids feststell und nachvollziehbar ( man muss ja der KV gegenüber ein amtliches Dokument haben, die glauben einem ja sonst nix )
Jetzt wäre die KV am Zug weil nämlich folgendes wohl ganz glashart gilt:
Zitat aus einer Veröffentlichung zur Besprechung der Krankenkassen Spitzenverbände am 26./27.03.2003 :
Nach § 26 Abs. 2 SGB IV , § 351 Abs. 1 SGB III werden zu Unrecht gezahlte Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung unter den dort näher genannten Voraussetzungen erstattet. Für die Erstattung der Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge ist die Krankenkasse, für die Erstattung der Rentenversicherungsbeiträge grundsätzlich der Rentenversicherungsträger zuständig. Für die Erstattung zu Unrecht gezahlter Arbeitslosenversicherungsbeiträge ist nach § 351 Abs. 2 Nr. 1 SGB III grundsätzlich das Arbeitsamt zuständig, in dessen Bezirk die Stelle, an welche die Arbeitslosenversicherungsbeiträge entrichtet worden sind, ihren Sitz hat.
Damit sollte sich das Problem wohl lösen lassen. Ich finde es aber weiterhin eine ziemliche Unverschämtheit meiner KV sich so einfach aus der Verantwortung ziehen zu wollen unter der Aussage, dass es nicht vorgesehen sei Beiträge zurück zu erstatten.
Ich bin dabei mir zu überlegen den ganzen Fall mal an ein Magazin im Fernsehen zu geben, so was gehört meiner Meinung nach mal an die Öffentlichkeit, das ist schon sehr bedenklich, das BGB kennt übrigens den Begriff und Tatbestand der Überzahlung auch und dort heisst das im Falle von Nichtzurückzahlung dann BEREICHERUNG !!
Gruss Peter
Tja, das habe ich in der letzten Zeit häufig erlebt. Kunden bekommen Aussagen von Mitarbeitern der Krankenkassen, die absolut falsch sind.
Dann aber auch sehr überzeugend dem Mitglied rübergebracht werden.
Gut, einen Fehler kann jeder Mensch machen. Aber in einem Fall wo um viel Geld, ist es doch fatal.
Also das beweist immer wieder, dass man nicht alles glauben darf, was man erzählt oder geschrieben bekommt.
Dann aber auch sehr überzeugend dem Mitglied rübergebracht werden.
Gut, einen Fehler kann jeder Mensch machen. Aber in einem Fall wo um viel Geld, ist es doch fatal.
Also das beweist immer wieder, dass man nicht alles glauben darf, was man erzählt oder geschrieben bekommt.
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Hatte heute nochmal ein Gespräch mit der Sachbearbeiterin meiner GKV,
ist leider nichts dabei herausgekommen. Die GKV schaltet weiterhin auf stur und begründet ihre Verweigerung der Rückzahlung mit Hinweis auf den Pragrafen SGB V § 240 Beitragspflichtige Einnahmen freiwilliger Mitglieder.
Darin wäre das geregelt bzw. erläutert, dass es keine Rückzahlung gibt.
Auf meine Anmerkung, dass im SGB IV § 26 Beanstandung und Erstattung zu Unrecht entrichteter Beiträge, etwas anderes steht wurde mir dann mitgeteilt, das gelte nur für Beiträge zur Sozialversicherung, obwohl hier eindeutig auch von Beiträgen zur Krankenversicherung die Rede ist.
Gilt denn beim SGB nicht das ganze Gesetz ?? Oder ist es so, dass das jeweilige Buch des SGB jeweils einzeln gilt ?? Was ich mir bei einem Gesetz irgendwie nicht vorstellen kann.
Ich habe das auch noch angesprochen und auch angemerkt, dass ich das sehr merkwürdig finde und dass es doch bestimmt interessant wäre so etwas mal in die Öffentlichkeit zu bringen ( zb beim Fernsehen Frontal21 oder so.. ) da war die Reaktion der Sachbearbeiterin plötzlich sehr auffällig und sie hat angemerkt so etwas sollte man doch nochmal besprechen, hatte auch mit der Hinzuziehung eines Rechtsanwalts "gedroht".
Ich werde das Gefühl nicht los die GKVs haben da eine Leichr im Keller.
Kann mir da irgendjemand weiterhelfen es geht mir nicht nur um das Geld was eine grössere Summe ist sondern zwischenzeitlich auch ums Prinzip.
Grüsse Peter
ist leider nichts dabei herausgekommen. Die GKV schaltet weiterhin auf stur und begründet ihre Verweigerung der Rückzahlung mit Hinweis auf den Pragrafen SGB V § 240 Beitragspflichtige Einnahmen freiwilliger Mitglieder.
Darin wäre das geregelt bzw. erläutert, dass es keine Rückzahlung gibt.
Auf meine Anmerkung, dass im SGB IV § 26 Beanstandung und Erstattung zu Unrecht entrichteter Beiträge, etwas anderes steht wurde mir dann mitgeteilt, das gelte nur für Beiträge zur Sozialversicherung, obwohl hier eindeutig auch von Beiträgen zur Krankenversicherung die Rede ist.
Gilt denn beim SGB nicht das ganze Gesetz ?? Oder ist es so, dass das jeweilige Buch des SGB jeweils einzeln gilt ?? Was ich mir bei einem Gesetz irgendwie nicht vorstellen kann.
Ich habe das auch noch angesprochen und auch angemerkt, dass ich das sehr merkwürdig finde und dass es doch bestimmt interessant wäre so etwas mal in die Öffentlichkeit zu bringen ( zb beim Fernsehen Frontal21 oder so.. ) da war die Reaktion der Sachbearbeiterin plötzlich sehr auffällig und sie hat angemerkt so etwas sollte man doch nochmal besprechen, hatte auch mit der Hinzuziehung eines Rechtsanwalts "gedroht".
Ich werde das Gefühl nicht los die GKVs haben da eine Leichr im Keller.
Kann mir da irgendjemand weiterhelfen es geht mir nicht nur um das Geld was eine grössere Summe ist sondern zwischenzeitlich auch ums Prinzip.
Grüsse Peter
Zuletzt geändert von goldfinger am 20.05.2006, 11:48, insgesamt 1-mal geändert.
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hier noch der link zum SGB falls es jemanden Interessiert, sollte man eigentlich mal reingeschaut haben
http://www.sozialgesetzbuch-bundessozia ... /sgb_i.htm
http://www.sozialgesetzbuch-bundessozia ... /sgb_i.htm
Hallo Peter,
hilft dieser Link vielleicht weiter?
http://www.frag-einen-anwalt.de/%C2%A7- ... f4862.html
Es wäre gut, wenn ich mir mal die Satzung der Krankenkasse anschauen könnte. Die Krankenkasse muss ja nicht hier im Forum gepostet werden.
Einfach per PN oder Mail senden.
Gruß
Frank
hilft dieser Link vielleicht weiter?
http://www.frag-einen-anwalt.de/%C2%A7- ... f4862.html
Es wäre gut, wenn ich mir mal die Satzung der Krankenkasse anschauen könnte. Die Krankenkasse muss ja nicht hier im Forum gepostet werden.
Einfach per PN oder Mail senden.
Gruß
Frank
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Hallo Frank,
der Link hat mir sehr weiter geholfen, habe dort noch mehr Info gefunden,
werde damit in der kommenden Woche jetzt zu einem Rechtsanwalt gehen.
Denn in der Zwischenzeit geht es mir, wie schon gesagt nicht mehr in der Hauptsache um das Geld, sondern jetzt geht es ums Prinzip und darum Recht zu bekommen, so wie es das Gesetz ja wohl auch vorsieht.
Angaben zur Krankenkasse und zur Satzung sende ich per mail.
Gruss Peter
der Link hat mir sehr weiter geholfen, habe dort noch mehr Info gefunden,
werde damit in der kommenden Woche jetzt zu einem Rechtsanwalt gehen.
Denn in der Zwischenzeit geht es mir, wie schon gesagt nicht mehr in der Hauptsache um das Geld, sondern jetzt geht es ums Prinzip und darum Recht zu bekommen, so wie es das Gesetz ja wohl auch vorsieht.
Angaben zur Krankenkasse und zur Satzung sende ich per mail.
Gruss Peter
Hallo Peter,
also aus der Satzung konnte ich nichts entnehmen.
Bleibt wohl nur der Gang zum Experten.
Also ich würde vielleicht die Frage bei www.frag-einen-anwalt.de stellen.
Gruß
Frank
also aus der Satzung konnte ich nichts entnehmen.
Bleibt wohl nur der Gang zum Experten.
Also ich würde vielleicht die Frage bei www.frag-einen-anwalt.de stellen.
Gruß
Frank
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Hallo Frank,
habe zwischenzeitlich einen Anwalt gefunden der kompetent und in Sozialrecht versiert ist, übrigens über frag einen anwalt.de.
Er hatte da in einem ähnlichen Fall auf ein bestehendes Urteil eines Sozialgerichts hingewiesen.
In einem ersten Gespräch äusserte er sich dahingehend, dass die Chancen wohl nicht so schlecht wären, das Geld zu bekommen.
Er wird nach Durchsicht des Schriftverkehrs und der sonstigen Unterlagen
das weitere Vorgehen mit mir abstimmen.
Werde, wenn es Neuigkeiten gibt diese hier wieder berichten.
Gruss Peter
habe zwischenzeitlich einen Anwalt gefunden der kompetent und in Sozialrecht versiert ist, übrigens über frag einen anwalt.de.
Er hatte da in einem ähnlichen Fall auf ein bestehendes Urteil eines Sozialgerichts hingewiesen.
In einem ersten Gespräch äusserte er sich dahingehend, dass die Chancen wohl nicht so schlecht wären, das Geld zu bekommen.
Er wird nach Durchsicht des Schriftverkehrs und der sonstigen Unterlagen
das weitere Vorgehen mit mir abstimmen.
Werde, wenn es Neuigkeiten gibt diese hier wieder berichten.
Gruss Peter
Hallo Goldfinger,
auch ich habe genau das gleiche Problem (als Selbständiger) mit meiner GKV. Bei mir fand gleichermaßen eine Überzahlung in den Jahren 2003 und 2004 statt. Gleichermaßen verweigert mir meine Kassen die Rückerstattung der Überzahlung mit dem Hinweis auf § 240 SGB V. Obwohl ich bei meinem Schriftwechsel auf den § 26 Abs. 2 SGB V (Erstattung der Krankenbeiträge der Krankenkasse) hingewiesen habe, wurde mir mitgeteilt, dass dies nur für Angestellte gilt und nicht für Selbständige. Einen nachträgliche Korrektur der Beitragsbemessungsgrenze nach § 240 SGB V hat der Gesetzgeber nicht vorgesehen. Ich stellte die Frage, „nach welchem Gesetz der Gesetzgeber es eindeutig vorgesehen hat, dass die Kassen überzahlte Beiträge der Selbständigen (auch wenn der Einkommenssteuerbescheid zu einem späteren Zeitpunkt als Nachweis eingereicht wurde) behalten darf „? Als Antwort bekam ich, " das es für diesen Sachverhalt keine Regelung für die Selbständigen gibt“.
Mich würde es interessieren, wie weit der Vorgang in Ihrem Fall vorrangekommen ist und auf welchen Vergleichsfall des Sozialgerichtes sich der eingeschaltete Anwalt bezieht.
Außerdem sollte man sich vielleicht tatsächlich Gedanken machen (ggf. zusammen), ob man die Öffentlichkeit über einen Bericht an die Presse informiert. Es kann nicht sein, dass der Gesetzgeber die nachträgliche Korrekturmöglichkeit der Beitragssätze nur für Angestellte vorsieht und Selbständige, die obendrein für Arbeitsplätze sorgen, in die Röhre schauen und benachteiligt werden.
auch ich habe genau das gleiche Problem (als Selbständiger) mit meiner GKV. Bei mir fand gleichermaßen eine Überzahlung in den Jahren 2003 und 2004 statt. Gleichermaßen verweigert mir meine Kassen die Rückerstattung der Überzahlung mit dem Hinweis auf § 240 SGB V. Obwohl ich bei meinem Schriftwechsel auf den § 26 Abs. 2 SGB V (Erstattung der Krankenbeiträge der Krankenkasse) hingewiesen habe, wurde mir mitgeteilt, dass dies nur für Angestellte gilt und nicht für Selbständige. Einen nachträgliche Korrektur der Beitragsbemessungsgrenze nach § 240 SGB V hat der Gesetzgeber nicht vorgesehen. Ich stellte die Frage, „nach welchem Gesetz der Gesetzgeber es eindeutig vorgesehen hat, dass die Kassen überzahlte Beiträge der Selbständigen (auch wenn der Einkommenssteuerbescheid zu einem späteren Zeitpunkt als Nachweis eingereicht wurde) behalten darf „? Als Antwort bekam ich, " das es für diesen Sachverhalt keine Regelung für die Selbständigen gibt“.
Mich würde es interessieren, wie weit der Vorgang in Ihrem Fall vorrangekommen ist und auf welchen Vergleichsfall des Sozialgerichtes sich der eingeschaltete Anwalt bezieht.
Außerdem sollte man sich vielleicht tatsächlich Gedanken machen (ggf. zusammen), ob man die Öffentlichkeit über einen Bericht an die Presse informiert. Es kann nicht sein, dass der Gesetzgeber die nachträgliche Korrekturmöglichkeit der Beitragssätze nur für Angestellte vorsieht und Selbständige, die obendrein für Arbeitsplätze sorgen, in die Röhre schauen und benachteiligt werden.
Gleiches Problem mit Rückerstattung
Hallo!
Habe heute bei einem Gespräch mit meiner Kasse erfahren, dass ich offenbar das gleiche Problem habe wie ihr.
Ich hatte 2005 leider deutlich niedrigere Einnahmen als 2004 und 2003.
Heute eröffnete mir eine zwar sehr freundlich und verständnisvoll wirkende Dame bei der KV, dass diese mir die Beiträge nicht erstatten
k ö n n e, da der Versicherung durch den Gesetzgeber die Hände gebunden seien.
Offen gestanden habe ich erhebliche Zweifel daran, dass dem tatsächlich so ist.
Bei mir hat die KV auch schon einmal nachgefordert, als meine Einnahmen sich nachträglich als höher herausgestellt hatten.
Das heißt sie fordern nach, wenn ich zu wenig gezahlt habe . Habe ich zuviel gezahlt, wollen sie das Geld einfach behalten. Ich war erst einmal sprachlos und habe darum gebeten, dass die KV mir diesen ihren Standpunkt schriftlich mitteilt.
Da es sich bei mir um einen für meine Einkommensverhältnisse durchaus erheblichen Betrag handelt, würde mich natürlich interessieren, ob und was sich in Euren Fällen so getan hat.
Ich würde mich auch freuen, wenn wir als Betroffene eventuell miteinander in Kontakt bleiben könnten. Dieses Vorgehen der GKVs (sofern es überhaupt alle oder mehrere betrifft) widerspricht meinem Rechtsempfinden nämlcih derart, dass ich das ganz sicher nicht auf sich beruhen lassen werde!
Herzliche Grüße!
Dagmar
Habe heute bei einem Gespräch mit meiner Kasse erfahren, dass ich offenbar das gleiche Problem habe wie ihr.
Ich hatte 2005 leider deutlich niedrigere Einnahmen als 2004 und 2003.
Heute eröffnete mir eine zwar sehr freundlich und verständnisvoll wirkende Dame bei der KV, dass diese mir die Beiträge nicht erstatten
k ö n n e, da der Versicherung durch den Gesetzgeber die Hände gebunden seien.
Offen gestanden habe ich erhebliche Zweifel daran, dass dem tatsächlich so ist.
Bei mir hat die KV auch schon einmal nachgefordert, als meine Einnahmen sich nachträglich als höher herausgestellt hatten.
Das heißt sie fordern nach, wenn ich zu wenig gezahlt habe . Habe ich zuviel gezahlt, wollen sie das Geld einfach behalten. Ich war erst einmal sprachlos und habe darum gebeten, dass die KV mir diesen ihren Standpunkt schriftlich mitteilt.
Da es sich bei mir um einen für meine Einkommensverhältnisse durchaus erheblichen Betrag handelt, würde mich natürlich interessieren, ob und was sich in Euren Fällen so getan hat.
Ich würde mich auch freuen, wenn wir als Betroffene eventuell miteinander in Kontakt bleiben könnten. Dieses Vorgehen der GKVs (sofern es überhaupt alle oder mehrere betrifft) widerspricht meinem Rechtsempfinden nämlcih derart, dass ich das ganz sicher nicht auf sich beruhen lassen werde!
Herzliche Grüße!
Dagmar
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- Registriert: 24.08.2006, 19:05
Es gibt ein Urteil des Bundessozialgerichts vom März 2006!
Schaut mal in die folgenden Links
http://www.akademie.de/fuehrung-organis ... ndige.html
http://juris.bundessozialgericht.de/cgi ... 14&Frame=2
Im Urteil ist insbesondere Abschnitt 16. interessant.
Das bedeutet m.E., dass die Krankenkasse (solange nicht Existenzgründer mit Beitragsbescheid unter Vorbehalt, wie in dem Urteil) zwar basierend auf dem Einkommensteuerbescheid für das letzte Jahr den Beitrag für das laufende Jahr festsetzen darf, aber (solange nicht Existenzgründer mit Beitragsbescheid unter Vorbehalt, wie in dem Urteil), auch NICHT auf Basis des Einkommensteuerbescheides für die vergangene Zeit nachfordern darf!
Das bedeutet als Beispiel:
In Jahr 1 verdient man Summe X. Einkommensteuerbescheid ergeht im April von Jahr 2. Ab Mai Jahr 2 dann Beiträge an KK auf Basis von Einkommensteuerbescheid für Jahr 1. Im April Jahr 3 ergeht Einkommensteuerbescheid für Jahr 2. Ab Mai Jahr 3 dann KK Beiträge auf Basis Einkommensteuerbescheid Jahr 2. etc etc.
Das bedeutet auch, dass Ihr nach einem schlechten Jahr ab ca. Mai des darauffolgenden Jahres mit dem entsprechenden Einkommensteuerbescheid auch entsprechend niedriegere Beiträge zahlen müsst. So gleicht sich das Ganze Jahr für Jahr wieder aus!
http://www.akademie.de/fuehrung-organis ... ndige.html
http://juris.bundessozialgericht.de/cgi ... 14&Frame=2
Im Urteil ist insbesondere Abschnitt 16. interessant.
Das bedeutet m.E., dass die Krankenkasse (solange nicht Existenzgründer mit Beitragsbescheid unter Vorbehalt, wie in dem Urteil) zwar basierend auf dem Einkommensteuerbescheid für das letzte Jahr den Beitrag für das laufende Jahr festsetzen darf, aber (solange nicht Existenzgründer mit Beitragsbescheid unter Vorbehalt, wie in dem Urteil), auch NICHT auf Basis des Einkommensteuerbescheides für die vergangene Zeit nachfordern darf!
Das bedeutet als Beispiel:
In Jahr 1 verdient man Summe X. Einkommensteuerbescheid ergeht im April von Jahr 2. Ab Mai Jahr 2 dann Beiträge an KK auf Basis von Einkommensteuerbescheid für Jahr 1. Im April Jahr 3 ergeht Einkommensteuerbescheid für Jahr 2. Ab Mai Jahr 3 dann KK Beiträge auf Basis Einkommensteuerbescheid Jahr 2. etc etc.
Das bedeutet auch, dass Ihr nach einem schlechten Jahr ab ca. Mai des darauffolgenden Jahres mit dem entsprechenden Einkommensteuerbescheid auch entsprechend niedriegere Beiträge zahlen müsst. So gleicht sich das Ganze Jahr für Jahr wieder aus!
Hallo KoryClarke!
Danke für die nützlichen Links,
das deckt sich auch mit dem, was ich seit meinem Beitrag herausgefunden habe.
Ein Ausgleich funktionniert aber nur so lange, wie das Finanzamt mitspielt und Dir nicht mit extrem langen Bearbeitungszeiten dazwischen funkt: Nach meiner Erfahrung ist das Finanzamt schnell, wenn eine Steuernachzahlung ansteht und bedeutend langsamer, wenn sie zurückzahlen müssen (die längste Bearbeitungszeit meiner Steuererklärung lag bei 28 Monaten): Da mein Einkommen wegen projektbezogener Arbeit stark schwanken kann, bedeutet dies mit aller Wahrscheinlichkeit, dass ich immer ziemlich schlecht mit den Beiträgen wegkommen werde.
Laut telephonischer Auskunft meiner Krankenkasse, besteht aber die Möglichkeit, bei stark zurückgehenden Einnahmen beim Finanzamt einen geänderten Vorauszahlungsbescheid zu beantragen, den die Kasse als Einkommensnachweis akzeptiert. Das zuständige Finanzamt zeigte sich nach Aussage meines Steuerberaters allerdings wenig begeistert von der zu erwartenden Antragsflut.
Das bedeutet für mich, dass bei freiwillig versicherten Selbstständigen der tatsächliche Beitrag von zahlreichen anderen Faktoren sehr viel stärker beeinflusst wird, als vom tatsächlichen Einkommen, das er in den Monaten hat, für die die Beiträge gezahlt werden: nämlich vom Einkommen vergangener Jahre, von den Bearbeitungszeiten und der Kooperationsbereitschaft des Finanzamts, der Einkommensverteilung im Jahr (ist das 1. Quartal schlecht, kann man einen geänderten Vorauszahlungsbescheid beantragen, der dann für den Rest des Jahres die Beiträge bestimmt, - schlechte Einnahmen im 4. Quartal und Du siehst Dein Geld nicht wieder).
Das alles zeigt, dass weder der Gesetzgeber, noch die Gerichte (einschließlich des Bundesverfassungsgerichts, das die Mindestbeitragsbemessungsgrenze völlig in Ordnung findet), ein Interesse an einer gerechten Behandlung von Freiberuflern und anderen freiwillig versicherten selbstständigen Mitgliedern haben, sondern sie lediglich als Möglichkeit ansehen, ihre Finanzlöcher zu stopfen, ohne sich an die Regeln der Solidargemeinschaft halten zu müssen (die ja eine Belastung nach der tatsächlichen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit vorsieht).
Ich finde es nach wie vor skandalös, dass für Selbstständige, die freiwillig in der GKV versichert sind, offenbar keine Möglichkeit besteht, zuviel gezahlte Beiträge zurückzubekommen. Wenn meine Einkommensverhältnisse sich nämlich nicht wieder bessern, oder ich sogar "aufgeben" muss, ist mit einem Ausgleich nicht zu rechnen (und ich kann 1800 Euro nur noch wehmütig hinterhertrauern). Steigt die Beitragsbemessungsgrenze 2007 auf 7000 Euro und mit ihr die Mindestbeitragsbemessungsgrenze auf 2100 Euro, kann ich mir die KV nämlich eventuell wirklich nicht mehr leisten und muss meine freiberufliche Tätigkeit aufgeben. (... die nennen das in ihren Texten teilweise auch noch "gesetzliche vorgeschriebene Mindesteinnahme" - wo kann ich die denn bitteschön einklagen?
)
Ich bereue zutiefst, dass ich vor 10 Jahren die Entscheidung getroffen habe, in der GKV zu bleiben. Freiwillig informieren die Kassen ja niemanden darüber, wie sie tatsächlich bei der Beitragsbemessung vorgehen müssen. Eine Aufklärung darüber hat bislang jedenfalls in allen Schreiben und Formularen meiner KV gefehlt.
Nun ja, meine Verärgerung musste mal raus, - ich hoffe, ihr verzeiht mir meinen etwas langatmigen Text.
Wenn wir schon keine starken Interessensverbände im Rücken haben, können wir wenigstens versuchen, auf unsere Situation aufmerksam zu machen.
Ich wünsche allen viel Glück bei ihren Auseinandersetzungen mit Krankenkasse und Sozialgerichten.
Herzliche Grüße
Dagmar
Danke für die nützlichen Links,
das deckt sich auch mit dem, was ich seit meinem Beitrag herausgefunden habe.
Ein Ausgleich funktionniert aber nur so lange, wie das Finanzamt mitspielt und Dir nicht mit extrem langen Bearbeitungszeiten dazwischen funkt: Nach meiner Erfahrung ist das Finanzamt schnell, wenn eine Steuernachzahlung ansteht und bedeutend langsamer, wenn sie zurückzahlen müssen (die längste Bearbeitungszeit meiner Steuererklärung lag bei 28 Monaten): Da mein Einkommen wegen projektbezogener Arbeit stark schwanken kann, bedeutet dies mit aller Wahrscheinlichkeit, dass ich immer ziemlich schlecht mit den Beiträgen wegkommen werde.
Laut telephonischer Auskunft meiner Krankenkasse, besteht aber die Möglichkeit, bei stark zurückgehenden Einnahmen beim Finanzamt einen geänderten Vorauszahlungsbescheid zu beantragen, den die Kasse als Einkommensnachweis akzeptiert. Das zuständige Finanzamt zeigte sich nach Aussage meines Steuerberaters allerdings wenig begeistert von der zu erwartenden Antragsflut.
Das bedeutet für mich, dass bei freiwillig versicherten Selbstständigen der tatsächliche Beitrag von zahlreichen anderen Faktoren sehr viel stärker beeinflusst wird, als vom tatsächlichen Einkommen, das er in den Monaten hat, für die die Beiträge gezahlt werden: nämlich vom Einkommen vergangener Jahre, von den Bearbeitungszeiten und der Kooperationsbereitschaft des Finanzamts, der Einkommensverteilung im Jahr (ist das 1. Quartal schlecht, kann man einen geänderten Vorauszahlungsbescheid beantragen, der dann für den Rest des Jahres die Beiträge bestimmt, - schlechte Einnahmen im 4. Quartal und Du siehst Dein Geld nicht wieder).
Das alles zeigt, dass weder der Gesetzgeber, noch die Gerichte (einschließlich des Bundesverfassungsgerichts, das die Mindestbeitragsbemessungsgrenze völlig in Ordnung findet), ein Interesse an einer gerechten Behandlung von Freiberuflern und anderen freiwillig versicherten selbstständigen Mitgliedern haben, sondern sie lediglich als Möglichkeit ansehen, ihre Finanzlöcher zu stopfen, ohne sich an die Regeln der Solidargemeinschaft halten zu müssen (die ja eine Belastung nach der tatsächlichen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit vorsieht).
Ich finde es nach wie vor skandalös, dass für Selbstständige, die freiwillig in der GKV versichert sind, offenbar keine Möglichkeit besteht, zuviel gezahlte Beiträge zurückzubekommen. Wenn meine Einkommensverhältnisse sich nämlich nicht wieder bessern, oder ich sogar "aufgeben" muss, ist mit einem Ausgleich nicht zu rechnen (und ich kann 1800 Euro nur noch wehmütig hinterhertrauern). Steigt die Beitragsbemessungsgrenze 2007 auf 7000 Euro und mit ihr die Mindestbeitragsbemessungsgrenze auf 2100 Euro, kann ich mir die KV nämlich eventuell wirklich nicht mehr leisten und muss meine freiberufliche Tätigkeit aufgeben. (... die nennen das in ihren Texten teilweise auch noch "gesetzliche vorgeschriebene Mindesteinnahme" - wo kann ich die denn bitteschön einklagen?

Ich bereue zutiefst, dass ich vor 10 Jahren die Entscheidung getroffen habe, in der GKV zu bleiben. Freiwillig informieren die Kassen ja niemanden darüber, wie sie tatsächlich bei der Beitragsbemessung vorgehen müssen. Eine Aufklärung darüber hat bislang jedenfalls in allen Schreiben und Formularen meiner KV gefehlt.
Nun ja, meine Verärgerung musste mal raus, - ich hoffe, ihr verzeiht mir meinen etwas langatmigen Text.
Wenn wir schon keine starken Interessensverbände im Rücken haben, können wir wenigstens versuchen, auf unsere Situation aufmerksam zu machen.
Ich wünsche allen viel Glück bei ihren Auseinandersetzungen mit Krankenkasse und Sozialgerichten.
Herzliche Grüße
Dagmar
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Re: Es gibt ein Urteil des Bundessozialgerichts vom März 200
KoryClarke hat geschrieben:Schaut mal in die folgenden Links
http://www.akademie.de/fuehrung-organis ... ndige.html
http://juris.bundessozialgericht.de/cgi ... 14&Frame=2
Im Urteil ist insbesondere Abschnitt 16. interessant.
Das bedeutet m.E., dass die Krankenkasse (solange nicht Existenzgründer mit Beitragsbescheid unter Vorbehalt, wie in dem Urteil) zwar basierend auf dem Einkommensteuerbescheid für das letzte Jahr den Beitrag für das laufende Jahr festsetzen darf, aber (solange nicht Existenzgründer mit Beitragsbescheid unter Vorbehalt, wie in dem Urteil), auch NICHT auf Basis des Einkommensteuerbescheides für die vergangene Zeit nachfordern darf!
Das bedeutet als Beispiel:
In Jahr 1 verdient man Summe X. Einkommensteuerbescheid ergeht im April von Jahr 2. Ab Mai Jahr 2 dann Beiträge an KK auf Basis von Einkommensteuerbescheid für Jahr 1. Im April Jahr 3 ergeht Einkommensteuerbescheid für Jahr 2. Ab Mai Jahr 3 dann KK Beiträge auf Basis Einkommensteuerbescheid Jahr 2. etc etc.
Das bedeutet auch, dass Ihr nach einem schlechten Jahr ab ca. Mai des darauffolgenden Jahres mit dem entsprechenden Einkommensteuerbescheid auch entsprechend niedriegere Beiträge zahlen müsst. So gleicht sich das Ganze Jahr für Jahr wieder aus!
Das ist ja gerade das Problem. Die KV verlangt rückwirkend bei höherem Einkommen eben auch einen höheren Beitrag.
Das bedeutet, wenn ich meinen EinkommenssteuerBescheid an die Krankenkasse schicke als Nachweis, dann rechnet die KV die Beiträge zurück. Habe ich mehr verdient und weniger Beitrag bezahlt, dann muss ich Beiträge nachzahlen.
Habe ich aber in einem schlechten Jahr weniger verdient und meine Beiträge sind gemessen an meinem tatsächlichen Einkommen zu hoch, dann zahlt die KV nicht zurück, weil sie das laut SGB nicht darf ( da hat die KV mit ihrer Argumentation schon recht) und ich zahle niedrigere Beiträge erst ab dem Zeitpunkt wo mein niedrigeres Einkommen auch bei der KV nachgewiesen ist also dann, wenn ich einen Ekst habe.
So gesehen bin ich immer gut dran, wenn ich von einem schlechteren in ein besseres Jahr gehe. Umgekehrt habe ich immer das Problem zu hoher Beiträge und keiner Rückerstattung.
Die Kassen verstecken sich da hinter dem SGB und das ist für sie sehr bequem, ausserdem weist keine KV auf diesen Umstand / Missstand hin.
Der Gesetzgeber ( und bei der Gesetzgebung waren ja auch die entsprechenden Verbände und KV-Vertreter als Lobby anwesend) nimmt das billigend in Kauf bzw. hat hier den KV ein nettes Zusatzeinkommen beschert das die sich dann auf der Habenseite verbuchen können.
Was übrigens die Tatsache der Rückzahlungbei Angestellten angeht. Da bekommen auch nur die Arbeitgeber die zuviel bezahlten Beiträge zurück, der Angestellte selbst als Beitragszahler sieht da keinen Cent.
in diesem Sinne
Peter
PS: ich habe mich nach längeren Streitereien mit der KV dann geeinigt und zwar gibt es da eine Schiedskommision die sich mit solchen Fällen beschäftigt. Dort hat der Sachbearbeter der KV, nachdem er mir endlich mal gesagt hatte dass es sowas gibt, meinen Fall vorgetragen und ich habe dann ca ein drittel der Summe die ich zuviel gezahlt hatte wieder bekommen. Das ist aber nicht garantiert, das hängt vom Einzelfall ab.
Bis ich das Geld dann hatte musste ich aber nochmal laut werden.
Die KV habe ich danach bzw schon vorher natürlich gewechselt.
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