bitte löschen

Beitragssätze, Kassenwahlrecht, Versicherungspflicht, SGB V, usw.

Moderatoren: Rossi, Czauderna, Frank

Trevilor2000
Postrank2
Postrank2
Beiträge: 11
Registriert: 18.05.2012, 21:09

bitte löschen

Beitragvon Trevilor2000 » 18.05.2012, 21:14

bitte löschen
Zuletzt geändert von Trevilor2000 am 20.05.2012, 21:10, insgesamt 1-mal geändert.

Vergil09owl
Postrank7
Postrank7
Beiträge: 2509
Registriert: 13.10.2009, 18:07

Beitragvon Vergil09owl » 19.05.2012, 10:20

Guten Morgen, aufgrund welcher Grundlage wurde der Bescheid denn gändert?

Rossi
Moderator
Moderator
Beiträge: 5922
Registriert: 08.05.2007, 18:39

Beitragvon Rossi » 19.05.2012, 17:40

Jooh, wäre mal interessant so eine Geschichte.

Ich denke mal, das Schriebchen vor 1,5 Jahren ist natürlich ein verbindlicher Verwaltungsakt. Daran hat sich die Kasse zuächst zu halten und darf keine Beiträge erheben.

Wenn die Kasse der Auffassung sein sollte, dass dieser Bescheid falsch ist, dann muss die Kasse diesen Bescheid aufheben. Dies geht nur unter den Voraussetzungen des § 45 SGB X. Hier gibt es natürlich einen Vertrauensschutz. Dieser dürfte dadurch gewahrt bleiben, dass die Kasse natürlich nicht rückwirkend jetzt auch noch auf die Idee kommt, Beiträge zu fordern.

Allerdings kann die Kasse sehrwohl diesen Bescheid für die Zunkunft aufheben und Beiträge fordern. Dies "kann" die Kasse, sie "muss" es nicht.

Jenes bedeutet, dass die Kasse Ermessen ausüben muss. D.h., sie muss das eigene Interesse (bzw. Solidargemeinschaft) und Dein persönliches Interessen abwägen und zu dem Ergebnis kommen, dass dennoch mit Wirkung für die Zukunft Beiträge zu fordern sind. Du hast es ja schwarz auf weiss, dass Du nix zahlen musst. Und jetzt auf einmal soll es anders sein.

Ich könnte mir mit Sicherheit vorstellen, dass diese Ermessenausübung in dem Bescheid fehlen wird. Ich weiss es natürlich nicht.

Du solltest einfach den Bescheid mal abwarten und gucken, was dort genau drinne steht.

Ach ja, wenn es anschließend bspw. zum Klageverfahren kommt und die Kasse hat noch nicht einmal im Widerspruchsverfahren das Ermessen ausgeübt, dann kann dieser grober Mangel (Ermessensaübung) auch nicht nachgeholt werden.

Ferner gibt es eine Frist von 2 Jahren. Danach kann die Kasse diesen Bescheid eh nicht mehr aufheben.


Zurück zu „Allgemeines GKV“

Wer ist online?

Mitglieder in diesem Forum: 0 Mitglieder und 11 Gäste