Dies gilt klipp und klar nicht, wenn beide Eltern nicht miteinander verheiratet sind.
Bei den unverheirateten Elternteile ist dies völlig schnuppe.
Die TK hat Dir dort eine völlig falsche Auskunft gegeben.
Der Wortlaut des Gesetzes ist mehr als eindeuitg.
Zitat § 10 Abs. 3 SGB V.
(3) Kinder sind nicht versichert, wenn der mit den Kindern verwandte Ehegatte oder Lebenspartner des Mitglieds nicht Mitglied ......
Du hast ein Kind, völlig richtig. Diese Kind hat ein Elterteil, das bist Du, auch völlig richtig. Aber bist Du mit der Mutter des Kindes verwandt? Nein! Ihr seit nämlich nicht verheiratet. Insofern gibt es hier auch kein Verwandtschaftsverhältnis.
Also ist die Auffassung der TK schon mal ziemlich daneben.
Ferner gab es mal ein Urteil des Bundesverfassungsgerichtes. Dort sind nämlich 2 Elternteile, die verheiratet waren bis zum BVerfg marschiert und haben genau diese Konstellation gerügt. Denn diese verheirateten Elternteile haben gesagt, dass es doch wohl nicht wahr sein kann, dass bei unverheirateten Eltern das Einkommen untereinander keine Rolle spielt. Aber bei verheirateten Eltern sehrwohl
Das BVerfG hat dieses sogar als verfassungskonform angesehen.
Vater PKV, Mutter GKV- Kind ?
Moderatoren: Rossi, Czauderna, Frank
Hallo,
ich hab's ja nicht so mit der doppelten Verneinung. Und verstehe auch nach 3x lesen nicht sicher, was gemeint ist. Vielleicht auch eine Denkblockade... (es ist immerhin Sonntag)
Ich stelle die Frage noch einmal anders:
Bisheriger Stand: Getrennt wohnende Eltern, Kind ist über die Mutter in der GKV familienversichert. Mutter ist Arbeitnehmerin.
Geplant ist mindestens das Zusammenwohnen der Eltern mit dem gemeinsamen Kind:
Frage: Bleibt das Kind bei gemeinsamem Haushalt der Eltern - trotz "reichem" PKV-Vater - in der Familienversicherung der GKV-Mutter?
Geplant ist weiter das Ganze noch mit einer amtlichen Urkunde zu untermauern:
Frage: Wie steht es, wenn die Eltern dann heiraten?
Fliegt das Kind aus der mütterlichen GKV raus und muss sich selbst freiwillig oder PKV-versichern?
Auskunft der TK war, dass die Eltern in zusammenwohnend / und / oder verheiratet / immer frei wählen dürfen, wo das Kind versichert wird. Nach dem Einkommen des Vaters wurde nicht gefragt.
Soweit ich den Gesetzestext verstanden habe, kann das aber nicht sein!
Und insoweit bestätigt Deine Antwort ja schon mal disesen Eindruck.
LG
bk48
ps. bin begeistert von diesem Forum, sehr gute Antworten (gerade im ALGII-Bereich ein paar Sachen gecheckt, die ich länger nicht gebraucht hatte)
ich hab's ja nicht so mit der doppelten Verneinung. Und verstehe auch nach 3x lesen nicht sicher, was gemeint ist. Vielleicht auch eine Denkblockade... (es ist immerhin Sonntag)

Ich stelle die Frage noch einmal anders:
Bisheriger Stand: Getrennt wohnende Eltern, Kind ist über die Mutter in der GKV familienversichert. Mutter ist Arbeitnehmerin.
Geplant ist mindestens das Zusammenwohnen der Eltern mit dem gemeinsamen Kind:
Frage: Bleibt das Kind bei gemeinsamem Haushalt der Eltern - trotz "reichem" PKV-Vater - in der Familienversicherung der GKV-Mutter?
Geplant ist weiter das Ganze noch mit einer amtlichen Urkunde zu untermauern:
Frage: Wie steht es, wenn die Eltern dann heiraten?
Fliegt das Kind aus der mütterlichen GKV raus und muss sich selbst freiwillig oder PKV-versichern?
Auskunft der TK war, dass die Eltern in zusammenwohnend / und / oder verheiratet / immer frei wählen dürfen, wo das Kind versichert wird. Nach dem Einkommen des Vaters wurde nicht gefragt.
Soweit ich den Gesetzestext verstanden habe, kann das aber nicht sein!
Und insoweit bestätigt Deine Antwort ja schon mal disesen Eindruck.
LG
bk48
ps. bin begeistert von diesem Forum, sehr gute Antworten (gerade im ALGII-Bereich ein paar Sachen gecheckt, die ich länger nicht gebraucht hatte)
Noch einmal, ja, das Kind bleibt in der Familienversicherung.
Und zwar solange, wie die Eltern des Kindes nicht miteinander verheiratet sind,. Die Einkünfte der Elternteile spielen hier überhaupt keine Rolle. Die Argumentation der TK, dass hierbei das Zusammenwohnen eine Rolle speilt, ist einzigartig bzw. traumatisch. Sie findet überhaupt keine Stütze im Gesetz.
Wenn die Eltern des Kindes dann allerdings heiraten, dann wird die Einkommensgrenze geprüft und das Kind fliegt ggf. raus aus der Familienversicherung.
Ich kann Dir jetzt schon verraten, dass ich gerade diese Konstellation (Eltern nicht verheiratet und dennoch Prüfung der Einkommensgrenze) gerade in diesem Jahr mehrfach auf meinen Seminaren erlebt habe. Warum auch immer; aber dies ist falsch und deckt sich nicht mit dem Wortlaut des Gesetzes.
Und zwar solange, wie die Eltern des Kindes nicht miteinander verheiratet sind,. Die Einkünfte der Elternteile spielen hier überhaupt keine Rolle. Die Argumentation der TK, dass hierbei das Zusammenwohnen eine Rolle speilt, ist einzigartig bzw. traumatisch. Sie findet überhaupt keine Stütze im Gesetz.
Wenn die Eltern des Kindes dann allerdings heiraten, dann wird die Einkommensgrenze geprüft und das Kind fliegt ggf. raus aus der Familienversicherung.
Ich kann Dir jetzt schon verraten, dass ich gerade diese Konstellation (Eltern nicht verheiratet und dennoch Prüfung der Einkommensgrenze) gerade in diesem Jahr mehrfach auf meinen Seminaren erlebt habe. Warum auch immer; aber dies ist falsch und deckt sich nicht mit dem Wortlaut des Gesetzes.
Hallo,
interessant!!
hmmm? Okay, ich werde die Spezis der TK jetzt per Mail anschreiben und dann gebe ich das gerne im Wortlaut hierher weiter. Vielleicht hab ich das auch "fehlinterpretiert" am Telefon. Deshalb auch meine freundliche Nachfrage bei der TK: "DAS hätte ich gerne schriftlich, können Sie mir dazu bitte eine Adresse nennen, wo ich dies anfragen kann?"
Ich bin da gebranntes Kind, gerade aus der Beratungsarbeit ALGII für Selbständige...
Danke Dir!
LG
bk48
ps. Heiraten war schon immer ein teures Vergnügen...
interessant!!
hmmm? Okay, ich werde die Spezis der TK jetzt per Mail anschreiben und dann gebe ich das gerne im Wortlaut hierher weiter. Vielleicht hab ich das auch "fehlinterpretiert" am Telefon. Deshalb auch meine freundliche Nachfrage bei der TK: "DAS hätte ich gerne schriftlich, können Sie mir dazu bitte eine Adresse nennen, wo ich dies anfragen kann?"
Ich bin da gebranntes Kind, gerade aus der Beratungsarbeit ALGII für Selbständige...
Danke Dir!
LG
bk48
ps. Heiraten war schon immer ein teures Vergnügen...

Jooh,
Zitat:
ps. Heiraten war schon immer ein teures Vergnügen...
Jooh, in dieser vermeintlichen Konstellation offensichtlich ja.
Manchmal lohnt es sich nicht zu heiraten und in dieser Konstellation die Partnerin (nicht verheiratet) im Rahmen der Einkommenssteuer als "besondere Belastung" steuermindernd abzusetzen. Denn dies würde sich teilweise auch rechnen. Aber wir sind hier nicht in einem Steuerforum, sondern in einem Krankenversicherungsforum.
Zitat:
ps. Heiraten war schon immer ein teures Vergnügen...
Jooh, in dieser vermeintlichen Konstellation offensichtlich ja.
Manchmal lohnt es sich nicht zu heiraten und in dieser Konstellation die Partnerin (nicht verheiratet) im Rahmen der Einkommenssteuer als "besondere Belastung" steuermindernd abzusetzen. Denn dies würde sich teilweise auch rechnen. Aber wir sind hier nicht in einem Steuerforum, sondern in einem Krankenversicherungsforum.
Hallo,
die Antwort der TK per Brief im Wortlaut:
Vielen Dank für Eure Auskünfte und Hinweise. Das hat mich erst veranlaßt, der Sache bei meiner KV auf den Grund zu gehen.
LG
bk48
@Rossi: Falls Du das Schreiben als PDF anonymisiert brauchst, bitte per PN abfragen. Die haben für alles Spezialisten. Auch für die Grauzone ALGII/SGB V habe ich dort gute Erfahrungen gemacht.
die Antwort der TK per Brief im Wortlaut:
"Bezüglich der Familienversicherung ist lediglich das Verwandtschaftsverhältnis zu beachten. Das bedeutet, wenn Ihr Kind zum Haushalt des Vaters zieht, bleibt die Familienversicherng über Sie als Mutter bestehen.
Solange Sie nicht verheiratet sind, wird das Einkommen des privat versicherten Vaters nicht berücksichtigt. Somit ist das Zusammenwohnen von Ihnen und dem Vater des Kindes nicht relevant.
Ab Tag der Heirat greift § 10 Abs. 3 SGB V. Demzufolge ist das Einkommen des privat versicherten Ehegatten zu berücksichtigen. Als Einkommensgrundllage wird der letzte vollständig vorliegende Einkommensteuerbescheid genommen. Entscheidend ist hier der Gesamtbetrag der Einkünfte zuzüglich eventueller Kapitalerträge (abzüglich Sparerfreibetrag). Die aktuelle Jahresarbeitsentgeltgrenze liegt bei 50.850 EUR (4237,50 EUR pro Monat)."
Vielen Dank für Eure Auskünfte und Hinweise. Das hat mich erst veranlaßt, der Sache bei meiner KV auf den Grund zu gehen.
LG
bk48
@Rossi: Falls Du das Schreiben als PDF anonymisiert brauchst, bitte per PN abfragen. Die haben für alles Spezialisten. Auch für die Grauzone ALGII/SGB V habe ich dort gute Erfahrungen gemacht.
Merci, aber das Schreiben brauche ich nicht.
Es gibt hierzu sogar ein Urteil des BVerfG. Dort ist eine Ehepaar losgezogen, die sich gegen die Anwendung vo § 10 Abs. 3 SGB V anwendet haben. Dies sei verfassungswidrig, weil nicht verheiratete Eltern ganz klar bessergestellt werden, als verheiratete Eltern. Denn bei den nicht verheirateten Eltern spielt das Einkommen keine Rolle, aber den verheirateten Eltern hingegen wohl.
Das BVerfG hat dies allerdings abgemeiert, es ist somit verfassungskonform.
Es gibt hierzu sogar ein Urteil des BVerfG. Dort ist eine Ehepaar losgezogen, die sich gegen die Anwendung vo § 10 Abs. 3 SGB V anwendet haben. Dies sei verfassungswidrig, weil nicht verheiratete Eltern ganz klar bessergestellt werden, als verheiratete Eltern. Denn bei den nicht verheirateten Eltern spielt das Einkommen keine Rolle, aber den verheirateten Eltern hingegen wohl.
Das BVerfG hat dies allerdings abgemeiert, es ist somit verfassungskonform.
Hallo, ich bin neu hier und habe auch eine Frage zur Versicherung meines Sohnes. Folgender Sachverhalt:
Meine Frau und ich Leben seit über einem Jahr getrennt
Vater (Ich) seit 7 Jahren in der PKV und auch über der Beitragsbemessungsgrenze
Mutter in der GKV und unter der Bemessungsgrenze
Sohn seit derGeburt bei mir in der PKV
Sohn lebt bei seiner Mutter
Nun meine Frage:
Kann mein Sohn bei meiner Frau kostenlos mit in der GKV als Familienversicherter aufgenommen werden, da wir ja getrennt leben und er bei ihr im Haushalt lebt und ich Unterhalt für ihn bezahle. Oder kann er erst nach der Scheidung in die GKV wechseln?
Vielen Dank im Voraus für eure Antworten.
Meine Frau und ich Leben seit über einem Jahr getrennt
Vater (Ich) seit 7 Jahren in der PKV und auch über der Beitragsbemessungsgrenze
Mutter in der GKV und unter der Bemessungsgrenze
Sohn seit derGeburt bei mir in der PKV
Sohn lebt bei seiner Mutter
Nun meine Frage:
Kann mein Sohn bei meiner Frau kostenlos mit in der GKV als Familienversicherter aufgenommen werden, da wir ja getrennt leben und er bei ihr im Haushalt lebt und ich Unterhalt für ihn bezahle. Oder kann er erst nach der Scheidung in die GKV wechseln?
Vielen Dank im Voraus für eure Antworten.
Vanto hat geschrieben:Hallo, ich bin neu hier und habe auch eine Frage zur Versicherung meines Sohnes. Folgender Sachverhalt:
Meine Frau und ich Leben seit über einem Jahr getrennt
Vater (Ich) seit 7 Jahren in der PKV und auch über der Beitragsbemessungsgrenze
Mutter in der GKV und unter der Bemessungsgrenze
Sohn seit derGeburt bei mir in der PKV
Sohn lebt bei seiner Mutter
Nun meine Frage:
Kann mein Sohn bei meiner Frau kostenlos mit in der GKV als Familienversicherter aufgenommen werden, da wir ja getrennt leben und er bei ihr im Haushalt lebt und ich Unterhalt für ihn bezahle. Oder kann er erst nach der Scheidung in die GKV wechseln?
Vielen Dank im Voraus für eure Antworten.
Hallo,
nein, er kann (noch) nicht in die Familienversicherung, da die Ehe noch besteht und du eben über der Bemessungsgrenze liegst mit deinem Einkommen (ich nehme an, du bist Arbeitnehmer ??).
Gruss
Czauderna
Nun ja, Günter, ich sage mal, dass es immer ganz darauf ankommt.
Es kommt darauf an, wie man es macht bzw. was möglich ist.
Eine Familienversicherung des gemeinsamen Kindes ist nur dann nicht möglich, wenn Dein "Gesamteinkommen" oberhalb der JAEG liegt.
Unter "Gesamteinkommen" ist das Einkommen im Sinne des Steuerrechts zu verstehen.
Zahlst Du deiner getrenntlebenden Holde und dem Kind Unterhalt?
Wenn ja, wie wirkt sich diese Unterhaltszahlung im Bereich des Steuerrechts aus? Teilweise kann man diese Unterhaltszahlung steuermindernd berücksichtigen.
Wenn dadurch Dein Gesamteinkommen im Sinne des Steuerrechts unterhalb der JAEG flutscht, dann sehe ich derzeit kein Problem mit der kostenlosen Familienversicherung des Kindes.
Allerdings darf der Unterhalt für das Kind nicht über 375,00 Euro liegen.
Was meinst Du Günter!?
Eine Möglichekeit?!
Es kommt darauf an, wie man es macht bzw. was möglich ist.
Eine Familienversicherung des gemeinsamen Kindes ist nur dann nicht möglich, wenn Dein "Gesamteinkommen" oberhalb der JAEG liegt.
Unter "Gesamteinkommen" ist das Einkommen im Sinne des Steuerrechts zu verstehen.
Zahlst Du deiner getrenntlebenden Holde und dem Kind Unterhalt?
Wenn ja, wie wirkt sich diese Unterhaltszahlung im Bereich des Steuerrechts aus? Teilweise kann man diese Unterhaltszahlung steuermindernd berücksichtigen.
Wenn dadurch Dein Gesamteinkommen im Sinne des Steuerrechts unterhalb der JAEG flutscht, dann sehe ich derzeit kein Problem mit der kostenlosen Familienversicherung des Kindes.
Allerdings darf der Unterhalt für das Kind nicht über 375,00 Euro liegen.
Was meinst Du Günter!?
Eine Möglichekeit?!
-
- Postrank7
- Beiträge: 2509
- Registriert: 13.10.2009, 18:07
Wer ist online?
Mitglieder in diesem Forum: 0 Mitglieder und 24 Gäste