§ 186 Abs. 11 SGB V Ermäßigung der nachzuzahlenden Beiträge
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Rossi hat geschrieben:Holla die Waldfee. Es geht weiter; offensichtlich gibt es doch - Gott sei Dank - Versicherte, die sich gegen die exorbitanten Nachforderungen der Kassen wehren.
Hier vielleicht eine vorweihnachtliche Entscheidung des SG Düsseldorf.
https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=157339&s0=%A7%205%20Abs.%201%20Nr.%2013%20SGB%20V&s1=&s2=&words=&sensitive=
Zitat:
Die von der Beklagten geschaffene Satzungsregelung läuft dieser gesetzlichen Intension jedoch voll entgegen: Sie führt zu einer rechtswidrigen Verkürzung der Rechtsposition des Versicherten: Durch die Regelung in § 20 a der Satzung der Beklagten wird die unmittelbare Anwendung des § 76 Abs. 2 SGB IV ausgeschlossen. Die Beklagte hat in ihrer Satzungsregelung eine Anwendung der in § 76 Abs. 2 enthaltenen Stundungs-, Niederschlagungs- und Erlassmöglichkeiten nur unter der zusätzlichen Voraussetzung vorgesehen, dass das Mitglied die Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 unverschuldet zu spät angezeigt hat. § 76 Abs. 2 SGB IV enthält eine derartige - den Anwendungsbereich einschränkende - weitere Tatbestandsvoraussetzung nicht. Legt man bei der Prüfung des Verschuldens auch noch den Grundsatz der formellen Publizität von Gesetzen (vgl. BSG 08.02.2007 – B 7 a AL 22/06 R -) zugrunde, wonach die bloße Unkenntnis der Meldepflicht ein Verschulden des Versicherungspflichtigen begründet, so läuft der Anwendungsbereich der im Gesetz und in der Satzung enthaltenen Möglichkeiten einer Stundung, Niederschlagung oder eines Erlasses von Beitragsforderungen gegen Null. Stattdessen wollte aber der Gesetzgeber zusätzlich zu den Stundungs- Niederschlagungs- und Erlassmöglichkeiten in § 76 SGB IV eine zusätzliche Härteklausel in § 186 Abs. 11 Satz 4 SGB V schaffen.
Also das SG hat klar zum ausdruck gebracht das wenn jemand aus [b]Unkenntnis das er nicht mehr versichert ist auch nicht naträglich verbeitragt werden kann.
Die in § 20 a der Satzung der Beklagten enthaltene Regelung, dass die Voraussetzungen des § 76 Abs. 2 SGB IV nur unter der zusätzlichen Voraussetzung geprüft werden, ob das Mitglied die Meldepflicht unverschuldet nicht kannte, ist daher wegen Verstoßes gegen die höherrangige gesetzliche Regelung rechtswidrig. Die Beklagte ist daher nicht berechtigt, die Ablehnung des vom Kläger beantragten Erlasses der Beitragsforderung bzw. deren Niederschlagung oder Stundung, gestützt auf § 20 a der Satzung, abzulehnen.
Die Beklagte wäre verpflichtet gewesen, die vom Kläger gestellten Anträge auch nach § 76 Abs. 2 SGB IV unmittelbar zu prüfen. Sie hätte prüfen müssen, ob die Einziehung der Beitragsnachforderung im Hinblick auf die Lage des einzelnen Falles unbillig wäre. Hierbei sind die vom Kläger vorgetragenen Umstände mit zu berücksichtigen: Der Verzicht auf die Beantragung von Arbeitslosengeld II und die Nichtinanspruchnahme von Leistungen der Beklagten sowie die wirtschaftliche Situation des Klägers, der kein nennenswertes Einkommen hat. Unter Berücksichtigung der o.g. Gesetzesbegründung zum Gesetz zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenversicherung vom 26.03.2007 spricht vieles dafür, die Beitragsnachforderung hier als unbillig im Sinne von § 76 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SGB IV anzusehen. Ob die Beklagte jedoch bei Bejahung der Tatbestandsvoraussetzungen die Beitragsnachforderung erlässt, steht in ihrem pflichtgemäßen Ermessen. Da die Beklagte die Vorschrift des § 76 Abs. 2 SGB IV unmittelbar nicht angewandt hat, ist das Gericht auch nicht berechtigt, Ermessen anstelle der Beklagten auszuüben. Der angefochtene Bescheid war daher wegen fehlender Ermessensausübung rechtswidrig und deswegen aufzuheben. Bei erneuter Bescheiderteilung muss die Beklagte die Interessen des Betroffenen mit denen der Öffentlichkeit abwägen. Es ist dabei zu berücksichtigen, dass das Interesse der Öffentlichkeit an einer Beitragserhebung für Zeiträume, in denen der Versicherte keine Leistungen mehr in Anspruch nehmen kann wesentlich geringer ist, als die Nacherhebung für solche Zeiten, in denen der Versicherte Leistungen bezogen hat. Andererseits ist zu berücksichtigen, ob unabhängig davon die Beitragsnachforderung zu existenzbedrohenden Zuständen führt. Auch dafür sprechen hier die Umstände des Einzelfalles.
[/b]
Ganz wunderbar ist die Feststellung des SG; dass die von der Beklagten geschaffene Satzungsregelung der gesetzlichen Intension jedoch voll entgegen steht.
Alle Krankenkassen in Deutschland haben hinischtlich der Nachzahlung von Beiträge etwas in der Satzung zu regeln.
Es ist davon auszugehen, dass alle Kassen in Deutschland den Mustervorschlag der Satzungsregelung aus dem GR vom 27.03.2007 übernommen haben. Diese Kasse hier auch.
Also ist zumindest lt. Festellung des SG dies völlig daneben.
Auch der Hinweis der Kassen auf die formelle Pulizitätswirkung von Gesetzes hinkt nach der Feststellung des SG.
Zitat:
Legt man bei der Prüfung des Verschuldens auch noch den Grundsatz der formellen Publizität von Gesetzen (vgl. BSG 08.02.2007 – B 7 a AL 22/06 R -) zugrunde, wonach die bloße Unkenntnis der Meldepflicht ein Verschulden des Versicherungspflichtigen begründet, so läuft der Anwendungsbereich der im Gesetz und in der Satzung enthaltenen Möglichkeiten einer Stundung, Niederschlagung oder eines Erlasses von Beitragsforderungen gegen Null
Klar, nur alles was denn seit dem 01.04.2007 aus der GKV fliegt und entsprechend denn von der jeweligen Kasse informiert wird und denn weiss das er nichtmehr versichert ist, darf denn zur Nachzahlung der Beiträge herran gezogen werden. Es ist jeweils eine Einzelfallprüfung notwendig.
Jochen, es geht mir darum, dass überhaupt eine Einzelfallprüfung vorgenommen wird.
Denn genau dort habe ich meine Bedenken.
Zitat aus der Sachverhaltsschilderung:
Mit Bescheid vom 20.01.2009 lehnte die Beklagte eine Stundung oder Niederschlagung der Beiträge ab. Die verspätete Anzeige sei von dem Kläger selbst zu vertreten. Der Eintritt der Versicherungspflicht kraft Gesetzes ziehe zwingend die Beitragspflicht nach sich. Der Gesetzgeber habe eine soziale Komponente im Gesetz nicht vorgesehen, sondern nur die Verschuldensfrage hinsichtlich der verspäteten Versicherungsanzeige als Entscheidungskriterium gestellt. Sofern keine erheblichen persönlichen Gründe einer Kenntnisnahme von der allgemeinen Versicherungspflicht entgegengestanden hätten, bestehe also keine Möglichkeit zum Erlass der Beitragsforderung.
Gehst noch? Der Kunde bekam ALG II und die Kasse lehnte sogar eine Stundung ab. Das ALG II stellt das soziokulturelle Existenzminimum dar. Das ALG II ist nicht dafür gedacht um auch noch Beitragsschulden für die Kasse zahlen zu können.
All dies interessierte die Kasse hier nicht.
Denn genau dort habe ich meine Bedenken.
Zitat aus der Sachverhaltsschilderung:
Mit Bescheid vom 20.01.2009 lehnte die Beklagte eine Stundung oder Niederschlagung der Beiträge ab. Die verspätete Anzeige sei von dem Kläger selbst zu vertreten. Der Eintritt der Versicherungspflicht kraft Gesetzes ziehe zwingend die Beitragspflicht nach sich. Der Gesetzgeber habe eine soziale Komponente im Gesetz nicht vorgesehen, sondern nur die Verschuldensfrage hinsichtlich der verspäteten Versicherungsanzeige als Entscheidungskriterium gestellt. Sofern keine erheblichen persönlichen Gründe einer Kenntnisnahme von der allgemeinen Versicherungspflicht entgegengestanden hätten, bestehe also keine Möglichkeit zum Erlass der Beitragsforderung.
Gehst noch? Der Kunde bekam ALG II und die Kasse lehnte sogar eine Stundung ab. Das ALG II stellt das soziokulturelle Existenzminimum dar. Das ALG II ist nicht dafür gedacht um auch noch Beitragsschulden für die Kasse zahlen zu können.
All dies interessierte die Kasse hier nicht.
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Rossi hat geschrieben:Jochen, es geht mir darum, dass überhaupt eine Einzelfallprüfung vorgenommen wird.
Denn genau dort habe ich meine Bedenken.
Zitat aus der Sachverhaltsschilderung:
Mit Bescheid vom 20.01.2009 lehnte die Beklagte eine Stundung oder Niederschlagung der Beiträge ab. Die verspätete Anzeige sei von dem Kläger selbst zu vertreten. Der Eintritt der Versicherungspflicht kraft Gesetzes ziehe zwingend die Beitragspflicht nach sich. Der Gesetzgeber habe eine soziale Komponente im Gesetz nicht vorgesehen, sondern nur die Verschuldensfrage hinsichtlich der verspäteten Versicherungsanzeige als Entscheidungskriterium gestellt. Sofern keine erheblichen persönlichen Gründe einer Kenntnisnahme von der allgemeinen Versicherungspflicht entgegengestanden hätten, bestehe also keine Möglichkeit zum Erlass der Beitragsforderung.
Gehst noch? Der Kunde bekam ALG II und die Kasse lehnte sogar eine Stundung ab. Das ALG II stellt das soziokulturelle Existenzminimum dar. Das ALG II ist nicht dafür gedacht um auch noch Beitragsschulden für die Kasse zahlen zu können.
All dies interessierte die Kasse hier nicht.
Sehe ich persönlich so nicht Gesetz stehen, so wie es die Kasse hier siieht, für mich ist ausschlaggebend das entsprechend informiert worden ist und das im Rahmen der gesetzlich vorgesehenen Möglichkeiten entsprechend denn gehandelt wird. Bei ALG II Bezug ist eh nix zu holen, und es es ist denn eh nicht angezeigt das Ganze weiter zuverfolgen. Meiner Meinung nach. Meiner Ansicht nach ist bei diesen Personenkreis, wenn ich das so sagen darf, darauf zu achten das im Rahmen der Möglichkeiten der Verwaltugnsaufwand nicht zu gross wird. Bringt eh denn nix. Meiner Meinung nach. allerdings muss ich auch sagen das wenn entsprechend nach dem 01.04.2007 die jeweiligen Kassen informiert haben, entsprechend Nachweise geführt worden sind, usw, das keine Krankenversicherung mehr besteht, ist darauf zu achten ist das Beiträge fliessen, denn es besteht meiner Ansicht nach Versicherungspflicht und nicht eine Anzeigenversicherung. Heißt denn aber auch im dem Fall das denn im Rahmen der SGB II Gesetze positiv gehandelt wird, im Zweifelsfall.
Nun ja,
Zitat:
Sehe ich persönlich so nicht Gesetz stehen
Steht aber klipp und klar in der Begründung zum Gesetzentwurf, dass hier auch Härten vermieden werden müssen.
Dann spätestens landet man auch bei § 76 SGB IV (Erhebung der Einnahmen). Jenes hat das SG ziemlich eindeutig auch so gesehen.
Zitat:
Die Beklagte wäre verpflichtet gewesen, die vom Kläger gestellten Anträge auch nach § 76 Abs. 2 SGB IV unmittelbar zu prüfen. Sie hätte prüfen müssen, ob die Einziehung der Beitragsnachforderung im Hinblick auf die Lage des einzelnen Falles unbillig wäre. Hierbei sind die vom Kläger vorgetragenen Umstände mit zu berücksichtigen: Der Verzicht auf die Beantragung von Arbeitslosengeld II und die Nichtinanspruchnahme von Leistungen der Beklagten sowie die wirtschaftliche Situation des Klägers, der kein nennenswertes Einkommen hat. Unter Berücksichtigung der o.g. Gesetzesbegründung zum Gesetz zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenversicherung vom 26.03.2007 spricht vieles dafür, die Beitragsnachforderung hier als unbillig im Sinne von § 76 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SGB IV anzusehen.
Es ist also der Gesamtfall zu prüfen.
Zitat:
Sehe ich persönlich so nicht Gesetz stehen
Steht aber klipp und klar in der Begründung zum Gesetzentwurf, dass hier auch Härten vermieden werden müssen.
Dann spätestens landet man auch bei § 76 SGB IV (Erhebung der Einnahmen). Jenes hat das SG ziemlich eindeutig auch so gesehen.
Zitat:
Die Beklagte wäre verpflichtet gewesen, die vom Kläger gestellten Anträge auch nach § 76 Abs. 2 SGB IV unmittelbar zu prüfen. Sie hätte prüfen müssen, ob die Einziehung der Beitragsnachforderung im Hinblick auf die Lage des einzelnen Falles unbillig wäre. Hierbei sind die vom Kläger vorgetragenen Umstände mit zu berücksichtigen: Der Verzicht auf die Beantragung von Arbeitslosengeld II und die Nichtinanspruchnahme von Leistungen der Beklagten sowie die wirtschaftliche Situation des Klägers, der kein nennenswertes Einkommen hat. Unter Berücksichtigung der o.g. Gesetzesbegründung zum Gesetz zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenversicherung vom 26.03.2007 spricht vieles dafür, die Beitragsnachforderung hier als unbillig im Sinne von § 76 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SGB IV anzusehen.
Es ist also der Gesamtfall zu prüfen.
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http://www.hkk.de/fileadmin/doc/unterne ... 7_2012.pdf
Intressant finde ichhier § 15 der Sazung, da wird nämlich gnaz genau dargelegt wer denn nach der unterrichtungusw keinen freiwilligne antrag unterschreiben hat, denn voll zahlen muss.
Intressant finde ichhier § 15 der Sazung, da wird nämlich gnaz genau dargelegt wer denn nach der unterrichtungusw keinen freiwilligne antrag unterschreiben hat, denn voll zahlen muss.
Jochen, diese Satzungsregelung entspricht dem Mustervorschlag des Spibus.
Auch in dem Fall des SG Dortmund war es ebenfalls der Mustervorschlag des Spibus.
Ferner muss man festhalten, dass der Versicherten aus dem Dortmunder Verfahren in 2006 aus der Verischerungspflicht ausgeschieden ist. Es mag sein, dass er in 2006 die Zugangsberechtigung zur freiw. Kv. hatte und nicht ausgeübt hat.
Aber die Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V ist zum 01.04.2007 eingetreten. Zu diesem Zeitpunkt hatte der Betroffene keine Zugangsmöglichkeit mehr zu freiw. Kv.; denn die 3 Monatsfrist war abgelaufen.
Auch in dem Fall des SG Dortmund war es ebenfalls der Mustervorschlag des Spibus.
Ferner muss man festhalten, dass der Versicherten aus dem Dortmunder Verfahren in 2006 aus der Verischerungspflicht ausgeschieden ist. Es mag sein, dass er in 2006 die Zugangsberechtigung zur freiw. Kv. hatte und nicht ausgeübt hat.
Aber die Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V ist zum 01.04.2007 eingetreten. Zu diesem Zeitpunkt hatte der Betroffene keine Zugangsmöglichkeit mehr zu freiw. Kv.; denn die 3 Monatsfrist war abgelaufen.
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ergo heißt das jeder der nach dem 01.04.2007 aus der Versicherugnspflicht ausgeschieden sit, entsprechend unterrichtet worden sit, die entsprechenden Nachweise geführt worden sind, das Recht zum Beitritt zur freiwilligen KV nicht ausgeübt wurde, ausser beim Bezug von Leistungen von ALG II, muss zahlen.
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Hallo Rossi,
Einschreiben mit Rückschein ?? - die Kasse würde ich gerne mal sehen, die grundsätzlich beim Ende der Versicherung Mitteilungen per Einschreiben und Rückschein versendet - das kann nur die Ausnahme, nie die Regel sein. Trotzdem kann bei einem entsprechenden System (Dokumenten-Management-System) jederzeit rechtsverbindlich nachgewiesen werden werden, dass es etwas verschickt wurde und wie das, was verschickt wurde aussah - auch evtl. Postrückläufer kann ich sofort nachvollziehen -und wenn nichts zurück kommt - wie ist es bei Euch - gilt dann eine Brief als zugestellt oder nicht ?
Gruss
Czauderna
Einschreiben mit Rückschein ?? - die Kasse würde ich gerne mal sehen, die grundsätzlich beim Ende der Versicherung Mitteilungen per Einschreiben und Rückschein versendet - das kann nur die Ausnahme, nie die Regel sein. Trotzdem kann bei einem entsprechenden System (Dokumenten-Management-System) jederzeit rechtsverbindlich nachgewiesen werden werden, dass es etwas verschickt wurde und wie das, was verschickt wurde aussah - auch evtl. Postrückläufer kann ich sofort nachvollziehen -und wenn nichts zurück kommt - wie ist es bei Euch - gilt dann eine Brief als zugestellt oder nicht ?
Gruss
Czauderna
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