§ 186 Abs. 11 SGB V Ermäßigung der nachzuzahlenden Beiträge

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Rossi
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Beitragvon Rossi » 23.12.2012, 15:45

Nun ja, Günter, dies waren natürlich auch wieder unsere Babyjahre.

Wir haben schön auf den Durchschriften vermerkt, wann wir das Schreiben herausgeschickt haben.

Damit besteht aber noch lange keinen Beweis, dass dieses Schreiben auch beim Kunden angekommen ist. Wieviele Postboten leiden an einem Burnoutsyndrom und haben die Post zu Hause gebunkert und nicht ausgetragen.

Im Zweifel musst Du es nachweisen; dies ergbit sich aus dem SGB X.

Bei uns wurde es vor 2 Jahren im SGB II auch so geregelt. Wenn wir es wasserdicht haben wollten, dann muss das Teil per Einschreiben mit Rückschein erfolgen, wenn nicht sogar als Postzustellungsurkunde.

Vergil09owl
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Beitragvon Vergil09owl » 23.12.2012, 15:56

sollte das Ganze denn nach dem SGB I und X durchgezogen worden sein und denn auch noch festgestellt werden das denn Leistungen in Anspruch genommen worden sind, auch 6 monate später, kann der jewenige welcher denn gleichmal zwangsversichert werden und und zwar rückwirkend,ab dem 2 Monate kommen denn die 5 % drauf, usw das ist denn der zugehende Weg Basta.


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