Nachzahlung KV - Beitrag erlassen ?

Beitragssätze, Kassenwahlrecht, Versicherungspflicht, SGB V, usw.

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Czauderna
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Beitragvon Czauderna » 10.01.2013, 12:05

Hallo,
(11) 1 Die Mitgliedschaft der nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 Versicherungspflichtigen beginnt mit dem ersten Tag ohne anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall im Inland. 2 Die Mitgliedschaft von Ausländern, die nicht Angehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder Staatsangehörige der Schweiz sind, beginnt mit dem ersten Tag der Geltung der Niederlassungserlaubnis oder der Aufenthaltserlaubnis. 3 Für Personen, die am 1. April 2007 keinen anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall haben, beginnt die Mitgliedschaft an diesem Tag. 4 Zeigt der Versicherte aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, das Vorliegen der Voraussetzungen der Versicherungspflicht nach den in Satz 1 und 2 genannten Zeitpunkten an, hat die Krankenkasse in ihrer Satzung vorzusehen, dass der für die Zeit seit dem Eintritt der Versicherungspflicht nachzuzahlende Beitrag angemessen ermäßigt, gestundet oder von seiner Erhebung abgesehen werden kann.
da kann ich momentan die Begründung der Kasse nicht nachvollziehen, dass ein Beitrittsrecht zur freiwilligen Versicherung bestanden hätte - kennt jemand dazu näheres, oder wird das in der Satzung dieser Kasse so geregelt ?.
Gruss
Czauderna

Hempe
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Beitragvon Hempe » 10.01.2013, 12:54

in der Satzung der KK steht:
Eine Ermäßigung der Beiträge scheidet aus, wenn zum Zeitpunkt des Eintritts der Versicherungspflicht ein Beitrittsrecht zur freiwilligen Krankenversicherung bestand, dieses jedoch nicht ausgeübt wurde.

Hempe
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Beitragvon Hempe » 10.01.2013, 15:00

hätte sie denn überhaupt die Möglichkeit gehabt sich freiwillig zu versichern ???

Sie gehört doch zu dem Personenkreis der versicherungspflichtig ist, eben weil sie keinen anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall hat und zuletzt gesetlich krankenversichert war.

Oder sehe ich das falsch ???

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Beitragvon Czauderna » 10.01.2013, 15:23

Hempe hat geschrieben:hätte sie denn überhaupt die Möglichkeit gehabt sich freiwillig zu versichern ???

Sie gehört doch zu dem Personenkreis der versicherungspflichtig ist, eben weil sie keinen anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall hat und zuletzt gesetlich krankenversichert war.

Oder sehe ich das falsch ???


Hallo,
na ja, genau das ist wahrscheinlich di crux an der Sache - dass nämlich damals, als die Pflichtversicherung endete, trotz Hinweis der Kasse der mögliche Antrag auf Weiterversicherung innerhalb von drei Monaten nicht gestellt wurde, also man hätte können, aber hat nicht gewollt.
Die Kasse sagt demnach nun , über die Satzung geregelt, du wolltest damals nicht, jetzt musst du und deshalb kommt eine Minderung oder Verzicht nicht in Frage - Strafe muss sein - mal ganz platt und brutal ausgedrückt.
Gruss
Czauderna

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Beitragvon Hempe » 10.01.2013, 15:33

freiwillig versichern kann sich aber nur der, der aus der Versicherungspflicht ausscheidet.
Das trifft doch auf sie nicht zu. Sie ist versicherungspflichtig geblieben weil sie keinen anderweitigen Anspruch hatte.

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Beitragvon Rossi » 10.01.2013, 18:44

Nein, dies ist schon korrekt.

Sie ist damals aus der Pflichtversicherung im Rahmen des ALG I ausgeschieden und hätte sich innerhalb von 3 Monaten freiwillig versichern können. Trotz mehrerer Hinweise auf die freiw. Kv., hat sie dies dennoch nicht gemacht.

Zitat Czauderna
Strafe muss sein - mal ganz platt und brutal ausgedrückt.

Jenes sehe ich jedoch etwas anders. Wir sind doch nicht im Strafrecht, sondern im Sozialrecht.

Ferner ist die Satzungsregelung der Kasse ziemlich hart. Denn ich gehe davon aus, dass auch diese Kasse den Mustervorschlag des Spibus übernommen hat.

Sofern man dieser Regelung folgt, gibt es fast keinen Fall des Erlass bzw. der Ermäßigung.

Es gibt schon erste Sozialgerichte, die sich genau mit dieser Problematik beschäftigt haben.

Guckst Du hier:

http://vs-24.com/forum/viewtopic.php?t=5191

Besonders interessant ist diese Entscheidung.

https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=157339&s0=%A7%205%20Abs.%201%20Nr.%2013%20SGB%20V&s1=&s2=&words=&sensitive=


Zitat:

Die von der Beklagten geschaffene Satzungsregelung läuft dieser gesetzlichen Intension jedoch voll entgegen: Sie führt zu einer rechtswidrigen Verkürzung der Rechtsposition des Versicherten: Durch die Regelung in § 20 a der Satzung der Beklagten wird die unmittelbare Anwendung des § 76 Abs. 2 SGB IV ausgeschlossen. Die Beklagte hat in ihrer Satzungsregelung eine Anwendung der in § 76 Abs. 2 enthaltenen Stundungs-, Niederschlagungs- und Erlassmöglichkeiten nur unter der zusätzlichen Voraussetzung vorgesehen, dass das Mitglied die Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 unverschuldet zu spät angezeigt hat. § 76 Abs. 2 SGB IV enthält eine derartige - den Anwendungsbereich einschränkende - weitere Tatbestandsvoraussetzung nicht. Legt man bei der Prüfung des Verschuldens auch noch den Grundsatz der formellen Publizität von Gesetzen (vgl. BSG 08.02.2007 – B 7 a AL 22/06 R -) zugrunde, wonach die bloße Unkenntnis der Meldepflicht ein Verschulden des Versicherungspflichtigen begründet, so läuft der Anwendungsbereich der im Gesetz und in der Satzung enthaltenen Möglichkeiten einer Stundung, Niederschlagung oder eines Erlasses von Beitragsforderungen gegen Null. Stattdessen wollte aber der Gesetzgeber zusätzlich zu den Stundungs- Niederschlagungs- und Erlassmöglichkeiten in § 76 SGB IV eine zusätzliche Härteklausel in § 186 Abs. 11 Satz 4 SGB V schaffen. Die in § 20 a der Satzung der Beklagten enthaltene Regelung, dass die Voraussetzungen des § 76 Abs. 2 SGB IV nur unter der zusätzlichen Voraussetzung geprüft werden, ob das Mitglied die Meldepflicht unverschuldet nicht kannte, ist daher wegen Verstoßes gegen die höherrangige gesetzliche Regelung rechtswidrig. Die Beklagte ist daher nicht berechtigt, die Ablehnung des vom Kläger beantragten Erlasses der Beitragsforderung bzw. deren Niederschlagung oder Stundung, gestützt auf § 20 a der Satzung, abzulehnen.

Die Beklagte wäre verpflichtet gewesen, die vom Kläger gestellten Anträge auch nach § 76 Abs. 2 SGB IV unmittelbar zu prüfen. Sie hätte prüfen müssen, ob die Einziehung der Beitragsnachforderung im Hinblick auf die Lage des einzelnen Falles unbillig wäre. Hierbei sind die vom Kläger vorgetragenen Umstände mit zu berücksichtigen: Der Verzicht auf die Beantragung von Arbeitslosengeld II und die Nichtinanspruchnahme von Leistungen der Beklagten sowie die wirtschaftliche Situation des Klägers, der kein nennenswertes Einkommen hat. Unter Berücksichtigung der o.g. Gesetzesbegründung zum Gesetz zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenversicherung vom 26.03.2007 spricht vieles dafür, die Beitragsnachforderung hier als unbillig im Sinne von § 76 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SGB IV anzusehen. Ob die Beklagte jedoch bei Bejahung der Tatbestandsvoraussetzungen die Beitragsnachforderung erlässt, steht in ihrem pflichtgemäßen Ermessen. Da die Beklagte die Vorschrift des § 76 Abs. 2 SGB IV unmittelbar nicht angewandt hat, ist das Gericht auch nicht berechtigt, Ermessen anstelle der Beklagten auszuüben. Der angefochtene Bescheid war daher wegen fehlender Ermessensausübung rechtswidrig und deswegen aufzuheben. Bei erneuter Bescheiderteilung muss die Beklagte die Interessen des Betroffenen mit denen der Öffentlichkeit abwägen. Es ist dabei zu berücksichtigen, dass das Interesse der Öffentlichkeit an einer Beitragserhebung für Zeiträume, in denen der Versicherte keine Leistungen mehr in Anspruch nehmen kann wesentlich geringer ist, als die Nacherhebung für solche Zeiten, in denen der Versicherte Leistungen bezogen hat. Andererseits ist zu berücksichtigen, ob unabhängig davon die Beitragsnachforderung zu existenzbedrohenden Zuständen führt. Auch dafür sprechen hier die Umstände des Einzelfalles.



Ganz wunderbar ist die Feststellung des SG; dass die von der Beklagten geschaffene Satzungsregelung der gesetzlichen Intension jedoch voll entgegen steht.

Du musst über § 76 SGB IV gehen, dass es im Einzelfall eine unbillige Härte darstellt die Beiträge nachzuzahlen. Hier führst Du dann die damalige Gründe an.

Der Tipp der Kasse einen Kredit aufzunehmen, finde ich persönlich als Hammer.

Du solltest auf jeden Fall sofort die Stundung beantragen und dann im weiteren Verlauf gegen den Bescheid Widerspruch erheben. Vermutlich wird es ohne Fachanwalt nicht funktionieren.

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Beitragvon Vergil09owl » 23.01.2013, 21:39

Oh Herr laß die Vernunft siegen und laßt sie den Weg des Gerechten gehen.

http://www.krankenkassen-direkt.de/news ... =323665300

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Beitragvon Rossi » 23.01.2013, 22:26

Warum in aller Welt brauchen wir hier wieder die Politik?

Der Gesetzgeber hat es eindeutig in § 186 Abs. 11 SGB V geregelt. Dann gibt es noch die Erhebungsgrundsätze gem. § 76 SGB IV. Damit haben die Kassen einen ausreichenden Spielraum, um den individuellen Bedürfnissen der Betroffenen gerecht zu werden.

Das Problem an der ganzen Geschichte ist einfach, dass alle Kassen einen Tunnelblick haben und sich stumpf an das Muster der Spibus halten.

Meines Erachtens hat das SG Düsseldorf klare Worte gesprochen.

Und das Schöne an der ganze Geschichte ist auch noch das Verfahrensrecht.

Alle Kassen haben den Mustervorschlag des Spibus übernommen. Dieser verweist dann auf § 76 SGB IV. § 76 SGB IV ist eine Ermessensvorschrift. D. h., dass die Kasse in der ggf. Ablehnung klar und deutlich die Gesichtspunkte des Ermessens aufzeigen muss.

Allein hieran scheitert es schon mal definitiv. Damit ist jeder Erlass bzw. Ermäßigungbescheid schon mal rechtswidrig, weil das Ermessen nicht erkennbar ist.

Die erforderliche Ermessensausübung kann die Kasse auch nicht im anschließenden Verfahren nachholen.

D.h., der Ursprungsbescheid ist immer aufzuheben und die Kasse muss immer neu entscheiden.

Damit muss die Kasse immer die Rechtsanwaltskosten löhnen, weil in dem Bescheid kein Ermessen erkennbar war. Egal, wie es nacher ausgeht. Dies ist eine super Ausgangslage.

So hat es auch das SG Düsseldorf entschieden:

Zitat:
Ob die Beklagte jedoch bei Bejahung der Tatbestandsvoraussetzungen die Beitragsnachforderung erlässt, steht in ihrem pflichtgemäßen Ermessen. Da die Beklagte die Vorschrift des § 76 Abs. 2 SGB IV unmittelbar nicht angewandt hat, ist das Gericht auch nicht berechtigt, Ermessen anstelle der Beklagten auszuüben. Der angefochtene Bescheid war daher wegen fehlender Ermessensausübung rechtswidrig und deswegen aufzuheben.



Jenes ist für einen Anwalt eine Lizens zum gelddrucken. Er braucht nur auf die fehlende Ermessensausübung verweisen. Der Anwalt bekommt immer seine Kosten ersetzt, egal wie es nachher ausgeht.

Holla, jenes ist ein super Aufhänger.

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Beitragvon Czauderna » 24.01.2013, 08:12

Hallo,
ich beschränke mich hier mal nur auf den einen Satz :
Da schliesse ich mich Rossi in vollem Umfang an !
Gruss
Czauderna

Hempe
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Beitragvon Hempe » 28.01.2013, 17:01

noch einmal eine Frage an die Experten:

ich habe, leider erst jetzt, festgestellt, dass die Frau einen Antrag auf Leistung zur Sicherung des Lebensunterhalts gestellt hat. Leider ist sie der Aufforderung zur Mitwirkung nicht nachgekommen. Am 22.11.2010 kam dann ein Versagungs-/Entziehungsbescheid.
Wie lange kann die Mitwirkung nachgeholt werden ?

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Beitragvon Vergil09owl » 31.01.2013, 21:54

Meines Erachtens nicht. Weil gewisse Leistungen innerhalb einer gewissen Frist bewilligt werden müssen. Der Antrag muss neu gestellt werden.

Rossi
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Beitragvon Rossi » 31.01.2013, 22:18

Woher hast Du diese Weißheit Jochen?

Zitat:
Meines Erachtens nicht. Weil gewisse Leistungen innerhalb einer gewissen Frist bewilligt werden müssen. Der Antrag muss neu gestellt werden.

Hast Du dies während der Ausbildung so gelernt?

Es ist genau geregelt.

§ 67 SGB I Nachholung der Mitwirkung


Wird die Mitwirkung nachgeholt und liegen die Leistungsvoraussetzungen vor, kann der Leistungsträger Sozialleistungen, die er nach § 66 versagt oder entzogen hat, nachträglich ganz oder teilweise erbringen.


Diese Entscheidung, ob die Leistungen nunmehr rückwirkend noch zu erbringen sind, steht im Ermessen der Behörde.

Dabei sind alle Gesichtspunkte des Einzelfalles zu berücksichtigen. Wenn ich mir hier die Sachverhaltsschilderung anhöre bzw. die damalige Situation, dann komme ich ins grübeln.

Wenn dann auch noch der Lebensunterhalt nachweislich durch geliehenes Geld sichergstellt wurde, dann muss sich das Jobcenter aber etwas einfallen lassen um es abzulehnen.

Zitat aus einschlägigen Kommentierungen:

Die nachträgliche Leistungserbringung steht im Ermessen des Leistungsträgers, und zwar sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach. Dabei richtet sich die Ermessensausübung nach § 39 SGB I, die Begründung des Bescheides nach § 67 muss zudem nach § 35 Abs. 1 Satz 3 SGB X auch die Ermessensausübung erkennen lassen (vgl. auch Kampe in Schlegel/Voelzke, 1. Auflage 2005, Rn. 17 f. zu § 67 SGB I). Die Ermessensentscheidung hat insbesondere zu berücksichtigen, dass das Sozialrecht nicht strafen, sondern helfen will, und dass Sanktions- oder Verschuldenserwägungen nicht angebracht sind (so auch die Vorauflage Wannagat/Thieme, Stand 3/1996, Rn. 1 zu § 67 SGB I; Mrozynski, 3. Auflage 2003, Rn. 1 zu § 67 SGB I).

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Beitragvon Vergil09owl » 31.01.2013, 22:27

Schau an, na denn mal viel Vergüngen bei dem zuständigen JobCenter, die sind ja so sozial eingestellt und unterstützen Forderungen nach Leitungen stante pede oder? 8)

Rossi
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Beitragvon Rossi » 31.01.2013, 22:36

Da hast Du natürlich recht; das Jobcenter wird vermutlich ohne mullen und knullen auch nicht sofort löhnen. Es wird vermutlich alles untern Teppich gekehrt. Aber dieses unter dem Teppich kehren entspricht nicht den gesetzlichen Bestimmungen.

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Beitragvon Vergil09owl » 31.01.2013, 22:42

Ach, ich dacht nur die bösen Krankenkassen mach sowas.. ne ne


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