Pflichtversicherung §5 Nr. 13 nach Teilzeit in Elternzeit
Moderatoren: Rossi, Czauderna, Frank
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Hm irgendwie nicht gut. ImPrinzip besteht zur Zeit ja keine Mitgliedschaft mehr, laut Kasse, und ein Kunde geht verloren. also wenn rossi, Heinrich und der Rest der Leute hier im Forum das so sehen das aufgrund der vorhergehenden Pflichtmitgliedschaft grundsätzlich hier die Elternzeit angezeigt ist, hat die Kasse ein Problem die Mitgliedschaft wird verweigert. Irgendwie paßt das auch nicht zu der Mitgliedergewinnpolitik und der Äüsserungen des neuen Vorstandes.
Na ja, dfisch123, was soll ich sagen,
Ich kann die Argumentation der Kasse derzeit nicht nachvollziehen.
Zitat:
Begründung: Nach §5 Abs.1 Nr. 13 Buchstabe b) gelte die Regelung nicht für freiwillig versicherte Arbeitnehmer.
Wo und in welchem Gesetz steht diese Aussage?!
Sorry, dfisch123, telefonieren hilft nicht viel, oder!?
Zitat:
Ich verstehe nur nicht so ganz den Sinn der Sache, dass man krampfhaft Kunden ablehnt
Ich verstehe es wohl; Du hast einen SB, der vergleichbar mit einem Kampfterrier ist.
Ich kann die Argumentation der Kasse derzeit nicht nachvollziehen.
Zitat:
Begründung: Nach §5 Abs.1 Nr. 13 Buchstabe b) gelte die Regelung nicht für freiwillig versicherte Arbeitnehmer.
Wo und in welchem Gesetz steht diese Aussage?!
Sorry, dfisch123, telefonieren hilft nicht viel, oder!?
Zitat:
Ich verstehe nur nicht so ganz den Sinn der Sache, dass man krampfhaft Kunden ablehnt
Ich verstehe es wohl; Du hast einen SB, der vergleichbar mit einem Kampfterrier ist.
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Möchte den aktuellen Zwischenstand mitteilen und auch eine Frage dazu stellen.
Der Widerspruch gegen den Ablehnungsbescheid bzgl. einer Fortführung der Mitgliedschaft §192 Absatz 1 Nr. 2 wurde auch vom Widerspruchsausschuss abgeschmettert (wie von Rossi vorhergesagt). Die Entscheidung des Ausschusses musste übrigens mit schriftlicher Androhung von Untätigkeitsklage erzwungen werden. Die telefonische Aussage war nämlich zuerst "das wird dieses Jahr nichts mehr".
Die auf den Bescheid folgende Klage beim Sozialgericht wurde nun überraschend schnell bearbeitet und der Richter folgt nach erster Sichtung dem LSG Urteil und ich bekomme vorrausichtlich voll Recht. Zur Abkürzung schlägt er jedoch einen Vergleich vor, nämlich dass die Mitgliedschaft nicht für die gesamte Elternzeit, sondern nur für die Dauer des Bezugs von Elterngeld erhalten bleibt. Da ich zwischen Ende des Elterngeldbezugs (01.07.2012) und erneuter Aufnahme einer versicherungspflichtigen Teilzeittätigkeit (25.07.2012) jedoch eine Lücke habe, bin ich mir unsicher ob ich das annehmen soll.
Problem: Am 01.05.2013 gehe ich wieder über die JAEG und mein Arbeitgeber ist 100% so doof, dass er mich da unmittelbar wieder als versicherungsfrei melden wird. Er "aktiviert" dann nämlich einfach meinen Vollzeitvertrag. Mangels 12 Monate Vorversicherungszeit fliege ich dann aus der GKV raus. 24 Monate in 5 Jahren bekomme ich auch nicht hin (sind nur 22).
Fragen:
Zählt eine 3-wöchige Lücke (evtl. Nachversicherungspflicht!?) auch zur Vorversicherungszeit? Ist alternativ rückwirkend eine freiwillige Versicherung für die 3 Wochen möglich? Denn zum 01.07.2012 waren 12 Monate Vorversicherungszeit erfüllt.
Danke euch schonmal fürs erneute reindenken in das Thema
Der Widerspruch gegen den Ablehnungsbescheid bzgl. einer Fortführung der Mitgliedschaft §192 Absatz 1 Nr. 2 wurde auch vom Widerspruchsausschuss abgeschmettert (wie von Rossi vorhergesagt). Die Entscheidung des Ausschusses musste übrigens mit schriftlicher Androhung von Untätigkeitsklage erzwungen werden. Die telefonische Aussage war nämlich zuerst "das wird dieses Jahr nichts mehr".
Die auf den Bescheid folgende Klage beim Sozialgericht wurde nun überraschend schnell bearbeitet und der Richter folgt nach erster Sichtung dem LSG Urteil und ich bekomme vorrausichtlich voll Recht. Zur Abkürzung schlägt er jedoch einen Vergleich vor, nämlich dass die Mitgliedschaft nicht für die gesamte Elternzeit, sondern nur für die Dauer des Bezugs von Elterngeld erhalten bleibt. Da ich zwischen Ende des Elterngeldbezugs (01.07.2012) und erneuter Aufnahme einer versicherungspflichtigen Teilzeittätigkeit (25.07.2012) jedoch eine Lücke habe, bin ich mir unsicher ob ich das annehmen soll.
Problem: Am 01.05.2013 gehe ich wieder über die JAEG und mein Arbeitgeber ist 100% so doof, dass er mich da unmittelbar wieder als versicherungsfrei melden wird. Er "aktiviert" dann nämlich einfach meinen Vollzeitvertrag. Mangels 12 Monate Vorversicherungszeit fliege ich dann aus der GKV raus. 24 Monate in 5 Jahren bekomme ich auch nicht hin (sind nur 22).
- 02.07.2011 - Beginn versicherungspflichtige Tätigkeit
01.12.2011 - Fortführung gemäß §192
01.07.2012 - Ende der Fortführung gemäß $192
25.07.2012 - Beginn versicherungspflichtige Tätigkeit
01.05.2013 - Abmeldung Versicherungspflicht, Anmeldung versicherungsfrei
Fragen:
Zählt eine 3-wöchige Lücke (evtl. Nachversicherungspflicht!?) auch zur Vorversicherungszeit? Ist alternativ rückwirkend eine freiwillige Versicherung für die 3 Wochen möglich? Denn zum 01.07.2012 waren 12 Monate Vorversicherungszeit erfüllt.
Danke euch schonmal fürs erneute reindenken in das Thema
Na wunderbar; der Richter lenkt offensichtlich schon mal ein und hört zu.
Diese schwurbelige Kacke mit der Einzelfallentscheidung der traumatischen Rechtsansicht der betroffenen Kassen juckt dem Richter nicht. Er kann lesen und sich selber ein Gesamtbild von der gesamten Problematik machen.
Upsela, upsela.
Also, der sog. nachgehende Leistungsanspruch (§ 19 Abs. 2 SGB V / du nennst ihn Nachversicherungspflicht) stellt keine Vorversicherungszeit im Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 1 SGB V dar.
Ferner kannst Du jetzt auch vermutlich nicht mehr rückwirkend für diese 3 Wochen (02.07.2012 - 24.07.2012) den Beitritt zur freiw. Kv. erklären. Denn die Frist (3 Monate) ist hierzu verstrichen. Im Rahmen des sog. sozialrechtlichen Herstellungsanspruches würde ich diese Möglichkeit als sehr gering betrachten, da Dir in diesen 3 Wochen kein Nachteil entsteht. Denn die Kasse muss Leistungen in den 3 Wochen übernehmen.
Ich würde es anders anfassen. Wenn Du am 30.04.2013 aus der Versicherungspflicht ausscheidest, dann liegen die Beitrittsvoraussetzungen für eine freiw. Kv. (§ 9 SGB V) nicht vor, da Du weder 12 Monate unmittelbar (durchgehend) noch in den letzten 5 Jahren min. 24 Monate versichert gewesen bist.
Also können wir diese Mitgliedschaft schon mal knicken.
Dann aber kommt § 5 Abs. 1 Nr. 13a SGB V ins Boot. Diese Versicherungspflicht knüpft nicht an einer bestimmten Vorversicherungszeit, sondern einfach nur daran, dass man zuletzt (vor mir aus auch nur 1 Tag) gesetzlich versichert war.
Dies ist dann am 01.05.2013 der Fall, denn Du bist zuletzt gesetzlich versichert gewesen
Dieser Versicherunspflicht (§ 5 Abs. 1 Nr. 13a SGB V) steht nur entgegen, wenn die PKV verpflichtet ist, Dich wieder aufzunehmen ( § 5 Abs. 9 SGB V).
Allerdings endet diese Verpflichtung der PKV spätestens nach 12 Monaten (Eintritt der Versicherungspflicht). Bei Dir ist am 02.07.2011 die Versicherungspflicht eingetreten, damit endet die Wiederaufnahmeverpflichtung der PKV am 01.07.2012.
Von daher ist die Frist am 01.05.2013 abgelaufen (02.07.2011) und ein Ausschluss von der Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 13a SGB V ist nicht möglich.
Nun ja, vermutlich kommt Deine Kasse hier wieder auf andere Ideen.
Diese schwurbelige Kacke mit der Einzelfallentscheidung der traumatischen Rechtsansicht der betroffenen Kassen juckt dem Richter nicht. Er kann lesen und sich selber ein Gesamtbild von der gesamten Problematik machen.
Upsela, upsela.
Also, der sog. nachgehende Leistungsanspruch (§ 19 Abs. 2 SGB V / du nennst ihn Nachversicherungspflicht) stellt keine Vorversicherungszeit im Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 1 SGB V dar.
Ferner kannst Du jetzt auch vermutlich nicht mehr rückwirkend für diese 3 Wochen (02.07.2012 - 24.07.2012) den Beitritt zur freiw. Kv. erklären. Denn die Frist (3 Monate) ist hierzu verstrichen. Im Rahmen des sog. sozialrechtlichen Herstellungsanspruches würde ich diese Möglichkeit als sehr gering betrachten, da Dir in diesen 3 Wochen kein Nachteil entsteht. Denn die Kasse muss Leistungen in den 3 Wochen übernehmen.
Ich würde es anders anfassen. Wenn Du am 30.04.2013 aus der Versicherungspflicht ausscheidest, dann liegen die Beitrittsvoraussetzungen für eine freiw. Kv. (§ 9 SGB V) nicht vor, da Du weder 12 Monate unmittelbar (durchgehend) noch in den letzten 5 Jahren min. 24 Monate versichert gewesen bist.
Also können wir diese Mitgliedschaft schon mal knicken.
Dann aber kommt § 5 Abs. 1 Nr. 13a SGB V ins Boot. Diese Versicherungspflicht knüpft nicht an einer bestimmten Vorversicherungszeit, sondern einfach nur daran, dass man zuletzt (vor mir aus auch nur 1 Tag) gesetzlich versichert war.
Dies ist dann am 01.05.2013 der Fall, denn Du bist zuletzt gesetzlich versichert gewesen
Dieser Versicherunspflicht (§ 5 Abs. 1 Nr. 13a SGB V) steht nur entgegen, wenn die PKV verpflichtet ist, Dich wieder aufzunehmen ( § 5 Abs. 9 SGB V).
Allerdings endet diese Verpflichtung der PKV spätestens nach 12 Monaten (Eintritt der Versicherungspflicht). Bei Dir ist am 02.07.2011 die Versicherungspflicht eingetreten, damit endet die Wiederaufnahmeverpflichtung der PKV am 01.07.2012.
Von daher ist die Frist am 01.05.2013 abgelaufen (02.07.2011) und ein Ausschluss von der Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 13a SGB V ist nicht möglich.
Nun ja, vermutlich kommt Deine Kasse hier wieder auf andere Ideen.
Auf die Versicherungspflicht nach §5 Abs.1 Nr. 13a hatte ich ja eigentlich sowieso als letzten Rettungsschirm gebaut. Den hätte ich dann auch für den gesamten Zeitraum gezogen, falls die Sache mit §192 in die Hose gegangen wäre.
ABER: mittlerweile hat mich ein anderer Beitrag hier im Forum auf §6 Abs. 3 gestossen. Demnach kommt für JAEG-Überschreiter generell keine Versicherung nach §5 Abs. 1 Nr. 13a in Frage. Ich meine hier wurde was geändert, es gab nämlich mindestens eine Übergangsregelung um die zuletzt GKV versicherten JAEG-Überschreiter wieder zurück zu holen.
Naja, ich sehe dann noch folgende Optionen:
a) die Kasse sieht ein, dass zumindest vom 02.07.2012 bis 25.07.2012 §5 Abs. 1 Nr. 13a greift. Da war ich nämlich nicht versicherungsfrei (sieht die Kasse bislang aber anders)
b) eine rückwirkende freiwillige Versicherung ist doch irgendwie möglich. Könnte sich der 3-Monats Zeitraum auch auf das Ausstellungsdatum eines neuen Bescheids beziehen?
c) Ich überzeuge meinen Arbeitgeber die Versicherungsfreiheit erst zum Jahreswechsel zu prüfen, so wie es eigentlich gehört.
d) ich verlängere meine versicherungspflichtige Beschäftigung um 3 Monate. Hierzu benötige ich aber die Zustimmung meines Arbeitgebers, was problematisch werden könnte
ABER: mittlerweile hat mich ein anderer Beitrag hier im Forum auf §6 Abs. 3 gestossen. Demnach kommt für JAEG-Überschreiter generell keine Versicherung nach §5 Abs. 1 Nr. 13a in Frage. Ich meine hier wurde was geändert, es gab nämlich mindestens eine Übergangsregelung um die zuletzt GKV versicherten JAEG-Überschreiter wieder zurück zu holen.
Naja, ich sehe dann noch folgende Optionen:
a) die Kasse sieht ein, dass zumindest vom 02.07.2012 bis 25.07.2012 §5 Abs. 1 Nr. 13a greift. Da war ich nämlich nicht versicherungsfrei (sieht die Kasse bislang aber anders)
b) eine rückwirkende freiwillige Versicherung ist doch irgendwie möglich. Könnte sich der 3-Monats Zeitraum auch auf das Ausstellungsdatum eines neuen Bescheids beziehen?
c) Ich überzeuge meinen Arbeitgeber die Versicherungsfreiheit erst zum Jahreswechsel zu prüfen, so wie es eigentlich gehört.
d) ich verlängere meine versicherungspflichtige Beschäftigung um 3 Monate. Hierzu benötige ich aber die Zustimmung meines Arbeitgebers, was problematisch werden könnte
Upsela, daran habe ich gar nicht gedacht.
Völlig klar, wenn Du ab Mai 2013 oberhalb der JAEG liegst, dann bist Du versicherungsfrei und deswegen greift § 5 Abs. 1 Nr. 13a SGB V nicht.
Du sollest im Rahmen des Vergleichs dann auch eine rückwirkende Beitrittsberechtigung für die freiw. Kv. in der Zeit vom 02.07.2012 - 24.07.2012 aushandeln.
Völlig klar, wenn Du ab Mai 2013 oberhalb der JAEG liegst, dann bist Du versicherungsfrei und deswegen greift § 5 Abs. 1 Nr. 13a SGB V nicht.
Du sollest im Rahmen des Vergleichs dann auch eine rückwirkende Beitrittsberechtigung für die freiw. Kv. in der Zeit vom 02.07.2012 - 24.07.2012 aushandeln.
Rossi, wie vorgeschlagen habe ich nun die freiwillige Versicherung für die 3 Wochen in den Vergleich aufnehmen lassen. Der Richter hat das direkt aufgegriffen und ergänzt. Allerdings ist die Kasse generell nicht zum Abschluss des Vergleichs bereit und will eine Entscheidung. Mir ist echt nicht klar was hier die Beweggründe sind.
Jedenfalls läuft der Prozess jetzt aufgrund der einfachen Sachlage ohne mündliche Verhandlung und ohne ehrenamtliche Richter, so dass ich hoffe dass es relativ schnell zu einer Entscheidung kommt, möglichst noch vor dem Ende meiner Teilzeit zum 01.05.2013.
Wie ist das eigentlich wenn noch kein Urteil vorliegt oder aber die Kasse in Berufung geht - könnte die dann einfach eine weitere freiwillige Mitgliedschaft verweigern, da aus deren Sicht die Vorversicherungszeit nicht ausreicht? Kann man dann die Kasse relativ kurzfristig irgendwie "zwingen" oder können die sich dauerhaft einfach bockig stellen? Wie ist hier die Praxis?
Jedenfalls läuft der Prozess jetzt aufgrund der einfachen Sachlage ohne mündliche Verhandlung und ohne ehrenamtliche Richter, so dass ich hoffe dass es relativ schnell zu einer Entscheidung kommt, möglichst noch vor dem Ende meiner Teilzeit zum 01.05.2013.
Wie ist das eigentlich wenn noch kein Urteil vorliegt oder aber die Kasse in Berufung geht - könnte die dann einfach eine weitere freiwillige Mitgliedschaft verweigern, da aus deren Sicht die Vorversicherungszeit nicht ausreicht? Kann man dann die Kasse relativ kurzfristig irgendwie "zwingen" oder können die sich dauerhaft einfach bockig stellen? Wie ist hier die Praxis?
Nun ja, wenn die Kassen etwas nicht wollen, dann lassen sie sich verklagen. So ist es halt.
Nehmen wir an, das Sozialgericht verdonnert die Kasse zur Fortführung der Mitgliedschaft nach § 192 Abs. 2 SGB V. Die Kasse geht gegen dies Urteil in Berufung. Dann muss die Kasse Dich noch nicht aufnehmen, denn es ist noch nicht rechtskräftig. Unter Umständen kann man dies bis zum BSG treiben und Du hängst ggf. in der Luft.
Nehmen wir an, das Sozialgericht verdonnert die Kasse zur Fortführung der Mitgliedschaft nach § 192 Abs. 2 SGB V. Die Kasse geht gegen dies Urteil in Berufung. Dann muss die Kasse Dich noch nicht aufnehmen, denn es ist noch nicht rechtskräftig. Unter Umständen kann man dies bis zum BSG treiben und Du hängst ggf. in der Luft.
wenn Dein Arbeitgeber zu "doof" ist, dann musst Du ihn schlau machen.
Wenn Du derzeit im versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis stehst, und dann eben dieses (ohne Unterbrechchung) vom Entgelt her vom 30.04.2013 zum 01.05.2013 erhöhst, dann MUSS der Arbeitgeber Dich erst zum Ende des Jahres der Erhöhung aus der Versicherungspflicht abmelden; also zum 31.12.2013.
Darüber kannst Du auch Deine KK bitten, dass diese dies dem Arbeitgeber einmal sagt.
Deine KK will alles richtig machen (dies ist kein Scherz). Sie hat in der bisher beschriebenen Sache eben nur eine andere Auffassung.
Bin sicher, dass die KK Dir hierbei hilft.
Hast Du eigentlich auch schon einmal dort mit einem Menschen GESPROCHEN, oder immer nur geschrieben. SPRECHENDEN Menschen kann man so gut helfen.
Wenn Du derzeit im versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis stehst, und dann eben dieses (ohne Unterbrechchung) vom Entgelt her vom 30.04.2013 zum 01.05.2013 erhöhst, dann MUSS der Arbeitgeber Dich erst zum Ende des Jahres der Erhöhung aus der Versicherungspflicht abmelden; also zum 31.12.2013.
Darüber kannst Du auch Deine KK bitten, dass diese dies dem Arbeitgeber einmal sagt.
Deine KK will alles richtig machen (dies ist kein Scherz). Sie hat in der bisher beschriebenen Sache eben nur eine andere Auffassung.
Bin sicher, dass die KK Dir hierbei hilft.
Hast Du eigentlich auch schon einmal dort mit einem Menschen GESPROCHEN, oder immer nur geschrieben. SPRECHENDEN Menschen kann man so gut helfen.
Es ist der gleiche Arbeitgeber, also eigentlich erst zum 31.12. versicherungsfrei. Allerdings werde ich EDV-technisch mit 2 getrennten Personalnummern geführt und der Arbeitgeber wird die ruhende (immer noch versicherungsfreie) Personalnummer einfach wieder anmelden und die versicherungspflichtige abmelden. So lief es auch bei der Reduktion der Arbeitszeit. Überzeugungsarbeit wird schwierig, aber ich werde es versuchen, natürlich auch mit Hilfe der KK. Ich kann mir gut vorstellen, dass die KK bei dieser Fragestellung schon auf meiner Seite ist.
Ich habe bzgl. der Ursprungsthematik im Übrigen mit verschiedenen KK-Mitarbeitern gesprochen, ja. Das waren stets nette Gespräche, gebracht hat das aber nix.
Noch eine Idee: könnte ich im Notfall eine Statusfestellung bei der DRV beantragen?
Ich habe bzgl. der Ursprungsthematik im Übrigen mit verschiedenen KK-Mitarbeitern gesprochen, ja. Das waren stets nette Gespräche, gebracht hat das aber nix.
Noch eine Idee: könnte ich im Notfall eine Statusfestellung bei der DRV beantragen?
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