Wechsel PKV GKV nach Abfindungsvertrag

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ede62
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Wechsel PKV GKV nach Abfindungsvertrag

Beitragvon ede62 » 22.01.2013, 09:35

Liebes Forum,

ich (50) bin nach einem Aufhebungsvertrag am 1.1. 2013 arbeitslos geworden, habe also eine Sperrfrist von 3 Monaten. Vor 10 Jahren habe ich mich nach Wechsel in Teilzeit von der Versicherungspflicht befreien lassen. Da ich zurück in die GKV will, werde ich auf meinen Wunsch von der Agentur für Arbeit ab 1. 2. in der GKV angemeldet. Ich habe jetzt unterschiedliche Informationen.
1) ich muss mindestens 1 Monat ALG1 beziehen (also bis Ende April) und dann 12 Monate unter der Beitragsbemessungsgrenze arbeiten.
2) ich muss 1 Monat pflichtversichert sein (also bis Ende Februar) und dann 12 Monate unter der BBG arbeiten

um dauerhaft den Weg zurück in die GKV zu finden.
Wer kennt die ultimative Antwort? ;-)

Vielen Dank schon mal!

VG Ede

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Beitragvon Czauderna » 22.01.2013, 10:02

Hallo,
es muss fürt die Zeit vom 01.02.2013 - 31.01.2014 Krankenversicherungspflicht vorliegen, damit ab dem 01.02.2014 eine freiwillige Weiterversicherung bei der GKV. möglich ist.
Gruss
Czauderna

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Beitragvon ede62 » 22.01.2013, 10:30

Vielen Dank, Czauderna

nur zur Sicherheit nochmal die Frage: In meinem speziellen Fall (Befreiung von der Versicherungspflicht) ist es also nicht notwendig, wirklich einen Monat lang ALG1 zu beziehen (ab April) -wie ich irgendwo gelesen habe?

VG Ede

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Beitragvon Czauderna » 22.01.2013, 10:49

Hallo,
hast du dich denn von der Krankenversicherungspflicht wegen Arbeitslosigkeit befreien lassen oder "nur" von der Krankenversicherungspflicht wegen Unterschreitens der Versicherungspflichtgrenze ?.
Wenn ersteres der Fall ist, kannst du nicht in die GKV wechseln wegen fehlender Versicherungspflicht. Bei letzterem gilt die Befreiung nur bis zum Ende der Beschäftigung und tritt mit Anmeldung durch das Arbeitsamt nicht wieder in Kraft. Die 12 Monate Versicherungspflicht müssen in einem Stück zurückgelegt werden. Wenn die Versicherungspflicht vorher endet, dann musst du dem Grunde nach wieder zurück in die PKV in den Basis-Tarif.
Gruss
Czauderna

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Beitragvon ede62 » 22.01.2013, 12:20

ich habe mich befreien lassen, da ich durch die Teilzeit unter die BBG gerutscht bin.
Die Aussage meiner Dame von der GKV ist, dass ich noch 1 Monat Pflichtversicherung in der GKV (den Februar) wieder unter der BBG arbeiten "darf".
Ich finde aber ganz oft den Passus, dass ich 1 Monat Bezug von ALG 1 benötige. Das würde ich aber erst im April bekommen (wg. Sperrfrist)

VG Ede

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Beitragvon Czauderna » 22.01.2013, 12:41

Hallo, vielleicht hilft das ?

BUNDESSOZIALGERICHT Urteil vom 25.5.2011, B 12 KR 9/09 R
Krankenversicherung - Befreiung von der Versicherungspflicht wegen
Erhöhung der Jahresarbeitsentgeltgrenze - keine Geltung für später
begründetes anderes Beschäftigungsverhältnis
Leitsätze
Eine wegen Erhöhung der Jahresarbeitsentgeltgrenze in einem
Beschäftigungsverhältnis ausgesprochene Befreiung von der hierdurch
eingetretenen Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung
erstreckt sich nicht auf ein später begründetes anderes
Beschäftigungsverhältnis, wenn zwischenzeitlich Versicherungspflicht wegen
Eingreifens eines anderen Tatbestands (hier: Arbeitslosengeldbezug)
eingetreten war.


Das ändert aber nichts an dem Umstand, dass für die Erfüllung der Voraussetzung für die spätere freiwillige Weiterversicherung für Kalndermonate Versicherungspflicht vorgelegen haben muss.


Gruss
Czauderna

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Beitragvon ede62 » 22.01.2013, 14:01

danke, aber meine Gretchen-Frage ist immer noch:

reicht

a) Versicherung in der GKV (ab Februar)

a) Arbeitslosengeldbezug (ab April)

VG Ede

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Beitragvon Czauderna » 22.01.2013, 14:14

ede62 hat geschrieben:danke, aber meine Gretchen-Frage ist immer noch:

reicht

a) Versicherung in der GKV (ab Februar)

a) Arbeitslosengeldbezug (ab April)

VG Ede


Hallo,
du meinst die Sperrzeit-Versicherung ??
Nun, da gilt eben, ab wann die dich das Arbeitsamt zur Krankenversicherung anmeldet - in der Regel ist die Sperrzeit-KV ab dem 2 Monat, also bei dir ab dem 01.03.2013 - von da ab gilt auch die Versicherungspflicht. Genau kann dir dies nur das Arbeitsamt sagen. Die Sperrzeit-Krankenversicherung läuft auch, wenn es kein ALG-1 gibt.

siehe dazu auch § 5 Abs. 2 SGB V.
Gruss
Czauderna

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Beitragvon ede62 » 22.01.2013, 15:08

danke nochmal, Czauderna

ich glaube, das war der entscheidende Hinweis. Da ich ab Februar von der AfA für die GKV angemeldet bin, sollte ich also ab März wieder sozialversicherungspflichtig (unter der BBG) arbeiten dürfen ohne die Chance zu verspielen - auch wenn ich dann gar kein ALG 1 bekommen habe ...

VG Ede

Hoever
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Beitragvon Hoever » 24.01.2013, 08:56

Seit wann kann man sich denn wegen sinkenden Einkommens befreien lassen. M.W. ist eine Befreiung nur möglich, wenn die JAEG schneller als mein Gehalt erhöht wird und ich somit bei mind. gleichbleibendem Gehalt von der JAEG "überholt" werde. Vielleich noch mal dort ansetzen und prüfen, ob die Befreiung überhaupt rechtssicher ist...

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Beitragvon DKV-Service-Center » 25.01.2013, 08:57

@ Hoever im SGB V § 8 steht die Antwort :-)

§ 8 Befreiung von der Versicherungspflicht
(1) Auf Antrag wird von der Versicherungspflicht befreit, wer versicherungspflichtig wird
1.wegen Änderung der Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Abs. 6 Satz 2 oder Abs. 7,
1a.durch den Bezug von Arbeitslosengeld oder Unterhaltsgeld (§ 5 Abs. 1 Nr. 2) und in den letzten fünf Jahren vor dem Leistungsbezug nicht gesetzlich krankenversichert war, wenn er bei einem Krankenversicherungsunternehmen versichert ist und Vertragsleistungen erhält, die der Art und dem Umfang nach den Leistungen dieses Buches entsprechen,
2.durch Aufnahme einer nicht vollen Erwerbstätigkeit nach § 2 des Bundeserziehungsgeldgesetzes oder nach § 1 Abs. 6 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes während der Elternzeit; die Befreiung erstreckt sich nur auf die Elternzeit,
2a.durch Herabsetzung der regelmäßigen Wochenarbeitszeit während der Pflegezeit nach § 3 des Pflegezeitgesetzes oder der Familienpflegezeit nach § 2 des Familienpflegezeitgesetzes; die Befreiung erstreckt sich nur auf die Dauer der Pflegezeit oder die Dauer der Familienpflegezeit und der Nachpflegephase nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c des Familienpflegezeitgesetzes,
3.weil seine Arbeitszeit auf die Hälfte oder weniger als die Hälfte der regelmäßigen Wochenarbeitszeit vergleichbarer Vollbeschäftigter des Betriebes herabgesetzt wird; dies gilt auch für Beschäftigte, die im Anschluß an ihr bisheriges Beschäftigungsverhältnis bei einem anderen Arbeitgeber ein Beschäftigungsverhältnis aufnehmen, das die Voraussetzungen des vorstehenden Halbsatzes erfüllt, sowie für Beschäftigte, die im Anschluss an die Zeiten des Bezugs von Elterngeld oder der Inanspruchnahme von Elternzeit oder Pflegezeit oder Familienpflegezeit und Nachpflegephase ein Beschäftigungsverhältnis im Sinne des ersten Teilsatzes aufnehmen, das bei Vollbeschäftigung zur Versicherungsfreiheit nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 führen würde; Voraussetzung ist ferner, daß der Beschäftigte seit mindestens fünf Jahren wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze versicherungsfrei ist; Zeiten des Bezugs von Erziehungsgeld oder Elterngeld oder der Inanspruchnahme von Elternzeit oder Pflegezeit oder Familienpflegezeit und Nachpflegephase werden angerechnet,
4.durch den Antrag auf Rente oder den Bezug von Rente oder die Teilnahme an einer Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben (§ 5 Abs. 1 Nr. 6, 11 oder 12),
5.durch die Einschreibung als Student oder die berufspraktische Tätigkeit (§ 5 Abs. 1 Nr. 9 oder 10),
6.durch die Beschäftigung als Arzt im Praktikum,
7.durch die Tätigkeit in einer Einrichtung für behinderte Menschen (§ 5 Abs. 1 Nr. 7 oder 8).
(2) Der Antrag ist innerhalb von drei Monaten nach Beginn der Versicherungspflicht bei der Krankenkasse zu stellen. Die Befreiung wirkt vom Beginn der Versicherungspflicht an, wenn seit diesem Zeitpunkt noch keine Leistungen in Anspruch genommen wurden, sonst vom Beginn des Kalendermonats an, der auf die Antragstellung folgt. Die Befreiung kann nicht widerrufen werden.

sct
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Beitragvon sct » 10.02.2013, 15:43

Das habe ich alles schon mal durchgekaut, weil mich das ja auch betrifft. Siehe hier:

viewtopic.php?p=29066&sid=3dba1388c96086a54c11fe076c5f4174#29066

Man muß dazu wissen daß sich der Verband der Krankenkassen im Dezember 2011 intern auf ein Verfahren geeinigt hat, weil es in der Vergangenheit da schon immer Probleme gab. Nun ist das eindeutig. Daher habe ich das Ganze nochmal anonym bei meiner ehemaligen GKV verifizieren lassen. Hier die Ergebnisse meiner damaligen Recherche:

http://www.vs-24.com/forum/viewtopic.php?p=34056#34056

Das heisst:
ede62 hat geschrieben:1) ich muss mindestens 1 Monat ALG1 beziehen (also bis Ende April) und dann 12 Monate unter der Beitragsbemessungsgrenze arbeiten.

--> stimmt nicht, hilft aber.

ede62 hat geschrieben:2) ich muss 1 Monat pflichtversichert sein (also bis Ende Februar) und dann 12 Monate unter der BBG arbeiten

--> stimmt, ohne den einen Monat Pause darf man nicht wieder zurück in die GKV.

Ciao
SCT


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