Hallo,
ein Freund hat aus persönlichen Gründen ( selbststänig seit 1997, von Frau abgezockt um viiieeel Geld, selbstständig, Bank zieht ihm die Hosen runter) vor 7 Jahren seinen Versicherungsschutz in der PKV verloren. Da er der Bank wirkliche Unsummen abdrücken muß ist er nicht in der Lage die Säumnissumme von 6000,00 Euro zu zahlen. Er ist aber nach wie vor selbstständig und kommt gerade so über die Runden.
Es kann doch nicht sein, das man einen Menschen der keine Insolvenz anmeldet ( und dafür hätte er echt gute Gründe bei dem was die Bank mit ihm macht, aber- er will seiner Tochter das zum einen nicht antun und er will auch arbeiten), die KV verwehrt??? Er kann die Summe um wieder in die PKV zu kommen nicht aufbringen, die Beiträge gingen inzwischen, aber nicht diese Summe. Es muß doch eine Gesetzeslücke geben? In der Hoffnung das ich hier ein paar gute Informationen erhalte, möchte ihm wirklich gerne helfen.
MfG
Donna
seit 7 Jahren nicht KK versichert
Moderatoren: Rossi, Czauderna, Frank
Die PKV ist zur Aufnahme zumindest im Basistarif verpflichtet. Außerdem ist der Strafzuschlag zu stunden; darauf besteht grundsätzlich ein Anspruch.
Nach Möglichkeit sollte man den Basistarif vermeiden, weil dieser sehr teuer ist und der gewählte Tarif auch noch Bemessungsgrundlage für den Strafzuschlag ist.
Siehe § 193 Abs. 4+5 VVG:
"4) Wird der Vertragsabschluss später als einen Monat nach Entstehen der Pflicht nach Absatz 3 Satz 1 beantragt, ist ein Prämienzuschlag zu entrichten. Dieser beträgt einen Monatsbeitrag für jeden weiteren angefangenen Monat der Nichtversicherung, ab dem sechsten Monat der Nichtversicherung für jeden weiteren angefangenen Monat der Nichtversicherung ein Sechstel eines Monatsbeitrags. Kann die Dauer der Nichtversicherung nicht ermittelt werden, ist davon auszugehen, dass der Versicherte mindestens fünf Jahre nicht versichert war. Der Prämienzuschlag ist einmalig zusätzlich zur laufenden Prämie zu entrichten. Der Versicherungsnehmer kann vom Versicherer die Stundung des Prämienzuschlages verlangen, wenn ihn die sofortige Zahlung ungewöhnlich hart treffen würde und den Interessen des Versicherers durch die Vereinbarung einer angemessenen Ratenzahlung Rechnung getragen werden kann. Der gestundete Betrag ist zu verzinsen.
(5) Der Versicherer ist verpflichtet,
1.
allen freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung Versicherten
a)
innerhalb von sechs Monaten nach Einführung des Basistarifes,
b)
innerhalb von sechs Monaten nach Beginn der im Fünften Buch Sozialgesetzbuch vorgesehenen Wechselmöglichkeit im Rahmen ihres freiwilligen Versicherungsverhältnisses,
2.
allen Personen mit Wohnsitz in Deutschland, die nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungspflichtig sind, nicht zum Personenkreis nach Nummer 1 oder Absatz 3 Satz 2 Nr. 3 und 4 gehören und die nicht bereits eine private Krankheitskostenversicherung mit einem in Deutschland zum Geschäftsbetrieb zugelassenen Versicherungsunternehmen vereinbart haben, die der Pflicht nach Absatz 3 genügt,
3.
Personen, die beihilfeberechtigt sind oder vergleichbare Ansprüche haben, soweit sie zur Erfüllung der Pflicht nach Absatz 3 Satz 1 ergänzenden Versicherungsschutz benötigen,
4.
allen Personen mit Wohnsitz in Deutschland, die eine private Krankheitskostenversicherung im Sinn des Absatzes 3 mit einem in Deutschland zum Geschäftsbetrieb zugelassenen Versicherungsunternehmen vereinbart haben und deren Vertrag nach dem 31. Dezember 2008 abgeschlossen wird,
Versicherung im Basistarif nach § 12 Abs. 1a des Versicherungsaufsichtsgesetzes zu gewähren. Ist der private Krankheitskostenversicherungsvertrag vor dem 1. Januar 2009 abgeschlossen, kann bei Wechsel oder Kündigung des Vertrags der Abschluss eines Vertrags im Basistarif beim eigenen oder einem anderen Versicherungsunternehmen unter Mitnahme der Alterungsrückstellungen gemäß § 204 Abs. 1 nur bis zum 30. Juni 2009 verlangt werden. Der Antrag muss bereits dann angenommen werden, wenn bei einer Kündigung eines Vertrags bei einem anderen Versicherer die Kündigung nach § 205 Abs. 1 Satz 1 noch nicht wirksam geworden ist. Der Antrag darf nur abgelehnt werden, wenn der Antragsteller bereits bei dem Versicherer versichert war und der Versicherer
1.
den Versicherungsvertrag wegen Drohung oder arglistiger Täuschung angefochten hat oder
2.
vom Versicherungsvertrag wegen einer vorsätzlichen Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht zurückgetreten ist."
Eine Alternative sind EU/EWR-Dienstleister, die nun auch in Deutschland Krankenversicherungen anbieten dürfen, die den Erfordernissen der deutschen Versicherungspflicht genügt. Strafzahlungen fallen dabei nicht an.
Nach Möglichkeit sollte man den Basistarif vermeiden, weil dieser sehr teuer ist und der gewählte Tarif auch noch Bemessungsgrundlage für den Strafzuschlag ist.
Siehe § 193 Abs. 4+5 VVG:
"4) Wird der Vertragsabschluss später als einen Monat nach Entstehen der Pflicht nach Absatz 3 Satz 1 beantragt, ist ein Prämienzuschlag zu entrichten. Dieser beträgt einen Monatsbeitrag für jeden weiteren angefangenen Monat der Nichtversicherung, ab dem sechsten Monat der Nichtversicherung für jeden weiteren angefangenen Monat der Nichtversicherung ein Sechstel eines Monatsbeitrags. Kann die Dauer der Nichtversicherung nicht ermittelt werden, ist davon auszugehen, dass der Versicherte mindestens fünf Jahre nicht versichert war. Der Prämienzuschlag ist einmalig zusätzlich zur laufenden Prämie zu entrichten. Der Versicherungsnehmer kann vom Versicherer die Stundung des Prämienzuschlages verlangen, wenn ihn die sofortige Zahlung ungewöhnlich hart treffen würde und den Interessen des Versicherers durch die Vereinbarung einer angemessenen Ratenzahlung Rechnung getragen werden kann. Der gestundete Betrag ist zu verzinsen.
(5) Der Versicherer ist verpflichtet,
1.
allen freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung Versicherten
a)
innerhalb von sechs Monaten nach Einführung des Basistarifes,
b)
innerhalb von sechs Monaten nach Beginn der im Fünften Buch Sozialgesetzbuch vorgesehenen Wechselmöglichkeit im Rahmen ihres freiwilligen Versicherungsverhältnisses,
2.
allen Personen mit Wohnsitz in Deutschland, die nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungspflichtig sind, nicht zum Personenkreis nach Nummer 1 oder Absatz 3 Satz 2 Nr. 3 und 4 gehören und die nicht bereits eine private Krankheitskostenversicherung mit einem in Deutschland zum Geschäftsbetrieb zugelassenen Versicherungsunternehmen vereinbart haben, die der Pflicht nach Absatz 3 genügt,
3.
Personen, die beihilfeberechtigt sind oder vergleichbare Ansprüche haben, soweit sie zur Erfüllung der Pflicht nach Absatz 3 Satz 1 ergänzenden Versicherungsschutz benötigen,
4.
allen Personen mit Wohnsitz in Deutschland, die eine private Krankheitskostenversicherung im Sinn des Absatzes 3 mit einem in Deutschland zum Geschäftsbetrieb zugelassenen Versicherungsunternehmen vereinbart haben und deren Vertrag nach dem 31. Dezember 2008 abgeschlossen wird,
Versicherung im Basistarif nach § 12 Abs. 1a des Versicherungsaufsichtsgesetzes zu gewähren. Ist der private Krankheitskostenversicherungsvertrag vor dem 1. Januar 2009 abgeschlossen, kann bei Wechsel oder Kündigung des Vertrags der Abschluss eines Vertrags im Basistarif beim eigenen oder einem anderen Versicherungsunternehmen unter Mitnahme der Alterungsrückstellungen gemäß § 204 Abs. 1 nur bis zum 30. Juni 2009 verlangt werden. Der Antrag muss bereits dann angenommen werden, wenn bei einer Kündigung eines Vertrags bei einem anderen Versicherer die Kündigung nach § 205 Abs. 1 Satz 1 noch nicht wirksam geworden ist. Der Antrag darf nur abgelehnt werden, wenn der Antragsteller bereits bei dem Versicherer versichert war und der Versicherer
1.
den Versicherungsvertrag wegen Drohung oder arglistiger Täuschung angefochten hat oder
2.
vom Versicherungsvertrag wegen einer vorsätzlichen Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht zurückgetreten ist."
Eine Alternative sind EU/EWR-Dienstleister, die nun auch in Deutschland Krankenversicherungen anbieten dürfen, die den Erfordernissen der deutschen Versicherungspflicht genügt. Strafzahlungen fallen dabei nicht an.
Europäische Krankenversicherung/EWR-_Dienstleister als Lösun
Zurück in die gesetzlichen Kassen geht nicht - wurde schon beschrieben.
Private deutsche Krankenversicherungen rühren ihn auch nicht mal mit der Beisszange an, obwohl es ihre originäre Rolle als substitutive Krankenversicherung wäre. Liegt an dem Kündigungsverbot, daher werden nun alle, die ein Kreditrisiko darstellen, aus "subjektiven Gründen" abgelehnt.
Bleiben zwei Optionen:
a) BASIS-Tarif in einer deutschen privaten Krankenversicherung. Problem: Pauschalbeiträge rückwirkend bis Februar 2009 von ungefähr 8.500 EUR per heute (wird jeden Monat ca 100 EUR mehr, 1/6 vom Basis-Tarif-Beitrag)
oder
b) eine europäische Krankenversicherung. Hat auch ein paar Nachteile hinsichtlich möglicher existierender Vorerkrankungen und so, also mal in Ruhe nachlesen. Aber nehmen ihn sofort und ohne rückwirkende Strafbeiträge. Und zusammen mit einer deutschen Pflegepflichtversicherung wird die VErsicherungspflicht erfüllt und nach 3+ Jahren ist auch der Weg in eine deutsche PKV wieder ohne Strafbeiträge möglich (und dann, mit Nachweis von jahrelang gezahlten Beiträgen auch kein Problem mehr, weil dann den deutschen PKVs die Angst genommen ist vor dem "Nichtzahler"-Problem)
Mehr hier: http://www.capital.de/finanzen/versiche ... 49028.html
In 1-2 Wochen auch mehr dazu in einem großen deutschen Nachrichten-Magazin...
Cheerio
Private deutsche Krankenversicherungen rühren ihn auch nicht mal mit der Beisszange an, obwohl es ihre originäre Rolle als substitutive Krankenversicherung wäre. Liegt an dem Kündigungsverbot, daher werden nun alle, die ein Kreditrisiko darstellen, aus "subjektiven Gründen" abgelehnt.
Bleiben zwei Optionen:
a) BASIS-Tarif in einer deutschen privaten Krankenversicherung. Problem: Pauschalbeiträge rückwirkend bis Februar 2009 von ungefähr 8.500 EUR per heute (wird jeden Monat ca 100 EUR mehr, 1/6 vom Basis-Tarif-Beitrag)
oder
b) eine europäische Krankenversicherung. Hat auch ein paar Nachteile hinsichtlich möglicher existierender Vorerkrankungen und so, also mal in Ruhe nachlesen. Aber nehmen ihn sofort und ohne rückwirkende Strafbeiträge. Und zusammen mit einer deutschen Pflegepflichtversicherung wird die VErsicherungspflicht erfüllt und nach 3+ Jahren ist auch der Weg in eine deutsche PKV wieder ohne Strafbeiträge möglich (und dann, mit Nachweis von jahrelang gezahlten Beiträgen auch kein Problem mehr, weil dann den deutschen PKVs die Angst genommen ist vor dem "Nichtzahler"-Problem)
Mehr hier: http://www.capital.de/finanzen/versiche ... 49028.html
In 1-2 Wochen auch mehr dazu in einem großen deutschen Nachrichten-Magazin...
Cheerio
auch FOCUS berichtet über "Europäische Krankenversicher
wie in der vorhergehenden Antwort angekündigt, hat inzwischen das große deutsche Magazin FOCUS ebenfalls über europäische Krankenversicherungen als Alternative zu den deutschen Krankenversicherungen für solche Fälle wie hier berichtet.
Hier ist ein Link zu dem Artikel: http://www.neuekv.de/wp-content/uploads ... 03-305.pdf
Hier ist ein Link zu dem Artikel: http://www.neuekv.de/wp-content/uploads ... 03-305.pdf
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