Nachzahlung KV - Beitrag erlassen ?
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Jooh, keine Kündigung, also geht die Mitgliedschaft weiter.
Er hat de facto keine Kohle, denn er bekommt Sozialhilfel. Alles kein Problem.
Interssant sind natürlich auch die Beitragsbescheide hinsichtlich des Höchstbeitrages. Er hat die Bescheide niemals bekommen; somit sind die Bescheide auch nicht wirksam bekanngegeben worden. Wenn keine wirksame Bekanntgabe erfolgte, kann man auch nicht wiksam höhere Beiträge fordern. Dat kann man schon knicken.
Er hat de facto keine Kohle, denn er bekommt Sozialhilfel. Alles kein Problem.
Interssant sind natürlich auch die Beitragsbescheide hinsichtlich des Höchstbeitrages. Er hat die Bescheide niemals bekommen; somit sind die Bescheide auch nicht wirksam bekanngegeben worden. Wenn keine wirksame Bekanntgabe erfolgte, kann man auch nicht wiksam höhere Beiträge fordern. Dat kann man schon knicken.
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heinrich hat geschrieben:hi Vergil,
werden bei Deiner KK dann, wenn der Kunde unauffindbar ist,
die Beitragsbescheid nicht öffentlich zugestellt .
Frag doch mal in der Abteilung für freiw. Versicherte nach.
Dann wirst Du evt nicht mehr sagen "sehe ich auch so"
Sehe ich immer noch so, denn wenn der Bescheid nichti n denn Händen des Empfängerers gerät und nichts unternommen wurde, nachweislich, den Aufenthaltort im Rahmen von § 07 / 12 sGB I, 31 SGB I iVm.§ 12 SGB V , festzustellen..... denn kannst du die ganzen Forderungen im Sinne von § 76 SGB IV ausbuchen, oder irre ich mich da?
Zuletzt geändert von Vergil09owl am 08.02.2013, 16:42, insgesamt 1-mal geändert.
Hallo,
ich kenne die genaue Rechtslage nicht, aber
bei uns wurden in der Vergangenheit "öffentliche Benachrichtigungen" schon am Mitteilungsbrett ausgehängt. Dies geschah, wenn ich mich recht erinnere deshalb um die Verjährung von Forderungen entweder zu unterbrechen oder zu hemmen.
Gruss
Czauderna
ich kenne die genaue Rechtslage nicht, aber
bei uns wurden in der Vergangenheit "öffentliche Benachrichtigungen" schon am Mitteilungsbrett ausgehängt. Dies geschah, wenn ich mich recht erinnere deshalb um die Verjährung von Forderungen entweder zu unterbrechen oder zu hemmen.
Gruss
Czauderna
Zuletzt geändert von Czauderna am 02.04.2013, 16:34, insgesamt 1-mal geändert.
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http://www.derwesten.de/politik/berlin- ... 87217.html
Mal eine gute Nachricht, ich will mal hoffen das das denn noch diese Jahr glatt geht
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so, nun mal wieder Neuigkeiten ...
Die Krankenkasse hat, nachdem wir Widerspruch eingelegt haben, nun einen Einigungsvorschlag zugesandt.
Da die Frau keinerlei Leistungen in Anspruch genommen hat besteht die Möglichkeit einer Beitragsberechnung nach §240 Abs. 4a SGB V.
Das macht dann etwa 1200 Euro an Nachzahlung.
Diesem Einigungsvorschlag werden wir zustimmen. Es hat sich also gelohnt Widerspruch einzulegen. Für über 3.000 Euro Differenz zum ursprünglich geforderten Beitrag muss eine alte Frau lange stricken....
Herzlichen Dank an dieses Forum und vor allem an Rossi für seine Hilfe. Ohne die Unterstützung wäre das nicht möglich gewesen.
Die Krankenkasse hat, nachdem wir Widerspruch eingelegt haben, nun einen Einigungsvorschlag zugesandt.
Da die Frau keinerlei Leistungen in Anspruch genommen hat besteht die Möglichkeit einer Beitragsberechnung nach §240 Abs. 4a SGB V.
Das macht dann etwa 1200 Euro an Nachzahlung.
Diesem Einigungsvorschlag werden wir zustimmen. Es hat sich also gelohnt Widerspruch einzulegen. Für über 3.000 Euro Differenz zum ursprünglich geforderten Beitrag muss eine alte Frau lange stricken....
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