Entlastung für säumige Beitragszahler in der Krankenvers.

Beitragssätze, Kassenwahlrecht, Versicherungspflicht, SGB V, usw.

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helpmealso
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Entlastung für säumige Beitragszahler in der Krankenvers.

Beitragvon helpmealso » 14.06.2013, 16:44

Welche Auswirkungen hat dieser Beschluss, wenn man

a) Beitragsrückstände hat
b) Säumniszuschläge, die zu 5 % Monatszins berechnet wurden, und die noch offen sind
c) Säumiszuschläge, die zu 5 % Monatszins berechnet wurden, und bereits bezahlt wurden
d) wann greift der Notlagentarif ?
e) unterschiedliche Behandlung von freiwiliig- , privat- und gesetzlich Versicherte ?
f) Kann ein Teil der Beitragsschulden erlassen werden ?

Muss ich die gleiche Frage im Bereich PKV stellen, damit dies auch jeder liest und darauf antworten kann ?

Dipling
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Beitragvon Dipling » 14.06.2013, 20:50

M.E. sieht es nach aktuellem Stand so aus:
a-c beziehen sich auf die GKV, d auf die PKV

a) Erlass, soweit die Rückstande aufgrund verspäteter Anzeige der Versicherungspflicht nach § 5(1) Nr. 13 SGB V zustande kamen

b) Erlass analog zu a) , ansonsten Senkung auf 1%

c)keine Auswirkung

d) Stellt die PKV aufgrund von erfolglos angemahnten Beitragsrückständen das Ruhen der Leistung fest, erfolgt die Einstufung in den "Notlagentarif", der nur akute Erkrankungen absichert, aber dafür auch nur ca. 100 EUR pro Monat kosten soll. Der teure Basistarif (über 600 EUR monatlich) bleibt Nichtzahlern künftig erspart.

e) Rückkehrern in die GKV werden Beiträge und Säumniszuschläge erlassen.
Abweichend gilt für Rückkehrer im Bereich der PKV ein Erlass des bisher fälligen Prämienzuschlages bei Vertragsschluss.

f) siehe a). Für Beitragschulden aus anderen Gründen grundsätzlich kein Erlass.
Ruht der PKV-Vertrag aktuell, ist eine rückwirkende Umstufung in den Notlagentarif zulässig (sofern der Notlagentarif günstiger ist und der Versicherte nicht widerspricht), was die Beitragsschulden reduziert.


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