Beitragsschuldenerlass durch neues Gesetz - ab wann?

Beitragssätze, Kassenwahlrecht, Versicherungspflicht, SGB V, usw.

Moderatoren: Rossi, Czauderna, Frank

Vergil09owl
Postrank7
Postrank7
Beiträge: 2509
Registriert: 13.10.2009, 18:07

Beitragvon Vergil09owl » 23.07.2013, 09:15

Quatsch, es sieht so aus, ab dem Zeitpunkt wodu aus der Versicherugnspflicht ausgeschieden bist, muss dir der Beitrag erlassen werden. Sos teht es im Gesetz. Was denn passiert ist denn dein Problem von wegen Aufbringung der Beitragsmittel.

Green46
Postrank2
Postrank2
Beiträge: 15
Registriert: 16.07.2013, 11:19

Beitragvon Green46 » 23.07.2013, 09:23

Vergil09owl hat geschrieben:Quatsch, es sieht so aus, ab dem Zeitpunkt wodu aus der Versicherugnspflicht ausgeschieden bist, muss dir der Beitrag erlassen werden. Sos teht es im Gesetz. Was denn passiert ist denn dein Problem von wegen Aufbringung der Beitragsmittel.


Wann bin ich denn aus der Versicherungspflicht ausgeschieden? Ist doch in Deutschland seit 2007 nicht mehr möglich. Ich kann weder die Krankenversicherung wechseln, noch die KV kündigen. Das ist Deutschland!

Vergil09owl
Postrank7
Postrank7
Beiträge: 2509
Registriert: 13.10.2009, 18:07

Beitragvon Vergil09owl » 23.07.2013, 09:27

Hä? Entweder du bist nicht mehr versichert, oder deine Mitgliedschaft ruht wegen Beitragsschulden?
Zuletzt geändert von Vergil09owl am 23.07.2013, 10:05, insgesamt 1-mal geändert.

Green46
Postrank2
Postrank2
Beiträge: 15
Registriert: 16.07.2013, 11:19

Beitragvon Green46 » 23.07.2013, 09:29

Vergil09owl hat geschrieben:Hä? Entweder du bist jeut nicht mehr versichert, oder deine Mitgliedschaft ruht wegen Beitragsschulden?


Ja genau, sie "ruht". Es geht weder vor noch zurück.

Vergil09owl
Postrank7
Postrank7
Beiträge: 2509
Registriert: 13.10.2009, 18:07

Beitragvon Vergil09owl » 23.07.2013, 10:08

Das sind 2 Paar Schuhe, das heißt aber auch das die Säumniszuschläge verringert werden auch rückwirkend. Ruht die mitgliedschaft aufgrund einer bestehenden Mitgliedschaft anch § 5 Abs. 1 Nr. 13 und denn dadurch entstandenen Beitragschulden oder aufgrund einer freiwilligen Mitgliedschaft nach § 9 SGB V?

Green46
Postrank2
Postrank2
Beiträge: 15
Registriert: 16.07.2013, 11:19

Beitragvon Green46 » 23.07.2013, 11:10

Vergil09owl hat geschrieben:Das sind 2 Paar Schuhe, das heißt aber auch das die Säumniszuschläge verringert werden auch rückwirkend. Ruht die mitgliedschaft aufgrund einer bestehenden Mitgliedschaft anch § 5 Abs. 1 Nr. 13 und denn dadurch entstandenen Beitragschulden oder aufgrund einer freiwilligen Mitgliedschaft nach § 9 SGB V?


Die "freiwillige" Mitgliedschaft wurde mir damals angeboten, ich konnte sie aber nicht bezahlen. Ich habe die nicht angenommen. Das ist meine Sachlage.

Vergil09owl
Postrank7
Postrank7
Beiträge: 2509
Registriert: 13.10.2009, 18:07

Beitragvon Vergil09owl » 23.07.2013, 11:14

Was denn nu besteht die mitgliedschaft nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 und ruht der Anspruch aufgrund nicht geleisteter Beiträge? Sofern ja, bitte auf die neue Gesetzeslage hinweisen und Beitragserlass beantragen. § 76 Abs. 4 SGB IV i.V.m § 186 Abs. 11 SGB V.

Dipling
Postrank7
Postrank7
Beiträge: 1005
Registriert: 13.02.2009, 16:24

Beitragvon Dipling » 23.07.2013, 11:18

Wenn es eine offizeille Mitgliedschaft ist, die nach entsprechenden Mahnungen ruht, gibt es nur einen Nachlass in Form eines reduzierten Säumniszuschlages, aber keinen Beitragserlass.

Gibt es keine offizielle Mitgliedschaft (d.h. offizielle Mitgliedschaft endete irgendwann ohne Folgeversicherung), ist nach dem Wortlaut des Gesetzes ein völliger Erlass sowohl der Beiträge als auch der Säumniszuschläge bis zum Zeitpunkt der Meldung bei der Kasse vorgesehen.
Wie seriös der Focus-Artikel ist, bleibt abzuwarten, ebenso wie insbesondere die noch ausstehenden Durchführungsbestimmungen.

Vergil09owl
Postrank7
Postrank7
Beiträge: 2509
Registriert: 13.10.2009, 18:07

Beitragvon Vergil09owl » 23.07.2013, 11:28

Genau

Green46
Postrank2
Postrank2
Beiträge: 15
Registriert: 16.07.2013, 11:19

Beitragvon Green46 » 23.07.2013, 11:32

Macht es denn Sinn, jetzt schon Antrag auf Beitragserlass zu stellen, wenn die Durchführungsbestimmungen noch nicht beschlossen sind?

Gibt es dazu eine Vorlage oder einfach selber was aufsetzen?

Danke für eure Erläuterungen.

Dipling
Postrank7
Postrank7
Beiträge: 1005
Registriert: 13.02.2009, 16:24

Beitragvon Dipling » 23.07.2013, 11:58

Ich würde die ca. zwei Monate noch abwarten, bis weitgehend Klarheit besteht. Notfalls gibt es andere Wege, sich ohne Nachzahlungen wieder zu vesichern.

Unklar ist neben dem Focus-Artikel auch, was passiert, wenn zum zeitpunkt des Eintritts der Versicherungspflicht ein Beitritrecht zur freiwlligen Versicherung bestand, dies aber nicht ausgeübt wurde.

Der Antrag selbst ist nicht das Problem. Antrag nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V und gleichzeitig auf Erlass von Beiträgen und Säumniszuschlägen nach 256a Abs. 2 SGB V stellen. Vermutlich wird die Kasse eigene Formulare zuschicken.

Vergil09owl
Postrank7
Postrank7
Beiträge: 2509
Registriert: 13.10.2009, 18:07

Beitragvon Vergil09owl » 23.07.2013, 12:07

Gehe ich auch von aus. Allerdings da gibt es noch einigen Klärungsbedarf.

Green46
Postrank2
Postrank2
Beiträge: 15
Registriert: 16.07.2013, 11:19

Beitragvon Green46 » 23.07.2013, 12:18

Dipling hat geschrieben:Notfalls gibt es andere Wege, sich ohne Nachzahlungen wieder zu vesichern.


Welche "Wege" müsste ich beschreiten? Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Tätigkeit?

Vergil09owl
Postrank7
Postrank7
Beiträge: 2509
Registriert: 13.10.2009, 18:07

Beitragvon Vergil09owl » 23.07.2013, 12:22

z.B allerdings ruht ejtzt die mitgliedschaft oder besteht keine Mitgliedschaft-. Selbst wenn die neue Kasse würde denn mit der alten in Kontakt treten.
Zuletzt geändert von Vergil09owl am 23.07.2013, 12:27, insgesamt 1-mal geändert.

Green46
Postrank2
Postrank2
Beiträge: 15
Registriert: 16.07.2013, 11:19

Beitragvon Green46 » 23.07.2013, 12:26

Vergil09owl hat geschrieben:z.B


Aber die Beitragsschulden sind sofort wieder da, wenn die sozialversicherungspflichtige Tätigkeit wieder nach z.B. einem Monat entfällt, oder? Und eine freiwillige Weiterversicherung ist danach auch nicht möglich, weil nach so kurzer Zeit, die Anwartschaft nicht erfüllt ist, oder?


Zurück zu „Allgemeines GKV“

Wer ist online?

Mitglieder in diesem Forum: Bing [Bot] und 16 Gäste