Zurück aus dem Ausland

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Lyna
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Zurück aus dem Ausland

Beitragvon Lyna » 12.09.2016, 11:08

Hallo,

ich habe eine Frage zur Rückkehr aus den nicht EU Ausland (Südafrika) nach Deutschland.
Kurz die Fakten:
- 1 Jahr in GKV unter Beitragsbemessungsgrenzen
- 3,5 Jahre Auslandseinsatz mit PKV (dt. Versicherung Weltpolice über dt. Arbeitgeber)
- keine Anwartschaft in alter GKV
- Rückkehr ins selbe Unternehmen (Arbeitsvertrag ruhte) nun aber wohl über Beitragsbemessungsgrenzen
- Alter unter 35 Jahre

Nun zur Frage: Kann man wieder zurück in die GKV kommen?

Vielen Dank!

Czauderna
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Re: Zurück aus dem Ausland

Beitragvon Czauderna » 12.09.2016, 11:25

Hallo,
eindeutig ja - letzte Kasse war GKV, deshalb Wiedereintritt möglich, meine ich.
Gruss
Czauderna

Lyna
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Re: Zurück aus dem Ausland

Beitragvon Lyna » 12.09.2016, 11:36

Nur als freiwilliges Mitglied?

Ich habe gerade dies hier ergooglt, verstehe es aber wohl nicht 100% ....

Personen, deren Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung durch Beschäftigung im Ausland endete und die innerhalb von 2 Monaten nach Rückkehr in das Inland eine versicherungsfreie Beschäftigung aufnehmen, können der gesetzlichen Krankenversicherung als freiwilliges Mitglied beitreten, ohne dass Vorversicherungszeiten erfüllt sein müssen. Der Beitritt ist der Krankenkasse innerhalb von drei Monaten nach Rückkehr in das Inland schriftlich anzuzeigen. Zu einer solchen versicherungsfreien Beschäftigung gehört neben einer Beschäftigung mit einem regelmäßigen Jahresarbeitsentgelt oberhalb der Versicherungspflichtgrenze auch die Ausübung einer geringfügig entlohnten Beschäftigung (sog. Minijob). Die Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit begründet hingegen kein Beitrittsrecht.

Quelle: http://www.bmg.bund.de/themen/krankenve ... kkehr.html

Heißt das in diesem Fall nur freiwilliges Mitglied?

Welche Unterschied gibt es eigentlich zw. einem freiwilligem und versicherungspflichtigem Mitglied? Ist man dann auch noch im Rentenalter freiwilliges Mitglied?

heinrich
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Re: Zurück aus dem Ausland

Beitragvon heinrich » 13.09.2016, 17:18

Czauderna.

So wie ich es verstehen, liegt Lyna mit ihrem Gehalt oberhalb der JAE-Grenze (Jahresarbeitsentgeltgrenze).

Wenn diese Beschäftigung sofort ab 1. Tag des wieder in Deutschland-sein vorliegt
DANN: keine Versicherungspflicht in der Bürgerversicherung. Die Versicherungsfreiheit des § 6 SGB V (absolute Versicherungsfreiheit verdrängt die Bürgerversicherungspflicht).

Hier könnte jedoch das Beitrittsrecht nach § 9 ABs. 1 Nr. 5 SGB V ( = freiwillige Versicherung) vorliegen.
ALLE Voraussetzungen, die da in dieser Vorschrift enthalten sind, müssen erfüllt sein.
Lyna hat die Vorschrift ja schon gefunden.

heinrich
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Re: Zurück aus dem Ausland

Beitragvon heinrich » 13.09.2016, 17:21

zum Rentenalter.

§ 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V

versicherungspflichtig sind,
Personen, die die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllen und diese Rente beantragt haben, wenn sie seit der erstmaligen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bis zur Stellung des Rentenantrags mindestens neun Zehntel der zweiten Hälfte des Zeitraums Mitglied oder nach § 10 versichert waren.


Es zählen ALLE Zeiten der gesetzlichen Krankenversicherung mit, um als Rentner in die KVDR (Krankenversicherungspflicht der Rentner) zu kommen.
ALLE: Pflichtzeiten, freiwillige Krankenversicherungszeiten und auch Familienversicherungszeiten.

alles klar ?


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