Doppelvers. PKV/GKV Beitragshöhe Pflegeversicherung

Erfahrungsberichte, Beitragserhöhungen, Versicherungspflicht, gesetzlich oder privat, usw.

Moderatoren: Rossi, Czauderna, Frank

jagu
Beiträge: 2
Registriert: 21.09.2016, 12:06

Doppelvers. PKV/GKV Beitragshöhe Pflegeversicherung

Beitragvon jagu » 21.09.2016, 12:32

Ich war bei der Landeskrankenhilfe seit 1.1.1995 in einem GKV-ähnlichen Tarif (minimale Vollversicherung ohne TG) versichert, leider ist mein Einkommen dann auf rd. 500 Euro mtl gesunken und ich wurde dann kurzfristig Angestellter und bin in die Plichtversicherung gerutscht, anschließend war ich wieder bis jetzt mit ähnlichen Bruttogehalt freiberuflich (nun Minibeitrag GKV).

Die Kündigung an die LKH habe ich mit Zeugen 2015 als Brief in den Briefkasten gesteckt - die LKH behauptet nun, dass sie die Kündigung nicht erhalten hat und akzeptiert die Kündigung erst ab 3.2016.

Ich bin also von 5.2015 bis 3.2016 doppelt versichert - die LKH stellt für diesen Zeitraum folgende Rechnung auf:

PKV statt normal 286 € nun mtl. 66,75 €
Pflegeversicherung weiterhin 36,69 € bzw. seit 1.2015 39,82 €

Mein Brutto beträgt seit 5.2015 immer noch unter 500 Euro, ich habe mich ziemlich verschuldet.

Ich bin verunsichert, das ist für mich natürlich derzeit so gut wie nicht zu bezahlen und ich habe folgende Fragen:

a) Kann die PKV die Kündigung einfach so negieren, dass in meine Notlage für 2 Versicherungen gezahlt werden muß - kann man dagegen wehren?

b) Die Pflegeversicherung ist gleich geblieben und beträgt seit der Doppelversicherung ja mal eben fast 9% meines Bruttoeinkommens - zusätzlich zur PV bei der GKV. Ist dieser hohe Satz während der Doppelversicherung und bei dem geringen Einkommen überhaupt zulässig?

Da ich mich in einer ziemlichen Notlage befinde, wäre ich sehr über eine Antwort dankbar.
Zuletzt geändert von jagu am 21.09.2016, 15:22, insgesamt 1-mal geändert.

Czauderna
Moderator
Moderator
Beiträge: 4626
Registriert: 04.12.2008, 22:54

Re: Doppelvers. PKV/GKV Beitragshöhe Pflegeversicherung

Beitragvon Czauderna » 21.09.2016, 13:07

Hallo,
du hast dein Problem mit der LKH, nicht mit der GKV, das sei vorab schon mal festgestellt, aber ich denke, dass ist dir auch klar, wenn ich deinen Beitrag richtig verstehe.Als du aus der Pflichtversicherung als Arbeitnehmer ausgeschieden bist, hast du eine Kündigung an die LKH geschickt - das war im Jahr 2015 - die Kündigung ist klt. LKH dort nicht eingetroffen - was war mit der Beitragszahlung von 2015 - bis März 2016 ?. Warum hast du im März 2016 noch einmal gekündigt ? Warum meldest du dich erst heute - September 2016 - was ist seit März 2016 passiert (Widerspruchsverfahren?).
Gruss
Czauderna

jagu
Beiträge: 2
Registriert: 21.09.2016, 12:06

Re: Doppelvers. PKV/GKV Beitragshöhe Pflegeversicherung

Beitragvon jagu » 21.09.2016, 13:44

Klar, das Prob vesteht mit der unkulanten/knallharten PKV / Landeskrankenhilfe - mit den weiterberechneten Beiträgen und mit der Beitragshöhe besonders der Pflegeversicherung, bei dem Mindereinkommen in der Zeit der Doppelversicherung.

Hatte im März an die PKV geschrieben, "warum die eiegtnmlich immer weiterberechnen", daraufhin reagierten die wie oben beschrieben. Jetzt liegt ein Vollstreckungsbescheid vor, den ich unter Vorbehalt größtenteils bezahlt habe.

Hatte leider mit einem privaten Schicksalsschlag und der drohenden Insolvenz soviel zu tun, dass ich dazu gar nicht gekommen bin - jetzt versuche ich das aufzuarbeiten - wie es manchmal im Leben so ist.

Rossi
Moderator
Moderator
Beiträge: 5922
Registriert: 08.05.2007, 18:39

Re: Doppelvers. PKV/GKV Beitragshöhe Pflegeversicherung

Beitragvon Rossi » 22.09.2016, 08:16

Nun ja, die LKH ist eine in Deutschland anerkannte private Krankenversicherung (PKV). Sie unterliegt damit dem Versicherungsvertragsgesetz (VVG).

Wie eine PKV endet bzw. gekündigt werden kann, ist in § 205 VVG geregelt.

Zitat:
§ 205 VVG Kündigung des Versicherungsnehmers

(2) Wird eine versicherte Person kraft Gesetzes kranken- oder pflegeversicherungspflichtig, kann der Versicherungsnehmer binnen drei Monaten nach Eintritt der Versicherungspflicht eine Krankheitskosten-, eine Krankentagegeld- oder eine Pflegekrankenversicherung sowie eine für diese Versicherungen bestehende Anwartschaftsversicherung rückwirkend zum Eintritt der Versicherungspflicht kündigen.

Die Kündigung ist unwirksam, wenn der Versicherungsnehmer dem Versicherer den Eintritt der Versicherungspflicht nicht innerhalb von zwei Monaten nachweist, nachdem der Versicherer ihn hierzu in Textform aufgefordert hat, es sei denn, der Versicherungsnehmer hat die Versäumung dieser Frist nicht zu vertreten.

Macht der Versicherungsnehmer von seinem Kündigungsrecht Gebrauch, steht dem Versicherer die Prämie nur bis zu diesem Zeitpunkt zu.

Später kann der Versicherungsnehmer das Versicherungsverhältnis zum Ende des Monats kündigen, in dem er den Eintritt der Versicherungspflicht nachweist.


Jetzt muss Du selber gucken, ob die Voraussetzungen alle erfüllt sind.

Roland Gutsch
Postrank7
Postrank7
Beiträge: 486
Registriert: 15.03.2010, 12:40
Kontaktdaten:

Re: Doppelvers. PKV/GKV Beitragshöhe Pflegeversicherung

Beitragvon Roland Gutsch » 23.09.2016, 14:59

Hallo jagu,
die entscheidenden Fragen sind also:
- Ab wann lag Pflichversicherung vor?
- Wann wurde die Kündigung ausgesprochen?
- Wann wurde der LKH der Nachweis der GKV vorgelegt?


Zurück zu „Allgemeines PKV“

Wer ist online?

Mitglieder in diesem Forum: 0 Mitglieder und 16 Gäste