GKV, hohe Nachzahlung etc...
Moderatoren: Rossi, Czauderna, Frank
Re: GKV, hohe Nachzahlung etc...
Gelöscht
Zuletzt geändert von Bole am 09.04.2017, 11:56, insgesamt 1-mal geändert.
Re: GKV, hohe Nachzahlung etc...
Hallo,
Im Endeffekt ist es für den Betroffenen egal, denn auch beim § 5 ABS. 13 muss er zahlen und genau in der gleichen Höhe wie bei einer "normalen" freiwilligen Versicherung. Wie deinem Beitrag entnehme, dann wollte die Kasse von dir wissen wo du in der Vergangenheit, also ab 2014 , versichert warst - du hast nicht geantwortet, deshalb hat die Kasse Zwangsversichert, womöglich sogar auch noch mit dem Hoechstbeitrag - eigentlich ganz normal - da bleibt dir nur der Rechtsweg.
Das mit dem Bild - ich bin nicht der Meinung, dass die Kasse ein neues Bild benötigt nur weil es eine neue Kartengenearion gibt.
Wenn wir neue Karten versandt haben, dann müsste auch kein neues Bild her, das alte reichte aus.
Gruß
Czauderna
Im Endeffekt ist es für den Betroffenen egal, denn auch beim § 5 ABS. 13 muss er zahlen und genau in der gleichen Höhe wie bei einer "normalen" freiwilligen Versicherung. Wie deinem Beitrag entnehme, dann wollte die Kasse von dir wissen wo du in der Vergangenheit, also ab 2014 , versichert warst - du hast nicht geantwortet, deshalb hat die Kasse Zwangsversichert, womöglich sogar auch noch mit dem Hoechstbeitrag - eigentlich ganz normal - da bleibt dir nur der Rechtsweg.
Das mit dem Bild - ich bin nicht der Meinung, dass die Kasse ein neues Bild benötigt nur weil es eine neue Kartengenearion gibt.
Wenn wir neue Karten versandt haben, dann müsste auch kein neues Bild her, das alte reichte aus.
Gruß
Czauderna
Re: GKV, hohe Nachzahlung etc...
Czauderna hat geschrieben:Hallo,
Im Endeffekt ist es für den Betroffenen egal, denn auch beim § 5 ABS. 13 muss er zahlen und genau in der gleichen Höhe wie bei einer "normalen" freiwilligen Versicherung.
Da gibt es schon einen nicht unerheblichen Unterschied, denn die §5ler haben eine Möglichkeit, die Nachforderung zu ermäßigen ->Beitragsschuldengesetz. Die "freiwillig" Versicherten haben diese Option nicht.
https://www.gkv-spitzenverband.de/servi ... setz_1.jsp
Czauderna hat geschrieben:Wie deinem Beitrag entnehme, dann wollte die Kasse von dir wissen wo du in der Vergangenheit, also ab 2014 , versichert warst - du hast nicht geantwortet, deshalb hat die Kasse Zwangsversichert, womöglich sogar auch noch mit dem Hoechstbeitrag - eigentlich ganz normal - da bleibt dir nur der Rechtsweg.
Den Höchstbetrag konnte ich mit den Nachweisen, die ich eingeschickt hatte, abwenden, aber die Berechnung gemäß Mindestbemessungsgrenze ist immer noch mehr als ein hartes Brot für mich.
Czauderna hat geschrieben:Das mit dem Bild - ich bin nicht der Meinung, dass die Kasse ein neues Bild benötigt nur weil es eine neue Kartengenearion gibt.
Wenn wir neue Karten versandt haben, dann müsste auch kein neues Bild her, das alte reichte aus.
Danke. Das stärkt aber nicht das Vertrauen in meine KK. Wer weiß, was die da mit meiner Mitgliedschaft oder Karte gemacht haben. Beim Arzt war ich bestimmt fünf Jahre nicht mehr. Keine Ahnung, ob die überhaupt funktioniert. Nun wollen die Geld sehen.
Re: GKV, hohe Nachzahlung etc...
Tja, was soll ich posten?!
Die Bestimmungen des § 76 SGB IV führen bei fast allen Kassen ein Schattendasein. Dabei steht es im Ermessen der Kasse. Ermessen bedeutet, dass man die Interessen der Versichertengemeinschaft und Deine Interessen abwägen muss und danach kommt man subsumierend zu einem Ergebnis.
Top die Wette gilt; allein hieran wird es schon fehlen (Abwägungen). Allein deshalb ist der Bescheid der Kasse schon mal rechtswidrig. Das SG Dortmund hat der Kasse genau dies mit Pauken und Trompeten um die Ohren gehauen.
Es hat den Anschein, dass die Kasse jetzt vor kurzem eine Mitgliedschaft nach § 188 Abs. 4 SGB V eingetragen hat. Die Gretchenfrage ist, warum erst jetzt und nicht damals sofort?
Aber last und least; es wird ein unendlicher Kampf gegen eine Windmühle werden. Ich habe solche Verfahren schon mehrmals durchgezogen und fast immer gewonnen. Es ist aber ein exorbitanter Aufwand und setzt ein besonderes Fachwissen voraus, zu dem die Neigungen und Fähigkeiten eines Jack-Russels (Hund).
Zitat aus Wikepedia:
Wesen
Der Jack Russell Terrier ist in erster Linie ein Arbeitsterrier, ein Jagdhund. Er ist ein lebhafter, wachsamer, aktiver Terrier mit durchdringendem, intelligentem Ausdruck, kühn und furchtlos, freundlich mit ruhigem Selbstvertrauen.
Tja, so einen Anwalt brauchst Du ggf. Leider findet man diesen in der Regel nicht.
Die Bestimmungen des § 76 SGB IV führen bei fast allen Kassen ein Schattendasein. Dabei steht es im Ermessen der Kasse. Ermessen bedeutet, dass man die Interessen der Versichertengemeinschaft und Deine Interessen abwägen muss und danach kommt man subsumierend zu einem Ergebnis.
Top die Wette gilt; allein hieran wird es schon fehlen (Abwägungen). Allein deshalb ist der Bescheid der Kasse schon mal rechtswidrig. Das SG Dortmund hat der Kasse genau dies mit Pauken und Trompeten um die Ohren gehauen.
Es hat den Anschein, dass die Kasse jetzt vor kurzem eine Mitgliedschaft nach § 188 Abs. 4 SGB V eingetragen hat. Die Gretchenfrage ist, warum erst jetzt und nicht damals sofort?
Aber last und least; es wird ein unendlicher Kampf gegen eine Windmühle werden. Ich habe solche Verfahren schon mehrmals durchgezogen und fast immer gewonnen. Es ist aber ein exorbitanter Aufwand und setzt ein besonderes Fachwissen voraus, zu dem die Neigungen und Fähigkeiten eines Jack-Russels (Hund).
Zitat aus Wikepedia:
Wesen
Der Jack Russell Terrier ist in erster Linie ein Arbeitsterrier, ein Jagdhund. Er ist ein lebhafter, wachsamer, aktiver Terrier mit durchdringendem, intelligentem Ausdruck, kühn und furchtlos, freundlich mit ruhigem Selbstvertrauen.
Tja, so einen Anwalt brauchst Du ggf. Leider findet man diesen in der Regel nicht.
Re: GKV, hohe Nachzahlung etc...
Rossi hat geschrieben:Die Bestimmungen des § 76 SGB IV führen bei fast allen Kassen ein Schattendasein. Dabei steht es im Ermessen der Kasse. Ermessen bedeutet, dass man die Interessen der Versichertengemeinschaft und Deine Interessen abwägen muss und danach kommt man subsumierend zu einem Ergebnis.
Interessant ist ja im Urteil des SG Düsseldorf:
Bei erneuter Bescheiderteilung muss die Beklagte die Interessen des Betroffenen mit denen der Öffentlichkeit abwägen. Es ist dabei zu berücksichtigen, dass das Interesse der Öffentlichkeit an einer Beitragserhebung für Zeiträume, in denen der Versicherte keine Leistungen mehr in Anspruch nehmen kann wesentlich geringer ist, als die Nacherhebung für solche Zeiten, in denen der Versicherte Leistungen bezogen hat.
Rossi hat geschrieben:Top die Wette gilt; allein hieran wird es schon fehlen (Abwägungen). Allein deshalb ist der Bescheid der Kasse schon mal rechtswidrig.
Dass der Bescheid wegen der ausgebliebenen Ermessensausübung rechtswidrig sei, habe ich der KK im Widerspruch auch mitgeteilt. Interessant ist dabei, dass nirgends ausdrücklich im Widerspruchsbescheid der KK bestritten wird, dass der Bescheid über die Nachforderungssumme rechtswidrig wäre.
Rossi hat geschrieben:Es hat den Anschein, dass die Kasse jetzt vor kurzem eine Mitgliedschaft nach § 188 Abs. 4 SGB V eingetragen hat.
Dass das nun so ist, habe ich auch erst während des Widerspruchverfahrens erfahren.
Durch § 188 Abs. 4 SGB V würden - meiner Meinung nach - alle benachteiligt, die nach 2013 keine Beiträge an ihre KK leisten konnten. Sie könnten nicht vom Beitragsschuldengesetz Gebrauch machen, obwohl das SG Dresden im Urt. v. 07.12.2016, Az.: S 25 KR 143/14 feststellte:
Der Gesetzgeber wollte den betroffenen Versicherten aber durch die Einführung die Wahl eröffnen, von dem Beitragserlass Gebrauch zu machen oder nachträglichen Versicherungsschutz durch das Einreichen von Rechnungen in Anspruch zu nehmen (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, a.a.O. mit Hinweis auf die Gesetzesbegründung).
Wohl auch wegen § 188 Abs. 4 SGB V habe ich diese "Wahl" scheinbar nicht.
Rossi hat geschrieben: Die Gretchenfrage ist, warum erst jetzt und nicht damals sofort?
Das Frage ich mich auch, warum die erst jetzt Druck gemacht haben und so verfahren. Ich habe keine Ahnung, vermute aber, dass da ein "Versäumnis" vorliegen könnte.
Rossi hat geschrieben:Aber last und least; es wird ein unendlicher Kampf gegen eine Windmühle werden.
Die Herausforderung nehme ich gerne an. Vielleicht ist anderen Leuten damit in Zukunft auch geholfen.
Rossi hat geschrieben:Tja, so einen Anwalt brauchst Du ggf. Leider findet man diesen in der Regel nicht.
Verstehe. Du hattest erwähnt, dass du solche Verfahren schon mehrmals durchgezogen und fast immer gewonnen hättest. Bist du ein Anwalt mit Schwerpunkt Sozialrecht?
Ich habe da noch eine Frage:
Der Nachforderungsbescheid der KK umfasst mehrere Seiten. Auf allen Seiten ist dieselbe Nachforderungssumme eingetragen. Rechnerisch wäre die Nachforderung also auf allen Seiten "richtig".
Auf einer Seite ist aber der Nacherhebungszeitraum falsch. Bei den anderen Seiten stimmt er. Eine Seite wäre also "sachlich" falsch, auch wenn Sie rechnerisch korrekt wäre. Muss ich da was machen?
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