Hallo,
Hauptberuflich Angestellt + nebenberufliche Selbständigkeit (1.000,- Euro)
Arbeitslosengeld 1 + Selbständigkeit (Freibetrag 1.000,- Euro)
in beiden Fällen ist die Selbständigkeit sozialversicherungsfrei, das ist klar.
Für einen Artikel benötige ich aber den oder die Paragraphen bezüglich ALG 1.
Kann jemand helfen?
Frage nach Paragraphen
Moderatoren: Rossi, Czauderna, Frank
Re: Frage nach Paragraphen
Hallo,
hier die Antwort - https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_3/__155.html
Aber auch hier gilt - wenn es sich um eine hauptberufliche Selbständigkeit handelt ,dann wird es ggf. nicht zur Arbeitslosengeldzahlung kommen
Gruss
Czauderna
hier die Antwort - https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_3/__155.html
Aber auch hier gilt - wenn es sich um eine hauptberufliche Selbständigkeit handelt ,dann wird es ggf. nicht zur Arbeitslosengeldzahlung kommen
Gruss
Czauderna
Re: Frage nach Paragraphen
Vielen Dank. Aber diese Antwort war mir bekannt und betrifft nicht meine Frage, da sich diese Antwort auf die Agentur für Arbeit bezieht.
Ich suche den Passus, aus dem hervorgeht, dass diese Selbständigkeit bei Bezug von Arbeitslosengeld 1 sozialversicherungsfrei ist.
Ich möchte in meinem Bericht auf diesen Passus hinweisen. In verschiedenen Paragraphen und den Rundschreiben des GKV-Spitzenverbandes
habe ich nichts gefunden. Okay, kann ich aufgrund der Menge durchaus übersehen haben.
Das Bundesgesundheitsministerium und die IHK erteilen keine Auskünfte. Die betreffende Krankenversicherung hat nur eine schwammige, nicht klare Aussage gegeben.
Es kann sich nicht um eine hauptberufliche Selbständigkeit handeln, da die Agentur für Arbeit die höchstzulässige Arbeitszeit bei
wöchentlich 14,9 Stunden begrenzt hat. Liegt man höher, gibt es kein Arbeitslosengeld. Auch darf der Freibetrag übers Jahr gesehen
nicht überschritten werden.
Um ein wenig Rechtssicherheit zu erhalten, frage ich mal so in die Runde hier:
Es dürfte hier allgemein bekannt sein, dass eine nebenberufliche Selbständigkeit nicht sozialversicherungspflichtig ist, sofern eine
hauptberufliche, sozialversicherungspflichtige Tätigkeit vorliegt. Dies wird jährlich seitens der Krankverversicherung anhand des Einkommensteuerbescheides und anderer Faktoren geprüft.
Hat hier jemand praktische Erfahrung bei Bezug von Arbeitslosengeld 1 und einer nebeneruflichen Selbständigkeit? Gab es mal irgendwo
einen Fall, wo es dennoch eine Sozialversicherungspflicht gab? Gab es mal irgendwo einen Fall, wo keine Sozialversicherungsbeiträge
erhoben wurden?
Ich möchte mit meinem brisanten Bericht nicht Gott und die Welt verrückt machen, solange ich keine absolute, nachweisliche Rechtssicherheit habe.
Gruß
Frank1
PS: In meiner Story von vor einigen Monaten steht es derzeit 2:0 für mich. Es sind aber noch zwei Punkte zu vergeben.
Ich suche den Passus, aus dem hervorgeht, dass diese Selbständigkeit bei Bezug von Arbeitslosengeld 1 sozialversicherungsfrei ist.
Ich möchte in meinem Bericht auf diesen Passus hinweisen. In verschiedenen Paragraphen und den Rundschreiben des GKV-Spitzenverbandes
habe ich nichts gefunden. Okay, kann ich aufgrund der Menge durchaus übersehen haben.
Das Bundesgesundheitsministerium und die IHK erteilen keine Auskünfte. Die betreffende Krankenversicherung hat nur eine schwammige, nicht klare Aussage gegeben.
Es kann sich nicht um eine hauptberufliche Selbständigkeit handeln, da die Agentur für Arbeit die höchstzulässige Arbeitszeit bei
wöchentlich 14,9 Stunden begrenzt hat. Liegt man höher, gibt es kein Arbeitslosengeld. Auch darf der Freibetrag übers Jahr gesehen
nicht überschritten werden.
Um ein wenig Rechtssicherheit zu erhalten, frage ich mal so in die Runde hier:
Es dürfte hier allgemein bekannt sein, dass eine nebenberufliche Selbständigkeit nicht sozialversicherungspflichtig ist, sofern eine
hauptberufliche, sozialversicherungspflichtige Tätigkeit vorliegt. Dies wird jährlich seitens der Krankverversicherung anhand des Einkommensteuerbescheides und anderer Faktoren geprüft.
Hat hier jemand praktische Erfahrung bei Bezug von Arbeitslosengeld 1 und einer nebeneruflichen Selbständigkeit? Gab es mal irgendwo
einen Fall, wo es dennoch eine Sozialversicherungspflicht gab? Gab es mal irgendwo einen Fall, wo keine Sozialversicherungsbeiträge
erhoben wurden?
Ich möchte mit meinem brisanten Bericht nicht Gott und die Welt verrückt machen, solange ich keine absolute, nachweisliche Rechtssicherheit habe.
Gruß
Frank1
PS: In meiner Story von vor einigen Monaten steht es derzeit 2:0 für mich. Es sind aber noch zwei Punkte zu vergeben.
Re: Frage nach Paragraphen
Hallo,
nun, ich habe 48 Jahre Krankenkasse als Beschäftigter hinter mir und habe zum großen Teil dieses Zeitraums mich mit Versicherung und Beitrag beschäftigt. Eine Kombination, wie von dir angesprochen war da nicht dabei und warum das so war, hast du ja bereits selbst beantwortet. Wenn ein Antragsteller für ALG-1 noch selbständig tätig ist und die dafür geltenden Voraussetzungen zum Bezug von ALG-1 nicht erfüllt, dann bekommt er kein Arbeitslosengeld und muss sich dann anderweitig selbst versichern. Erfüllt er die Voraussetzungen, dann bekommt er Arbeitslosengeld und dann wird er auch entsprechend von Bundesagentur für Arbeit bei der GKV-Kasse angemeldet, die er im Antrag auf Arbeitslosengeld angegeben hat. Für die Krankenkasse spielt es dann keine Rolle mehr, ob und in welchem Umfang er neben dem ALG-1 Bezug noch Arbeitseinkommen hat und wie viele Stunden er dafür in der Woche tätig ist.
Und, selbst wenn es so gewesen wäre, dass ich eine Anfrage in der Form, wie du sie hier eingestellt hast, auf meinem Schreibtisch gehabt hätte, wäre das kein Anlass für mich gewesen, die Entscheidung (Bewilligung von ALG) zu hinterfragen.
Fazit - das Arbeitseinkommen neben einer Krankenversicherungspflicht als ALG-1 Bezieher unterliegt nicht der Beitragspflicht.
Was meinen die anderen Experten - hätte ich da falsch gelegen und wenn ja, warum ?
Gruss
Czauderna
nun, ich habe 48 Jahre Krankenkasse als Beschäftigter hinter mir und habe zum großen Teil dieses Zeitraums mich mit Versicherung und Beitrag beschäftigt. Eine Kombination, wie von dir angesprochen war da nicht dabei und warum das so war, hast du ja bereits selbst beantwortet. Wenn ein Antragsteller für ALG-1 noch selbständig tätig ist und die dafür geltenden Voraussetzungen zum Bezug von ALG-1 nicht erfüllt, dann bekommt er kein Arbeitslosengeld und muss sich dann anderweitig selbst versichern. Erfüllt er die Voraussetzungen, dann bekommt er Arbeitslosengeld und dann wird er auch entsprechend von Bundesagentur für Arbeit bei der GKV-Kasse angemeldet, die er im Antrag auf Arbeitslosengeld angegeben hat. Für die Krankenkasse spielt es dann keine Rolle mehr, ob und in welchem Umfang er neben dem ALG-1 Bezug noch Arbeitseinkommen hat und wie viele Stunden er dafür in der Woche tätig ist.
Und, selbst wenn es so gewesen wäre, dass ich eine Anfrage in der Form, wie du sie hier eingestellt hast, auf meinem Schreibtisch gehabt hätte, wäre das kein Anlass für mich gewesen, die Entscheidung (Bewilligung von ALG) zu hinterfragen.
Fazit - das Arbeitseinkommen neben einer Krankenversicherungspflicht als ALG-1 Bezieher unterliegt nicht der Beitragspflicht.
Was meinen die anderen Experten - hätte ich da falsch gelegen und wenn ja, warum ?
Gruss
Czauderna
Re: Frage nach Paragraphen
Ich fange mal mit dem Status an:
ALG 1 plus Selbstständigkeit
Diese Fälle habe ich in meiner Jahrzehnte langer Praxis öfters dann gehabt, wenn
sich jemand selbstständig macht (Bsp: 1.3.2024), sich jedoch erst (wie auch immer) verspätet bei der Agentur für Arbeit (AfA) abmeldete am 31.3.2024):
Frage: was ist mit der Rückforderung des zu Unrecht bezogenen ALG 1 und was ist mit der Versicherungspflicht.
§ 5Abs.1 Nr. 2SGB V sagt:
Versicherungspflichtig sind
2.
Personen in der Zeit, für die sie Arbeitslosengeld nach dem Dritten Buch beziehen oder nur deshalb nicht beziehen, weil der Anspruch wegen einer Sperrzeit (§ 159 des Dritten Buches) oder wegen einer Urlaubsabgeltung (§ 157 Absatz 2 des Dritten Buches) ruht; dies gilt auch, wenn die Entscheidung, die zum Bezug der Leistung geführt hat, rückwirkend aufgehoben oder die Leistung zurückgefordert oder zurückgezahlt worden ist,
ALSO: sogar dann, wenn AfA das ALG I zurückfordert, dann bleibt es bei der Versicherungspflicht aufgrund des ALG 1-Bezuges. Es bleibt für März 2024 also bei der Vers-Pflicht aufgrund des ALG 1 Bezuges.
Frage: nimmt die Selbstständigkeit Einfluss darauf.
Dazu müssen wir den § 5 Abs. 5 SGB V anschauen.
(5) Nach Absatz 1 Nr. 1 oder 5 bis 12 ist nicht versicherungspflichtig, wer hauptberuflich selbständig erwerbstätig ist. Bei Personen, die im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Erwerbstätigkeit regelmäßig mindestens einen Arbeitnehmer mehr als geringfügig beschäftigen, wird vermutet, dass sie hauptberuflich selbständig erwerbstätig sind; als Arbeitnehmer gelten für Gesellschafter auch die Arbeitnehmer der Gesellschaft.
ACHTUNG: danach sind ja diejenigen nach Nr 1 oder 5 bis 12 nicht versicherungspflichtig bei einer hauptberuflichen Selbstständigkeit
Nr 2, das ist der Bezieher von ALG 1 (auch bei Rückforderung) ist ja gaaar nicht im § 5 Abs. 5 SGB V
beschrieben.
ALSO: sogar bei Hauptberuflichkeit bleeeeeibt es bei der Versicherungspflicht aufgrund es ALG 1 Bezuges, weil es keine gesetzliche Vorschrift gibt, die die Versicherungspflicht aufgrund des ALG 1 Bezuges wegnimmt. Weil es so eine Vorschrift nicht gibt, findest du auch NIRGENDWO etwas darüber was es nicht gibt.
Sollte die AfA das ALG 1 zurückfordern, weil wegen der Selbstständigkeit zu Unrecht bezogen, dann wird sie sicherlich auch die Beiträge, die aufgrund des ALG 1 „zu Unrecht“ von der AfA an die KK abgeführt wurden, von der betroffenen Person zurückfordern.
Für den Fall , dass es sich um eine nebenberufliche Selbstständigkeit handelt, gilt das GLEICHE Ergebnis.
Frank1: Damit sollte der sozialversicherungsrechtliche Status geklärt sein.
Das Arbeitseinkommen aus einer Selbstständigkeit führt beim Bezug und Versicherungspflicht über das ALG 1 vom GRUNDSATZ her NICHT zur Beitragspflicht (Laien würden sagen, dass es beitragsfrei oder sozialversicherungsfrei ist; es ist aber NICHT beitragspflichtig,,, was für Laien auf,s Gleiche rauskommt)
Warum ist es denn nicht: ANTWORT: weil es n i r g e n d w o steht.
Für die Beitragspflicht von ALG 1 ist § 232a SGB V maßgebend.
Und das steht eben NICHT drinne, dass das Arbeitseinkommen irgendwie beitragspflichtig ist.
-----------------------------------------
AUSNAHMEFALL, der sowohl bei hauptberuflich als auch bei nebenberuflicher Selbstständigkeit gilt:
Jetzt beschreibe ich noch eine winzige Ausnahme, die sicherlich höchstselten vorkommt.
Ich kann mich da in mehrere Jahrzehnte auch nur an einen einzigen Fall erinnern.
Ich komme zunächst zurück auf den Fall:
ALG 1 plus Selbstständigkeit
und e r g ä n z e n d dazu bekommt nur diese Person in diesem Ausnahmefall noch eine gesetzliche Rente.
Diese Rente führt über § 237 SGB V dazu , dass diese Rente auch beitragspflichtig ist (das ist sicher klar)
Es handelt sich ja für den Monat März 2024 um eine Versicherungspflicht.
§ 237 SGB V beschreibt bei versicherungspflichtigen Rentner (unabhängig von der Art der Versicherungsplicht; also auch als ALG 1 Bezieher mit und ohne Rückforderung), dass in so einem Fall auch das A r b e i t s e i n k o m m e n (in der Nummer 3) BETRAGSPFLICHTIG ist.
§ 237 SGB V lautet wie folgt:
Bei versicherungspflichtigen Rentnern werden der Beitragsbemessung zugrunde gelegt
1.
der Zahlbetrag der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung,
2.
der Zahlbetrag der der Rente vergleichbaren Einnahmen und
3.
das A r b e i t s e i n k o m m e n !!!!!!.
Bei Versicherungspflichtigen nach § 5 Absatz 1 Nummer 11b sind die dort genannten Leistungen bis zum Erreichen der Altersgrenzen des § 10 Absatz 2 beitragsfrei. Dies gilt entsprechend für die Leistungen der Hinterbliebenenversorgung nach § 229 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und für die Waisenrente nach § 15 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte. § 226 Abs. 2 und die §§ 228, 229 und 231 gelten entsprechend.
Im letzten Satz des § 237 SGB V steht: § 226 Abs. 2 und die §§ 228, 229 und 231 gelten entsprechend.
Im § 226 Abs. 2 SGB V steht nunmehr,
Die nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 und 4 zu bemessenden Beiträge sind nur zu entrichten, wenn die monatlichen beitragspflichtigen Einnahmen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 und 4 insgesamt ein Zwanzigstel der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches übersteigen.
Dies wird allgemein als Freigrenze benannt.
1/20 der Bezugsgröße beträgt monatlich im Jahr 2024 176,75 EUR.
Wenn also nur im vom mir beschriebenen Ausnahmefall das Arbeitseinkommen nicht größer als 176,75 EUR ist, dann führt dies nicht zur Beitragspflicht während des Bezuges von ALG 1 neben der Rente-
Ist es höher als 176,75 EUR, dann führt es beim Bezug von ALG 1 neben Rente zur Beitragspflicht.
… Damit dürftest Du dir ein Gegentor gefangen haben (2:1)….
Ob du diesen Ausnahmefall beschrieben haben wolltest , weiß ich nicht. Ich konnte es jedenfalls nicht unterlassen, es zu schreiben.
Ob die soeben von mir beschriebene Variante (ALG 1, Arbeitseinkommen über 1/20 der Bezugsgröße (also größer 176,75) plus RENTE) auch gilt, wenn statt der Rente ein Versorgungsbezug vorliegt, dazu habe ich derzeit keine Lust mehr, weil es mir zu viel Zeit kosten würde.
Hast du die Grundzüge und die Ausnahme mit Beitragspflicht zum 2:1 verstanden.
Ob das Gegentor von der Gegenseite bekannt war oder nur ein Glückstor war---hmmmm
Ich tippe auf Glückstor…. Aber auch Eigentor zählen ja mit.
ALG 1 plus Selbstständigkeit
Diese Fälle habe ich in meiner Jahrzehnte langer Praxis öfters dann gehabt, wenn
sich jemand selbstständig macht (Bsp: 1.3.2024), sich jedoch erst (wie auch immer) verspätet bei der Agentur für Arbeit (AfA) abmeldete am 31.3.2024):
Frage: was ist mit der Rückforderung des zu Unrecht bezogenen ALG 1 und was ist mit der Versicherungspflicht.
§ 5Abs.1 Nr. 2SGB V sagt:
Versicherungspflichtig sind
2.
Personen in der Zeit, für die sie Arbeitslosengeld nach dem Dritten Buch beziehen oder nur deshalb nicht beziehen, weil der Anspruch wegen einer Sperrzeit (§ 159 des Dritten Buches) oder wegen einer Urlaubsabgeltung (§ 157 Absatz 2 des Dritten Buches) ruht; dies gilt auch, wenn die Entscheidung, die zum Bezug der Leistung geführt hat, rückwirkend aufgehoben oder die Leistung zurückgefordert oder zurückgezahlt worden ist,
ALSO: sogar dann, wenn AfA das ALG I zurückfordert, dann bleibt es bei der Versicherungspflicht aufgrund des ALG 1-Bezuges. Es bleibt für März 2024 also bei der Vers-Pflicht aufgrund des ALG 1 Bezuges.
Frage: nimmt die Selbstständigkeit Einfluss darauf.
Dazu müssen wir den § 5 Abs. 5 SGB V anschauen.
(5) Nach Absatz 1 Nr. 1 oder 5 bis 12 ist nicht versicherungspflichtig, wer hauptberuflich selbständig erwerbstätig ist. Bei Personen, die im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Erwerbstätigkeit regelmäßig mindestens einen Arbeitnehmer mehr als geringfügig beschäftigen, wird vermutet, dass sie hauptberuflich selbständig erwerbstätig sind; als Arbeitnehmer gelten für Gesellschafter auch die Arbeitnehmer der Gesellschaft.
ACHTUNG: danach sind ja diejenigen nach Nr 1 oder 5 bis 12 nicht versicherungspflichtig bei einer hauptberuflichen Selbstständigkeit
Nr 2, das ist der Bezieher von ALG 1 (auch bei Rückforderung) ist ja gaaar nicht im § 5 Abs. 5 SGB V
beschrieben.
ALSO: sogar bei Hauptberuflichkeit bleeeeeibt es bei der Versicherungspflicht aufgrund es ALG 1 Bezuges, weil es keine gesetzliche Vorschrift gibt, die die Versicherungspflicht aufgrund des ALG 1 Bezuges wegnimmt. Weil es so eine Vorschrift nicht gibt, findest du auch NIRGENDWO etwas darüber was es nicht gibt.
Sollte die AfA das ALG 1 zurückfordern, weil wegen der Selbstständigkeit zu Unrecht bezogen, dann wird sie sicherlich auch die Beiträge, die aufgrund des ALG 1 „zu Unrecht“ von der AfA an die KK abgeführt wurden, von der betroffenen Person zurückfordern.
Für den Fall , dass es sich um eine nebenberufliche Selbstständigkeit handelt, gilt das GLEICHE Ergebnis.
Frank1: Damit sollte der sozialversicherungsrechtliche Status geklärt sein.
Das Arbeitseinkommen aus einer Selbstständigkeit führt beim Bezug und Versicherungspflicht über das ALG 1 vom GRUNDSATZ her NICHT zur Beitragspflicht (Laien würden sagen, dass es beitragsfrei oder sozialversicherungsfrei ist; es ist aber NICHT beitragspflichtig,,, was für Laien auf,s Gleiche rauskommt)
Warum ist es denn nicht: ANTWORT: weil es n i r g e n d w o steht.
Für die Beitragspflicht von ALG 1 ist § 232a SGB V maßgebend.
Und das steht eben NICHT drinne, dass das Arbeitseinkommen irgendwie beitragspflichtig ist.
-----------------------------------------
AUSNAHMEFALL, der sowohl bei hauptberuflich als auch bei nebenberuflicher Selbstständigkeit gilt:
Jetzt beschreibe ich noch eine winzige Ausnahme, die sicherlich höchstselten vorkommt.
Ich kann mich da in mehrere Jahrzehnte auch nur an einen einzigen Fall erinnern.
Ich komme zunächst zurück auf den Fall:
ALG 1 plus Selbstständigkeit
und e r g ä n z e n d dazu bekommt nur diese Person in diesem Ausnahmefall noch eine gesetzliche Rente.
Diese Rente führt über § 237 SGB V dazu , dass diese Rente auch beitragspflichtig ist (das ist sicher klar)
Es handelt sich ja für den Monat März 2024 um eine Versicherungspflicht.
§ 237 SGB V beschreibt bei versicherungspflichtigen Rentner (unabhängig von der Art der Versicherungsplicht; also auch als ALG 1 Bezieher mit und ohne Rückforderung), dass in so einem Fall auch das A r b e i t s e i n k o m m e n (in der Nummer 3) BETRAGSPFLICHTIG ist.
§ 237 SGB V lautet wie folgt:
Bei versicherungspflichtigen Rentnern werden der Beitragsbemessung zugrunde gelegt
1.
der Zahlbetrag der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung,
2.
der Zahlbetrag der der Rente vergleichbaren Einnahmen und
3.
das A r b e i t s e i n k o m m e n !!!!!!.
Bei Versicherungspflichtigen nach § 5 Absatz 1 Nummer 11b sind die dort genannten Leistungen bis zum Erreichen der Altersgrenzen des § 10 Absatz 2 beitragsfrei. Dies gilt entsprechend für die Leistungen der Hinterbliebenenversorgung nach § 229 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und für die Waisenrente nach § 15 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte. § 226 Abs. 2 und die §§ 228, 229 und 231 gelten entsprechend.
Im letzten Satz des § 237 SGB V steht: § 226 Abs. 2 und die §§ 228, 229 und 231 gelten entsprechend.
Im § 226 Abs. 2 SGB V steht nunmehr,
Die nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 und 4 zu bemessenden Beiträge sind nur zu entrichten, wenn die monatlichen beitragspflichtigen Einnahmen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 und 4 insgesamt ein Zwanzigstel der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches übersteigen.
Dies wird allgemein als Freigrenze benannt.
1/20 der Bezugsgröße beträgt monatlich im Jahr 2024 176,75 EUR.
Wenn also nur im vom mir beschriebenen Ausnahmefall das Arbeitseinkommen nicht größer als 176,75 EUR ist, dann führt dies nicht zur Beitragspflicht während des Bezuges von ALG 1 neben der Rente-
Ist es höher als 176,75 EUR, dann führt es beim Bezug von ALG 1 neben Rente zur Beitragspflicht.
… Damit dürftest Du dir ein Gegentor gefangen haben (2:1)….
Ob du diesen Ausnahmefall beschrieben haben wolltest , weiß ich nicht. Ich konnte es jedenfalls nicht unterlassen, es zu schreiben.
Ob die soeben von mir beschriebene Variante (ALG 1, Arbeitseinkommen über 1/20 der Bezugsgröße (also größer 176,75) plus RENTE) auch gilt, wenn statt der Rente ein Versorgungsbezug vorliegt, dazu habe ich derzeit keine Lust mehr, weil es mir zu viel Zeit kosten würde.
Hast du die Grundzüge und die Ausnahme mit Beitragspflicht zum 2:1 verstanden.
Ob das Gegentor von der Gegenseite bekannt war oder nur ein Glückstor war---hmmmm
Ich tippe auf Glückstor…. Aber auch Eigentor zählen ja mit.
Re: Frage nach Paragraphen
Okay, dann haben wir schon zwei positive Meinungen hinsichtlich Beitragspflicht bei ALG 1.
heinrich: Schade um die viele Arbeit.
In meinem Bericht besteht die Selbständigkeit schon länger. Seitens der Agentur für Arbeit gibt es daher keinerlei Probleme.
Dass auch bei ALG 1 Bezug ein Freibetrag für eine bestehende, nebenberufliche Selbständigkeit eingeräumt wird, gibt es erst seit ca. 10 Jahren.
Eine hauptberufliche Selbständigkeit schließt Arbeitslosengeld aus.
Ein Rentenbezug schließt Arbeitslosengeld aus. Ausnahmen soll es bei einer Erwerbsminderungsrente geben.
Allerdings soll der GKV-Spitzenverband im Juni 2022 eine neue, ganz spezielle Beitragspflicht für einige wenige eingeführt haben.
Den Umstand, der zu dieser angeblichen Beitragspflicht führen sollte, gibt es auch erst seit weniger als 10 Jahren.
Den Wortlaut dieses Gesetztestextes habe ich bereits gerichtlich angefordert. Denn ich kann aus den genannten Paragraphen
keine Beitragspflicht erkennen. Was ich gefunden habe, kann man sicherlich so interpretieren, aber ich sehe dies so, dass dies einen anderen
Personenkreis betrifft.
heinrich: Schade um die viele Arbeit.
In meinem Bericht besteht die Selbständigkeit schon länger. Seitens der Agentur für Arbeit gibt es daher keinerlei Probleme.
Dass auch bei ALG 1 Bezug ein Freibetrag für eine bestehende, nebenberufliche Selbständigkeit eingeräumt wird, gibt es erst seit ca. 10 Jahren.
Eine hauptberufliche Selbständigkeit schließt Arbeitslosengeld aus.
Ein Rentenbezug schließt Arbeitslosengeld aus. Ausnahmen soll es bei einer Erwerbsminderungsrente geben.
Allerdings soll der GKV-Spitzenverband im Juni 2022 eine neue, ganz spezielle Beitragspflicht für einige wenige eingeführt haben.
Den Umstand, der zu dieser angeblichen Beitragspflicht führen sollte, gibt es auch erst seit weniger als 10 Jahren.
Den Wortlaut dieses Gesetztestextes habe ich bereits gerichtlich angefordert. Denn ich kann aus den genannten Paragraphen
keine Beitragspflicht erkennen. Was ich gefunden habe, kann man sicherlich so interpretieren, aber ich sehe dies so, dass dies einen anderen
Personenkreis betrifft.
Re: Frage nach Paragraphen
Hallo Frank1, leider drückst du dich hier schriftlich leider teilweise so aus, dass (zumindest) „ich“ es nicht verstehe.
Okay, dann haben wir schon zwei positive Meinungen hinsichtlich Beitragspflicht bei ALG 1.
… hier verstehe ich nicht, was Du mit positiv meinst…
heinrich: Schade um die viele Arbeit.
…. Ja, meine erste Antwort hat mich in der Recherche, weil ich nicht weiß, wo du hin willst,
über 1 Stunde gekostet…
In meinem Bericht besteht die Selbständigkeit schon länger.
…..meine Antwort von 15.08 Uhr gilt auch bei längerer Selbstständigkeit.
Mein Bespiel mit der kurzen Überschneidungszeit war eben halt nur ein Beispiel, da ich den tatsächlichen Sachverhalt nicht kenne...
Seitens der Agentur für Arbeit gibt es daher keinerlei Probleme.
Dass auch bei ALG 1 Bezug ein Freibetrag für eine bestehende, nebenberufliche Selbständigkeit eingeräumt wird, gibt es erst seit ca. 10 Jahren.
Eine hauptberufliche Selbständigkeit schließt Arbeitslosengeld aus.
Ein Rentenbezug schließt Arbeitslosengeld aus. Ausnahmen soll es bei einer Erwerbsminderungsrente geben.
… es könnte auch ein Bezug einer Witwenrente sein, bei dem in den ersten 3 Monaten nach dem Tod des Ehegatten keine Einkommensanrechnung stattfindet/ oder die rückwirkende Zahlung einer Rente....
Allerdings soll der GKV-Spitzenverband im Juni 2022 eine neue, ganz spezielle Beitragspflicht für einige wenige eingeführt haben.
….der Spitzenverband führt keine Beitragspflichten ein. Der Gesetzgeber macht Gesetze.
Der Spitzenverband erörtert die Gesetze und erläutert in seinen Ausführungen wie diese in Zweifelsfällen auszulegen sind…….
Den Umstand, der zu dieser angeblichen Beitragspflicht führen sollte, gibt es auch erst seit weniger als 10 Jahren.
…..was soll denn die gesetzliche Vorschrift sein ???? sonst weiß man doch hier gar nicht, wo man bei Dir anfangen soll. Wenn du im Streit mit der KK bist, dann wirst Du doch dort wohl nach dieser gesetzlichen Vorschrift gefragt haben ?? oder ??....
Den Wortlaut dieses Gesetztestextes habe ich bereits gerichtlich
…. Wieso fragt man denn gerichtlich etwas nach…
Man muss doch wohl nicht zum Gericht gehen (welches Gericht meinst du überhaupt), wenn man von seiner KK ein Vorschrift genannt bekommen will…..
angefordert. Denn ich kann aus den genannten Paragraphen…..
…..meinst du jetzt die von mir genannten Vorschriften,,,,
oder von der KK genannten. Aus meinen kann ich es auch nicht erkennen
keine Beitragspflicht erkennen. Was ich gefunden habe, kann man sicherlich so interpretieren, aber ich sehe dies so, dass dies einen anderen
Personenkreis betrifft.
… diesen Satz verstehe ich gar nicht, sorry,,,,,
Frank1: hier läuft irgendwie was schief.
Entweder hat die KK keine Ahnung. Es sind alles nur Menschen. Wenn Du bei schon bei Gericht bist, dann wird wohl Widerspruch eingelegt worden sein. Es werden sich zahlreiche Menschen bei der KK mit Deinem Fall beschäftigt haben. Dann hast Du sich dann sicherlich etwas falsch verstanden, oder Du gibst uns hier, wenn es auch nur eine Nuance ist, nicht alles bekannt (sicherlich ohne Absicht).
Entscheident ist der klare Sachverhalt, die gesetzliche Vorschrift (Mensch, die wirst Du doch wohl bei der KK angefragt und auch beantwortet bekommen haben).
Wenn der GKV-Spitzenverband dazu im Juni 2022 etwas verfasst hat, dann hätte ich Dir als KK dies zur Erklärung auch überlassen. Nur mal als Beispiel. Rundschreiben des GKV Spitzenverbandes sind mit einer Nummer versehen. Bsp: 99/2022 oder 2022/99. Es wäre toll, wenn du diese Nummer, die muss man Dir doch sagen können, wissen würdest. Dann könnte ich dort man nachlesen und hätte eine Chance zu verstehen, was ich jetzt gerade nicht verstehe.
Okay, dann haben wir schon zwei positive Meinungen hinsichtlich Beitragspflicht bei ALG 1.
… hier verstehe ich nicht, was Du mit positiv meinst…
heinrich: Schade um die viele Arbeit.
…. Ja, meine erste Antwort hat mich in der Recherche, weil ich nicht weiß, wo du hin willst,
über 1 Stunde gekostet…
In meinem Bericht besteht die Selbständigkeit schon länger.
…..meine Antwort von 15.08 Uhr gilt auch bei längerer Selbstständigkeit.
Mein Bespiel mit der kurzen Überschneidungszeit war eben halt nur ein Beispiel, da ich den tatsächlichen Sachverhalt nicht kenne...
Seitens der Agentur für Arbeit gibt es daher keinerlei Probleme.
Dass auch bei ALG 1 Bezug ein Freibetrag für eine bestehende, nebenberufliche Selbständigkeit eingeräumt wird, gibt es erst seit ca. 10 Jahren.
Eine hauptberufliche Selbständigkeit schließt Arbeitslosengeld aus.
Ein Rentenbezug schließt Arbeitslosengeld aus. Ausnahmen soll es bei einer Erwerbsminderungsrente geben.
… es könnte auch ein Bezug einer Witwenrente sein, bei dem in den ersten 3 Monaten nach dem Tod des Ehegatten keine Einkommensanrechnung stattfindet/ oder die rückwirkende Zahlung einer Rente....
Allerdings soll der GKV-Spitzenverband im Juni 2022 eine neue, ganz spezielle Beitragspflicht für einige wenige eingeführt haben.
….der Spitzenverband führt keine Beitragspflichten ein. Der Gesetzgeber macht Gesetze.
Der Spitzenverband erörtert die Gesetze und erläutert in seinen Ausführungen wie diese in Zweifelsfällen auszulegen sind…….
Den Umstand, der zu dieser angeblichen Beitragspflicht führen sollte, gibt es auch erst seit weniger als 10 Jahren.
…..was soll denn die gesetzliche Vorschrift sein ???? sonst weiß man doch hier gar nicht, wo man bei Dir anfangen soll. Wenn du im Streit mit der KK bist, dann wirst Du doch dort wohl nach dieser gesetzlichen Vorschrift gefragt haben ?? oder ??....
Den Wortlaut dieses Gesetztestextes habe ich bereits gerichtlich
…. Wieso fragt man denn gerichtlich etwas nach…
Man muss doch wohl nicht zum Gericht gehen (welches Gericht meinst du überhaupt), wenn man von seiner KK ein Vorschrift genannt bekommen will…..
angefordert. Denn ich kann aus den genannten Paragraphen…..
…..meinst du jetzt die von mir genannten Vorschriften,,,,
oder von der KK genannten. Aus meinen kann ich es auch nicht erkennen
keine Beitragspflicht erkennen. Was ich gefunden habe, kann man sicherlich so interpretieren, aber ich sehe dies so, dass dies einen anderen
Personenkreis betrifft.
… diesen Satz verstehe ich gar nicht, sorry,,,,,
Frank1: hier läuft irgendwie was schief.
Entweder hat die KK keine Ahnung. Es sind alles nur Menschen. Wenn Du bei schon bei Gericht bist, dann wird wohl Widerspruch eingelegt worden sein. Es werden sich zahlreiche Menschen bei der KK mit Deinem Fall beschäftigt haben. Dann hast Du sich dann sicherlich etwas falsch verstanden, oder Du gibst uns hier, wenn es auch nur eine Nuance ist, nicht alles bekannt (sicherlich ohne Absicht).
Entscheident ist der klare Sachverhalt, die gesetzliche Vorschrift (Mensch, die wirst Du doch wohl bei der KK angefragt und auch beantwortet bekommen haben).
Wenn der GKV-Spitzenverband dazu im Juni 2022 etwas verfasst hat, dann hätte ich Dir als KK dies zur Erklärung auch überlassen. Nur mal als Beispiel. Rundschreiben des GKV Spitzenverbandes sind mit einer Nummer versehen. Bsp: 99/2022 oder 2022/99. Es wäre toll, wenn du diese Nummer, die muss man Dir doch sagen können, wissen würdest. Dann könnte ich dort man nachlesen und hätte eine Chance zu verstehen, was ich jetzt gerade nicht verstehe.
Wer ist online?
Mitglieder in diesem Forum: Bing [Bot] und 10 Gäste