Umzug Ausland - Nachgehender Leistungsanspruch

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Carlo
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Re: Umzug Ausland - Nachgehender Leistungsanspruch

Beitragvon Carlo » 31.07.2024, 21:24

Aus eigener Erfahrung kann ich hierzu ergänzen, dass man zB auch den Anspruch auf Arbeitslosengeld in Deutschland für bis zu drei Monate ins EU-Ausland mitnehmen kann, um dort im Rahmen der Arbeitnehmerfreizügigkeit einen Job zu suchen.

D.h. man kann sich nach Ende des Arbeitsvertrags in Deutschland zunächst in Deutschland arbeitslos melden und darauf hinweisen, dass man im EU-Ausland eine Arbeit suchen oder aufnehmen möchte.

Das Arbeitsamt händigt einem dann die entsprechenden Formulare und Bescheinigungen aus, mit denen man sich nach Ankunft in dem anderen EU-Mitgliedsstaat dort arbeitssuchend melden kann (um z.B. den Zeitraum bis zum Antritt der neuen Stelle zu überbrücken - wie im Ausgangspost).

In meinem Fall erhielt mein Partner damals in Großbritannien vom Jobcentre für ein paar Wochen die sog. "Jobseeker's Allowance" ausgezahlt, deren Höhe exakt dem aus Deutschland bescheinigtem Arbeitslosengeld entsprach (und Großbritannien von Deutschland erstattet wurde). Das war natürlich noch vor dem Brexit.

Damit müsste eigentlich in den meisten EU-Mitgliedsstaaten das Thema Krankenversicherungspflicht ebenfalls abgedeckt sein, zumindest die Grundversorgung im öffentlichen System (ebenso wie auch Rentenversicherungsansprüche).

Weiterer Vorteil: wenn man die drei Monate nicht ausnutzt und innerhalb von drei Jahren (wenn ich mich nicht täusche) wieder nach Deutschland zurückkehrt, lebt auch der deutsche ALG-Anspruch für die restliche Zeit wieder auf. Man erleidet also keine Nachteile im Vergleich zu anderen, die in Deutschland bleiben.

Das ist eigentlich im EU-Recht alles sehr gut und arbeitnehmerfreundlich geregelt, allerdings in den Arbeitsämtern nicht immer bekannt. Wir hatten den Tipp von der EU-Kommission in Deutschland bekommen und die Mitarbeiterin im Arbeitsamt musste sich erst schlau machen, fand dann aber sehr schnell die richtigen Formulare.

Deshalb würde ich auch Aussagen von Krankenkassenmitarbeitern erst einmal misstrauen, wenn diese sagen, dass bestimmte Regeln nur in Deutschland gelten, und um eine verbindliche schriftliche Auskunft auch unter Berücksichtigung des EU-Rechts auf Arbeitnehmerfreizügigkeit bitten.

Ich würde immer auch die EU-Kommission (zB Vertretung in Berlin) kontaktieren, wenn ich das Gefühl habe, da nicht "durchzublicken". Dort sitzen sehr kompetente Leute, die uns jedenfalls damals sehr geholfen haben.

Czauderna
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Re: Umzug Ausland - Nachgehender Leistungsanspruch

Beitragvon Czauderna » 31.07.2024, 22:37

Hallo Binnensee und willkommen im Forum
es ist hier so, dass Werbung und dementsprechende Links nicht erwünscht sind. Ich habe den Link gelöscht.
Gruss
Czauderna


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