@super007
Meiner Meinung nach handelt die KK vollkommen korrekt. Seit 30.06.2025 besteht eine OAV im Status einer freiwilligen Mitgliedschaft. Du konntest zum 20.01.2026 nicht kündigen. Die gesetzliche Kündigungsfrist, d.h. Beendigung im Kündigungsverfahren, ist immer nur zum Ablauf des übernächsten Monats möglich. Kündigung im Dez 25 => Mitgliedschaftsende zum 28.02.2026, sofern Nachweis eines anderweitigen Anspruchs auf Absicherung im Krankheitsfall! (bspw. Auslandskv). Eine andere Beendigungsmöglichkeit zum 20.01.2026 bestand nicht, weil Wohnsitz / gewöhnlicher Aufenthalt weiterhin in DE, Auslandsaufenthalt nur vorübergehend. Wenn du am 01.04.2026 wieder nach DE zurückgekehrt bist, muss die Auffangversicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V geprüft werden, wenn kein anderweitiger vorrangiger GKV-Versicherungstatbestand vorliegt. Wenn die KK nun jedoch sagt, dass die Kündigung zum 28.02.2026 nicht wirksam wurde, weil du keinen anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall bis dato nachgewiesen hast (bspw. Auslandskv), ist das ebenfalls rechtmäßig (§ 175 Abs. 4 Satz 5 SGB V!)! Somit bestand die ganze Zeit, auch während deines Auslandsaufenthaltes, eine vollwertige freiwillige Mitgliedschaft, d.h. mit voller Beitragszahlung, weil deine Kündigung nicht wirksam war aufgrund des fehlenden Nachweises!
Kündigungsfrist: freiwillige GKV und Auslandsaufenthalt
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