Freiwillig versichert, private Rente bzw. Kapital-Auszahlplan

Beitragssätze, Kassenwahlrecht, Versicherungspflicht, SGB V, usw.

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BaliFan
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Freiwillig versichert, private Rente bzw. Kapital-Auszahlplan

Beitragvon BaliFan » 13.05.2026, 18:40

Situation: Freiwillig versicherter Rentner (aufgrund 9/10tel Regelung)
Gesetzliche Rente, Kapitalerträge und geringe Einkünfte aus Garagenvermietung werden verbeitragt. Okay.
Für ein Auslandvisum muss ich ein höheres monatliches Einkommen belegen (über Kontoauszüge). Das ginge über die Neu-Anlage einer
- privaten Rente mit Einmalzahlung (Auszahlung monatlicher Rente über festen Zeitraum 3 Jahre) oder evt.
- Kapitalanlage mit Auszahlplan (über 3 Jahre)
Dass ich den Ertragsanteil bei beidem verbeitragen muss, ist mir klar. Aber zum Thema "private Rente" lese ich so oft, dass der gesamte monatlich ausgezahlte Betrag für die GKV und PV herangezogen wird. (Das wäre eine Katastrophe, wenn ich dadurch über 20% meines Ersparten verliere.)
Meine KV-Bearbeiterin hat mir bei der ersten Anfrage garnicht geantwortet, bei der 2. Anfrage in halbes Jahr später meinte Sie "unter Vorbehalt", dass Ersparnisse nicht verbeitragt werden, nur Zinseinkünfte (und andere Einnahmen).
Kann mir das jemand verbindlich (ohne Vorbehalt) bestätigen? - nach jetziger Rechtsgrundlage natürlich.
Vielen Dank vorab für Ihre Bemühungen!

Czauderna
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Re: Freiwillig versichert, private Rente bzw. Kapital-Auszahlplan

Beitragvon Czauderna » 13.05.2026, 20:01

Hallo und willkommen im Forum

Das Maß aller Dinge in Sachen Beitragspflicht "ja" oder "nein" ist das hier -https://www.gkv-spitzenverband.de/media/dokumente/krankenversicherung_1/grundprinzipien_1/finanzierung/beitragsbemessung/2023-12-11_Katalog_Beitragseinnahmen_240SGBV_barrierefrei.pdf
Danach gilt grundsätzlich die Beitragspflicht für "private Renten". Was die Mitarbeiterin der Krankenkassen zu Ersparnisse sagte, das war richtig, denn das Kapital selbst ist beitragsfrei und wenn jemand von seinen Ersparnissen lebt, dann werden die Ersparnisse, also das Kapital immer weniger, wenn allerdings das Kapital monatlich, sagen wir mal - 3000 € Zinsen, also Ertrag bringt, dann sind diese 3000,00 € beitragspflichtig. Rentenzahlungen dagegen sind regelmäßige Einnahmen, die zum Lebensunterhalt verbraucht werden können. Der Katalog gilt übrigens als gesetzliche Grundlage.
Gruss
Czauderna

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Re: Freiwillig versichert, private Rente bzw. Kapital-Auszahlplan

Beitragvon BaliFan » 13.05.2026, 23:17

Erst mal vielen Dank für Ihre schnelle Auskunft, (Herr/Frau) Czauderna,
die Datei war mir bekannt, aber ich habe den von mir angedachten Fall im Katalog nicht wiedererkannt, nämlich z.B.
36000 Euro mit Einmalzahlung als "Rente" anzulegen, um 36 Monate lang 1000 Euro ausgezahlt zu bekommen.
(Es gibt Versicherungen, die das anbieten. "Eine private Rentenversicherung mit Einmalzahlung erlaubt es, eine größere Summe auf einmal einzuzahlen und daraus lebenslange oder zeitlich begrenzte Renten zu beziehen.")
Die 1000 Euro Eingang auf dem Konto (idealerweise mit einem Verwendungszweck "...rente...") für 3 Jahre wäre für mich ausreichend. Dass da ein Zugewinn/Überschuss über 1-3% dazukommt, ist mir nicht wichtig. Da geht eh die Hälfte für Quellensteuer/KV+PV weg.
Aber entschuldigen Sie meine Begriffsstutzigkeit - ist jetzt nur der Ertragsanteil (1-3%) beitragspflichtig, oder doch die 1000 Euro/ Monat (weil da sowas wie "Rente" auf dem Kontoauszug steht). Falls die 1000 Euro als "Sofortrente" betrachtet und verbeitragt werden, kann mich das dann auch bei einem "Entnahmeplan für Rente aus verzinstem Kapitalvermögen" treffen, wie er von einigen Banken angeboten wird? Da wird ja auch das eigene Kapital wieder ausgezahlt, mit etwas Zugewinn.
Eigentlich möchte ich nur sicher gehen, dass die 36000 Euro aus meinem schon mal als Gehalt verbeitragten Ersparnissen auch wieder auf mein Konto zurück kommen. Ich bin mit den Fachbegriffen im "Katalog" etwas überfordert, und KI und "googlen" bringen komplett widersprüchliche Aussagen.
Ich wünsche Ihnen einen erholsamen Feiertag und nochmals vielen Dank!

heinrich
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Re: Freiwillig versichert, private Rente bzw. Kapital-Auszahlplan

Beitragvon heinrich » 14.05.2026, 10:30

Hallo BaliFan,

evt muss ich wieder einmal meine hellseherischen Fähigkeit auspacken.

Du schreibst was von Auslandsvisum.

Ich könnte mir als vorstellen, dass du ins Ausland reist.
Ich könnte mir auch vorstellen, dass dies ein NICHT-europäischen Ausland ist.
z.B. Bali.

Hier wäre erstens zu überlegen, ob du eine (deutsche) freiwillige Krankenversicherung (KV) brauchst.
Eine Auslandskrankenversicherung natürlich schon.

Falls du eine deutsche freiwillige KV haben willst, würde diese, wenn du länger als 3 Kalendermonat in diesem NICHT-EU-land reist, zu einem Anwartschaftsbeitrag (ohne Leistungsanspruch) möglich sein (wenn nur wenige weitere Voraussetzungen vorliegen).
Monatlicher Beitrag ca 70 bis 75 EUR.

Wenn du aber eine freiwillige Versicherung für das Ausland brauchst, weil es sich z.B. um ein EU-Land handelt, dann würde der Beitrag sowieso von einem Mindestwert von 1318,33 EUR monatlich berechnet. Sogar dann, wenn wenn du 0,00 bis 1318,33 EUR hoche Einnahmen hättest.

Mit scheint, dass du mit deiner Krankenkasse aneinander vorbei redest. Könnte das (im Lichte meiner hellseherischen Fähigkeiten) sein ?


Zu einer beitragspflicht einer Rente oder Entnahmeplan, habe ich ja noch gar nichts gesagt------damit würde ich mich erst mit beschäftigen, wenn meine hellsehrischen Fähigkeiten versagen.

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Re: Freiwillig versichert, private Rente bzw. Kapital-Auszahlplan

Beitragvon Heidi20 » 18.05.2026, 10:54

Der Trick bei Bali ist § 16 SGB V. Wenn du eine Auslandskrankenversicherung nachweist, ruht die GKV-Beitragspflicht. Die Anwartschaft ist oft unnötig, da die Kasse dich bei Rückkehr wieder aufnehmen muss. Hab ich beim Sabbatical auch so gemacht. Wenn du übrigens für den Lifestyle vor Ort noch nach hochwertigen Seidenaccessoires für erholsamen Schlaf suchst, das schont die Haare bei der hohen Luftfeuchtigkeit dort enorm. Spart echt viel Geld und Nerven.
Zuletzt geändert von Heidi20 am 04.06.2026, 12:44, insgesamt 1-mal geändert.

Czauderna
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Re: Freiwillig versichert, private Rente bzw. Kapital-Auszahlplan

Beitragvon Czauderna » 18.05.2026, 11:15

Heidi20 hat geschrieben:Der Trick bei Bali ist § 16 SGB V. Wenn du eine Auslandskrankenversicherung nachweist, ruht die GKV-Beitragspflicht. Die Anwartschaft für 75€ ist oft unnötig, da die Kasse dich bei der Rückkehr gesetzlich wieder aufnehmen muss, wenn du vorher lange genug drin warst. Hab ich bei meinem Sabbatical dort auch so gemacht, spart echt viel Geld.

Hallo,
ich will Heinrich nicht vorgreifen, aber wo hast du gefunden, dass, wenn die Voraussetzungen des § 16 SGB V erfüllt werden, auch die Beitragspflicht ruht und deshalb auch keine Anwartschaft erforderlich ist ?
https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__16.html
Gruss
Czauderna

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Re: Freiwillig versichert, private Rente bzw. Kapital-Auszahlplan

Beitragvon BaliFan » 18.05.2026, 11:40

Genau, da ich freiwillig krankenversicherter Rentner bin, muss mich die GKV nach einer Unterbrechung nicht wieder aufnehmen. Außerdem gebe ich meinen Wohnsitz in DE nicht auf und bin deshalb weiter KV-pflichtig. Die Kosten der Anwartschaft sind aber eigentlich nicht das Problem.
Mir geht es nur darum, ob mein Erspartes, angelegt als eine zeitlich begrenzte private Rente oder Kapitalauszahlplan, durch Beiträge zur KV geschmälert wird.
Aber trotzdem vielen Dank für den gut gemeinten Tipp!

Ich habe übrigens gestern, 17.05.26, einen ellenlangen Post mit Details eingestellt, der ist gar nicht zu finden. :( Das muss ich nochmal ran, kann aber erst ab Donnerstag.

Czauderna
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Re: Freiwillig versichert, private Rente bzw. Kapital-Auszahlplan

Beitragvon Czauderna » 18.05.2026, 13:32

Hallo,
ich habe nachgeschaut - da war nichts zu finden - vielleicht liegt doch in der Kürze die Würze 8)
Gruss
Czauderna

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Re: Freiwillig versichert, private Rente bzw. Kapital-Auszahlplan

Beitragvon Chrischan » 04.06.2026, 00:44

Heidi20 hat geschrieben:Der Trick bei Bali ist § 16 SGB V. Wenn du eine Auslandskrankenversicherung nachweist, ruht die GKV-Beitragspflicht.


Wo steht denn in § 16 SGB V, dass Voraussetzung für das Ruhen eine Auslandskrankenversicherung sei?!? Du vermischst hier was. In § 16 SGB V geht es nur um das Ruhen des Leistungsanspruchs, nicht um Beitragsfreiheit oder sonstiges...

BaliFan hat geschrieben:Genau, da ich freiwillig krankenversicherter Rentner bin, muss mich die GKV nach einer Unterbrechung nicht wieder aufnehmen. Außerdem gebe ich meinen Wohnsitz in DE nicht auf und bin deshalb weiter KV-pflichtig. Die Kosten der Anwartschaft sind aber eigentlich nicht das Problem.


Wer sagt denn so einen Quatsch, dass dich als freiwilliges Mitglied die GKV nicht wieder aufnehmen muss? Natürlich unterfällst auch du als solche Personengruppe grundsätzlich der sog. Auffangversicherungspflicht 5/1/13. Schließlich warst du dann bei Rückkehr nach DE zuletzt gesetzlich krankenversichert, außer du würdest in der Zwischenzeit (bei Unterliegen des Rechtes eines "Vertragsstaates") eine private KV auslösen. Dabei gehe ich davon aus, dass du nicht zu einer nach § 6 Absatz 1 SGB V oder anderen gesetzlichen Vorschriften mit Ausnahme von § 6 Absatz 2 SGB V und § 7 SGB V versicherungsfreien oder von der Versicherungspflicht befreiten Personen gehörst, weil dann der Ausschluss nach § 6 Abs. 3 SGB V greifen würde. Der Ausschluss nach § 6 Abs. 3a SGB V gilt jedoch ausdrücklich nicht für die Auffangversicherungspflicht (siehe letzter Satz) und § 6 Abs. 3b SGB V ist nicht einschlägig.

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Re: Freiwillig versichert, private Rente bzw. Kapital-Auszahlplan

Beitragvon ratte1 » 04.06.2026, 08:48

Hallo,

interessant ist in disem Zusammenhang allerdings § 52 a SGB V: https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__52a.html

Erläuterung: https://www.aok.de/pp/lexikon/leistungsausschluss/

MfG
ratte1

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Re: Freiwillig versichert, private Rente bzw. Kapital-Auszahlplan

Beitragvon Chrischan » 05.06.2026, 14:15

Ja, interessant. Ich zitiere mal aus einem Beschluss des LSG Bayern vom 9.4.2018 (AZ L 20 KR 72/18 B ER):

Konkrete Anhaltspunkte, wann die Inanspruchnahme von Leistungen missbräuchlich ist, enthält § 52a SGB V nicht. Nach der Intention des Gesetzes ist dies dann der Fall, wenn sich eine Person allein deswegen in die Bundesrepublik Deutschland - also den Geltungsbereich des SGB V (vgl. § 30 Abs. 1 SGB I) - begibt, sie also gerade deshalb nach Deutschland einreist, um Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung zu erhalten. Der missbräuchliche Erhalt von Leistungen muss also das Hauptziel des Zuzugs sein. Eine solche Missbrauchsabsicht liegt vor, wenn der Wille auf den Leistungsbezug gerichtet ist, wenn es dem Einreisenden also darauf ankommt. Ein (nur) bedingter Vorsatz ist hier nicht ausreichend. Standen andere Motive im Vordergrund, kommt ein Leistungsausschluss nach § 52a SGB V ebenfalls nicht in Betracht. Missbräuchlich kann eine Inanspruchnahme von Leistungen damit naturgemäß nur sein, wenn der Leistungsbedarf bei der Einreise bereits bekannt - oder zumindest vorhersehbar - war. Weitergehende Anforderungen sind nicht zu stellen. Sofern bei der Einreise die Inanspruchnahme von Leistungen das Hauptziel war, ist ein missbräuchliches Verhalten anzunehmen (vgl. jurisPK, SGB V, 3. Aufl. 2016, § 52a Rn. 10). Dagegen liegt nach der Gesetzesbegründung kein Missbrauch bei der "Behandlung akuter Erkrankungen und Schmerzzustände" vor (BT-Drucks. 16/3100, S. 108). Insgesamt ist die Missbräuchlichkeit der Leistungsinanspruchnahme zu bejahen, wenn diese als ungerechtfertigte Ausnutzung der Solidargemeinschaft und damit als Verstoß gegen Treu und Glauben angesehen werden muss (vgl. Kasseler Kommentar, SGB V, 97. EL 12/17, § 52a Rn. 7).


Interessant ist auch: Sächsisches Landessozialgericht vom 17.5.2016 (AZ L 8 SO 139/13) oder LSG Berlin-Brandenburg vom 24.7.2015 (AZ L 1 KR 246/12).

Also einfach mal so nach DE zurück, um sich über die Auffangversicherungspflicht hier bei "einfacher Erkrankung" behandeln zu lassen und dann wieder zurück ins Ausland ist in der Tat nicht. Aber oftmals werden es schon akute Erkrankungen und Schmerzzustände sein, also größere Geschichten, wo der Ausschluss nicht greift. Den Rest kann man ja im Ausland via Auslandskv machen lassen. Ansonsten muss man halt noch andere (nachvollziehbare) Gründe vorlegen, dass man eben nicht zum Hauptziel (oder alleinigen Ziel) der Behandlung einreist, sondern wegen X,Y,Z, weil man seinen Auslandsaufenthalt abbricht, wieder dauerhaft in DE ist usw. Oder man von der Auffangversicherungspflicht bisher noch nie hörte (vgl. Urteile). Zudem ist ja auch spannend, dass eine lange (und zukünftige) Beteiligung am GKV-System gegen Missbrauch spricht (Stichwort Anwartschaft und noch ein Argument dafür!). Also da sollte man schon etwas Grips einschalten.

BaliFan
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Re: Freiwillig versichert, private Rente bzw. Kapital-Auszahlplan

Beitragvon BaliFan » 08.06.2026, 10:42

Melde mich (als Initiator der Anfrage) aus der Versenkung zurück. Dass das so ein komplexes Thema mit so viel Paragraphen wird, hätte ich nicht gedacht.
Eigentlich war meine Frage, ob bei einer Kapitalanlage in Form eines zeitlich begrenzten Auszahlplans nur der Kapitalertrag (Zins/Ertragsanteil) von der (freiwilligen) GKV verbeitragt wird, oder auch der Kapitalanteil (also das, was ich per Einmalzahlung angelegt habe und häppchenweise auszahlen lasse).
Irrtümlich hatte ich das Sofort-Rente genannt, aber die wäre ja lebenslang (habe ich letztens erfahren). Und bei der fälschlichen Recherche zu "Sofort-Rente" hatte ich abgeleitet, dass die gesamte monatliche "Rentenzahlung" verbeitragt wird.
Leider liegt der Grund der Anfrage - Überwintern auf Bali - erst mal auf Eis. Die betagte Mutti musste letzte Woche wegen Demenz ins Heim :(
Nochmals herzlichen Dank an Alle für die vielen aufwendigen Beiträge und hochwertigen Infos. Das ist ein tolles Forum!!

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Re: Freiwillig versichert, private Rente bzw. Kapital-Auszahlplan

Beitragvon Reiserentner » 20.07.2026, 17:52

Chrischan hat geschrieben:
BaliFan hat geschrieben:Genau, da ich freiwillig krankenversicherter Rentner bin, muss mich die GKV nach einer Unterbrechung nicht wieder aufnehmen. Außerdem gebe ich meinen Wohnsitz in DE nicht auf und bin deshalb weiter KV-pflichtig. Die Kosten der Anwartschaft sind aber eigentlich nicht das Problem.


Wer sagt denn so einen Quatsch, dass dich als freiwilliges Mitglied die GKV nicht wieder aufnehmen muss? Natürlich unterfällst auch du als solche Personengruppe grundsätzlich der sog. Auffangversicherungspflicht 5/1/13. Schließlich warst du dann bei Rückkehr nach DE zuletzt gesetzlich krankenversichert, außer du würdest in der Zwischenzeit (bei Unterliegen des Rechtes eines "Vertragsstaates") eine private KV auslösen. Dabei gehe ich davon aus, dass du nicht zu einer nach § 6 Absatz 1 SGB V oder anderen gesetzlichen Vorschriften mit Ausnahme von § 6 Absatz 2 SGB V und § 7 SGB V versicherungsfreien oder von der Versicherungspflicht befreiten Personen gehörst, weil dann der Ausschluss nach § 6 Abs. 3 SGB V greifen würde. Der Ausschluss nach § 6 Abs. 3a SGB V gilt jedoch ausdrücklich nicht für die Auffangversicherungspflicht (siehe letzter Satz) und § 6 Abs. 3b SGB V ist nicht einschlägig.


Fällt er durch die Kündigung der freiwilligen Versicherung nach seiner Rückkehr aus dem Ausland nicht unter den § 6 Abs. 3 SGB V? In 6/3 sind auch andere gesetzliche Regelungen erwähnt, die Versicherungsfreiheit bedingen. Er ist als Rentner versicherungsfrei, vermutlich weil er die 9/10 Regelung nicht erfüllt hat.

Mit Beginn der Rente hatte er einmalig die Möglichkeit, sich freiwillig gesetzlich weiter zu versichern. Kündigt er nun die freiwillige Versicherung greift nach Rückkehr § 6 Abs. 3 SGB V, der wiederum 5/1/13 ausschließt. Folge: er muss sich privat versichern. Heilung: Er kündigt nicht, sondern geht in die Anwartschaft.

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Re: Freiwillig versichert, private Rente bzw. Kapital-Auszahlplan

Beitragvon Czauderna » 20.07.2026, 18:59

Hallo Reiserentner und willkommen im Forum
"...Er ist als Rentner versicherungsfrei, vermutlich weil er die 9/10 Regelung nicht erfüllt hat. " Bist du da sicher - ein Rentenantragsteller ist nicht automatisch versicherungsfrei, nur weil der die Voraussetzungen für die KVdR nicht erfüllt hat, so ist mein letzter Kenntnisstand – hättest du dafür ggf. eine gesetzliche Grundlage?
Danke und Gruss
Czaudernas

heinrich
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Re: Freiwillig versichert, private Rente bzw. Kapital-Auszahlplan

Beitragvon heinrich » 20.07.2026, 19:28

Reiserentner schreibt:
„Mit Beginn der Rente hatte er einmalig die Möglichkeit, sich freiwillig gesetzlich weiter zu versichern. Kündigt er nun die freiwillige Versicherung greift nach Rückkehr § 6 Abs. 3 SGB V, der wiederum 5/1/13 ausschließt. Folge: er muss sich privat versichern. Heilung: Er kündigt nicht, sondern geht in die Anwartschaft.“

Reiserentner meint wohl nicht den § 6 Abs. 3 SGB V, sondern den § 6 Abs. 3a SGB V
(und eventuell auch den neuen mit Wirkung ab 1.1.2026 gültigen § 6 Abs. 3b SGB V).

Zunächst einmal zu § 6 Abs. 3a SGB V.
(3a) Personen, die nach Vollendung des 55. Lebensjahres versicherungspflichtig werden, sind versicherungsfrei, wenn sie in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Versicherungspflicht nicht gesetzlich versichert waren. Weitere Voraussetzung ist, dass diese Personen mindestens die Hälfte dieser Zeit versicherungsfrei, von der Versicherungspflicht befreit oder nach § 5 Absatz 5 nicht versicherungspflichtig waren. Entfällt für diese Personen die Versicherungsfreiheit, die Befreiung von der Versicherungspflicht oder die hauptberufliche selbständige Erwerbstätigkeit nach Vollendung des 55. Lebensjahres, gelten die Versicherungsfreiheit, die Befreiung von der Versicherungspflicht oder die wegen hauptberuflich selbständiger Erwerbstätigkeit nicht bestehende Versicherungspflicht nach § 5 Absatz 5 als im Sinne des Satzes 2 fortbestehend. Der Voraussetzung nach Satz 2 auch in Verbindung mit Satz 3 steht die Ehe oder die Lebenspartnerschaft mit einer in den Sätzen 2 und 3 genannten Person gleich. Satz 1 gilt n i c h t für Personen, die nach § 5 Absatz 1 Nummer 13 versicherungspflichtig sind.

Dieser Absatz 3a führt aber für Bali-Fan nicht zum Ausschluss einer Mitgliedschaft nach § 5 Abs. 1 Nr. 13.
Denn; wenn man sich jetzt den LETZTEN SATZ von Abs. 3a anschaut, dann steht dort drin, dass dies n i c h t für die in Betracht kommende Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V gilt.*****

So: jetzt kommen wir zu § 6 Abs. 3b SGB V-----wow was für ein Gesetzestext. Da bekommt man möglicherweise hier schon Kopfschmerzen.
Der Text lautet:
(3b) Personen, die nach Vollendung des 55. Lebensjahres eine Absicherung im Krankheitsfall begründen, die nach zwischenstaatlichen oder supranationalen Vorschriften einer Versicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung gleichgestellt ist, sind, auch wenn sie nach Begründung dieser Absicherung im Krankheitsfall nach diesem Buch versicherungspflichtig werden, versicherungsfrei, wenn sie in den letzten fünf Jahren vor der Begründung dieser Absicherung im Krankheitsfall n i c h t gesetzlich versichert waren und mindestens die Hälfte dieser Zeit versicherungsfrei, von der Versicherungspflicht befreit oder nach § 5 Absatz 5 („hauptberufliche Selbstständigkeit) nicht versicherungspflichtig waren. Absatz 3a Satz 4 gilt entsprechend.


Der Fragesteller (Balifan) ist aber gesetzlich versichert (freiwillig).
Somit ist er nicht nicht (das doppelte „nicht“ ist hier kein Schreibfehler) gesetzlich versichert.

Damit kann auch die Ausschlussregelung von Abs. 3b SGB V für Balifan nicht wirken.*****

Zum Verständnis mach ich mal ein Beispiel für welchen Fall der neue ab 1.1.2026 gültige Abs. 3b im Sinne eines KO-Kriteriums für § 5 Abs. 1 Nr. 13 Fälle wirkt.

Bsp: Herr Peter Klemptner wohnt an der deutsch-französischen Grenze in Saarbrücken. In Deutschland ist er seit 20 Jahren PRIVAT krankenversichert und auch selbstständig mit einer Heizungsbaufirma. Diese Selbstständigkeit und die private Krankenversicherung hat er seit seinem 42 Lebensjahr.
Nun mit 62 beginnt er ab 1.4.2026 (bis 30.11.2026) in Frankreich eine Beschäftigung und wird dort als Grenzgänger bei der französischen Krankenversicherung versichert.

Wäre der Sachverhalt vom 1.4.2025 bis 30.11.2025 eingetreten, als Abs. 3b noch nicht in Kraft war, hätte die Person nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V versicherungspflichtig werden können (sofern keine private Krankenversicherung mehr im Weg gestanden hätte)*****.

Ab 1.1.2026 wirkt Abs. 3b jedoch.
1.Peter Klemptner hat nach Vollendung das 55. Lebensjahr in Frankreich (EU-Land) ,also nach zwischenstaatlichen oder supranationalen Vorschriften; eine gesetzliche Versicherung begründet.
Er könnte eigentlich versicherungspflichtig nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V werden (sollte man denken); jedoch war er in den letzten 5 Jahren vor der Begründung der gesetzlichen Absicherung in Frankreich
2. nicht gesetzlichen (sondern privat) versichert und
3. mindestens die Hälfte der Zeit (also mindestens 2,5 Jahre-> hier sogar die ganzen 5 Jahre) hauptberuflich selbstständig.

Weil alle Voraussetzungen für das KO-Kriterium des Abs. 3b vorliegen, wird Peter Klemptner nicht Mitglied nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V werden können.

Ich habe nun mehrfach ***** gemacht.
Die Laien, die hier lesen, haben sicherlich jetzt schon Kopfschmerzen.

Hier Beginn *****
Es kommt aber noch etwas dazu (sorry).
Ich hatte ja vorhin geschrieben, dass für Balifan der Abs. 3a und Abs. 3b kein KO-Kriterium für Mitgliedschaften nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 ist.

Es ist jedoch immer zu beachten, ob bei einem Rückkehrer (aus dem Ausland) die KO-Kriterien des § 5 Abs. 11 SGB V vorliegen.

Für eine Person mit deutscher Nationalität gilt § 5 Abs. 11 SGB V nicht, ist dieser Absatz kein KO-Kriterium.

Für alle anderen Nationalitäten ist 5 Abs. 11 zu beachten Die Vorschrift lautet:

(11) Ausländer, die nicht Angehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, Angehörige eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder Staatsangehörige der Schweiz sind, werden von der Versicherungspflicht nach Absatz 1 Nr. 13 erfasst, wenn sie eine Niederlassungserlaubnis oder eine Aufenthaltserlaubnis mit einer Befristung auf mehr als zwölf Monate nach dem Aufenthaltsgesetz besitzen und für die Erteilung dieser Aufenthaltstitel keine Verpflichtung zur Sicherung des Lebensunterhalts nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 des Aufenthaltsgesetzes besteht. Angehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union, Angehörige eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder Staatsangehörige der Schweiz werden von der Versicherungspflicht nach Absatz 1 Nr. 13 nicht erfasst, wenn die Voraussetzung für die Wohnortnahme in Deutschland die Existenz eines Krankenversicherungsschutzes nach § 4 des Freizügigkeitsgesetzes/EU ist. Bei Leistungsberechtigten nach dem Asylbewerberleistungsgesetz liegt eine Absicherung im Krankheitsfall bereits dann vor, wenn ein Anspruch auf Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft und Geburt nach § 4 des Asylbewerberleistungsgesetzes dem Grunde nach besteht.

Diese Vorschrift kommentiere ich aber nicht, da man sonst Bücher drüber schreiben könnte/müsste.

Hier: Ende von *****

Zum Schluss komme ich doch noch einmal zurück auf § 6 Abs. 3 (ohne einen Buchstaben). Obwohl Reiserentner sich sicherlich verschrieben hat, gibt es ja doch den § 6 Abs. 3 SGB V (ohne Buchstaben).

Dort steht im ersten Satz drin:
Die nach Absatz 1 oder anderen gesetzlichen Vorschriften mit Ausnahme von Absatz 2 und § 7 versicherungsfreien oder von der Versicherungspflicht befreiten Personen bleiben auch dann versicherungsfrei, wenn sie eine der in § 5 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 5 bis 13 genannten Voraussetzungen erfüllen

Da bedeutet (und das nur als Beispiel):
Ist ein Beamter freiwillige gesetzlich versichert und anschließend als Pensionär und verlegt seinen gewöhnlichen Aufenthalt nach Bali und will nach (nur mal angenommen) 10 Jahren wieder nach Deutschland zurückkommen, so kann dieser nicht Mitglied nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V werden. Ebenfalls kann er sich nicht freiwillig versichert werden.

Alles ohne Gewähr:
Außer Eure Kopfschmerzen. Das bin ich schuld.


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