Reiserentner.
du schreibst, dass dein Fall ja nicht so selten sein kann.
Die meisten Rentner sind ja in der KVdR-Pflichtversicherung. Die bekommen diese Vergünstigung einer Ermäßigung nicht.
Die anderen verreisen ins EU-Ausland. Diese freiwillig krankenversicherten bekommen auch keinen Zuschuss, weil ja weiterhin ein Leistungsanspruch besteht.
Freiwillige versicherte Personen, die ins NICHT-EU verreisen sind unter Umständen nicht länger als 3 Kalendermonate im NICHT-EU-Land.
und dennoch wird es Personen, wie Du geben. Dem stimme ich zu.
Davon wird es also genug geben, die den § 240 Abs. 4b (früher 4a) SGB V nicht kennen.
Und jetzt an dieser Stelle gibt es dann doch nicht mehr so viele, die ein Begehren gegenüber den Rentenversicherungsträger haben.
Und falls sie es hätten, und dort nachfragen oder einen Antrag stellen-----die werden ein NEIN bekommen.
ACH:
Ich habe die Frage heute übrigens hier eingestellt
https://www.ihre-vorsorge.de/expertenfo ... efhrt-wirdÜberschrift ...mit dem Namen Herr ReiseAnspruch auf Zuschuss nach § 106 SGB V, wenn die freiwillige gesetzliche Krankenversicherung nach § 240 Abs. 4b SGB V zum Anwartschaftsbeitrag geführt wird
FRAGE
Guten Tag liebes Expertenteam,
es geht um einen Beitragszuschuss (eines Rentners) nach § 106 SGB VI zur freiwilligen gesetzlichen Krankenversicherung. Eine Person (gewöhnlicher Aufenthalt bleibt in Deutschland) macht für 5 Monate eine Urlaubs-Reise nach Südamerika.
Bei seiner gesetzlichen Krankenversicherung stellt er für diesen Zeitraum einen Antrag, dass der Beitrag nach
§ 240 Abs. 4b SGB V auf den sogenannten "Anwartschaftsbeitrag" ermäßigt wird. Dies wird, weil die Voraussetzungen erfüllt sind , auch genehmigt.
Besteht auch für diesen Zeitraum ein Anspruch auf Zuschuss nach § 106 SGB VI.
Aus folgenden Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 26.04.2017 AZ: L 16 R 859/16, meine ich, rauszulesen, dass ein solcher Anspruch besteht.
https://www.sozialgerichtsbarkeit.de/en ... gen/102051…
Entscheidungstext
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 15. September 2016 geändert. Die Beklagte ....... verurteilt, dem Kläger für die Zeit seines Auslandsaufenthaltes vom ........ bis zum ...... einen
Z u s c h u s s zu den Aufwendungen für seine freiwillige Krankenversicherung zu g e w ä h r e n
Aus der Internetseite der DRV, siehe hier:
https://rvrecht.deutsche-rentenversiche ... ocs/rvRech…
unter 4.1 4.1 Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung steht jedoch
"Neben dem Bestehen der freiwilligen Mitgliedschaft an sich setzt der Anspruch auf Zuschuss nach § 106 SGB VI voraus, dass der Versicherte aus dieser Versicherung einen (eigenen) Leistungsanspruch herleiten kann und dem Versicherten aufgrund dieser Versicherung auch tatsächlich Beitragsaufwendungen entstehen. Für Zeiten, in denen die gesetzliche Krankenkasse für den Versicherten lediglich eine sogenannte Anwartschaftsversicherung durchführt (§ 240 Abs. 4b SGB V), kommt deshalb die Zahlung eines Zuschusses auf der Grundlage der zur Anwartschaftserhaltung entrichteten „Beiträge“ n i c h t in Betracht, da der Versicherte während dieser Zeiten gegenüber der gesetzlichen Krankenkasse keinen Leistungsanspruch hat."
Ist es den Experten möglich, die differienden Aussage zu erklären.
Vielen Dank für die Mühe.
ANTWORT der Experten der RentenversicherungHallo Herr Reise,
bei jedem Urteil handelt es sich um eine Entscheidung im Einzelfall. Die Rentenversicherungsträger verfahren nach der im Rechtsportal der Deutschen Rentenversicherung beschriebenen Auffassung.
Viele Grüße
Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung