Ausländische Rente und Kapitaleinkünfte
Moderatoren: Rossi, Czauderna, Frank
Ausländische Rente und Kapitaleinkünfte
Ich lebe aktuell ausschließlich von einer ausländischen Rente und Kapitaleinkünften.
Die Einnahmen liegen insgesamt unterhalb der Beitragsbemessungsgrenze.
Ich bin noch kein "offizieller" Rentner bei der DRV und bin demzufolge freiwillig bei der TK versichert.
Auf Verlangen der TK habe ich im Mai 2023 meine Jahressteuerbescheinigungen für 2022 an die TK übermittelt.
Die TK hat daraufhin den Beitragsanteil auf die Kapitalerträge rückwirkend zum Januar 2023 neu festgesetzt.
Zum September wechselte ich zur HKK. Ich habe der HKK dieselben Jahressteuerbescheinigungen für 2022 gesandt.
In der erfolgten Beitragsberechnung der HKK steht der Titel "Endgültige monatliche Beitragshöhe ab 01.09.2023".
Dieser Titel stand jedoch nicht in der Beitragsberechnung der TK.
Meine Kapitalerträge werden in diesem Jahr vermutlich höher ausfallen als in 2022.
Bedeutet dies alles, dass ich im kommenden Jahr der TK für die Monate Januar bis August Beitragsnachzahlungen
für die höheren Kapitalerträge bezahlen muss, wohingegen die HKK keine Nachzahlungen verlangen kann?
Vielen Dank für eure Antworten!
Die Einnahmen liegen insgesamt unterhalb der Beitragsbemessungsgrenze.
Ich bin noch kein "offizieller" Rentner bei der DRV und bin demzufolge freiwillig bei der TK versichert.
Auf Verlangen der TK habe ich im Mai 2023 meine Jahressteuerbescheinigungen für 2022 an die TK übermittelt.
Die TK hat daraufhin den Beitragsanteil auf die Kapitalerträge rückwirkend zum Januar 2023 neu festgesetzt.
Zum September wechselte ich zur HKK. Ich habe der HKK dieselben Jahressteuerbescheinigungen für 2022 gesandt.
In der erfolgten Beitragsberechnung der HKK steht der Titel "Endgültige monatliche Beitragshöhe ab 01.09.2023".
Dieser Titel stand jedoch nicht in der Beitragsberechnung der TK.
Meine Kapitalerträge werden in diesem Jahr vermutlich höher ausfallen als in 2022.
Bedeutet dies alles, dass ich im kommenden Jahr der TK für die Monate Januar bis August Beitragsnachzahlungen
für die höheren Kapitalerträge bezahlen muss, wohingegen die HKK keine Nachzahlungen verlangen kann?
Vielen Dank für eure Antworten!
Re: Ausländische Rente und Kapitaleinkünfte
Hallo und willkommen im Forum
Ich sehe da ein Fehler der HKK und wenn ich es richtig gelesen habe, auch bei der TK.
Die TK hätte bei Vorlage des Einkommensteuerbescheides für 2022 die Beiträge ab 01.01.2022 neu berechnen und für endgültig erklären müssen. Die Einstufung für 2023 hätte (meiner Meinung nach) basierend auf dem Einkommensteuerbescheid für 2022 festgesetzt und als vorläufig gesetzt werden müssen. Dies würde natürlich entfallen, wenn die TK bereits vorher die Einstufung für 2022 für endgültig erklärt hätte.
Demzufolge hätte auch die HKK die Beitragsfestsetzung ab dem 01.09.2023 als vorläufig kennzeichnen müssen. Demzufolge müsstest du deinen Einkommensteuerbescheid für 2023 sowohl der TK als auch der HKK zur Festsetzung der endgültigen Beitragshöhe ab 01.01.2023 bzw. ab 01.09.2023 vorlegen.
Gruss
Czauderna
Ich sehe da ein Fehler der HKK und wenn ich es richtig gelesen habe, auch bei der TK.
Die TK hätte bei Vorlage des Einkommensteuerbescheides für 2022 die Beiträge ab 01.01.2022 neu berechnen und für endgültig erklären müssen. Die Einstufung für 2023 hätte (meiner Meinung nach) basierend auf dem Einkommensteuerbescheid für 2022 festgesetzt und als vorläufig gesetzt werden müssen. Dies würde natürlich entfallen, wenn die TK bereits vorher die Einstufung für 2022 für endgültig erklärt hätte.
Demzufolge hätte auch die HKK die Beitragsfestsetzung ab dem 01.09.2023 als vorläufig kennzeichnen müssen. Demzufolge müsstest du deinen Einkommensteuerbescheid für 2023 sowohl der TK als auch der HKK zur Festsetzung der endgültigen Beitragshöhe ab 01.01.2023 bzw. ab 01.09.2023 vorlegen.
Gruss
Czauderna
Re: Ausländische Rente und Kapitaleinkünfte
§ 6a Abs. 5 Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler:
Änderungen bei laufenden Einnahmen aus Kapitalvermögen, die nicht neben dem Arbeitseinkommen oder Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung erzielt werden, sind ab Beginn des auf das Ausstellungsdatum des Nachweises, bei mehreren Nachweisen des letzten Nachweises, folgenden Monats zu berücksichtigen.
Da lediglich eine ausländische Rente und Kapitaleinkünfte bezogen werden, hätte es gar keine vorläufige Einstufung geben dürfen. Änderungen bei den Kapitalerträgen sind ab dem Folgemonat nach Ausstellung des Nachweises (Einkommensteuerbescheid oder Zins-/Steuerbescheinigungen, je nachdem was bisher eingereicht wurde) zu berücksichtigen.
Die Steuerbescheinigungen werden in der Regel im Januar oder Februar für das Vorjahr ausgestellt und gelten dementsprechend ab 01.02. bzw. 01.03.
Bei dem Nachweis über den Einkommensteuerbescheid hätte man ein wenig Gestaltungsspielraum
Änderungen bei laufenden Einnahmen aus Kapitalvermögen, die nicht neben dem Arbeitseinkommen oder Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung erzielt werden, sind ab Beginn des auf das Ausstellungsdatum des Nachweises, bei mehreren Nachweisen des letzten Nachweises, folgenden Monats zu berücksichtigen.
Da lediglich eine ausländische Rente und Kapitaleinkünfte bezogen werden, hätte es gar keine vorläufige Einstufung geben dürfen. Änderungen bei den Kapitalerträgen sind ab dem Folgemonat nach Ausstellung des Nachweises (Einkommensteuerbescheid oder Zins-/Steuerbescheinigungen, je nachdem was bisher eingereicht wurde) zu berücksichtigen.
Die Steuerbescheinigungen werden in der Regel im Januar oder Februar für das Vorjahr ausgestellt und gelten dementsprechend ab 01.02. bzw. 01.03.
Bei dem Nachweis über den Einkommensteuerbescheid hätte man ein wenig Gestaltungsspielraum
Re: Ausländische Rente und Kapitaleinkünfte
der Fragesteller schrieb: Jahressteuerbescheinigung
Czauderna schrieb: Einkommensteuerbescheid
Das sind schon mal unterschiedliche Dinge.
Es gibt vorläufig berechnete Beiträge, die später zu berichtigen sind:
Dies ist vorgesehen, wenn Einkünfte aus Selbstständigkeit (SE) vorliegt oder/und bei Vermietung und Verpachtung (VV).
Wenn solche Einkünfte aus Selbstständigkeit/Vermietung/Verp voliegen UND dann auch noch Kapitalerträge,
DANN ist auch der Beitrag aus Kapitalerträge vorläufig und ist später mit dem Einkommensteuerbescheid zu berichtigen.
Es gibt endgültige Beiträge:
dies ist dann der Fall, wenn KEINE Einkünfte aus SE und auch keine aus VV vorhanden ist.
Dies ist ja hier der Fall.
Also: hier: keine Vorläufigkeit, sondern direkt Endgültigkeit.
Wie beschreiben Krankenkassen (KK) die Vorläufigkeit
Sie schreiben: der Beitrag beträgt "vorläufig" xxx,xx EUR oder der Beitrag betrag "unter Vorbehalt".
Wie beschreiben KK die Endgültigkeit:
A) meistens ...der Beitrag beträgt xxx,xx EUR (also ohne Vorläufigkeitsvermerkt bzw. ohne Vorbehaltsvermerk)
B) selten........der Beitrag beträgt "endgültig" xxx,xx EUR
Was will ich damit sagen:
Beide KK haben den Beitrag ENDGÜTLIG berechnet (weil eben bei der TK der Vorläufigkeitsvermerk fehlt und nur dann wäre es vorläufig).
Fried hat den zeitlichen Ansatz der Kapitalerträge richtig beschrieben.
Die Kapitalerträge aus 2022 aufgrund der Jahressteuerbescheinigungen sind ab Folgemonat nach Erstellung des Dokumentes anzusetzen.
Ist die Bescheinigung der Bank um Janunar 2023 ausgestellt, dann müsste der zeitliche Ansatz ab 1.2.2023 sein.
Der Ansatz ab 1.1.2023 wäre hier falsch (aber naja--- sch... was auf diesen einen Monat)
Czauderna schrieb: Einkommensteuerbescheid
Das sind schon mal unterschiedliche Dinge.
Es gibt vorläufig berechnete Beiträge, die später zu berichtigen sind:
Dies ist vorgesehen, wenn Einkünfte aus Selbstständigkeit (SE) vorliegt oder/und bei Vermietung und Verpachtung (VV).
Wenn solche Einkünfte aus Selbstständigkeit/Vermietung/Verp voliegen UND dann auch noch Kapitalerträge,
DANN ist auch der Beitrag aus Kapitalerträge vorläufig und ist später mit dem Einkommensteuerbescheid zu berichtigen.
Es gibt endgültige Beiträge:
dies ist dann der Fall, wenn KEINE Einkünfte aus SE und auch keine aus VV vorhanden ist.
Dies ist ja hier der Fall.
Also: hier: keine Vorläufigkeit, sondern direkt Endgültigkeit.
Wie beschreiben Krankenkassen (KK) die Vorläufigkeit
Sie schreiben: der Beitrag beträgt "vorläufig" xxx,xx EUR oder der Beitrag betrag "unter Vorbehalt".
Wie beschreiben KK die Endgültigkeit:
A) meistens ...der Beitrag beträgt xxx,xx EUR (also ohne Vorläufigkeitsvermerkt bzw. ohne Vorbehaltsvermerk)
B) selten........der Beitrag beträgt "endgültig" xxx,xx EUR
Was will ich damit sagen:
Beide KK haben den Beitrag ENDGÜTLIG berechnet (weil eben bei der TK der Vorläufigkeitsvermerk fehlt und nur dann wäre es vorläufig).
Fried hat den zeitlichen Ansatz der Kapitalerträge richtig beschrieben.
Die Kapitalerträge aus 2022 aufgrund der Jahressteuerbescheinigungen sind ab Folgemonat nach Erstellung des Dokumentes anzusetzen.
Ist die Bescheinigung der Bank um Janunar 2023 ausgestellt, dann müsste der zeitliche Ansatz ab 1.2.2023 sein.
Der Ansatz ab 1.1.2023 wäre hier falsch (aber naja--- sch... was auf diesen einen Monat)
Re: Ausländische Rente und Kapitaleinkünfte
Hallo,
der Fragesteller schrieb: Jahressteuerbescheinigung
Czauderna schrieb: Einkommensteuerbescheid
Das sind schon mal unterschiedliche Dinge.
ja sicher, das sind zwei verschiedene Sachen - sorry, habe ich nicht berücksichtigt. Vielen Dank an Heinrich für die schnelle Meldung.
Gruss
Czauderna
der Fragesteller schrieb: Jahressteuerbescheinigung
Czauderna schrieb: Einkommensteuerbescheid
Das sind schon mal unterschiedliche Dinge.
ja sicher, das sind zwei verschiedene Sachen - sorry, habe ich nicht berücksichtigt. Vielen Dank an Heinrich für die schnelle Meldung.
Gruss
Czauderna
Re: Ausländische Rente und Kapitaleinkünfte
Danke für die bisherigen Antworten.
Die TK hat ja die Beiträge auf Basis der Jahressteuerbescheinigungen rückwirkend zum 01.01.2023
neu berechnet. Allerdings geht aus dem Beitragsbescheid weder eine Vorläufigkeit noch eine Endgültigkeit
der Beiträge hervor.
Mittlerweile habe ich einen ESt-Bescheid für 2022. Dort sind auch die Kapitaleinkünfte aufgeführt,
die ich bereits mittels der Jahressteuerbescheinigungen mitgeteilt habe.
Da ich kein Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit oder Vermietung/Verpachtung habe, brauche ich den
ESt.-Bescheid nicht mehr an die TK zu senden oder etwa doch?
Bei der HKK steht ja explizit der Begriff "endgültig". Dies sollte eigentlich eindeutig sein.
Aber wie heißt es so schön: "Bei Gericht und auf hoher See (und bei der Krankenkasse!) ist man in Gottes Hand".
Die TK hat ja die Beiträge auf Basis der Jahressteuerbescheinigungen rückwirkend zum 01.01.2023
neu berechnet. Allerdings geht aus dem Beitragsbescheid weder eine Vorläufigkeit noch eine Endgültigkeit
der Beiträge hervor.
Mittlerweile habe ich einen ESt-Bescheid für 2022. Dort sind auch die Kapitaleinkünfte aufgeführt,
die ich bereits mittels der Jahressteuerbescheinigungen mitgeteilt habe.
Da ich kein Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit oder Vermietung/Verpachtung habe, brauche ich den
ESt.-Bescheid nicht mehr an die TK zu senden oder etwa doch?
Bei der HKK steht ja explizit der Begriff "endgültig". Dies sollte eigentlich eindeutig sein.
Aber wie heißt es so schön: "Bei Gericht und auf hoher See (und bei der Krankenkasse!) ist man in Gottes Hand".
Re: Ausländische Rente und Kapitaleinkünfte
Gute (Fach-)Kräfte findet man auf SB-Ebene immer seltener. Richtig wäre wie beschrieben eine Berücksichtigung ab dem Folgemonat nach Ausstellung des Nachweises.
Ob die Krankenkasse nun 10 Steuerbescheinigungen oder lediglich den Einkommensteuerbescheid haben möchte, musst du entsprechend mit deinem SB abklären.
Ob die Krankenkasse nun 10 Steuerbescheinigungen oder lediglich den Einkommensteuerbescheid haben möchte, musst du entsprechend mit deinem SB abklären.
-
Reiserentner
- Postrank3

- Beiträge: 24
- Registriert: 19.07.2026, 14:16
Re: Ausländische Rente und Kapitaleinkünfte
Fried hat geschrieben:§ 6a Abs. 5 Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler:
Änderungen bei laufenden Einnahmen aus Kapitalvermögen, die nicht neben dem Arbeitseinkommen oder Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung erzielt werden, sind ab Beginn des auf das Ausstellungsdatum des Nachweises, bei mehreren Nachweisen des letzten Nachweises, folgenden Monats zu berücksichtigen.
Da lediglich eine ausländische Rente und Kapitaleinkünfte bezogen werden, hätte es gar keine vorläufige Einstufung geben dürfen. Änderungen bei den Kapitalerträgen sind ab dem Folgemonat nach Ausstellung des Nachweises (Einkommensteuerbescheid oder Zins-/Steuerbescheinigungen, je nachdem was bisher eingereicht wurde) zu berücksichtigen.
Die Steuerbescheinigungen werden in der Regel im Januar oder Februar für das Vorjahr ausgestellt und gelten dementsprechend ab 01.02. bzw. 01.03.
Bei dem Nachweis über den Einkommensteuerbescheid hätte man ein wenig Gestaltungsspielraum
Da mein Fall sehr ähnlich ist, schreibe ich in diesem Faden. Bin freiwillig versicherter Rentner (Rente von der DRV) mit Kapitaleinkünften. Ich finde es zwar komisch, dass nur für Menschen mit Arbeitseinkommen ein vorläufiger Bescheid der KK ergehen kann und für Rentner mit Kapitaleinkünften nicht. Nun gut, so ist es nunmal. Nun meine Frage zur Beitragsgestaltung mit Spielraum mittels Steuerung der Kapitaleinkünfte. Funktioniert folgendes Beispiel?
Einkommensteuerbescheid mit HOHEN Kapitaleinkünften für 2025 am 10.10.2026 erteilt.
HOHER Beitrag KK ab 1.11.2026
Einkommensteuerbescheid mit NIEDRIGEN Kapitaleinkünften für 2026 am 10.5.2027 erteilt.
NIEDRIGER Beitrag KK ab 1.6.2027
Einkommensteuerbescheid mit HOHEN Kapitaleinkünften für 2027 am 10.10.2028 erteilt.
HOHER Beitrag KK ab 1.11.2028
usw.
Ergebnis: Hoher Beitrag für nur 7 Monate bezahlt, niedriger Beitrag für 17 Monate bezahlt. Da alle Bescheide der KK endgültig sind, gibt es weder Beitragsnachzahlungen noch Beitragserstattungen. Man hat für 5 Monate die Differenz zwischen hohen und niedrigen Beiträgen gespart.
P.S. Wenn man die Abgabefrist für die Steuererklärung mit hohen Kapitalerträgen unter Zuhilfenahme eines Lohsteuerhifevereins auf 14 Monate verlängert, lässt sich das Modell noch deutlich verbessern.
Re: Ausländische Rente und Kapitaleinkünfte
"Da alle Bescheide der KK endgültig sind"
Das ist grundsätzlich ein Irrtum. Es gibt verschiedene Möglichkeiten Verwaltungsakte (Bescheide) auch rückwirkend zurückzunehmen oder aufzuheben. § 45 SGB X bspw. oder § 48 SGB X.
Falsch ist ebenso, dass nur für freiwillig Versicherte mit Arbeitseinkommen eine vorläufige Festsetzung erfolgt. Dies gilt ebenso für solche mit Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung...
Das ist grundsätzlich ein Irrtum. Es gibt verschiedene Möglichkeiten Verwaltungsakte (Bescheide) auch rückwirkend zurückzunehmen oder aufzuheben. § 45 SGB X bspw. oder § 48 SGB X.
Falsch ist ebenso, dass nur für freiwillig Versicherte mit Arbeitseinkommen eine vorläufige Festsetzung erfolgt. Dies gilt ebenso für solche mit Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung...
-
Reiserentner
- Postrank3

- Beiträge: 24
- Registriert: 19.07.2026, 14:16
Re: Ausländische Rente und Kapitaleinkünfte
Ob eine hohe Differenz bei den Kapitalertägen zwischen den Jahren 2025 und 2026 ein Grund für eine rückwirkende Zurücknahme des Bescheides sein kann, kann ich nicht einschätzen.
Ich werde erstmal Widerspruch zu meinem endgültigen Bescheid einlegen. Endgültig, da "nur" Rente + "nur" Kapitalerträge.
2026 ist mein erstes Rentenjahr. In 2025 hab ich diverse Gewinne durch Verkäufe von Wertpaieren erzielt, da ich wußte, ich werde als Rentner freiwillig versichert sein. Ich wußte, ich muss auf Kapitalerträge Beiträge zur KV/PV zahlen. Ich glaubte irrtümlich, ich könnte dann in 2027 zuviel gezahlte Beiträge für 2026, die auf Basis des EstBescheides 2025 erhoben wurden, auf Antrag zurückerhalten. Nun sieht das anders aus. Ein Gespräch mit der SB war sachlich und bestimmt: Da gibt es nix zu rütteln.
Als Grund für den Widerspruch werde ich angeben, dass es sich um EINMALIGE durch Verkäufe erzielte Kapitalerträge in 2025 gehandelt hat und nicht um "LAUFENDE Einnahmen aus Kapitalvermögen" wie es § 6a Abs. 5 Beitragsverfahrensgrundsätze heißt. Dies kann ich an Hand der Verkaufsabrechnungen belegen.
Alternativen wären:
Verlängerung meiner Reise nach Südamerika (siehe anderer Faden) und Aussitzen der Zeit mit ansonsten hohen Beiträgen bis zum nächsten EstBescheid
meine freiberufliche Tätigkeit mit minimalstem Umfang wieder aufnehmen und dadurch einen vorläufigen Bescheid erhalten
Midijob suchen und pflichtversichert werden
Ich werde erstmal Widerspruch zu meinem endgültigen Bescheid einlegen. Endgültig, da "nur" Rente + "nur" Kapitalerträge.
2026 ist mein erstes Rentenjahr. In 2025 hab ich diverse Gewinne durch Verkäufe von Wertpaieren erzielt, da ich wußte, ich werde als Rentner freiwillig versichert sein. Ich wußte, ich muss auf Kapitalerträge Beiträge zur KV/PV zahlen. Ich glaubte irrtümlich, ich könnte dann in 2027 zuviel gezahlte Beiträge für 2026, die auf Basis des EstBescheides 2025 erhoben wurden, auf Antrag zurückerhalten. Nun sieht das anders aus. Ein Gespräch mit der SB war sachlich und bestimmt: Da gibt es nix zu rütteln.
Als Grund für den Widerspruch werde ich angeben, dass es sich um EINMALIGE durch Verkäufe erzielte Kapitalerträge in 2025 gehandelt hat und nicht um "LAUFENDE Einnahmen aus Kapitalvermögen" wie es § 6a Abs. 5 Beitragsverfahrensgrundsätze heißt. Dies kann ich an Hand der Verkaufsabrechnungen belegen.
Alternativen wären:
Verlängerung meiner Reise nach Südamerika (siehe anderer Faden) und Aussitzen der Zeit mit ansonsten hohen Beiträgen bis zum nächsten EstBescheid
meine freiberufliche Tätigkeit mit minimalstem Umfang wieder aufnehmen und dadurch einen vorläufigen Bescheid erhalten
Midijob suchen und pflichtversichert werden
Re: Ausländische Rente und Kapitaleinkünfte
Hallo Reiserentner,
der SB sagt, dass es da nix zu rütteln gibt. Das sehe ich auch so.
Du willst dennoch Widerspruch einlegen.
Dann habe auch die Eier, dass du damit zum Sozialgericht gehst und Klage einreichst.
Der Widerspruchsausschuss erhält eine Vorlage der Fachabteilung (nix zu rütteln).
Der Widerspruchsausschuss wird sich dem anschließen.
Wenn du nur Widerspruch einlegst und anschließend keine Klage....dann hälst du den Laden nur auf.
der SB sagt, dass es da nix zu rütteln gibt. Das sehe ich auch so.
Du willst dennoch Widerspruch einlegen.
Dann habe auch die Eier, dass du damit zum Sozialgericht gehst und Klage einreichst.
Der Widerspruchsausschuss erhält eine Vorlage der Fachabteilung (nix zu rütteln).
Der Widerspruchsausschuss wird sich dem anschließen.
Wenn du nur Widerspruch einlegst und anschließend keine Klage....dann hälst du den Laden nur auf.
Re: Ausländische Rente und Kapitaleinkünfte
@Reiserentner
Widerspruch und Klage kann man imo versuchen, wenn wirklich nachzuweisen ist, dass die Wertpapiere eben komplett weg sind und sich daraus keine weiteren Gewinne ergeben können. Hast du denn jetzt wirklich keinerlei Wertpapiere / Kapitalanlage mehr?!? Ansonsten kann man schon die Prognose aufstellen, dass du weiter verkaufen / Gewinne realisieren wirst und es sich damit doch um wiederkehrende Einnahmen handelt...
Der Plan mit der Selbständigkeit und vorläufigen / endgültigen Bescheid wird schon deshalb nicht klappen, weil die Vorläufigkeit eben nur auf Basis der dem Arbeitseinkommen zu bemessenden Beiträge erfolgt bzw. Vermietung und Verpachtung (§ 240 Abs. 4a SGB V). Und nicht für die den Gewinnen aus Kapitalvermögen zu bemessenden Beiträge...
Widerspruch und Klage kann man imo versuchen, wenn wirklich nachzuweisen ist, dass die Wertpapiere eben komplett weg sind und sich daraus keine weiteren Gewinne ergeben können. Hast du denn jetzt wirklich keinerlei Wertpapiere / Kapitalanlage mehr?!? Ansonsten kann man schon die Prognose aufstellen, dass du weiter verkaufen / Gewinne realisieren wirst und es sich damit doch um wiederkehrende Einnahmen handelt...
Der Plan mit der Selbständigkeit und vorläufigen / endgültigen Bescheid wird schon deshalb nicht klappen, weil die Vorläufigkeit eben nur auf Basis der dem Arbeitseinkommen zu bemessenden Beiträge erfolgt bzw. Vermietung und Verpachtung (§ 240 Abs. 4a SGB V). Und nicht für die den Gewinnen aus Kapitalvermögen zu bemessenden Beiträge...
-
Reiserentner
- Postrank3

- Beiträge: 24
- Registriert: 19.07.2026, 14:16
Re: Ausländische Rente und Kapitaleinkünfte
Ich habe weiterhin Wertpapiere. 2025 waren die Kapitaleinkünfte aber EINMALIG besonders hoch, weil ich die Wertpapiere mit hohen Buchgewinnen, die sich über mehrere Jahre angesammelt hatten, verkauft habe. Zur Verbreitagung wird ein Sachverhalt verwendet aus einer Zeit (2025), in der ich noch gar nicht freiwillig versichert war. Um entsprechend Abs § 6a Abs 5 der Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler Änderungen bei laufenden Einnahmen aus Kapitalvermögen festzustellen, müßte man ja erstmal die Kapitalerträge im ersten Verbreitagungsjahr feststellen.
Bei Selbständigkeit sollte der GESAMTE Beitragsbescheid vorläufig sein. So lese ich § 6a Abs 4 der Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler:
"(4) Für die Berücksichtigung von Änderungen bei Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung sowie bei w e i t e r e n neben dem Arbeitseinkommen oder Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung erzielten beitragspflichtigen Einnahmen ist Absatz 2 sinngemäß anzuwenden ..."
und Abs. 5 lese ich im Umkehrschluss so, dass Änderungen bei Kapitaleinkünften, die neben Arbeitseinkommen erzielt werden auch ohne neuen Estbescheid angepasst werden können.
"(5) Änderungen bei laufenden Einnahmen aus Kapitalvermögen, die nicht neben dem Arbeitseinkommen oder Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung erzielt werden, ..."
Bei Selbständigkeit sollte der GESAMTE Beitragsbescheid vorläufig sein. So lese ich § 6a Abs 4 der Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler:
"(4) Für die Berücksichtigung von Änderungen bei Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung sowie bei w e i t e r e n neben dem Arbeitseinkommen oder Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung erzielten beitragspflichtigen Einnahmen ist Absatz 2 sinngemäß anzuwenden ..."
und Abs. 5 lese ich im Umkehrschluss so, dass Änderungen bei Kapitaleinkünften, die neben Arbeitseinkommen erzielt werden auch ohne neuen Estbescheid angepasst werden können.
"(5) Änderungen bei laufenden Einnahmen aus Kapitalvermögen, die nicht neben dem Arbeitseinkommen oder Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung erzielt werden, ..."
Re: Ausländische Rente und Kapitaleinkünfte
Wie du zutreffend schreibst, geht es bei § 6a Abs. 5a BeitrVerfGrds SelbstZ darum, wann Änderungen bei laufenden Einnahmen aus Kapitalvermögen zu berücksichtigen sind. Die Kasse stellt doch noch gar keine weiteren Änderungen im Versicherungsverhältnis fest... Die Rechtsnorm würde ich erst als relevant erachten, sobald du der Kasse einen neuen ESt-Bescheid vorlegst, der eben geringere oder keine Einnahmen aus Kapitalvermögen ausweist...
Zum zweiten: Ja, könnte man so lesen. Hatte nicht gecheckt, dass die BeitrVerfGrds SelbstZ hier eine abweichende Regelung treffen. Was du da zu Abs. 5 schreibst, ist mir jedoch unklar. Der ist imo eine Abgrenzung zu Absatz 4 und damit eben ein Hinweis, dass in dem Falle (Änderungen bei laufenden Einnahmen aus Kapitalvermögen, die nicht neben dem Arbeitseinkommen oder Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung erzielt werden) Abs. 2 nicht sinngemäß anzuwenden ist...
Um Widerspruch und Klage wirst du wohl jedoch nicht herumkommen, wenn du es herausfinden willst... Hier mal bitte auf Laufenden halten, danke! Oder aber du machst dich ins Ausland und sitzt das ganze mit ner Anwartschaft / Kündigung lange aus. Geht dann aber sicherlich von vorn los, sobald du wieder herkommst und erneut Gewinne realisierst...
Zum zweiten: Ja, könnte man so lesen. Hatte nicht gecheckt, dass die BeitrVerfGrds SelbstZ hier eine abweichende Regelung treffen. Was du da zu Abs. 5 schreibst, ist mir jedoch unklar. Der ist imo eine Abgrenzung zu Absatz 4 und damit eben ein Hinweis, dass in dem Falle (Änderungen bei laufenden Einnahmen aus Kapitalvermögen, die nicht neben dem Arbeitseinkommen oder Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung erzielt werden) Abs. 2 nicht sinngemäß anzuwenden ist...
Um Widerspruch und Klage wirst du wohl jedoch nicht herumkommen, wenn du es herausfinden willst... Hier mal bitte auf Laufenden halten, danke! Oder aber du machst dich ins Ausland und sitzt das ganze mit ner Anwartschaft / Kündigung lange aus. Geht dann aber sicherlich von vorn los, sobald du wieder herkommst und erneut Gewinne realisierst...
-
Reiserentner
- Postrank3

- Beiträge: 24
- Registriert: 19.07.2026, 14:16
Re: Ausländische Rente und Kapitaleinkünfte
Chrischan hat geschrieben: Oder aber du machst dich ins Ausland und sitzt das ganze mit ner Anwartschaft / Kündigung lange aus. Geht dann aber sicherlich von vorn los, sobald du wieder herkommst und erneut Gewinne realisierst...
Wenn ich im April 2027 von der Reise zurückkomme, geht sofort meine Steuerklärung mit den deutlich geringeren Kap-erträgen für 2026 an das Finanzamt und zusammen mit den Jahressteuerbescheinigungen der Banken an die KK. Dann bekomme ich ab 1.5.27 einen neuen Beitragsbescheid mit deutlich geringeren Beiträgen, die ich auch gerne bezahle. Die hohe Verbreitagung hätte ich damt ausgesessen.
Wer ist online?
Mitglieder in diesem Forum: Bing [Bot] und 6 Gäste


