Kollision Wahltarif (§ 53 SGB V) und Wechsel ins Beamtenverh
Moderatoren: Rossi, Czauderna, Frank
-
- Postrank1
- Beiträge: 7
- Registriert: 13.09.2008, 18:11
Gute Nacht, Ihr beiden ...
... und nichts für ungut, ich drück Eurem Standpunkt ja die Daumen.
Ich denke auch, dass ohne eine Klage vor dem SG - zumindest ohne eine glaubwürdige Klageandrohung! - nichts läuft.
Warum eine Klageandrohung genügen könnte: Eventuell hat man auf der anderen Seite kein Interesse an einem (B)SG-Urteil, weil man ja nie weiß ... Dann lässt man lieber mal einen einzelnen Widerborstigen vor der Zeit springen und kann dann dem Rest der Welt gegenüber unverdrossen behaupten
"3 Jahre sind 3 Jahre sind 3 Jahre, steht so im Gesetz."
Und man hat den Kassenmitgliedern Prozesskosten gespart und dem SG nicht die Zeit gestohlen.
Hat's alles schon gegeben.
Mit der Einstweiligen Anordnung kenn ich mich nicht aus. Aber "Eilverfahren" klingt, als wenn es so schneller geht. Nur zu!
Gruß von
Gerhard
Ich denke auch, dass ohne eine Klage vor dem SG - zumindest ohne eine glaubwürdige Klageandrohung! - nichts läuft.
Warum eine Klageandrohung genügen könnte: Eventuell hat man auf der anderen Seite kein Interesse an einem (B)SG-Urteil, weil man ja nie weiß ... Dann lässt man lieber mal einen einzelnen Widerborstigen vor der Zeit springen und kann dann dem Rest der Welt gegenüber unverdrossen behaupten
"3 Jahre sind 3 Jahre sind 3 Jahre, steht so im Gesetz."
Und man hat den Kassenmitgliedern Prozesskosten gespart und dem SG nicht die Zeit gestohlen.
Hat's alles schon gegeben.
Mit der Einstweiligen Anordnung kenn ich mich nicht aus. Aber "Eilverfahren" klingt, als wenn es so schneller geht. Nur zu!
Gruß von
Gerhard
Zu den Vorversicherugnszeiten ...
HeyHeyMyMy hat geschrieben:...also die Vorversicherungsbescheinigung brauche ich für die PKV wegen irgendwelcher Vorversicherungszeiten und Wartezeiten. Keine genaue Ahnung, warum. Ist aber irgendwie Standard. Vertrag mit der PKV ist aber einschließlich Untersuchung abgeschlossen und die entsprechende Deckungszusage schon an die GKV übersandt. Insofern stehe ich nicht ohne Versicherungsschutz da.
Ohne Vorversicherungszeiten hättest du ab Beginn 3, in manchen Fällen sogar 8 Monate Wartezeit. Die Vorversicherungszeit in der GKV (und ab 2009 auch in der PKV) werden jedoch bedingungsgemäß auf diese Wartezeiten angerechnet. Die Bescheinigung ist also kein "Muss", aber für den Versicherten dann "interessant", wenn innerhalb dieser Zeit ein Leistungsfall eintritt. Aber wenn Dein Vertrag unter "Ärztlichem Zeugnis" zu Stande gekommen ist, gibt es dann ohehin keine Wartezeit.
Zu Gerhards Punkten: Meiner Meinung nach verhält es sich bei a) und b) genau gleich. Wenn sich jemand selbständig macht, endet die Versicherungspflicht und der Bereich des § 53 SGB V wurde verlassen, weil eben grade das dem Wahltarif notwendig zugrunde liegende Versicherungsverhältnis erlischt. Aber Vorsicht bei b), bei dem grundsätzlich dasselbe gilt: Hier bitte § 190 Abs. 3 SGB V beachten, nach dem auf Hinweis der KK und Schweigen des Mitglieds eine Umwandlung von vormals Pflichtversicherung in freiwillige Mitgliedschaft stattfindet. Ist aber der einzige derartige Fall.
Vielen Dank, Markus, für Deine fundierte Bewertung.
Evtl anders zu beurteilen ist die Sache jedoch dann, wenn die Entscheidung für den Wahltarif nicht - wie in Deinem geschilderten Fall - während der Phase der Versicherungspflicht fällt, sondern in die Zeit danach, z, B. in die 3 Monate nach Ende der Vers.-Pflicht, in der sich jemand, der sich bereits selbständig gemacht hat oder ins Beamtenverhältnis gewechselt ist, sich noch rückwirkend freiwillig weiterversichern kann. (§ 6 SGB steht dieser freiwilligen Weiterversicherung z. B. als Beamter nicht entgegen, er verhindert lediglich den Beitritt eines zuvor nicht versicherten Beamten.) Aber zugegeben, das ist nicht derselbe Fall.
Gruß von
Gerhard
-
- Postrank1
- Beiträge: 7
- Registriert: 13.09.2008, 18:11
HeyHeyMyMy hat geschrieben:Heureka!
Die KK ist gerade eingeknickt und stuft mich nun als Härtefall ... ein.
Herzlichen Glückwunsch! Dann hat schon der bloße Wink mit den Zaunpfahl genügt.
Schon wieder ein Urteil weniger, das die Kassen nicht brauchen können. Na, Dir kann es recht sein, und allen, die sich bisher beteiligt haben, sicher ebenso.
Grüße von
Gerhard
Hallo,
ich stehe in Kürze vor dem gleichen Problem. Mit Wirkung vom Januar 2009 habe ich (im Angestelltenverhältnis) einen Wahltarif mit Selbstbehalt bei der IKK abgeschlossen. Im März 2011 ist nunmehr vorgesehen, mich zu verbeamten. Dies kam völlig überraschend und war nicht vorhersehbar.
In der Behörde ist bereits vor ca. 1,5 Jahren der gleiche Fall mit dieser Krankenkasse eingetreten. Den damals betroffenen Kollegen haben sie erst nach längerer Diskussion aus der GKV entlassen und argumentierten in diesem Zusammenhang mit der hier schon angesprochenen "Pflicht zur freiwilligen Weiterversicherung". Nach Rücksprache mit diesem meinte er, er hätte damals auf verschiedene erstinstanzliche Urteile verweisen können, hat diese allerdings nicht mehr verfügbar. Habt ihr vielleicht einen Tipp bzw. Link? Konnte auch trotz längerer Recherche kein entsprechendes Urteil im Netz finden.
ich stehe in Kürze vor dem gleichen Problem. Mit Wirkung vom Januar 2009 habe ich (im Angestelltenverhältnis) einen Wahltarif mit Selbstbehalt bei der IKK abgeschlossen. Im März 2011 ist nunmehr vorgesehen, mich zu verbeamten. Dies kam völlig überraschend und war nicht vorhersehbar.
In der Behörde ist bereits vor ca. 1,5 Jahren der gleiche Fall mit dieser Krankenkasse eingetreten. Den damals betroffenen Kollegen haben sie erst nach längerer Diskussion aus der GKV entlassen und argumentierten in diesem Zusammenhang mit der hier schon angesprochenen "Pflicht zur freiwilligen Weiterversicherung". Nach Rücksprache mit diesem meinte er, er hätte damals auf verschiedene erstinstanzliche Urteile verweisen können, hat diese allerdings nicht mehr verfügbar. Habt ihr vielleicht einen Tipp bzw. Link? Konnte auch trotz längerer Recherche kein entsprechendes Urteil im Netz finden.
-
- Postrank7
- Beiträge: 2509
- Registriert: 13.10.2009, 18:07
§ 6 Abs. 1 Nr. 2 SGB V
Beamte, Richter, Soldaten auf Zeit sowie Berufssoldaten der Bundeswehr und sonstige Beschäftigte des Bundes, eines Landes, eines Gemeindeverbandes, einer Gemeinde, von öffentlich-rechtlichen Körperschaften, Anstalten, Stiftungen oder Verbänden öffentlich-rechtlicher Körperschaften oder deren Spitzenverbänden, wenn sie nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen bei Krankheit Anspruch auf Fortzahlung der Bezüge und auf Beihilfe oder Heilfürsorge haben,
1.7.5 Zusammentreffen von Arbeitslosengeld II und der Tätigkeit als Beamter
[1] Beamte sind wegen ihrer Zugehörigkeit zum beihilferechtlichen Fürsorgesystem nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. Abs. 3 SGB V krankenversicherungsfrei, auch wenn sie neben ihrem den Beihilfeanspruch vermittelnden Dienstverhältnis einen dem Grunde nach versicherungspflichtigen Tatbestand erfüllen (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 oder 5 bis 12 SGB V).
Die Versicherungsfreiheit beginnt für den Personenkreis der Beamtenähnlichen mit der Begründung des Dienstverhältnisses beim privilegierten Arbeitgeber und den entsprechenden Ansprüchen. Die rückwirkende Begründung oder Anpassung von Ansprüchen an beamtenähnliche Grundsätze führt nicht zur Versicherungsfreiheit für die Vergangenheit.
Sofern allerdings nur der Beamtenstatus fortbesteht und eine Beurlaubung für die Tätigkeit bei einem privatrechtlichen Arbeitgeber erfolgt, besteht keine Versicherungsfreiheit (vgl. BSG, Beschluss v. 7.11.1995, 12 BK 91/94, USK 95157).
Also Rossi hat Recht.
Der Wahltarif nach § 53 ist an eine Pflicht oder freiwillige Mitgleidschaft gebunden.
Auf gut DDeutsch mit Beginn des Beamtenverhälnisses endet die Geschäfts und Vertragsgrundlage für den Wahltarif.
Chapeu Rossi.
Gruss Cicero
Beamte, Richter, Soldaten auf Zeit sowie Berufssoldaten der Bundeswehr und sonstige Beschäftigte des Bundes, eines Landes, eines Gemeindeverbandes, einer Gemeinde, von öffentlich-rechtlichen Körperschaften, Anstalten, Stiftungen oder Verbänden öffentlich-rechtlicher Körperschaften oder deren Spitzenverbänden, wenn sie nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen bei Krankheit Anspruch auf Fortzahlung der Bezüge und auf Beihilfe oder Heilfürsorge haben,
1.7.5 Zusammentreffen von Arbeitslosengeld II und der Tätigkeit als Beamter
[1] Beamte sind wegen ihrer Zugehörigkeit zum beihilferechtlichen Fürsorgesystem nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. Abs. 3 SGB V krankenversicherungsfrei, auch wenn sie neben ihrem den Beihilfeanspruch vermittelnden Dienstverhältnis einen dem Grunde nach versicherungspflichtigen Tatbestand erfüllen (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 oder 5 bis 12 SGB V).
Die Versicherungsfreiheit beginnt für den Personenkreis der Beamtenähnlichen mit der Begründung des Dienstverhältnisses beim privilegierten Arbeitgeber und den entsprechenden Ansprüchen. Die rückwirkende Begründung oder Anpassung von Ansprüchen an beamtenähnliche Grundsätze führt nicht zur Versicherungsfreiheit für die Vergangenheit.
Sofern allerdings nur der Beamtenstatus fortbesteht und eine Beurlaubung für die Tätigkeit bei einem privatrechtlichen Arbeitgeber erfolgt, besteht keine Versicherungsfreiheit (vgl. BSG, Beschluss v. 7.11.1995, 12 BK 91/94, USK 95157).
Also Rossi hat Recht.
Der Wahltarif nach § 53 ist an eine Pflicht oder freiwillige Mitgleidschaft gebunden.
Auf gut DDeutsch mit Beginn des Beamtenverhälnisses endet die Geschäfts und Vertragsgrundlage für den Wahltarif.
Chapeu Rossi.
Gruss Cicero
-
- Postrank7
- Beiträge: 2509
- Registriert: 13.10.2009, 18:07
-
- Postrank7
- Beiträge: 2509
- Registriert: 13.10.2009, 18:07
http://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/b ... =160018,0&
Vieleicht hilft das das Ganze nochmals zu verdeutlichen
Vieleicht hilft das das Ganze nochmals zu verdeutlichen
-
- Postrank7
- Beiträge: 2509
- Registriert: 13.10.2009, 18:07
Wer ist online?
Mitglieder in diesem Forum: Bing [Bot] und 15 Gäste