Rechtmäßigkeit Familienversicherung - ja oder nein ?

Beitragssätze, Kassenwahlrecht, Versicherungspflicht, SGB V, usw.

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GS
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Beitragvon GS » 01.02.2009, 20:29

Svenemann hat geschrieben:kannst Du hier eine Quelle benennen, Gerhard ?

Hallo Svenemann,
es geht neben Rossi's Killerabsatz § 10 (3) SGB V vor allem um den § 6 (7) SGB V, der nach deinen Angaben "seit 1.2.2002 als Arbeitnehmer PKV versichert" zu 99,9 % auf dich zutrifft.

Die fehlenden 0,1 % stehen für die Unwahrscheinlichkeit, dass du am 31.12.2002 zwar PKV-versichert warst, aber nicht als Arbeitnehmer.

Diesen Sechssiebener gibt es übrigens nicht erst seit 2007, sondern seit einer Ulla'schen Nacht-und Nebel-Gesetzesinitiative im November 2002 - der richtige Monat für solche Spielchen. Er ist ist seit 1.1.2003 in Kraft. Seitdem gibts halt 2 "obere" Entgeltgrenzen, zur Erbauung aller Personaler dieser Republik.

Gruß von
Gerhard

Svenemann
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Beitragvon Svenemann » 02.02.2009, 06:51

Hallo Gerhard,
mir ging es eher um die Frage der geringfügigen Beschäftigung ?
Weil Du schriebst, der erste Mini-Job zählt zur Einkommensberechnung nicht dazu ?

GS
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Das hier ...

Beitragvon GS » 02.02.2009, 22:50

Svenemann hat geschrieben:Hallo Gerhard,
mir ging es eher um die Frage der geringfügigen Beschäftigung ?
Weil Du schriebst, der erste Mini-Job zählt zur Einkommensberechnung nicht dazu ?

...hatte ich doch weiter oben schon beerdigt - Rossi war der Totengräber:

@Svenemann: Rossi hat recht: Klar - eine (1) geringfügige Beschäftigung nützt einem nichts, um damit die Pflichtgrenze zum Ausscheiden aus der GKV zu wuppen, aber sie "bricht dir das Genick in der Frage der beitragsfreien Familienversicherung", wenn du wegen ihr genau diese Grenze übersteigst.

Zu deiner speziellen Fragestellung zählt der erste Minijob also doch dazu.

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Beitragvon Rossi » 02.02.2009, 23:06

Also, ich habe jetzt mal genau nachgebohrt und Schulungsunterlagen von einer ganz grossen Krankenkasse bekommen.

Und die dortige Lösung ist für mich mehr als einleuchtend und nachvollziehbar.

Die JAE-Grenze wurde zum 01.01.2003 neu gebildet. Dafür hat man dann einen sog. Bestandsschutz eingeführt. D.h. bis zum 31.12.2002 galt die alte verminderte Grenze und ab dem 01.01.2003 die neue Grenze. Dieses ergibt auch schon allein aus dem Wortlaut von § 6 Abs. 7 SGB V.

Und nu muss man unterscheiden. Für all die Personen, die bereits am 31.12.2002 als Arbeiter oder Angestellter von der Versicherungspflicht befreit waren, gilt die besondere verminderte JAEG und für alle Arbeiter und Angestellte nach dem 01.01.2003 die allgemeine JAEG.

Du gehörst offensichtlich zu dem Personkreis der besonderen JAEG, da Du ja bereits seit 2002 privat versichert bist.

Und wer A sagt muss auch B sagen, d. h. im Bereich der Familienversicherung und des Killerabsatzes § 10 Abs. 3 SGB V gilt dann auch die besondere JAEG. Und da spielt der Mini-Job jetzt keinen Bagger, da Du eh drüber bist.

Jenes ist für mich - sorry - mehr als nachvollziehbar; und deckt sich auch mit den mir vorliegenden einschlägigen Kommentierungen.

Anders kann man die Vorschrift auch nicht teleologisch auslegen, auch wenn es nicht schmeckt.

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Jahresentgeltgrenze

Beitragvon Mileyfan » 03.02.2009, 09:04

Hallo,
ich bin neu hier im Forum und muss mich berufsbedingt in der nächsten Zeit mit Themen wie JAEG beschäftigen.
Ich habe zu diesem Thema auf mehreren einschlägigen Seiten der Krankenversicherer Beispiele gefunden, die alle deckungsgleich sind und da steht zu lesen: Übt der Beschäftigte neben seiner Haupttätigkeit einen zweiten Nebenjob aus, zählt dieser zur JAEG. Übt er aber neben seiner Haupttätigkeit nur einen Nebenjob aus zählt dieser nicht dazu.
Seiten der IKK und TK zum Thema geringfügige Nebenjobs.
Beispiel der TK:
Hauptbeschäftigung: 3.800,- €, 1. Nebenjob 300,- (ab 1.5), 2. Nebenjob 400,- € ab 1.7.
Zur Ermittlung der JAEG zählt die TK im Beispiel nur die Hauptbeschäftigung und den 2. Nebenjob zusammen also 4.200,- € x 12 = über der JAEG.
Die TK erwähnt sogar ausdrücklich, dass sich durch die Aufnahme des 1. Nebenjobs "nichts ändert"

Klärt mich bitte auf, wenn ich mich täuschen sollte...

GS
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Grundsätzlich soweit richtig, Mileyfan, aber ...

Beitragvon GS » 03.02.2009, 10:55

... hier geht es darum, ob der erste Gf-Job im Hinblick auf den § 10 (3) SGB V ignoriert werden kann, wenn es darum geht, dass das Gesamteinkommen die JAEG überschreitet (dann ggf. keine Familienversicherung für das Gör) oder nicht überschreitet (dann Familienversicherung, falls nicht irgen etwas anderes aus dem Rossi'schen :D Killerparagrafen 10 (1 bis 3) SGB V in die Quere kommt.

Und er wird in diesem Fall eben nicht ignoriert.

OK?

Gruß von
Gerhard

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Beitragvon Rossi » 03.02.2009, 12:34

Eben, sage ich doch immer. Wie war das nocheinmal, Äpfel sind nicht gleich Birnen

Bei der Überschreitung der JAEG zählt das Jahresarbeitsentgelt und bei der Killervorschrift des § 10 Abs. 3 SGB V zählt das Gesamteinkommen.

Svenemann
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Beitragvon Svenemann » 04.02.2009, 13:44

sooo.... war gestern bei der BKK meiner Wahl mit folgendem Ergebnis (nach Rücksprache des Sachbearbeiters mit seinem "Familienversicherungsexperten".

Punkt 1:
KV kennt die besondere JAEG, wendet diese aber in keinem Fall an, sondern orientiert sich immer an der derzeit gültigen JAEG (2009 = 48.600 €), alles andere ist uninteressant....

Punkt 2:
ger.f.Besch. wird nur ab dem zweiten Job berücksichtigt, oder wenn oberhalb 400,- EUR, in meinem Fall bleibt das Entgelt hieraus unberücksichtigt

Für mich heißt das zunächst Aufatmen, ich werde mir die Rechtmäßigkeit der Familienversicherung natürlich so bald wie möglich per Verwaltungsakt bestätigen lassen...

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Beitragvon Rossi » 04.02.2009, 18:30

eben, jenes ist mehr als wichtig.

ich werde mir die Rechtmäßigkeit der Familienversicherung natürlich so bald wie möglich per Verwaltungsakt bestätigen lassen...


Tja, was hängt dahinter, dass die BKK so grosszügig ist. Seit dem Gesundheitsfonds ist alles anders. Es geht jetzt um die Anzahl der Versicherten und jeder Versicherter ist willkommen, vor allen Dingen, wenn er nicht krank ist.

GS
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Beitragvon GS » 04.02.2009, 20:14

Svenemann hat geschrieben:... Für mich heißt das zunächst Aufatmen, ich werde mir die Rechtmäßigkeit der Familienversicherung natürlich so bald wie möglich per Verwaltungsakt bestätigen lassen...

Dann drück ich Dir jedenfalls die Daumen, dass es dabei bleibt und nicht etwa so endet: "Ja, wenn Sie das unbedingt schwarz auf weiß haben müssen, dann müssen wir auch, nämlich doch noch einmal ins Gesetzbuch schauen".

Gruß von
Gerhard


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