Soldat: GKV will nicht

Beitragssätze, Kassenwahlrecht, Versicherungspflicht, SGB V, usw.

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Rossi
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Beitragvon Rossi » 08.11.2009, 18:22

Also, wenn Du aus dem aktiven Dienst ausscheidest, folgt ja zunächst die sog. BFD-Zeit. Hier hast Du keine freie Heilfürsorge mehr, sondern nur noch einen Behilfeanspruch. Wenn Du zeitgleich bspw. die Abendreal- oder das Abendgymnasium besuchst, wirst Du als Auszubildender des 2. Bildungsweges gem. § 5 Abs. 1 Nr. 10 SGB V versicherungspflichtig. Die Klamotte kostet ca. 60,00 Euro monatlich. Die Höhe der Übergangsgebührnisse spielt keine Rolle. Allerdings muss der Unterricht in der Regel min. 20 Schulstunden wöchentlich betragen, da die Ausbildungsart dem Grunde nach dem BaföG forderungsfähig sein muss. Die Tatsache, dass Du kein BaföG aufgrund des Alters erhälst, spielt keine Rolle. Jenes musst Du zunächst klären, ob die Bundeswehrfachschule an sich für das BaföG forderungsfähig ist.

Wenn die Schule beendet wird, kannst Du dich gfs. frewillig in der GKV (wenn Vorversicherungszeit erfüllt ist) versichern, oder Du wirst versicherungspflichtig gem. § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V.

Stephan535
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Beitragvon Stephan535 » 08.11.2009, 18:46

Danke schon mal für die Antwort!
Die Schule ist ganztags (tägl. 7 Schulstunden = 6,5 "Zeitstunden).

Da heißt in der Zeit, in der diese Schule besucht wird, kann (könnte) man sich unabhängig von der Höhe der Übergangsgebührnisse als "Student" versichern? Das wäre gut, weil günstig :-)
Die BaföG-Fähigkeit stellt wer fest? Bzw. kann normalerweise wer bestätigen?

Man ist beihilfeberechtigt während der BfD-Zeit, wenn man Übergangsgebührnisse bekommt? Peinlich, dass ich das nicht weiß. Erzählt hat man es mir bestimmt irgendwann mal. Hier heißt es also dann nur die Lücke zu füllen. Macht man das bei der GKV, der PKV oder wo man will (und wo man genommen wird)? Ist das Füllen der Lücke eigentlich Pflicht (rein theoretische Frage, ich werde es auf jeden Fall machen)?

Nach der Schulzeit (vorausgesetzt ich habe dann keine "Anschluss-Ausbildung") kann ich dann in die GKV, wenn ich will. Richtig verstanden? Das bedeutet dann 14,4% der Übergangsbeihilfe als Beitragssatz, auch richtig?

Sorry, aber ich frage lieber einmal zu viel doof, als dass ich etwas falsch verstehe.

harich
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Beitragvon harich » 15.09.2010, 15:53

Hallo,

Erstmal vielen vielen Dank für die Erklärungen in diesem Thema!!
Sehr kompetent und recherchiert!
Ich selber habe gar keinen Kopf für sowas, konnte aber trotzdem alles nachvollziehen. Genial!

Ich habe nur noch eine Frage:

Was änder sich wenn ich als
Empfänger von Übergangsgebührnissen vom
"Praktikums- oder Ausbildungsbetrieb"
eine monatliche Leistungsprämie oder vllt. Weiterbildungsbeihilfe
in Höhe von
a) weniger als 400 € mit Lohnsteuerkarte
b) weniger als 400 € ohne Lohnsteuerkarte
bekomme?

Schon mal vielen Dank für die Antworten!!

Grüße

Rossi
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Beitragvon Rossi » 15.09.2010, 17:39

Na ja,

eine monatliche Leistungsprämie oder vllt. Weiterbildungsbeihilfe


So einen Begriff kenne ich nicht!

Es wird dann wohl versicherungspflichtiger Lohn bzw. Ausbildungsentgelt sein. In dieser Konstellation wird die Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 10 SGB V sofort beendet (vgl. § 5 Abs. 7 SGB V). Bei dem Ausbildungsentgelt gibt es keine sog. Geringsfügigkeitsgrenze (Mini-Job).

Vergil09owl
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Beitragvon Vergil09owl » 18.09.2010, 23:21

aha also eine Ausbildung in Sinne des BBIG und des § 38 AFG / SGB II, das heißt also es liegt eine Versicherungspflicht nach $ 5 Abs. 1 Nr, 1 vor.

Geffken
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Beitragvon Geffken » 05.10.2010, 17:30

Hallo liebe Community,

ich habe ebenfalls noch einige Fragen, die durchaus zu diesem Topic passen - daher möchte ich mich hier ebenfalls anschließen.

Kurz die relevanten Daten:

DE: 01.01.2003 (DA: 02.01.2003 Eignungsübender)
Vor DE: GKV
Beginn Rechtsanspruch BfD: 02.10.2009
DZE: 01.01.2011
Kleine Anwartschaft bei der AXA (Privat)

Seit Oktober 2009 absolviere ich ein Masterstudium an einer privaten Fachhochschule. Dieses endet am 31.01.2011. Ab 01.02.2011 will ich einer nichtselbstständige, sozialversicherungspflichtigen Tätigkeit nachgehen.

Und jetzt meine Fragen:
1.) Was passiert, wenn ich ab 02.01.2011 Übergangsgebührnisse beziehe und bis 31.01.2011 noch Student bin? Kann ich dann in die PKV (Anwartschaft)? Was wird mich das kosten? Ich habe was von Beihilfe gelsen. Kriege ich als SaZ 8 auch Beihilfe (70% Bund und 30% Ich) oder sind die Übergangsgebührnisse/Übergangsbeihilfe was anderes? Gilt dies dann für die gesamte Dauer der Übergangsgebührnisse oder nur während des Studiums?

2. Wenn das Studium am 31.01.2011 endet, kann ich dann auch ab 01.02.2011 in der PKV bleiben? Wenn ja, was kostet das? Wie sieht es mit dem Jahreseinkommen aus? Ich habe gelesen, dass man min. 48.000 €/Jahr Einkommen haben muss?! Oder kann/muss ich in die GKV wechseln?

3. Was würde passieren, wenn ich meine aktuelle Anwartschaft bei der PKV kündige? Kann ich dann in die GKV? Bringt es Vor- bzw. Nachteile, in der PKV eine Anwartschaft zu haben?

4. Was passiert, wenn ich nach dem Studium nicht direkt einen Job bekomme? Ich kriege zwar die Übergangsgebührnisse etc., aber wäre ja faktisch Arbeit Suchend? Wo bin bzw. muss ich mich dann versichern?


Mich würde auch Eure Erfahrungen und Empfehlungen interessieren.


Vielen Dank schon einmal für eure Bemühungen und die Hilfe

Rossi
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Beitragvon Rossi » 05.10.2010, 23:06

Wir sollten erst einmal klären, was für eine Fachschule Du besuchst?

Kommt hier dem Grunde nach die sog. studentische Pflichtversicherung in Frage? Dies kann Dir in der Regel die Fachschule sage. Ich glaube aber, dass vermutlich hier die studentische Pflichtversicherung nicht in Frage kommt.

Wie alt bist Du?

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Beitragvon Geffken » 06.10.2010, 13:01

Ich bin 27 Jahre alt. Bei der "Schule" handelt es sich um eine Private Fachhochschule. Sie ist auch staatlich anerkannt. Im Zuge der Bologna-Reform und der damit verbundenen Bachelor/Master Studiengänge, wird auch nicht mehr zwischen Fachhochschule und Hochschule unterschieden.

Sozusagen ist es dann eine ganz normale Universität und die studentische Versicherung würde greifen.

Rossi
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Beitragvon Rossi » 06.10.2010, 22:02

Okay, wir halten fest, es ist eine sog. normale bzw. gleichgestellte Hochschule und die studentische Pflichtversicherung trifft dem Grunde nach zu.

Während der aktiven Zeit hast Du schon studiert, allerdings ist hier die studentische Pflichtversicherung aufgrund der Bestimmungen des § 6 Abs. 3 SGB V (sog. absolute Versicherungsfreiheit) nicht eingetreten, da Du ja Soldat mit Anspruch auf Lohnfortzahlung im Krankheitsfall und freie Heilfürsoge hattest (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 SGB V).

Mit dem Ausscheiden aus dem aktiven Dienst gehörst Du allerdings nicht mehr zum Personenkreis im Sinne von § 6 Abs. 1 Nr. 2 SGB V und somit gilt die absolute Versicherungsfreiheit auch nicht mehr.

Übersetzt heißt das jetzt, ab dem 02.01.2011 tritt die studentische Pflichtversicherung grundsätzlich ein. Diese kostet nur ca. 65,00 Euro im Monat. Du kannst, wenn Du es willst, Dich auf Antrag von der studentischen Pflichtversicherung befreien lassen. Diesen Antrag musst Du spätestens bis zum 01.03.2011 bei irgendeiner GKV stellen.

Wenn Du den Antrag auf Befreiung stellst, bekommst Du weiterhin natürlich die 70 % Beihilfe und musst die fehlenden 30 % selber privat absichern.

Wie hoch die Kosten für eine 30 % Absicherung sind, solltest Du im Einzelfall klären und Dir verschiedene Angebote einholen. Dies gilt dann für die gesamte Dauer der Beihilfe.

Stellst Du den Antrag auf Befreiung nicht landest Du in der GKV für zunächst 65,00 Euro im Monat. Allerdings scheidest Du am 31.01.2011 bzw. Ende des regulären Semesters aus dieser günstigen Versicherung aus. Eine freiw. Kv. in der GKV ist nicht möglich, da Du dort keine 12 Monate versichert gewesen bist. Bei der sog. Kralle könnte man durch die Kündigung der Anwartschaft etwas trixen, aber ich glaube die Mitgliedschaft in der GKV wird ab dem 01.02.2011 wesentlich teuer sein. Denn der Beitrag in der GKV ab dem 01.02.2011 wird anhand der Höhe der Übergangsgebührnisse berechnet (Höhe Übergangsgebührnisse x 16,5 %).

Bei der PKV musst Du dich für die Zeit der Übergangsgebührnisse nur für 30 % restversichern. Dies ist mit Sicherheit günstiger!

Wenn Du noch innerhalb des Zeitraumes, wo die Übergangsgebührnisse gezahlt werden einen Job bekommst, dann dürfte alles tutti sein und zu deinen finanziellen Gunsten laufen.

reho
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Beitragvon reho » 19.05.2011, 09:41

hallo

erstmal genial, dass ich nicht der einzige bin mit solchen Problemen ;)
ich möchte meine Situation mal schildern:

SaZ8
DZE: 01.08.2012 - ÜGG bekomme ich bis 31.12.2013
BFD: ab 1.10.2011 - Bachelor Studium an einer Uni bis 30.09.2014

die BKK hat laut Telefonat gemeint, dass ich nicht mehr versicherungspflichtig bin, da ich zu alt bin (31) zum Studienbeginn. Zudem meinte ein Sozialberater, dass der "gewählte" Krankenversicherungsschutz zum Zeitpunkt der Immatrikulation BINDEND für die Dauer des gesamten Studiums wäre. Da ich zur Imm. ja noch freie HFS hatte ergäbe sich somit die Befreiung von der GKV.

fraglich ist für mich auch, ob ich als SaZ überhaupt alle Voraussetzungen erfülle (30.Lj., 14. Fachsemester oder 2. Bildungsweg).

Muss ich in die PKV wechseln oder hat die BKK im Telefonat "keinen Plan" gehabt?

danke schonmal für die Hilfe

Baller
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Beitragvon Baller » 25.01.2013, 15:59

hallo,
ich bin gerade über Google auf diese Seite gekommen und hab mir schon alles durchgelesen, trotzdem würde ich gerne nochmal wissen ob ich alles richtig verstanden habe.

Folgende Situation:

Alter: 23
DZE: 31.12.2012
Übergangsgebührnisse: 6 Monate
Tätigkeit vorm Bund: Schüler
Momentane Tätigkeit: Schüler an einer Bundeswehrfachschule
Versicherung vorm Bund: GKV (DAK, Familienversicherung)

Jetzt folgende Situation:
Ich bin wieder zur DAK gelaufen und wollte mich bei denen Versichern lassen. Ich habe denen gesagt das ich momentan Schüler bin aber vom Bund noch ein halbes Jahr Übergangsgebürnisse bekomme. Die Dame, bei der ich persönlich in der Filiale war und der Herr, mit dem ich einige Wochen zuvor schon telefoniert hatte, wussten beide nicht was den "Übergangsgebührnisse" überhaupt sind und mussten erst selbst ewig rum telefonieren.
Beide kamen aber dann zu dem ergbniss, dass meine Übergangsgebürnisse als Gehalt angesehen werden und somit als Berechnungsgrundlage meiner Versicherungsbeiträge genommen werden. Das wären knappe 300€ im Monat.

So wie ich das hier aber verstanden habe, ist das völlig falsch?
Das ich 23 und Schüler bin, müssten die mich doch wieder in die Familienversicherung aufnehmen oder? Denn es gibt ja das nette BSG Urteil vom 13.06.2007 (AZ B 12 KR 14/06 R) das Übergangsgebührnisse keine dem Ruhegehalt ähnlichen Bezüge sind?

Habe ich das alles richtig verstanden und die GKV muss mich wieder in die Familienversicherung aufnehmen?? Das wär dann natürlich richtig super, sind ja nur 300€ im Monat die ich mir spare.

Vielen Dank schonmal für eure Antworten...

gruß

heinrich
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Beitragvon heinrich » 25.01.2013, 18:07

du hast nicht alles richtig verstanden.


Die Sache mit dem BSG Urteil ist was anderes.

Dort geht es um einen Versicherungspflichttatbestand (z.B. Beschäftigung)
und die Auswirkung der Übergangsgebührnisse (was manche dachten, dass dies so beamtenähnlich ist, dass dies auf die Vers-Pflicht wie ein Tatbestand der VersicherungsFREIHEIT wirkt).

Bei Dir geht es um die Frage, ob eine Familienversicherung (nicht Versicherungspflichttatbestand) möglich ist.

Bei der FAMI gibt es einen monatlichen Grenzwert von 385 EUR. Da liegst Du drüber.

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Beitragvon Baller » 25.01.2013, 21:15

aber 300€ im Monat ist doch auch nicht normal oder?

Hab auch gelesen das viele den Studententarif zahlen (ca. 60€), während sie Übergangsgebürnisse bekommen. Das wäre ja kein problem!
Bekomm ich diesen Tarif auch als "normaler schüler"?
Wie gesagt, besuche momentan eine Bundeswehrfachschule und mache da eine Berufsausbildung.

Rossi
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Beitragvon Rossi » 25.01.2013, 22:18

Nun ja, was ist normal oder nicht normal?!

Überall dort wo es Gesetze gibt, die vielleicht im Einzelfall nicht nachvollziehbar sind, aber vom Wortlaut eindeutig sind.

Okay, Du machst eine Berufsausbildung. Dies ist ein Ansatz, um in die Versicherung als Auszubildender ohne Arbeitsentgelt (§ 5 Abs. 1 Nr. 10 SGB V) zu kommen. Dann kostet die Geschichte nur die lächerlichen 70,00 Glocken und die Übergangsgebührnisse zählen nicht.

Zitat aus der gesetzlichen Bestimmung:

(1) Versicherungspflichtig sind

...

10. Personen, die eine in Studien- oder Prüfungsordnungen vorgeschriebene berufspraktische Tätigkeit ohne Arbeitsentgelt verrichten, sowie zu ihrer Berufsausbildung ohne Arbeitsentgelt Beschäftigte;


Jetzt musst Du mal Deine Kampfmütze herausholen und die Art der Ausbildung der Bundeswehrfachschule prüfen.

Wird diese Ausbildung von der IHK anerkannt bzw. eingetragen?

Wenn Du etwas sparen willst, dann musst Du kämpfen.

Baller
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Beitragvon Baller » 25.01.2013, 23:55

Die Abschlussprüfung der Ausbildung wird bei der IHK abgelegt, heißt das jetzt ich habe gute karten um günstiger davon zu kommen?

Eins versteh ich trotzdem nicht ganz. Ok, bei dem Urteil des Bundessozialgerichtes geht es um die Versicherungsfreiheit. Aber in dem Urteil wird doch klar gesagt das es sich bei den Übergangsgebührnissen um kein Arbeitsentgelt, kein Ruhegehalt oder ruhegaltsfähigen Bezüge handelt.

Somit habe ich doch eig. kein Einkommen/Gehalt. Warum werden die Übergangsgebürnisse dann trotzdem als Berechnungsgrundlage der Beiträge herangezogen?


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