GKV KK Nachzahlungen

Beitragssätze, Kassenwahlrecht, Versicherungspflicht, SGB V, usw.

Moderatoren: Rossi, Czauderna, Frank

Rossi
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Beitragvon Rossi » 31.03.2010, 20:33

Jawoll

Darüber hinaus sollte die Krankenkasse verpflichtet werden, mit jedem Versicherungspflichtigen, der aus einer anderen Versicherungspflicht ausscheidet (z. B. Ende der SGB II Leistungen), abzuklären, wie dieser seinen Krankenversicherungsschutz zukünftig sicherstellt. Bei dieser Gelegenheit müsste dann die Info kommen, dass ohne anderweitigen Versicherungsschutz die Vesicherungspflicht nach § 5 I Nr. 13 SGB V greift und deshalb Beiträge in Höhe von mindestens Betrag X zu zahlen ist.


so sieht es der Rossi zu 100 % auch und er verkauft es auch so auf seinen Seminaren!

Die Kassen müssen sich endlich mal damit abfinden, dass sie einen Beratungs- und Aufklärungsauftrag haben. Kommt man diesem Auftrag nicht nach, dann kann man nicht mit Kanonen auf Spatzen schießen. Die Kassen wenden vielfach dagegen ein, dass ein Beratungs- und Aufklärungspflicht nur dann besteht, wenn der Kunde explizit hierum bittet.

Ich sehe es anders; aufgrund der Versicherungspflicht in Deutschland, ist jeder Kunde, der aus einer Versicherung ausscheidet, schon mal ein Kandidat der für eine Versicherungspflicht in betracht kommt. Und dann genau fängt der Auftrag der Kassen an.

EB
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Beitragvon EB » 31.03.2010, 20:42

Und dadurch z.B. hätte meine Lage auch vermieden oder eingegrenzt werden können. Sehe ich dementsprechend, wie es hier geschildert wurde, genau so.

SGB V ... Wo finde ich das Gesetz und den Absatz, welche die Pflicht seitens der Krankenkassen auf Anfrage der Bürger ihn aufzuklären geregelt wird? Ansonsten muss ich das nochmal überfliegen ... zum x-ten mal.

MfG

ratte1
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Beitragvon ratte1 » 31.03.2010, 21:02


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Beitragvon EB » 31.03.2010, 21:21

Danke. Ist im SGB V nicht auch noch ein Absatz oder Gesetz, welches darauf verweist bzw. jenes einschließlich für Krankenkassen definiert?

ratte1
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Beitragvon ratte1 » 31.03.2010, 21:28

EB hat geschrieben:Danke. Ist im SGB V nicht auch noch ein Absatz oder Gesetz, welches darauf verweist bzw. jenes einschließlich für Krankenkassen definiert?
Nein.
SGB 1 gilt auch für die Krankenkassen.

mfg
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Beitragvon EB » 31.03.2010, 21:32

Okay ... ich danke dir!

MfG

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Beitragvon OiledAmoeba » 31.03.2010, 21:40

EB hat geschrieben:Danke. Ist im SGB V nicht auch noch ein Absatz oder Gesetz, welches darauf verweist bzw. jenes einschließlich für Krankenkassen definiert?


Hallo,

falls Du damit die drei Grundpflichten der Kassen meinst: Nein, einer speziellen Regelung für die Krankenversicherung bedarf es nicht.
Das ist der spezielle Aufbau des Sozialgesetzes.
Das Erste Buch, Sozialgesetzbuch (SGB I) regelt den "Allgemeinen Teil", dieser ist für alle Träger der Sozialversicherung gültig, sofern nicht ein Folge-§ dem jeweiligen Träger etwas anderes vorschreibt.

Damit ist es unerheblich, ob es sich um Kranken-, Arbeitslosen-, Renten-, Unfall-, oder Pflegeversicherung handelt. Alle Träger, die der Sozialgesetzgebung unterliegen, sind zu Auskunft, Beratung und Aufklärung verpflichtet. Allerdings nur zu ihrem jeweiligen Ressort.

EB
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Beitragvon EB » 31.03.2010, 22:51

Ebenfalls danke für die Aufklärung OiledAmoeba!

MfG

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Beitragvon OiledAmoeba » 01.04.2010, 00:07

So, jetzt hab ich mir den Rest noch mal angeschaut.

EB hat geschrieben:Genau 25 bin ich.


Damit bist du für das Gesetz im 26. Lebensjahr. Erklärung? Gern ;)
Du vollendest das jeweilige Lebensjahr einen Tag vor Deinem Geburtstag, in der "juristischen Sekunde" um 24:00 Uhr.

Beispiel: Du bist am, sagen wir, 31.03.2010 geboren worden. Damit vollendest Du dein erstes Lebensjahr am 30.03.2011 um 24:00 Uhr. Ab dem 31.03.2011 um 0:00 Uhr bist Du im zweiten Lebensjahr.

EB hat geschrieben:Ich denke das trifft nicht zu, wenn ich eine eigene Wohnung habe, die ich habe und alleine wohnen tu dennoch muss ich ziemlich oft hin und her und auch übernachten!


Jain. Nach den Ausführungen des BGB, wobei ich hier ausdrücklich laienhaft rede, scheint die getrennte Wohnung egal zu sein. Da ich Krankenkassenangestellter bin, werde ich mich ebenfalls hüten, zum SGB II/XII was rechtsverbindliches zu sagen. Denn, wie ich schon schrieb, jeder zu seinem Ressort! -nö-

Aber soweit meine Erfahrung hier ist, ist es für eine Bedarfsgemeinschaft wichtig, dass Du im haushalt wohnst, solange Du unter 25 bist. Siehe §7 Abs. 3 Nr. 4 SGB II.

Da Du eine eigene Wohnung führst und (über) 25 bist, trifft der Begriff der Bedarfsgemeinschaft auf Deinen Fall nicht mehr zu.

Deine persönliche Lage berücksichtige ich hier bewusst nicht. Denn das Sozialgesetz tut es (leider) auch nicht.

Dieser Spielraum von 0-840 EUR besteht im Gesetz bewusst. Nicht, um die Menschen zu schröpfen und die Krankenversicherung damit zu finanzieren. Das die GKV Finanzprobleme hat, ist unumstritten. Da sind auch die 140 EUR Beitrag eines eigentlich mittellosen Menschen nicht mehr als ein Tropfen auf den heißen Stein.

Es ist lediglich die Idee, die dahintersteckt, dass der Gesetzgeber der Meinung ist, das man nicht von Luft und Liebe leben kann.

Der der Mindestbemessungsgrundlage zugrunde liegende Betrag ist lediglich ein gewisser Teil eines Betrages, den der Gesetzgeber als quasi "Durchschnittsverdienstes" eines gesetzlich Versicherten sieht.

Hinter der Mindestbemesssungsgrundlage steckt die sogenannte "Bezugsgröße" (durchschnittlicher Verdienst des Vor-Vorjahres aller in der gesetzlichen Rentenversicherung Versicherten). Diese liegt bei 2.550,- EUR (2010), die Mindestbemessungsgrundlage ist für den Kalendertag der 90ste Teil dieser Bezugsgröße, damit monatlich also ein Drittel der Bezugsgröße, also 850,- EUR.

Dieser fiktive Betrag ist das, was die Gesetzgebung als Mindestbetrag sieht, der Dir zum Lebensunterhalt zur Verfügung steht (stehen sollte), sofern Du auf eigenen Beinen stehst. In der Familienversicherung zum Beispiel sieht's anders aus, da Du da durch den Familienvorstand mit unterhalten wirst.

Hierbei entstehende soziale Härten sind jedoch berücksichtigt. Zwar nicht im Beitrag, der ändert sich nicht (nach unten), jedoch besteht die Möglichkeit, wenn auch vielleicht keine weiteren Leistungen bezogen werden können, ggf einen Teil des Beitrages eben wegen einereingetretenen oder drohenden sozialen Härte, zumindest darlehensweise aus öffentlichen Mitteln sicherzustellen.

Hierzu empfiehlt es sich, sich bei den örtlichen Sozialhilfeträgern (Sozialamt, oder auch gern mal den ALG-II Berater ansprechen) einen Termin geben zu lassen ;)

Und dran denken: Bei den Kassen arbeiten auch nur Menschen. Sicher, keine Kasse sieht gern Rückstände auf den Beitragskonten. Welche Bank sieht sowas gern auf den Girokonten ihrer Kunden?

Aber, wenn man vernünftig mit dem für den Beitragseinzug zuständigen Sachbearbeiter spricht, lässt sich sicher über eine bezahlbare Ratenzahlungsvereinbarung sprechen.

Nur bitte auch daran denken, dass monatlich Sämniszuschläge entstehen, die bei einer zu geringen monatlichen Rate schnell weit über jeden Kreditzinssatz hinausschnellen können. Also wirklich über eine vernünftige Ratenhöhe verhandeln!

Ich denke, bei dem Betrag, wo hier drüber gesprochen wird, ist 50 EUR schon hart an der Grenze, was die KV anbieten wird. Sonst zahlst Du am Ende nur die Säumniszuschläge und kommst von den eigentlichen Beitragsrückständen nie runter...

Wie Czauderna schon eingangs richtig feststellte: Gegen die Rückstandshöhe kannst Du nix unternehmen, aufgrund des § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V, der eine "Nichtversicherung" unmöglich macht (machen soll).
Es geht auch nciht darum, dass Du ggf keine Leistung in Anspruch genommen hast, sondern lediglich darum, dass Du aufgrund der gesetzlichen Regelung Leistungen in Anspruch hättest nehmen können.

Ich selbst bin die letzten vier Jahren nicht einen Tag krank gewesen, aber dafür habe ich trotzdem alle 48 Monate fleißig meine Beiträge gezahlt, weil ich versichert war und nunmal für jeden Tag der Mitgliedschaft Beiträge zu zahlen sind. Ich habe quasi tausende von Euros aus dem Fenster geschmissen, für Leistungen, die ich nicht in Anspruch genommen habe, aber in Anspruch hätte nehmen können.

Puh, ich merke gerade, wie schwer es ist, sowas zu schreiben, ohne böse und/oder zu trocken zu wirken ;)

Aber ich hoffe, dass ich es einigermaßen Verständlich rüberbringen konnte, was ich sagen wollte...

Gruß
Florian

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Beitragvon EB » 01.04.2010, 01:36

Mein Arbeitsverhältnis und somit auch meine Versicherungspflicht endete mit dem 5.1.2009 laut SGB V § 190 Abs. 2. Laut SGB V § 188 Abs. 2 begann somit meine freiwillige Mitgliedschaft, wessen mir, auf Grund der fehlenden Transparenz in der Rechtslage und des kanzleideutsches des SGB V, nicht bewusst war und den damit verbliebenen monatlich weiterzuzahlenden Beiträgen.


Kann man den Krankenkassen auf Grund des SGB I § 13 rechtlich gesehen Säumnisse vorwerfen oder ist dieser rechtliche Einwand auf Grund bestehender Gesetze (wenn ja, welche? und danke! Und bloß nicht sagen, dass der Ball in meiner Hälfte liegt! =) ) nichtig?

Und noch eine Frage:

§ 258 Beitragszuschüsse für andere Personen


Für welche Fälle tritt diese Regelung ein? Soll bloß nich heißen, dass ich da jetzt geier, jedoch interessiert mich, in wie fern diese Regelung und unter welchen Umständen Fuß findet.

OiledAmoeba hat geschrieben:Und dran denken: Bei den Kassen arbeiten auch nur Menschen. Sicher, keine Kasse sieht gern Rückstände auf den Beitragskonten. Welche Bank sieht sowas gern auf den Girokonten ihrer Kunden?

Aber, wenn man vernünftig mit dem für den Beitragseinzug zuständigen Sachbearbeiter spricht, lässt sich sicher über eine bezahlbare Ratenzahlungsvereinbarung sprechen.


Zum Glück bin ich einer der Menschen, die das auch sehen und berücksichtigen!

OiledAmoeba hat geschrieben:Ich denke, bei dem Betrag, wo hier drüber gesprochen wird, ist 50 EUR schon hart an der Grenze, was die KV anbieten wird. Sonst zahlst Du am Ende nur die Säumniszuschläge und kommst von den eigentlichen Beitragsrückständen nie runter...


Ja, das wurde mir von der KK auch so "ansatzweise" mitgeteilt nur wenn man von ALG II leben muss und man 360 € monatlich nur zur Verfügung hat, davon noch Strom, ermäßigte Monatskarte für die Öffentlichen und Telefon abrechnet und dann noch 50 € für die Tilgung der Beiträge (man lasse, wie du genannt hast: "ggf einen Teil des Beitrages eben wegen einereingetretenen oder drohenden sozialen Härte, zumindest darlehensweise aus öffentlichen Mitteln sicherzustellen.", außer Acht) dann bleibt mir nicht gerade "sehr viel" zum leben übrig. Soll jetzt nicht nach Almosen bettelnd klingen, ist aber dennoch dann eine harte Nuss.

OiledAmoeba hat geschrieben:Es geht auch nicht darum, dass Du ggf keine Leistung in Anspruch genommen hast, sondern lediglich darum, dass Du aufgrund der gesetzlichen Regelung Leistungen in Anspruch hättest nehmen können.


Was, wie du sagtest, individuelle Berücksichtigung ausschließt. Stimmts?

OiledAmoeba hat geschrieben:Ich selbst bin die letzten vier Jahren nicht einen Tag krank gewesen, aber dafür habe ich trotzdem alle 48 Monate fleißig meine Beiträge gezahlt, weil ich versichert war und nunmal für jeden Tag der Mitgliedschaft Beiträge zu zahlen sind. Ich habe quasi tausende von Euros aus dem Fenster geschmissen, für Leistungen, die ich nicht in Anspruch genommen habe, aber in Anspruch hätte nehmen können.


Soll nicht böse rüberkommen: ich verstehe durchaus das System, das dahinter steckt, was ich auch schon ein paar Mal betont habe. Es finanziert sich 1. nicht von selbst sondern durch Beiträge sowie dem Fonds und 2. tragen somit alle für ggf und bei Zeiten für Ansprüche Einzelner bei, womit das Ganze insgesamt vom System dann finanzierbar gemacht werden soll. Das rall ich schon!

OiledAmoeba hat geschrieben:Puh, ich merke gerade, wie schwer es ist, sowas zu schreiben, ohne böse und/oder zu trocken zu wirken ;)

Aber ich hoffe, dass ich es einigermaßen Verständlich rüberbringen konnte, was ich sagen wollte...

Gruß
Florian


Hast du und keine Sorge, selbst wenn es trocken klingen sollte, du bist auch nur ein Mensch. Das mit der Bezugsgröße hatte ich nicht ganz geblickt auch auf Sicht der folglichen Beitragsbemessungsgrenze. Jetzt ist der Herr schlauer! Danke nochmal.

MfG

OiledAmoeba
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Beitragvon OiledAmoeba » 01.04.2010, 18:43

EB hat geschrieben:
Mein Arbeitsverhältnis und somit auch meine Versicherungspflicht endete mit dem 5.1.2009 laut SGB V § 190 Abs. 2. Laut SGB V § 188 Abs. 2 begann somit meine freiwillige Mitgliedschaft, wessen mir, auf Grund der fehlenden Transparenz in der Rechtslage und des kanzleideutsches des SGB V, nicht bewusst war und den damit verbliebenen monatlich weiterzuzahlenden Beiträgen.


Kann man den Krankenkassen auf Grund des SGB I § 13 rechtlich gesehen Säumnisse vorwerfen oder ist dieser rechtliche Einwand auf Grund bestehender Gesetze (wenn ja, welche? und danke! Und bloß nicht sagen, dass der Ball in meiner Hälfte liegt! =) ) nichtig?

Nun, ich denke, dass ich den Ball doch in Deine Hälfte spielen muss. Es gibt diesen schönen Satz "Unwissenheit schützt vor Strafe nicht". Zumal die Unwissenheit hier arg anzuzweifeln ist. Ich kann mich an eine sehr starke Berichterstattung in Funk-, TV- und Printmedien erinnern, als das neue Recht zum 1.4.2007 eingeführt wurde.
Sich hier auf Unwissenheit zu berufen dürfte schwer werden.
Ob jedoch ein Versäumnis Seitens der KK oder gar ein Verstoß gegen §13 SGB I vorliegt, ist im speziellen Einzelfall zu prüfen und kann/darf nicht Bestandteil eines Postings im Internet sein.

Ich persönlich denke, dass Du damit jedoch keinen Erfolg haben wirst. Mit der Auskunft und Beratung, dass Du Beiträge nachzuzahlen hast, ist die KK ja auch im weitesten Sinne einer Aufklärungspflicht nachgekommen. Im 13er sehe ich auch nicht, dass die KK sofort auf Dich zuzurennen hat.

Ich kann jedoch von meinem täglich Brot berichten, dass wir die Versicherten kurzfristig nach Ende der Mitgliedschaft anrufen/anschreiben, um die weitere Versicherung zu klären. Diese Klärung sollte dann bestenfalls vor Ablauf des "nachgehenden Leistungsanspruchs" des §19 SGB V abgeschlossen sein.

Weiterhin muss ich hier darauf hinweisen dass Du einen klitzekleinen Denkfehler hast. Deine Mitgliedschaft hat sich nicht im Rahmen einer freiwilligen Versicherung fortgesetzt. Der hier zitierte §188 SGB V beschreibt den Beginn der freiwilligen Mitgliedschaft.
Der Name sagt es schon: Es ist eine freiwillige Sache, ob Du dich versicherst, oder nicht. Die freiwillige Versicherung wird im §9 SGB V definiert und ist demnach eine Versicherung auf Antrag, zu deren Abschluss lediglich ein Zeitrahmen von drei Monaten nach Ende der vorhergehenden Versicherung gilt. Ist diese Zeit, so wie ich es hier aus Deinen Posting gelesen habe, abgelaufen, setzt sich die Mitgliedschaft im Rahmen des §5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V fort.
Unterm Strich ist es, was die Beiräge und Leistungen angeht, das selbe. Das Kind hat dem Versicherten gegenüber lediglich einen anderen Namen.
Auswirkungen hat die Unterscheidung dieser Versicherungsarten hauptsächlich auf zum Beispiel die Beitragszahlung (nicht -tragung!) bei Rentnern.

Für Deinen fall gilt hier also nicht § 188 SGB V, sondern § 186 Abs. 11 Satz 1 SGB V.

Aber das nur am Rande ;)

Und noch eine Frage:

§ 258 Beitragszuschüsse für andere Personen


Für welche Fälle tritt diese Regelung ein? Soll bloß nich heißen, dass ich da jetzt geier, jedoch interessiert mich, in wie fern diese Regelung und unter welchen Umständen Fuß findet.

Dieser § enthält eine abschließende Aufzählung. Demnach hat Anspruch auf einen Beitragszuschuss, wer
    - an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben teilnimmt (§5 Abs. 1 Nr. 6 SGB V),
    - als Behinderter in Behindertenwerkstätten, Anstalten und Heimen beschäftigt (§5 Abs. 1 Nr. 7 und Nr. 8 SGB V), oder
    - von der Versicherungspflicht befreiter Bezieher von Übergangsgeld ist (§ 8 Abs. 1 Nr. 4 SGB V)

OiledAmoeba hat geschrieben:Es geht auch nicht darum, dass Du ggf keine Leistung in Anspruch genommen hast, sondern lediglich darum, dass Du aufgrund der gesetzlichen Regelung Leistungen in Anspruch hättest nehmen können.


Was, wie du sagtest, individuelle Berücksichtigung ausschließt. Stimmts?

Dieser Frage bedarf es nicht wirklich einer Antwort, oder?

Gruß
Florian

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Beitragvon EB » 01.04.2010, 20:29

Okay ... dann danke ich vorerst allen hier herzlichst, die mich aufgeklärt haben!

Und zu letzteren von dir OiledAmoeba ... sollte eher als rhetorische Frage gelten, die du dann auch mit einer entsprechenden beantwortet hast =)

MfG Eric

EB
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Beitragvon EB » 28.05.2010, 14:13

Ergänzend habe ich mal eine Frage zu einem neuen Sachverhalt:

Ich habe zu der Forderung Mitte März einen Widerspruch eingelegt. Laut KK kam ein Schreiben auf welchen die Forderung aufgelistet wurde und besagt, dass weiterhin der Betrag laut Pflicht auf Grund des Gesetzes offen und einzufordern ist aber zudem auch, dass, falls keine weiteren Angaben gemacht werden, der Widerspruch weiter in den Widerspruchsausschuss geleitet wird. Laut der Auskunft der KK sind offene Forderungen einzufordern, obwohl ein Widerspruch im Widerspruchsausschuss bearbeitet wird. Kann dies rechtens sein, dass wenn gegen einen einzufordernden Betrag ein Widerspruch erhoben wird und der "Kunde" dennoch mit Mahnungen und Fristen belastet wird, obwohl ein Widerspruchsverfahren läuft? Bin ich hier in der richtigen Welt? Wieso friert ein Widerspruch hier nicht die Beitragsforderung ein, bis jener geklärt bzw. bearbeitet wurde? Ist doch irrational: Mensch legt gegen Forderungen Widerspruch ein, Widerspruchsverfahren friert nicht die Forderungen gegen den Menschen ein, bis Sachlage geklärt wurde.

Danke für alle Antworten.

MfG

heinrich
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Beitragvon heinrich » 28.05.2010, 17:30

ich antworte jetzt erst mal juristisch
und dann mal so, wie ich es meinem Nachbarn erklären würde.

Ein Widerspruch hat KEINE aufschiebende Wirkung. Bedeutet, man bleibt zur Zahlung verpflicht. Trotz des Widerspruches.


oder anders gesagt.

dann würde doch jeder Jeck Widerspruch in Deutschland einlegen, dann beim Sozialgericht klagen. Und so lange würde keine Kohle fließen.
Dann könnten wir uns "einmachen". Damit wäre dann der Leistungsfluss (also die Ausgaben für die Kranken) gestoppt.


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