Versicherungspflicht nach Rückwanderung
Moderatoren: Rossi, Czauderna, Frank
So wie es aussieht, will Franz ja in die Solidargemeinschaft (GKV), weil es offensichtlich für den gesamten Familienverband am günstigsten ist.
Franz hat es schon richtig festgestellt, er war in Belgien offensichtlich pflichtversichert. Damit hat er dem Grunde gem. § 9 Abs. 1 Nr. 1 SGB V die Möglichkeit (Ausscheiden aus der Pflichtversicherung in Belgien) die Möglichkeit sich in Deutschland freiwillig zu versichern. Die Vorversicherungszeiten sind anzurechnen.
Gretchenfrage ist aber, ob durch die Wohnsitzverlagerung innerhalb der EU wirklich die Pflichtversicherung in Belgien endet. Denn schliesslich sind wir in der EU. Würde bedeuten, man sollte prüfen, ob die belgische Pflichtversicherung nicht weiterhin in Deutschland bestehen wird. Dann ändert sich nämlich nix. Franz sucht sich einfach eine x-beliebige Kasse in Deutschland und sagt, dass er sich von dieser Kasse in Deutschland für die belgische Kasse betreuen lassen möchte. Franz und die Familienangehörigen bekommen eine ganz normale Kassenkarte und können alle Ärzte in Deutschland aufsuchen. Die deutsche Kasse rechnet mit der belgischen Kasse ab. Franz löhnt die Krankenversicherungbeiträge weiterhin an die belgische Kasse.
Aber wie gesagt, es ist zu prüfen, ob die belgische Pflichtversicherung auch nach der Wohnsitznahme noch besteht. Die belgische Pflichtversicherung würde auf jeden Fall enden, wenn hier in Deutschland eine Pflichtversicherung für Franz besteht. Aber dem ist gerade nicht so; Franz kommt nicht in die Pflichtversicherung in Deutschland, sondern allenfalls in die freiw. Kv.
Ich bin auch gespannt über das Ergebnis.
Franz hat es schon richtig festgestellt, er war in Belgien offensichtlich pflichtversichert. Damit hat er dem Grunde gem. § 9 Abs. 1 Nr. 1 SGB V die Möglichkeit (Ausscheiden aus der Pflichtversicherung in Belgien) die Möglichkeit sich in Deutschland freiwillig zu versichern. Die Vorversicherungszeiten sind anzurechnen.
Gretchenfrage ist aber, ob durch die Wohnsitzverlagerung innerhalb der EU wirklich die Pflichtversicherung in Belgien endet. Denn schliesslich sind wir in der EU. Würde bedeuten, man sollte prüfen, ob die belgische Pflichtversicherung nicht weiterhin in Deutschland bestehen wird. Dann ändert sich nämlich nix. Franz sucht sich einfach eine x-beliebige Kasse in Deutschland und sagt, dass er sich von dieser Kasse in Deutschland für die belgische Kasse betreuen lassen möchte. Franz und die Familienangehörigen bekommen eine ganz normale Kassenkarte und können alle Ärzte in Deutschland aufsuchen. Die deutsche Kasse rechnet mit der belgischen Kasse ab. Franz löhnt die Krankenversicherungbeiträge weiterhin an die belgische Kasse.
Aber wie gesagt, es ist zu prüfen, ob die belgische Pflichtversicherung auch nach der Wohnsitznahme noch besteht. Die belgische Pflichtversicherung würde auf jeden Fall enden, wenn hier in Deutschland eine Pflichtversicherung für Franz besteht. Aber dem ist gerade nicht so; Franz kommt nicht in die Pflichtversicherung in Deutschland, sondern allenfalls in die freiw. Kv.
Ich bin auch gespannt über das Ergebnis.
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- Postrank7
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Also wenn ich mir so die VO 883 /04 so ansehe besteht hier kein Anspruch auf Krankaushilfe sprich Einschreibung da er ja hier nach beamtenrechtlichen Versorgungrichtlinien versorgt ist, kommt eine Leistugnsaushilfe nicht zum tragen, es gilt das Recht des Wohnortstaates, meines Erachtens als die freiwillige KV, müßte denn aber abgeklärt werden,
Hallo Rossi,
ich werde auf jeden Fall hier berichten, ganz egal ob es für uns am Ende sehr gut, mittelmäßig oder gar schlecht ausgeht.
Ja der Verbleib in der belgischen GKV wäre schon auf Grund der extremst niedrigen Beiträge eine tolle Sache gewesen. Diesbezüglich bin ich bei der belgischen Kasse persönlich vorstellig geworden. Leider besteht da gar keine Möglichkeit, mit Abmeldung beim Einwohnermeldeamt erlischt die Mitgliedschaft, leider!
ich werde auf jeden Fall hier berichten, ganz egal ob es für uns am Ende sehr gut, mittelmäßig oder gar schlecht ausgeht.

Ja der Verbleib in der belgischen GKV wäre schon auf Grund der extremst niedrigen Beiträge eine tolle Sache gewesen. Diesbezüglich bin ich bei der belgischen Kasse persönlich vorstellig geworden. Leider besteht da gar keine Möglichkeit, mit Abmeldung beim Einwohnermeldeamt erlischt die Mitgliedschaft, leider!

Okay, dann kommt ein wenig licht im dunkelen Wald.
Damit scheidest Du offensichtlich aus der Pflichtversicherung in Belgien aus und einer freiw. Kv. in Deutschland steht nichts mehr im Wege. Die erforderliche Vorversicherungszeit leitest Du aus der belgischen GKV sowie der Tatsache, dass Du schon mal in Deutschland als Angestellter in der Solidargemeinschaft gewesen bist, ab. Und schwuppi, duppi sollte es funtzen.
Ich kann Dir nur aus meiner Erfahrung berichten, lasse Dich dort nicht abwimmeln. Schon gar nicht mündlich oder am Telefon. Wenn dann bitte schriftlich mit einer expliziten Rechtsgrundlage. Denn so funktioniert unser System.
Allerdings bin ich mir ziemlich zuversichtlich, dass es mit der freiw. Kv. klappen müsste. Aber EU-Krempel ist noch wesentlich schwieriger, als das originäre Mitgliedschaftsrecht im SGB V.
Leider besteht da gar keine Möglichkeit, mit Abmeldung beim Einwohnermeldeamt erlischt die Mitgliedschaft, leider!
Damit scheidest Du offensichtlich aus der Pflichtversicherung in Belgien aus und einer freiw. Kv. in Deutschland steht nichts mehr im Wege. Die erforderliche Vorversicherungszeit leitest Du aus der belgischen GKV sowie der Tatsache, dass Du schon mal in Deutschland als Angestellter in der Solidargemeinschaft gewesen bist, ab. Und schwuppi, duppi sollte es funtzen.
Ich kann Dir nur aus meiner Erfahrung berichten, lasse Dich dort nicht abwimmeln. Schon gar nicht mündlich oder am Telefon. Wenn dann bitte schriftlich mit einer expliziten Rechtsgrundlage. Denn so funktioniert unser System.
Allerdings bin ich mir ziemlich zuversichtlich, dass es mit der freiw. Kv. klappen müsste. Aber EU-Krempel ist noch wesentlich schwieriger, als das originäre Mitgliedschaftsrecht im SGB V.
Hallo Rossi,
das hört sich plausibel an. Werde mich mündlich nicht abspeisen lassen und den Antrag auf Aufnahme in die GKV als freiwilliges Mitglied in jedem Fall stellen und auf schriftliche Ablehnung nebst Verweis auf die hergeleitete Rechtsgrundlage bestehen, wenn sie mich nicht aufnehmen wollen.
Das ist wirklich alles sehr kompliziert, da es nicht alleine nur um nationales Recht, sondern auch noch EU-Recht geht und das vermischt sich irgendwie alles.
Zumindest hat die von Dir vorgeschlagene Argumentation Hand und Fuß und da müssen sie jetzt schon etwas entgegensetzen.
Wie schon gesagt, es wäre für uns die Ideallösung und deshalb traue ich dem Braten noch nicht, aber es könnte immerhin klappen.
das hört sich plausibel an. Werde mich mündlich nicht abspeisen lassen und den Antrag auf Aufnahme in die GKV als freiwilliges Mitglied in jedem Fall stellen und auf schriftliche Ablehnung nebst Verweis auf die hergeleitete Rechtsgrundlage bestehen, wenn sie mich nicht aufnehmen wollen.
Das ist wirklich alles sehr kompliziert, da es nicht alleine nur um nationales Recht, sondern auch noch EU-Recht geht und das vermischt sich irgendwie alles.
Zumindest hat die von Dir vorgeschlagene Argumentation Hand und Fuß und da müssen sie jetzt schon etwas entgegensetzen.
Wie schon gesagt, es wäre für uns die Ideallösung und deshalb traue ich dem Braten noch nicht, aber es könnte immerhin klappen.

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- Postrank7
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- Wohnort: bei Kaiserslautern
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Hallo Franz,
nach dem Beihilferecht des Landes Nordrhein-Westfalen hast Du auch dort die Möglichkeit 80 % Beihilfe zu erhalten.
Die genauen Voraussetzungen kannst Du bei der OFD Münster http://www.ofd-muenster.de/
erfahren.
Nicht vielen Versicherungsberatern ist diese Möglichkeit bekannt.
Alle weiteren Informationen zu der möglichen GKV hast Du ja im Forum schon erfahren.
Ich drück Dir die Daumen.
nach dem Beihilferecht des Landes Nordrhein-Westfalen hast Du auch dort die Möglichkeit 80 % Beihilfe zu erhalten.
Die genauen Voraussetzungen kannst Du bei der OFD Münster http://www.ofd-muenster.de/
erfahren.
Nicht vielen Versicherungsberatern ist diese Möglichkeit bekannt.
Alle weiteren Informationen zu der möglichen GKV hast Du ja im Forum schon erfahren.
Ich drück Dir die Daumen.
@ Schlappi
Danke für die Info, auf der Homepage kann ich nichts entsprechendes finden, müsste ich wahrscheinlich anrufen?!
@ All
Habe heute bei der DVKA angerufen. Laut telefonischer Auskunft sieht es der dortige Experte ebenso wie Rossi.
Er befindet zwar nicht darüber, aber er geht davon aus, dass mich jede GKV als freiwilliges Mitglied aufnehmen wird. Seine Begründung und Argumentation war deckungsgleich der von Rossi.
Die Mitgliedschaft in der belgischen GKV ist so zu sehen, als wäre ich in einer deutschen GKV krankenversichert gewesen. Als zuletzt versichert gelten die vergangenen 5 Jahre und nicht wo ich zuletzt in Deutschland versichert war (das wäre PKV gewesen). Um meiner Versicherungspflicht in Deutschland nachzukommen bin ich daher der GKV und nicht PKV zuzurechnen.
Da ich die vergangenen 5 Jahre ununterbrochen in der GKV war, sind die vorgeschriebenen Vorversicherungszeiten erfüllt. Mehrere Jahre (1 Tag hätte gereicht) war ich schon in der deutschen GKV pflichtversichert und es spielt keine Rolle wann das war.
Diese Auskunft hat mich natürlich sehr gefreut und zuversichtlich gemacht. Jetzt muss ich noch etwas warten. Vor Weihnachten wird mir die belgische Kasse die Bescheinigung E104 zuschicken. Damit werde ich dann bei einer deutschen GKV vorstellig werden, voraussichtlich nach Weihnachten. Ende des Jahres werde ich mich beim Einwohnermeldeamt in Belgien abmelden und Anfang Januar in Deutschland anmelden.
Natürlich werde ich hier im Forum Dezember/Januar berichten, ob alles tatsächlich geklappt hat. Ich danke allen hier im Forum für ihre Hilfe, insbesondere auch Rossi, allein der Verweis auf die mir vorher unbekannte DVKA und mein Anruf dort hat mich noch optimistischer gemacht. Bin jetzt (noch etwas unter Vorbehalt) einfach nur happy!
Danke für die Info, auf der Homepage kann ich nichts entsprechendes finden, müsste ich wahrscheinlich anrufen?!
@ All
Habe heute bei der DVKA angerufen. Laut telefonischer Auskunft sieht es der dortige Experte ebenso wie Rossi.
Er befindet zwar nicht darüber, aber er geht davon aus, dass mich jede GKV als freiwilliges Mitglied aufnehmen wird. Seine Begründung und Argumentation war deckungsgleich der von Rossi.
Die Mitgliedschaft in der belgischen GKV ist so zu sehen, als wäre ich in einer deutschen GKV krankenversichert gewesen. Als zuletzt versichert gelten die vergangenen 5 Jahre und nicht wo ich zuletzt in Deutschland versichert war (das wäre PKV gewesen). Um meiner Versicherungspflicht in Deutschland nachzukommen bin ich daher der GKV und nicht PKV zuzurechnen.
Da ich die vergangenen 5 Jahre ununterbrochen in der GKV war, sind die vorgeschriebenen Vorversicherungszeiten erfüllt. Mehrere Jahre (1 Tag hätte gereicht) war ich schon in der deutschen GKV pflichtversichert und es spielt keine Rolle wann das war.
Diese Auskunft hat mich natürlich sehr gefreut und zuversichtlich gemacht. Jetzt muss ich noch etwas warten. Vor Weihnachten wird mir die belgische Kasse die Bescheinigung E104 zuschicken. Damit werde ich dann bei einer deutschen GKV vorstellig werden, voraussichtlich nach Weihnachten. Ende des Jahres werde ich mich beim Einwohnermeldeamt in Belgien abmelden und Anfang Januar in Deutschland anmelden.
Natürlich werde ich hier im Forum Dezember/Januar berichten, ob alles tatsächlich geklappt hat. Ich danke allen hier im Forum für ihre Hilfe, insbesondere auch Rossi, allein der Verweis auf die mir vorher unbekannte DVKA und mein Anruf dort hat mich noch optimistischer gemacht. Bin jetzt (noch etwas unter Vorbehalt) einfach nur happy!

Hallo,
ich habe mich vorher mit diesem Strang noch nicht so beschäftigt. Als Krankenkassenmitarbeiter (Sofa) sehe ich es auch so - wenn jemand aus der gesetzlichen Versicherung in Belgien nach Deutschland wechselt hat er ein Beitrittsrecht zur deutschen GKV, selbst dann wenn sein Status der eines Beamten ist - der spielt hier meiner Auffasung nach keine Rolle - ich sehe das im erweiterten Sinn als "Kassenwechsel" innerhalb der GKV und dies aufgrund des Sozialversicherungsabkommens.
Gruss
Czauderna
ich habe mich vorher mit diesem Strang noch nicht so beschäftigt. Als Krankenkassenmitarbeiter (Sofa) sehe ich es auch so - wenn jemand aus der gesetzlichen Versicherung in Belgien nach Deutschland wechselt hat er ein Beitrittsrecht zur deutschen GKV, selbst dann wenn sein Status der eines Beamten ist - der spielt hier meiner Auffasung nach keine Rolle - ich sehe das im erweiterten Sinn als "Kassenwechsel" innerhalb der GKV und dies aufgrund des Sozialversicherungsabkommens.
Gruss
Czauderna
Jetzt habe ich einmal versucht meinen Beitrag für die freiwillige Mitgliedschaft in der GKV auszurechnen.
Ich beziehe ein Ruhegehalt als Beamter, Frau und 2 Kinder verfügen über kein Einkommen.
Der Beitragssatz beträgt 2011 15,5% und der geminderte Satz 14,9%. Da ich kein Anspruch auf Krankengeld habe, gehe ich vom geminderten Satz aus. Da ich als Beamter Beihilfeanspruch habe, so gilt für mich offensichtlich der halbe Pflegeversicherungssatz in Höhe von 0,975%.
Bisher gehe ich davon aus, dass als Berechnungsgrundlage die volle Pension berücksichtigt wird. Dann lese ich etwas vom halben Familieneinkommen als Berechnungsgrundlage, wie z. B. dieses:
BEITRAGSSATZ FÜR »FREIWILLIGE«
Grundlage
Wie sich die Beiträge für freiwillig Versicherte berechnen, ist nicht einheitlich geregelt, sondern je nach Satzung von Kasse zu Kasse unterschiedlich. Grundlage ist entweder die Hälfte des Einkommens des Partners oder des Familieneinkommens. Zum Einkommen zählen auch Zins- und Mieteinnahmen. Ob die Kasse das Einkommen bis zur halben oder vollen Beitragsbemessungsgrenze (derzeit 3562,50 Euro pro Jahr) heranzieht, ist ebenfalls satzungsabhängig. Fällig wird dann der Beitragssatz der jeweiligen Kasse - derzeit zwischen 11,8 und 15,8 Prozent.
Quelle:
http://www.guter-rat.de/ratgeber/Freiwi ... 45022.html
Was stimmt denn nun?
Ich beziehe ein Ruhegehalt als Beamter, Frau und 2 Kinder verfügen über kein Einkommen.
Der Beitragssatz beträgt 2011 15,5% und der geminderte Satz 14,9%. Da ich kein Anspruch auf Krankengeld habe, gehe ich vom geminderten Satz aus. Da ich als Beamter Beihilfeanspruch habe, so gilt für mich offensichtlich der halbe Pflegeversicherungssatz in Höhe von 0,975%.
Bisher gehe ich davon aus, dass als Berechnungsgrundlage die volle Pension berücksichtigt wird. Dann lese ich etwas vom halben Familieneinkommen als Berechnungsgrundlage, wie z. B. dieses:
BEITRAGSSATZ FÜR »FREIWILLIGE«
Grundlage
Wie sich die Beiträge für freiwillig Versicherte berechnen, ist nicht einheitlich geregelt, sondern je nach Satzung von Kasse zu Kasse unterschiedlich. Grundlage ist entweder die Hälfte des Einkommens des Partners oder des Familieneinkommens. Zum Einkommen zählen auch Zins- und Mieteinnahmen. Ob die Kasse das Einkommen bis zur halben oder vollen Beitragsbemessungsgrenze (derzeit 3562,50 Euro pro Jahr) heranzieht, ist ebenfalls satzungsabhängig. Fällig wird dann der Beitragssatz der jeweiligen Kasse - derzeit zwischen 11,8 und 15,8 Prozent.
Quelle:
http://www.guter-rat.de/ratgeber/Freiwi ... 45022.html
Was stimmt denn nun?

@ Schlappi
Danke für die Aufklärung, macht nichts, auch mit der vollen Anrechnung der Versorgungsbezüge wäre ich sehr zufrieden. Aufgenommen werden und in Deutschland vollwertig krankenversichert sein ist auch viel wert.
Die Gesundheit ist das höchste Gut, verstehe nicht, dass es sogar Leute gibt, die sich gar nicht versichern wollen. Ist der Beitrag natürlich so hoch, dass man nicht mehr leben kann, so ist das was anderes.
Danke für die Aufklärung, macht nichts, auch mit der vollen Anrechnung der Versorgungsbezüge wäre ich sehr zufrieden. Aufgenommen werden und in Deutschland vollwertig krankenversichert sein ist auch viel wert.
Die Gesundheit ist das höchste Gut, verstehe nicht, dass es sogar Leute gibt, die sich gar nicht versichern wollen. Ist der Beitrag natürlich so hoch, dass man nicht mehr leben kann, so ist das was anderes.
Hoi Franz,
wenn ich mich nicht täusche, zahlst Du aus den Versorungsbezügen allerdings den allgemeinen Beitragssatz von 15,5 % ab Janaur 2011.
Hängt damit zusammen, dass § 240 Abs. 2 SGB V (Beitragsbemessung von freiw. Versicherten) die Bestimmungen des § 248 SGB V für entsprechend anwenbar erklärt. Und dann landest Du bei dem allgem. Beitragssatz.
Ansonsten kommt es nicht mehr auf die Regelungen in den jeweiligen Satzungen der Kassen an, sondern auf die sog. einheitlichen Grundsätze zur Beitragsbemessung von freiw. Versicherten des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen an. Denn dieser regelt seit dem 01.01.2009 die Beitragsbemessung einheitlich in Deutschland.
wenn ich mich nicht täusche, zahlst Du aus den Versorungsbezügen allerdings den allgemeinen Beitragssatz von 15,5 % ab Janaur 2011.
Hängt damit zusammen, dass § 240 Abs. 2 SGB V (Beitragsbemessung von freiw. Versicherten) die Bestimmungen des § 248 SGB V für entsprechend anwenbar erklärt. Und dann landest Du bei dem allgem. Beitragssatz.
Ansonsten kommt es nicht mehr auf die Regelungen in den jeweiligen Satzungen der Kassen an, sondern auf die sog. einheitlichen Grundsätze zur Beitragsbemessung von freiw. Versicherten des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen an. Denn dieser regelt seit dem 01.01.2009 die Beitragsbemessung einheitlich in Deutschland.
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