Beitragvon Rossi » 18.09.2013, 14:05
Die ersten Informationen sind da.
Beitragsschuldenerlass im Detail geregelt
Die Details für den Erlass und die Ermäßigung von Beitragsschulden in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) stehen fest. Das Bundesgesundheitsministerium hat die "Einheitlichen Grundsätze zur Beseitigung finanzieller Überforderung bei Beitragsschulden" des GKV-Spitzenverbands genehmigt.
Die Grundsätze, die für alle Krankenkassen gelten, regeln die Umsetzung des sogenannten Beitragsschuldengesetzes, das seit August für einzelne Versichertengruppen den Erlass oder die Ermäßigung von Beitragsschulden und Säumniszuschlägen vorsieht. Beiträge können demnach nur dann erlassen oder ermäßigt werden, wenn der Nacherhebungszeitraum mehr als drei Monate umfasst. Voraussetzung ist außerdem, dass die Krankenkasse im Nacherhebungszeitraum für das säumige Mitglied keine Leistungen zahlen muss. Das gilt nicht für mitversicherte Familienangehörige.
Im Detail unterscheidet der GKV-Spitzenverband drei Regelungsfälle: Versicherungspflichtigen ohne anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall, deren Mitgliedschaft bis zum 31. Juli 2013 festgestellt wurde, werden alle Beitragsrückstände aus der Zeit zwischen Beginn der Versicherungspflicht und Meldung bei der Krankenkasse und die Säumniszuschläge dazu erlassen. Das Gleiche gilt für alle, die ihre Versicherung noch bis zum 31. Dezember dieses Jahres anzeigen. Wird die Versicherung ab 2014 angezeigt, werden die Beiträge ermäßigt, die für die Zeit zwischen Eintritt der Versicherungspflicht und Meldung bei der Krankenkasse nachzuzahlen sind. Dem ermäßigten Beitrag wird eine fiktive beitragspflichtige Einnahme von zehn Prozent der monatlichen Bezugsgröße von derzeit 2.695 Euro (West) / 2.275 Euro (Ost) nach § 18 SGB IV zugrunde gelegt. Säumniszuschläge für den Nacherhebungszeitraum werden erlassen.
Mitgliedern, die noch Säumniszuschläge schulden, werden die offenen Zuschläge soweit erlassen, wie sie die neue gesetzliche Begrenzung von ein Prozent der Beitragsrückstände vorsieht.
Der GKV-Spitzenverband kündigt an, dass die Krankenkassen die in Betracht kommenden Fälle, in denen eine laufende Mitgliedschaft besteht, von sich aus sukzessive aufgreifen. Sind Betroffene nicht mehr Mitglied, sollten sie einen formlosen Antrag bei der Kasse auf Erlass stellen. Eine Frist gibt es dafür nicht.
Allen Betroffenen, die derzeit ohne anderweitige Absicherung im Krankheitsfall sind und zuletzt gesetzlich krankenversichert waren, rät der Spitzenverband, sich möglichst rasch bei ihrer Krankenkasse zu melden. Zuständig ist die Krankenkasse, bei der zuletzt eine Versicherung bestanden hat. Stichtag für einen Schuldenerlass ist der 31. Dezember 2013.