Reiserentner: du bist ein schlauer Fuchs. Du kannst lesen.
Genau das hatte ich auch gedacht.
Bei wörtlicher Wertung---> nur nach Abs. 2 des § 106----und dieser wird dann zur Nullnummer.
Jedoch:
https://rvrecht.deutsche-rentenversiche ... 8bodyText9
.4.2 Versicherung bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen
hier steht ...Auszug
Auch die bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen im Sinne des § 106 SGB VI (siehe Abschnitt 4.2.1) abgeschlossene Auslandsreisekrankenversicherung kann Grundlage für den Zuschuss zur Krankenversicherung sein, wenn die sonstigen Voraussetzungen erfüllt sind und kein Anwendungsfall des § 111 Abs. 2 SGB VI gegeben ist (siehe Abschnitt 9).
Hier steht NICHT, dass dieser Anspruch nicht besteht, wenn zusätzlich zur Auslandsreisekrankenversicherung, noch eine gesetzliche Anwartschaftsversicherung besteht.
Und wir haben ja gelernt: der Mitarbeiter der Rentenversicherung schaut (nur) ins Rechtsportal der Deutschen Rentenversicherung.
Diesen Antrag für die Auslandsreise würde ich, wie Chrischan schon beschrieben, beantragen.... und dann schaun-wir-mal.
Du kannst die erweiterte Frage ja mal in das Rentenforum reinschreiben. Achtung----da schreiben viele (wahrscheinlich ehemalige Mitarbeiter der Rentenversicherung) und geben nahezu jedem Fragesteller ein negatives Feeling. Die sind echt rotzefrech dort (ich meine die Mitkommentatoren).
Ich meine nicht das Expertenteam. Da geht es hier, dank Czauderna richtig freundlich zu.
Freiwillig versichert, private Rente bzw. Kapital-Auszahlplan
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Reiserentner
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Re: Freiwillig versichert, private Rente bzw. Kapital-Auszahlplan
Nachdem ich nun einige Nächte über die Modalitäten schlafen konnte, halte ich die Anwartschaftsbeiträge für rausgeschmissenes geld. ich komme nach Rückkehr von der reise nach 5/1/13 zurück in die gesetzliche. Außerdem bekomme ich 50% des beitrages zur AuslandsKV von der Rentenversicherung. Besser geht es nicht.
Noch eine Frage zur Kündigungsfrist nach § 175 SGB 5 Abs 4: "(4) Versicherungspflichtige und Versicherungsberechtigte sind an die von ihnen gewählte Krankenkasse mindestens zwölf Monate gebunden. Satz 1 gilt nicht bei Ende der Mitgliedschaft kraft Gesetzes. Zum oder nach Ablauf des in Satz 1 festgelegten Zeitraums ist eine Kündigung der Mitgliedschaft zum Ablauf des übernächsten Kalendermonats möglich, gerechnet von dem Monat, in dem das Mitglied die Kündigung erklärt. ... Satz 1 gilt nicht, wenn die Kündigung eines Versicherungsberechtigten erfolgt, weil ... wenn die Kündigung erfolgt, weil keine Mitgliedschaft bei einer Krankenkasse begründet werden soll. "
Ich bin derzeit noch keine 12 Monate bei meiner derzeitigen KK. Da ich keine Mitgliedschaft bei einer Krankenkasse nach Kündigung begründen werde, gilt die Bindungsfrist nach Satz 1 nicht? Und da sich Satz 2 auf Satz 1 bezieht, gilt auch die 2-monatige Kündigungsfrist nicht?
Noch eine Frage zur Kündigungsfrist nach § 175 SGB 5 Abs 4: "(4) Versicherungspflichtige und Versicherungsberechtigte sind an die von ihnen gewählte Krankenkasse mindestens zwölf Monate gebunden. Satz 1 gilt nicht bei Ende der Mitgliedschaft kraft Gesetzes. Zum oder nach Ablauf des in Satz 1 festgelegten Zeitraums ist eine Kündigung der Mitgliedschaft zum Ablauf des übernächsten Kalendermonats möglich, gerechnet von dem Monat, in dem das Mitglied die Kündigung erklärt. ... Satz 1 gilt nicht, wenn die Kündigung eines Versicherungsberechtigten erfolgt, weil ... wenn die Kündigung erfolgt, weil keine Mitgliedschaft bei einer Krankenkasse begründet werden soll. "
Ich bin derzeit noch keine 12 Monate bei meiner derzeitigen KK. Da ich keine Mitgliedschaft bei einer Krankenkasse nach Kündigung begründen werde, gilt die Bindungsfrist nach Satz 1 nicht? Und da sich Satz 2 auf Satz 1 bezieht, gilt auch die 2-monatige Kündigungsfrist nicht?
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