rückwirkende Beendigung der Familienversicherung durch KK
Moderatoren: Rossi, Czauderna, Frank
rückwirkende Beendigung der Familienversicherung durch KK
dieses Thema hattet ihr hier schon öfter, benötige aber trotzdem euere Hilfe:
ich bin seit Jahren in der Familieversicherung einer BKK versichert, fülle jedes Jahr den Fragenbogen zur Familienversicherung aus.
Im Sept. 2008 habe ich sofort nach Erhalt den Fragebogen für 2007 bearbeitet und mit einer Kopie des Einkommensteuerbescheides 2007 an die KK gesandt.
Im Juni 2009 ( also 9 Monate später!!) habe ich ein Schreiben meiner BKK erhalten, dass meine Familienversicherung zum 31.12.2006 auf Grund der Höhe meiner Einkünfte endet und ich mich ab 1.1.2007 freiwillig versichern muss, Antrag lag bei.
Ich habe hierzu sofort Widerspruch eingelegt und keinen Antrag ausgefüllt.
Hat die KK eine rechtliche Grundlage, die Einstufung rückwirkend vorzunehmen?
oder werden Einstufungen erst rechtlich wirksam, nachdem die Bemessungsgrundlage vorliegt?
Die Bearbeitung der KK hat sich von Sept. 2008 bis Juni 2009 verzögert, so dass ich dieses Problem auch für 2008 habe.
Welche §§ des SGB untersagen die rückwirkende Beendigung des Versicherungsverhältnisses?
Vielen Dank für die Hilfe.
SW-Bayern
ich bin seit Jahren in der Familieversicherung einer BKK versichert, fülle jedes Jahr den Fragenbogen zur Familienversicherung aus.
Im Sept. 2008 habe ich sofort nach Erhalt den Fragebogen für 2007 bearbeitet und mit einer Kopie des Einkommensteuerbescheides 2007 an die KK gesandt.
Im Juni 2009 ( also 9 Monate später!!) habe ich ein Schreiben meiner BKK erhalten, dass meine Familienversicherung zum 31.12.2006 auf Grund der Höhe meiner Einkünfte endet und ich mich ab 1.1.2007 freiwillig versichern muss, Antrag lag bei.
Ich habe hierzu sofort Widerspruch eingelegt und keinen Antrag ausgefüllt.
Hat die KK eine rechtliche Grundlage, die Einstufung rückwirkend vorzunehmen?
oder werden Einstufungen erst rechtlich wirksam, nachdem die Bemessungsgrundlage vorliegt?
Die Bearbeitung der KK hat sich von Sept. 2008 bis Juni 2009 verzögert, so dass ich dieses Problem auch für 2008 habe.
Welche §§ des SGB untersagen die rückwirkende Beendigung des Versicherungsverhältnisses?
Vielen Dank für die Hilfe.
SW-Bayern
Hallo,
grundsätzlich ist eine rückewirkende Beendigung der Familienversicherun rechtlich zulässig wenn der Zeitpunkt an dem die Voraussetzungen für die Familienversicherung weggefallen sind ermittelt werden kann.
Ich weiss nicht, ob das in diesem Falle zutrifft.
Was allerdings trotz allem ein absolutes Unding ist, das sind etlichen Monate, die zwischen Abgabe der Erklärung und der Bearbeitung durch die Kasse liegen.
Ich rate zum Widerspruch bezüglich des Endes der Familienversicherung
Schwerpunkt der Widerspruchsbegründung sollte eben diese lange Bearbeitungsfrist der Kasse sein.
Wenn die Kasse früher bearbeitet hätte, wäre zwar der Beitrag auch entsprechend zu entrichten gewesen, das aber gleich - man hätte eben seine finanzielle Planung entsprechend gestalten können was nun nicht mehr der Fall ist, denn durch diese verspätete Bearbeitung ist nun eine Summe aufgelaufen die aufgeracht werden muss und eben nicht (mehr)
zur Verfügung steht.
Gruß
Czauderna
grundsätzlich ist eine rückewirkende Beendigung der Familienversicherun rechtlich zulässig wenn der Zeitpunkt an dem die Voraussetzungen für die Familienversicherung weggefallen sind ermittelt werden kann.
Ich weiss nicht, ob das in diesem Falle zutrifft.
Was allerdings trotz allem ein absolutes Unding ist, das sind etlichen Monate, die zwischen Abgabe der Erklärung und der Bearbeitung durch die Kasse liegen.
Ich rate zum Widerspruch bezüglich des Endes der Familienversicherung
Schwerpunkt der Widerspruchsbegründung sollte eben diese lange Bearbeitungsfrist der Kasse sein.
Wenn die Kasse früher bearbeitet hätte, wäre zwar der Beitrag auch entsprechend zu entrichten gewesen, das aber gleich - man hätte eben seine finanzielle Planung entsprechend gestalten können was nun nicht mehr der Fall ist, denn durch diese verspätete Bearbeitung ist nun eine Summe aufgelaufen die aufgeracht werden muss und eben nicht (mehr)
zur Verfügung steht.
Gruß
Czauderna
Hallo,
danke für die schnelle Antwort.
ich dachte, ich hätte verschiedene Beiträge von "Rossi" so verstanden, dass eine rückwirkende Beendigung der Familienversicherung durch die KK nicht rechtens ist, habe ich mich da so verlesen?
Ist der Zeitpunkt des Wegfalls der Versicherung, dann das Datum des Einkommensteuerbescheides für das beteffende Jahr?
das würde bedeuten, ich habe den Einkommensteuerbescheid für 2007 im Sommer 2008 erhalten und dann würde die Familienversicherung im Sommer 2008 wegfallen, oder?
Wie lange hat eine KK Zeit diese Bögen zu bearbeiten, gibt es da eine rechtliche Frist oder ist das willkürlich?
Gruß
SW-Bayern
danke für die schnelle Antwort.
ich dachte, ich hätte verschiedene Beiträge von "Rossi" so verstanden, dass eine rückwirkende Beendigung der Familienversicherung durch die KK nicht rechtens ist, habe ich mich da so verlesen?
Ist der Zeitpunkt des Wegfalls der Versicherung, dann das Datum des Einkommensteuerbescheides für das beteffende Jahr?
das würde bedeuten, ich habe den Einkommensteuerbescheid für 2007 im Sommer 2008 erhalten und dann würde die Familienversicherung im Sommer 2008 wegfallen, oder?
Wie lange hat eine KK Zeit diese Bögen zu bearbeiten, gibt es da eine rechtliche Frist oder ist das willkürlich?
Gruß
SW-Bayern
Das ist auch so korrekt, dass eine Familienversicherung so ohne weiteres nicht rückwirkend zurückgenommen werden kann.
Du musst deine Unterlagen durchkramen und nach einem Schreiben suchen, wonach die Familienversicherung ab einem bestimmten Zeitpunkt anerkannt wurde.
Dieses stellt dann einen sog. Verwaltungsakt mit Dauerwirkung dar. Dieser kann nur unter den Voraussetzungen des § 48 SGB X eingeschränkt rückwirkend aufgehoben werden. Jenes ist dann von der Kv zu begründen.
Ich habe heute noch zufällig ein LSG-Urteil mir reinpfeiffen müssen, die Kv. meinte auch hier, dass es rückwirkend so einfach wäre. Nee, nee, urteilten die Richter, so einfach geht das nicht.
Also krame mal die Unterlagen durch. Unter Umständen reicht sogar das sog. Begrüssungsschreiben.
Du musst deine Unterlagen durchkramen und nach einem Schreiben suchen, wonach die Familienversicherung ab einem bestimmten Zeitpunkt anerkannt wurde.
Dieses stellt dann einen sog. Verwaltungsakt mit Dauerwirkung dar. Dieser kann nur unter den Voraussetzungen des § 48 SGB X eingeschränkt rückwirkend aufgehoben werden. Jenes ist dann von der Kv zu begründen.
Ich habe heute noch zufällig ein LSG-Urteil mir reinpfeiffen müssen, die Kv. meinte auch hier, dass es rückwirkend so einfach wäre. Nee, nee, urteilten die Richter, so einfach geht das nicht.
Also krame mal die Unterlagen durch. Unter Umständen reicht sogar das sog. Begrüssungsschreiben.
Hallo Rossi,
schön, dass ich deine Beiträge doch richtig verstanden habe
ich habe ein Begrüßungsschreiben aus dem Jahr 1998, in dem steht:
Folgende Familienangehörige versichern wir kostenfrei: Mutter, geb.... Kind, geb.
Das müßte dann reichen, oder?
Außerdem habe ich noch das Schreiben, mit dem die neuen Versichertenkarten gesandt wurden und da steht bei Status: 31 - das wird familienversichert sein, oder?
Danke für den §, falls du noch ein passendes LSG-Urteil dazu hast, wäre ich um das AZ dankbar.
Je mehr Info, umso besser.
Also wäre die Beendigung der Familienversicherung ab Schreiben der BKK Juni 2009 rechtens, oder? weil ab diesem Datum wurde mir der Sachverhalt mitgeteilt und ich kann reagieren?
Vielen Dank, schön, dass es so ein Forum gibt.
Gruß
SW-Bayern
schön, dass ich deine Beiträge doch richtig verstanden habe

ich habe ein Begrüßungsschreiben aus dem Jahr 1998, in dem steht:
Folgende Familienangehörige versichern wir kostenfrei: Mutter, geb.... Kind, geb.
Das müßte dann reichen, oder?
Außerdem habe ich noch das Schreiben, mit dem die neuen Versichertenkarten gesandt wurden und da steht bei Status: 31 - das wird familienversichert sein, oder?
Danke für den §, falls du noch ein passendes LSG-Urteil dazu hast, wäre ich um das AZ dankbar.
Je mehr Info, umso besser.
Also wäre die Beendigung der Familienversicherung ab Schreiben der BKK Juni 2009 rechtens, oder? weil ab diesem Datum wurde mir der Sachverhalt mitgeteilt und ich kann reagieren?
Vielen Dank, schön, dass es so ein Forum gibt.
Gruß
SW-Bayern
noch eine Frage:
Zitat von Rossi:
"Dieses stellt dann einen sog. Verwaltungsakt mit Dauerwirkung dar. Dieser kann nur unter den Voraussetzungen des § 48 SGB X eingeschränkt rückwirkend aufgehoben werden. Jenes ist dann von der Kv zu begründen."
Bedeutet dies, dass unter § 48, Abs. 1, Punkt 3, doch die Familienversicherung aufgehoben werden kann, da sich ja die Einkommensverhältnisse nach Erlass verändert haben?
und Zitat § 48: als Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse gilt in Fällen....der Beginn des Anrechnungszeitraumes.
Gibt das dann nicht wieder der KK Recht?
Schwierige Materie, schlimmes Gesetzesdeutsch!
Zitat von Rossi:
"Dieses stellt dann einen sog. Verwaltungsakt mit Dauerwirkung dar. Dieser kann nur unter den Voraussetzungen des § 48 SGB X eingeschränkt rückwirkend aufgehoben werden. Jenes ist dann von der Kv zu begründen."
Bedeutet dies, dass unter § 48, Abs. 1, Punkt 3, doch die Familienversicherung aufgehoben werden kann, da sich ja die Einkommensverhältnisse nach Erlass verändert haben?
und Zitat § 48: als Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse gilt in Fällen....der Beginn des Anrechnungszeitraumes.
Gibt das dann nicht wieder der KK Recht?
Schwierige Materie, schlimmes Gesetzesdeutsch!
SW-Bayern hat geschrieben:noch eine Frage:
Zitat von Rossi:
"Dieses stellt dann einen sog. Verwaltungsakt mit Dauerwirkung dar. Dieser kann nur unter den Voraussetzungen des § 48 SGB X eingeschränkt rückwirkend aufgehoben werden. Jenes ist dann von der Kv zu begründen."
Bedeutet dies, dass unter § 48, Abs. 1, Punkt 3, doch die Familienversicherung aufgehoben werden kann, da sich ja die Einkommensverhältnisse nach Erlass verändert haben?
und Zitat § 48: als Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse gilt in Fällen....der Beginn des Anrechnungszeitraumes.
Gibt das dann nicht wieder der KK Recht?
Schwierige Materie, schlimmes Gesetzesdeutsch!
Hallo,
richtig gelesen - wenn Begründung durch die Kasse vorliegt, dann geht auch rückwirkend die Beendigung der Familienversicherung, d.h. wenn festgestellt und nachgewiesen werden kann ab wann genau die Voraussetzungen für die Familienversicherung nicht mehr vorlagen dann
ist eben ende mit diesem Tag.
Rossi zitiert hier ein Gerichtsurteil - ich denke, es handelt sich dort um einen Einzelfall bei dem eben die Kasse nicht zu einer wasserdichten Begründung in der Lage war.
Ärgerlich für alle Seiten ist aber trotzdem der Umstand das weder im Gesetz noch in den Besprechungsergbnissen der Spitzenverbände der Krankenversicherung noch seiner Rechtsnachfolger dazu eine klare Aussage getätigt wurde.
Insofern - Widerspruch würde ich immer empfehlen - mehr als verlieren kann man da nun nicht und wer weiß vielleicht lässt sich die Kasse vielleicht doch "überreden oder überzeugen".
Gruß
Czauderna
Hallo,
Zitat: "dann geht auch rückwirkend die Beendigung der Familienversicherung, d.h. wenn festgestellt und nachgewiesen werden kann ab wann genau die Voraussetzungen für die Familienversicherung nicht mehr vorlagen dann ist eben ende mit diesem Tag."
Heißt das: Es ist Ende mit der Versicherung, ab dem Tag, ab dem die Voraussetzung der Familienversicherung nicht mehr gegeben war, das wäre dann der 1.1.2007, egal wann es festgestellt wird?
oder
heißt das: es ist Ende mit der Versicherung, ab dem Tag der Feststellung, dass die Voraussetzung der Familienversicherung nicht mehr gegeben war, das wäre dann entweder
Datum des Einkommensteuerbescheides 2007 (sprich Mitte 2008)
oder
Datum des Schreibens der BKK (sprich Juni 2009)
Das ist ja eben das komplizierte daran.
Gruß
SW-Bayern
Zitat: "dann geht auch rückwirkend die Beendigung der Familienversicherung, d.h. wenn festgestellt und nachgewiesen werden kann ab wann genau die Voraussetzungen für die Familienversicherung nicht mehr vorlagen dann ist eben ende mit diesem Tag."
Heißt das: Es ist Ende mit der Versicherung, ab dem Tag, ab dem die Voraussetzung der Familienversicherung nicht mehr gegeben war, das wäre dann der 1.1.2007, egal wann es festgestellt wird?
oder
heißt das: es ist Ende mit der Versicherung, ab dem Tag der Feststellung, dass die Voraussetzung der Familienversicherung nicht mehr gegeben war, das wäre dann entweder
Datum des Einkommensteuerbescheides 2007 (sprich Mitte 2008)
oder
Datum des Schreibens der BKK (sprich Juni 2009)
Das ist ja eben das komplizierte daran.
Gruß
SW-Bayern
Nu mal ganz langsam an.
Na klaro kann man rückwirkend einen VA aufheben, wenn Einkommen erzielt wurde.
Aber man muss ja schliesslich auch das Rechtsverhältnis untereinander berücksichtigen.
Hat der Familienversicherte hier Einkommen erzielt, welches zum Wegfall des Anspruches führte? Ein klares NEIN.
Hat der Stammversicherte Einkommen erzielt, welches zum Wegfall der Familienversicherung führte? Ein klares NEIN.
In welchem Innenverhältnis steht denn jetzt auf einmal der privat versicherte Ehegatte? Hat er etwa Mitteilungspflichten im Sinne von §§ 60 ff. SGB I für Sozialleistungen, der er selber gar nicht erhält. Wo gibt es denn so etwas?
Sorry, Czauderna, weisst Du genau wieviel Kohle deine Holde verdient und ob gerade die Einkommengrenzen für die Familienversicherung überschritten werden?
Also meine Holde ist auch freiberuflich selbständig, ich weiss es auch nicht genau.
Den Verwaltungsakt über die rückwirkende Aufhebung nach § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB X möchte ich sehen.
Na klaro kann man rückwirkend einen VA aufheben, wenn Einkommen erzielt wurde.
Aber man muss ja schliesslich auch das Rechtsverhältnis untereinander berücksichtigen.
Hat der Familienversicherte hier Einkommen erzielt, welches zum Wegfall des Anspruches führte? Ein klares NEIN.
Hat der Stammversicherte Einkommen erzielt, welches zum Wegfall der Familienversicherung führte? Ein klares NEIN.
In welchem Innenverhältnis steht denn jetzt auf einmal der privat versicherte Ehegatte? Hat er etwa Mitteilungspflichten im Sinne von §§ 60 ff. SGB I für Sozialleistungen, der er selber gar nicht erhält. Wo gibt es denn so etwas?
Sorry, Czauderna, weisst Du genau wieviel Kohle deine Holde verdient und ob gerade die Einkommengrenzen für die Familienversicherung überschritten werden?
Also meine Holde ist auch freiberuflich selbständig, ich weiss es auch nicht genau.
Den Verwaltungsakt über die rückwirkende Aufhebung nach § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB X möchte ich sehen.
Okay, Du hast es verstanden! Ab Juni 2009 ist der Ausschluss aus der Familienversicherung nunmal völlig korrekt. Dieses ist nach § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X ein völlig gebundene Entscheidung.
Die Krankenkasse hat hier auch kein Ermessen, weil der Wortlaut des Gesetzes der Verwaltungsakt ist mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben, mehr als eindeutig ist.
Und alles andere rückwirkend ist eine Sollentscheidung Man muss fast, kann es aber in atypischen Fällen davon abweichen.
Und was dann überhaupt nicht geht ist, wenn man einen Steuerbescheid einreicht, es passiert nix und nach 9 Monaten Dörnröschenschlaf kommt der Sensenmann.
Da hat wieder einer gepennt und es wird versucht diese pennen auf den Rücken des dummen Versicherten auszutragen!
Aber ich kann Dir jetzt schon posten, die Kv. wird es anders sehen.
Verfahrensrecht ist bislang noch nicht so ein Ding für die Kvén.
Die Krankenkasse hat hier auch kein Ermessen, weil der Wortlaut des Gesetzes der Verwaltungsakt ist mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben, mehr als eindeutig ist.
Und alles andere rückwirkend ist eine Sollentscheidung Man muss fast, kann es aber in atypischen Fällen davon abweichen.
Und was dann überhaupt nicht geht ist, wenn man einen Steuerbescheid einreicht, es passiert nix und nach 9 Monaten Dörnröschenschlaf kommt der Sensenmann.
Da hat wieder einer gepennt und es wird versucht diese pennen auf den Rücken des dummen Versicherten auszutragen!
Aber ich kann Dir jetzt schon posten, die Kv. wird es anders sehen.
Verfahrensrecht ist bislang noch nicht so ein Ding für die Kvén.
Rossi hat geschrieben:Nu mal ganz langsam an.
Na klaro kann man rückwirkend einen VA aufheben, wenn Einkommen erzielt wurde.
Aber man muss ja schliesslich auch das Rechtsverhältnis untereinander berücksichtigen.
Hat der Familienversicherte hier Einkommen erzielt, welches zum Wegfall des Anspruches führte? Ein klares NEIN.
Hat der Stammversicherte Einkommen erzielt, welches zum Wegfall der Familienversicherung führte? Ein klares NEIN.
In welchem Innenverhältnis steht denn jetzt auf einmal der privat versicherte Ehegatte? Hat er etwa Mitteilungspflichten im Sinne von §§ 60 ff. SGB I für Sozialleistungen, der er selber gar nicht erhält. Wo gibt es denn so etwas?
Sorry, Czauderna, weisst Du genau wieviel Kohle deine Holde verdient und ob gerade die Einkommengrenzen für die Familienversicherung überschritten werden?
Oh ja, das weiss ich ganz genau weil ich kenne den Tarifvertrag und ich mache bei uns die "Buchhaltung"
Also meine Holde ist auch freiberuflich selbständig, ich weiss es auch nicht genau.
Deshalb werden bei Selbständigen die einkünfte eines Jahres ja auch auf den Kalendermonat verteilt weil man eben nicht weiss ab wann welches Einkommen gilt
Da ist es bei allen anderen schon möglich, egal ob Rentner, Pensionär, Arbeitnehmer oder Beamter - man kann immer genau feststellen wann es zu einkommensveränderungen gekommen ist.
Den Verwaltungsakt über die rückwirkende Aufhebung nach § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB X möchte ich sehen.
Hm, wenn ich dürfte, würde ich dir mal ein paar Beispiele aus der Praxis zusenden - natürlich geht das nicht - deshlab bleibt dein Wunsch unerfüllt.
Gruß
Czauderna
Okay, ich habe heute noch einmal etwas gepuhlt.
Die Bestimmungen des § 48 Abs. 1 Satz 3 SGB X (als Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse gilt in Fällen....der Beginn des Anrechnungszeitraumes) wurde in erster Linie für irgendwelche Nachzahlungen geschaffen. Bspw. eine Rentennachzahlung etc. Also, das passt hier nicht.
Ferner habe ich mal die Melde-Vo durchforstet. Es hat wohl den Anschein, obwohl der privat Versicherte in keinem Rechtsverhältnis zu der GKV steht - er ist ja nicht versichert -, dass er die Einkünfte melden muss.
Und die Bestimmungen des § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 (Einkommen etc.) stellt nach dem Wortlaut des Gesetzes leider nur auf den Bezug des Einkommens ab. D. h. man muss hier wohl oder minder die Zeitgleichheit sehen.
Was aber de facto nicht passt und einen Ansatzpunkt darstellt, ist, dass die Kv. die Klamotte 9 Monate hat liegen lassen. Dieses muss bei der Entscheidung, ob der Verwaltungsakt rückwirkend aufgehoben werden soll, mit einfliessen. Czauderna hat es ja schon gepostet.
Ich habe mal ein Urteil im Bereich des ALG II gelesen (LSG-Entscheidung), da hatte der Kunde die Einkommensänderung selber mitgeiteilt; die ARGE hatte die Klamotte auch ein paar Monate liegen lassen und dann rückwirkend aufgehoben und die Entscheidung auf § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X (Einkommensbezug) gestützt. Dieses wurde dann der ARGE um die Ohren gehauen, weil sie gepennt haben. Im Rahmen der sog. Atypik (Sollentscheidung) sei dies zu berücksichtigen.
Du wirst - nach meiner Auffassung - so bei der Kv. nicht weiterkommen.
Die Bestimmungen des § 48 Abs. 1 Satz 3 SGB X (als Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse gilt in Fällen....der Beginn des Anrechnungszeitraumes) wurde in erster Linie für irgendwelche Nachzahlungen geschaffen. Bspw. eine Rentennachzahlung etc. Also, das passt hier nicht.
Ferner habe ich mal die Melde-Vo durchforstet. Es hat wohl den Anschein, obwohl der privat Versicherte in keinem Rechtsverhältnis zu der GKV steht - er ist ja nicht versichert -, dass er die Einkünfte melden muss.
Und die Bestimmungen des § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 (Einkommen etc.) stellt nach dem Wortlaut des Gesetzes leider nur auf den Bezug des Einkommens ab. D. h. man muss hier wohl oder minder die Zeitgleichheit sehen.
Was aber de facto nicht passt und einen Ansatzpunkt darstellt, ist, dass die Kv. die Klamotte 9 Monate hat liegen lassen. Dieses muss bei der Entscheidung, ob der Verwaltungsakt rückwirkend aufgehoben werden soll, mit einfliessen. Czauderna hat es ja schon gepostet.
Ich habe mal ein Urteil im Bereich des ALG II gelesen (LSG-Entscheidung), da hatte der Kunde die Einkommensänderung selber mitgeiteilt; die ARGE hatte die Klamotte auch ein paar Monate liegen lassen und dann rückwirkend aufgehoben und die Entscheidung auf § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X (Einkommensbezug) gestützt. Dieses wurde dann der ARGE um die Ohren gehauen, weil sie gepennt haben. Im Rahmen der sog. Atypik (Sollentscheidung) sei dies zu berücksichtigen.
Du wirst - nach meiner Auffassung - so bei der Kv. nicht weiterkommen.
Hallo!
mein Widerspruch wurde von der KK abgelehnt.
Mit vielen Begründungen, denen ich aber nicht so recht folgen kann:
Ich wäre grobfahrlässig meiner Mitteilungspflicht nicht nachgekommen.
Die verspätete Bearbeitung durch die KK wäre nicht ausschlaggebend für den Sachverhalt.
Des weiteren soll ich nun für das I.Quartal 2007 meine in Anspruch genommenen Leistungen selbst zahlen und ab dem II.Quartal 2007 mich selbst versichern.
Denen fällt ja immer wieder etwas Neues ein, schön, oder? Was kommt wohl als Nächstes?
Ebenso, dass Entscheidung lt. SGB erst für die Zukunft zu treffen sind, nicht rückwirkend für die Vergangenheit , beachtet man nicht!
Normalerweise gilt das Datum des Bescheides und dann wird die Änderung im Folgemonat nach Erlass des Bescheides wirksam, aber auch davon wollen die nichts wissen.
Da das Ganze ein Bescheid ist, sind meine Mittel nun sowieso ausgeschöpft, man kann nur Klage dagegen einreichen.
Das Schwierige wird sein, dafür einen Spezialisten zu finden, wisst ihr da Rat?
Ich werde auf jeden Fall die KK wechseln, egal, wie das ausgeht! und versuchen rückwirkend in der Gleitzone zu arbeiten, um damit selbstversichert zu sein.
SW-Bayern
mein Widerspruch wurde von der KK abgelehnt.
Mit vielen Begründungen, denen ich aber nicht so recht folgen kann:
Ich wäre grobfahrlässig meiner Mitteilungspflicht nicht nachgekommen.
Die verspätete Bearbeitung durch die KK wäre nicht ausschlaggebend für den Sachverhalt.
Des weiteren soll ich nun für das I.Quartal 2007 meine in Anspruch genommenen Leistungen selbst zahlen und ab dem II.Quartal 2007 mich selbst versichern.
Denen fällt ja immer wieder etwas Neues ein, schön, oder? Was kommt wohl als Nächstes?
Ebenso, dass Entscheidung lt. SGB erst für die Zukunft zu treffen sind, nicht rückwirkend für die Vergangenheit , beachtet man nicht!
Normalerweise gilt das Datum des Bescheides und dann wird die Änderung im Folgemonat nach Erlass des Bescheides wirksam, aber auch davon wollen die nichts wissen.
Da das Ganze ein Bescheid ist, sind meine Mittel nun sowieso ausgeschöpft, man kann nur Klage dagegen einreichen.
Das Schwierige wird sein, dafür einen Spezialisten zu finden, wisst ihr da Rat?
Ich werde auf jeden Fall die KK wechseln, egal, wie das ausgeht! und versuchen rückwirkend in der Gleitzone zu arbeiten, um damit selbstversichert zu sein.
SW-Bayern
Zuletzt geändert von SW-Bayern am 26.08.2009, 13:47, insgesamt 1-mal geändert.
Du musst Dir definitiv einen Fachanwalt für Sozialrecht nehmen.
Hm, hängt damit zusammen, dass man Dir jetzt für die Zeit vom 01.01.2007 - 31.03.2007 keine freiw. Kv. im Rahmen des sozialrechtlichen Herstellungsanspruches anbietet. Andere Kvén machen das und ich meine hierzu gibt es auch eine Aussage in irgendeinem Rundschreiben der Spitzenverbände der Krankenkassen.
Ab dem 01.04.2007 sieht es dann anders aus, weil es seit dem 01.04.2007 eine sog. Versicherungspflicht gibt. Diese entsteht kraft Gesetzes.
Man sollte jetzt auch die Taktik für die weitere Vorgehensweise festlegen.
Hat die Kv. denn jetzt formell den Verwaltungsakt über die Feststellung der Familienversicherung gem. § 48 SGB X aufgehoben? Ist dort die Rechtsgrundlage explizit genannt worden. Wie sieht es aus, ist man auf sog. atypische Sachverhalte eingegangen, wonach eine rückwikende Aufhebung in Deinem Einzelfall geboten ist?
Oder hat man einfach nur ohne Rechtsgrundlage die Famillienversicherung rückwirkend aufgehoben. Wenn es so ist, dann reitet die Kv. vermutlich noch drauf rum, dass die Famlienversicherung nicht per VA festgestellt wurde. In dieser Konstellation kommt es bei rückwirkenden Feststellung der Voraussetzungen für die Familienversicherung auf eine sog. vorausschauende Betrachtungsweise der Einkünfte an. Stand am 01.01.2007 mit hinreichender Sicht fest, dass das Gesamteinkommen im Jahre 2007 die zulässige Grenze überschreiten wird?
Aber jenes sollte alles Aufgabe eines Fachanwaltes für Sozialrecht sein. Aber ich glaube, mit so einer Klamotte wird er leider nicht reich!
Des weiteren soll ich nun für das I.Quartal 2007 meine in Anspruch genommenen Leistungen selbst zahlen und ab dem II.Quartal 2007 mich selbst versichern.
Hm, hängt damit zusammen, dass man Dir jetzt für die Zeit vom 01.01.2007 - 31.03.2007 keine freiw. Kv. im Rahmen des sozialrechtlichen Herstellungsanspruches anbietet. Andere Kvén machen das und ich meine hierzu gibt es auch eine Aussage in irgendeinem Rundschreiben der Spitzenverbände der Krankenkassen.
Ab dem 01.04.2007 sieht es dann anders aus, weil es seit dem 01.04.2007 eine sog. Versicherungspflicht gibt. Diese entsteht kraft Gesetzes.
Man sollte jetzt auch die Taktik für die weitere Vorgehensweise festlegen.
Hat die Kv. denn jetzt formell den Verwaltungsakt über die Feststellung der Familienversicherung gem. § 48 SGB X aufgehoben? Ist dort die Rechtsgrundlage explizit genannt worden. Wie sieht es aus, ist man auf sog. atypische Sachverhalte eingegangen, wonach eine rückwikende Aufhebung in Deinem Einzelfall geboten ist?
Oder hat man einfach nur ohne Rechtsgrundlage die Famillienversicherung rückwirkend aufgehoben. Wenn es so ist, dann reitet die Kv. vermutlich noch drauf rum, dass die Famlienversicherung nicht per VA festgestellt wurde. In dieser Konstellation kommt es bei rückwirkenden Feststellung der Voraussetzungen für die Familienversicherung auf eine sog. vorausschauende Betrachtungsweise der Einkünfte an. Stand am 01.01.2007 mit hinreichender Sicht fest, dass das Gesamteinkommen im Jahre 2007 die zulässige Grenze überschreiten wird?
Aber jenes sollte alles Aufgabe eines Fachanwaltes für Sozialrecht sein. Aber ich glaube, mit so einer Klamotte wird er leider nicht reich!
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