§186 (11) SGB V Versicherungspflicht/angemessene Reduzierung
Moderatoren: Rossi, Czauderna, Frank
§186 (11) SGB V Versicherungspflicht/angemessene Reduzierung
Kann jedem nur empfehlen wegen Nachzahlungen zu klagen.
Ich habe jetzt mühsam gerichtlich erstritten, dass sich die TK wegen §186 (11) SGB V i.v.m dem Gleichheitsgrundsatz nochmal überlegen muss, wie denn die entsprechende Satzungsregel aussehen soll. Also Versäumnis der TK. Bei den meisten Kassen siehts ja genauso aus, Wer nicht klagt schaut in die Röhre.
Ich habe jetzt mühsam gerichtlich erstritten, dass sich die TK wegen §186 (11) SGB V i.v.m dem Gleichheitsgrundsatz nochmal überlegen muss, wie denn die entsprechende Satzungsregel aussehen soll. Also Versäumnis der TK. Bei den meisten Kassen siehts ja genauso aus, Wer nicht klagt schaut in die Röhre.
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- Postrank7
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§186 (11) SGB V
Die Mitgliedschaft der nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 Versicherungspflichtigen beginnt mit dem ersten Tag ohne anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall im Inland. Die Mitgliedschaft von Ausländern, die nicht Angehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder Staatsangehörige der Schweiz sind, beginnt mit dem ersten Tag der Geltung der Niederlassungserlaubnis oder der Aufenthaltserlaubnis. Für Personen, die am 1. April 2007 keinen anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall haben, beginnt die Mitgliedschaft an diesem Tag. Zeigt der Versicherte aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, das Vorliegen der Voraussetzungen der Versicherungspflicht nach den in Satz 1 und 2 genannten Zeitpunkten an, hat die Krankenkasse in ihrer Satzung vorzusehen, dass der für die Zeit seit dem Eintritt der Versicherungspflicht nachzuzahlende Beitrag angemessen ermäßigt, gestundet oder von seiner Erhebung abgesehen werden kann.
Die Mitgliedschaft der nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 Versicherungspflichtigen beginnt mit dem ersten Tag ohne anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall im Inland. Die Mitgliedschaft von Ausländern, die nicht Angehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder Staatsangehörige der Schweiz sind, beginnt mit dem ersten Tag der Geltung der Niederlassungserlaubnis oder der Aufenthaltserlaubnis. Für Personen, die am 1. April 2007 keinen anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall haben, beginnt die Mitgliedschaft an diesem Tag. Zeigt der Versicherte aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, das Vorliegen der Voraussetzungen der Versicherungspflicht nach den in Satz 1 und 2 genannten Zeitpunkten an, hat die Krankenkasse in ihrer Satzung vorzusehen, dass der für die Zeit seit dem Eintritt der Versicherungspflicht nachzuzahlende Beitrag angemessen ermäßigt, gestundet oder von seiner Erhebung abgesehen werden kann.
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Hallo Gast,
wie muss man das denn jetzt verstehen.
Gab es ein Urteil/Beschluss des Sozialgerichtes.
oder nur einen Erörterungstermin.
Was heißt denn: "die Kasse muss nochmals überlegen"
Auf so eine Entscheidung warten doch alle Experten.
Schreib doch mal genau hier ins Forum, was das Gericht geschrieben/beschlossen/entschieden hat.
wie muss man das denn jetzt verstehen.
Gab es ein Urteil/Beschluss des Sozialgerichtes.
oder nur einen Erörterungstermin.
Was heißt denn: "die Kasse muss nochmals überlegen"
Auf so eine Entscheidung warten doch alle Experten.
Schreib doch mal genau hier ins Forum, was das Gericht geschrieben/beschlossen/entschieden hat.
Ich denke mal, es lingt daran, dass die Kassen den Vorschlag der Spitzenverbandes der Krankenkasse übernommen haben.
In dem gemeinsamen Rundschreiben vom 20.03.2007 gibt es ja einen Vorschlag, wie diese Satzungsregelung aussehen könnte.
Nach meiner Kenntnis haben fast alle Krankenkassen diesen Mustervorschlag übernommen.
Die dortige Formulierung - ist nach meiner bescheidenen Auffassung - total schwammig und hält einer sozialgerichtlichen Überprüfung nicht stand.
Deswegen mein persönlicher Rat an alle Betroffenen, wehrt euch dagegen!
Allein die Äußerung, dass durch die Veröffentlichung des Gesetzes im BGBL zur Versicherungspflicht in der GKV und in der PKV alle Kunden gewusst haben, wo sie versicherungspflichtig sind, übersteigt meinen Horizont. Hier soll dann kein Grund vorliegen, den der Versicherte nicht zu vertreten hat.
Wenn ich mir die Rechtsprechung im Bereich der Sozialleistungen ansehe, dann steht der Beratungs- und Aufklärungsauftrag der Kassen ganz klar im Vordergrund. Die Rechtsprechung geht davon aus, dass es den Kunden so einfach wie möglich durch entsprechende Beratung und Aufklärung der Zugang zu den Sozialleistungen ermögicht werden muss.
Wenn die Kasse bspw. bei Kunden, die ab dem 01.04.2007 aus der Solidargemeinschaft ausgeschieden sind, noch nicht einmal selber nachhakt und fragt, wie bist du denn versichert, kann man defintiv nicht unterstellen, der Kunde hat es gewusst und deswegen liegt kein Grund für die Ermäßigung vor.
Und wie es aussieht, ist Gast 2009 meiner Empfehlung nachgekommen und es hat Hiebe gegeben!
Aber jede Kasse muss dort wohl selber die eigenen Erfahrungen machen!
In dem gemeinsamen Rundschreiben vom 20.03.2007 gibt es ja einen Vorschlag, wie diese Satzungsregelung aussehen könnte.
Nach meiner Kenntnis haben fast alle Krankenkassen diesen Mustervorschlag übernommen.
Die dortige Formulierung - ist nach meiner bescheidenen Auffassung - total schwammig und hält einer sozialgerichtlichen Überprüfung nicht stand.
Deswegen mein persönlicher Rat an alle Betroffenen, wehrt euch dagegen!
Allein die Äußerung, dass durch die Veröffentlichung des Gesetzes im BGBL zur Versicherungspflicht in der GKV und in der PKV alle Kunden gewusst haben, wo sie versicherungspflichtig sind, übersteigt meinen Horizont. Hier soll dann kein Grund vorliegen, den der Versicherte nicht zu vertreten hat.
Wenn ich mir die Rechtsprechung im Bereich der Sozialleistungen ansehe, dann steht der Beratungs- und Aufklärungsauftrag der Kassen ganz klar im Vordergrund. Die Rechtsprechung geht davon aus, dass es den Kunden so einfach wie möglich durch entsprechende Beratung und Aufklärung der Zugang zu den Sozialleistungen ermögicht werden muss.
Wenn die Kasse bspw. bei Kunden, die ab dem 01.04.2007 aus der Solidargemeinschaft ausgeschieden sind, noch nicht einmal selber nachhakt und fragt, wie bist du denn versichert, kann man defintiv nicht unterstellen, der Kunde hat es gewusst und deswegen liegt kein Grund für die Ermäßigung vor.
Und wie es aussieht, ist Gast 2009 meiner Empfehlung nachgekommen und es hat Hiebe gegeben!
Aber jede Kasse muss dort wohl selber die eigenen Erfahrungen machen!
Hallo Rossi,
"Wenn die Kasse bspw. bei Kunden, die ab dem 01.04.2007 aus der Solidargemeinschaft ausgeschieden sind, noch nicht einmal selber nachhakt und fragt, wie bist du denn versichert, kann man defintiv nicht unterstellen, der Kunde hat es gewusst und deswegen liegt kein Grund für die Ermäßigung vor"
Nun, bei uns wird keine Mitgliedschaft aufgrund einer Kündigung gelöscht wenn die Nachversicherung nicht geklärt ist bzw. nachgewiesen wird - von daher gilt das wohl nicht pauschal für alle Kassen.
Gruß
Czauderna
"Wenn die Kasse bspw. bei Kunden, die ab dem 01.04.2007 aus der Solidargemeinschaft ausgeschieden sind, noch nicht einmal selber nachhakt und fragt, wie bist du denn versichert, kann man defintiv nicht unterstellen, der Kunde hat es gewusst und deswegen liegt kein Grund für die Ermäßigung vor"
Nun, bei uns wird keine Mitgliedschaft aufgrund einer Kündigung gelöscht wenn die Nachversicherung nicht geklärt ist bzw. nachgewiesen wird - von daher gilt das wohl nicht pauschal für alle Kassen.
Gruß
Czauderna
Hm, Günter, diese Mitgliedschaften meine ich nicht.
Es geht um die Mitgliedschaften, die kraft Gesetzes enden! So zum Bsp., wenn jemand aus dem ALG II-Bezug ausscheidet und die ARGE den Kunden wegen Ende des Leistungsbezuges abmeldet.
Hakt Ihr dort hinter?
Meine Erfahrungen zeigen leider nein!
Die Kasse hat hier aufgrund der bestehenden Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V vom Amts wegen auch zu ermitteln, wie der anschießende KV-Schutz sichergestellt ist.
Einige Kassen machen das nicht!
Es geht um die Mitgliedschaften, die kraft Gesetzes enden! So zum Bsp., wenn jemand aus dem ALG II-Bezug ausscheidet und die ARGE den Kunden wegen Ende des Leistungsbezuges abmeldet.
Hakt Ihr dort hinter?
Meine Erfahrungen zeigen leider nein!
Die Kasse hat hier aufgrund der bestehenden Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V vom Amts wegen auch zu ermitteln, wie der anschießende KV-Schutz sichergestellt ist.
Einige Kassen machen das nicht!
Rossi hat geschrieben:Hm, Günter, diese Mitgliedschaften meine ich nicht.
Es geht um die Mitgliedschaften, die kraft Gesetzes enden! So zum Bsp., wenn jemand aus dem ALG II-Bezug ausscheidet und die ARGE den Kunden wegen Ende des Leistungsbezuges abmeldet.
Hakt Ihr dort hinter?
Meine Erfahrungen zeigen leider nein!
Die Kasse hat hier aufgrund der bestehenden Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V vom Amts wegen auch zu ermitteln, wie der anschießende KV-Schutz sichergestellt ist.
Einige Kassen machen das nicht!
Hallo Rossi,
ja, auch da machen wir das, wobei ich zugeben muss, ich kann da nicht für alle zuständigen Stellen sprechen sondern nur von denen mit denen ich in Kontakt stehe - sind zwar viele aber beileibe nicht alle.
Für mich grundsätzlich aber Selbstverständlichkeit den Betroffenen zumindest über die Probematik aufzuklären - wenn er dann keine Weiterversicherung beantragt - zwingen können wir ihn nicht dazu, aber er kann sich dann hinterher nicht beschweren - von wegen, das habe er nicht gewußt.
Gruß
Guenter
heinrich hat geschrieben:Hallo Gast,
wie muss man das denn jetzt verstehen.
Gab es ein Urteil/Beschluss des Sozialgerichtes.
oder nur einen Erörterungstermin.
Was heißt denn: "die Kasse muss nochmals überlegen"
Ich habe das Urteil erst mündlich, daher kann ich erst mal nur das wiedergeben, wie ich es verstanden habe.
Auf so eine Entscheidung warten doch alle Experten.
Schreib doch mal genau hier ins Forum, was das Gericht geschrieben/beschlossen/entschieden hat.
Schöne Experten! Alle sitzen nur auf ihrem Pubssofa und warten auf Kommandos des Systems. Dabei wird nicht wahrgenommen, dass der Laden bis zum Rand stinkt. Die TK hat z.B. trotz Mahnungen und Beschwerden beim SG alleine ein ganzes Jahr gebraucht um den Widerspruch zu bearbeiten. Hat aber erstklassige Rechtsverdreher zur Seite, die fleißig lange Briefe schreiben.
Rossi hat geschrieben:Die Kasse hat hier aufgrund der bestehenden Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V vom Amts wegen auch zu ermitteln, wie der anschießende KV-Schutz sichergestellt ist.
Welche Versicherungspflicht? Da steht: "Personen, die keinen anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall haben...". Wie die Absicherung im Krankheitsfall und der Anspruch aussehen muss ist nirgendwo spezifiziert. Ansonsten bitte mit Gesetzesmaterial belegen.
Wie die Absicherung im Krankheitsfall und der Anspruch aussehen muss ist nirgendwo spezifiziert
Steht explizit in der Begründung zum Gesetzentwurf (GKV-WSG) drinne, was eine anderweitige Absicherung im Krankheitsfall ist.
Ferner musst Du sehen, dass die Personen, die für eine Versicherung in betracht kommen, gem. § 206 SGB V zur Auskunft verpflichtet sind. Es sehe dort schon die Kasse ein wenig in der Pflicht vom Amtsermittlungsgrundsatz Gebrauch zu nehmen.
Hier mal ein Auszug aus einem Schreiben des BMG an die Spitzenverbände der Krankenkassen:
...
Unabhängig davon ist es zielführend und – sofern Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sich keine anderweitige Absicherung im Krankheitsfall anschließt - im Rahmen der allgemeinen Informationspflichten der Krankenkasse auch geboten, dass Versicherte, die aus der Versicherungspflicht ausscheiden, von ihr auf die nachrangige Versicherungspflicht hingewiesen werden sowie darauf, dass eine spätere deklaratorische Feststellung dieser Versicherungspflicht zu einer rückwirkenden Beitragserhebung ab dem 1. Tag der Mitgliedschaft führt.
...
Den Kassen bleibt in diesem Fall nur, den (potentiellen) Versicherten eindringlich und nachweisbar über seine Mitwirkungspflichten und die Folgen fehlender Mitwirkung aufzuklären. Zu diesen Folgen, über die aufzuklären wäre, gehört auch, dass der Versicherte die Beiträge für die Zeit ab Eintritt der Versicherungspflicht nachzuzahlen hat, wenn im Nachhinein Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 8GB V festgestellt wird.
Wie Du siehst, macht die Kasse von Czauderna jenes auch; sie schreibt die Kunden an und jenes finde ich völlig in Ordnung und stellt sogar Kundenfreundlichkeit dar.
Wenn sich dann die Kunden nicht melden und erst 2 Jahre später die Versicherungspflicht anzeigen, liegt meines Erachtens auch definitiv kein Grund vor, den Beitrag zu ermäßigen.
Also, da muss ich die Kassen auch mal in den Schutz nehmen!
Rossi hat geschrieben:Wie die Absicherung im Krankheitsfall und der Anspruch aussehen muss ist nirgendwo spezifiziert
Steht explizit in der Begründung zum Gesetzentwurf (GKV-WSG) drinne, was eine anderweitige Absicherung im Krankheitsfall ist.
Nö. Steht nicht drin. Da wird der selbe Wortlaut verwendet. Von einer allg. Versicherungspflicht keine Rede. Sonst bitte zitieren.
§ 206 Auskunfts- und Mitteilungspflichten der Versicherten
(1) Wer versichert ist oder als Versicherter in Betracht kommt, hat der Krankenkasse, soweit er nicht nach § 28o des Vierten Buches auskunftspflichtig ist,
1.
auf Verlangen über alle für die Feststellung der Versicherungs- und Beitragspflicht und für die Durchführung der der Krankenkasse übertragenen Aufgaben erforderlichen Tatsachen unverzüglich Auskunft zu erteilen,
2.
Änderungen in den Verhältnissen, die für die Feststellung der Versicherungs- und Beitragspflicht erheblich sind und nicht durch Dritte gemeldet werden, unverzüglich mitzuteilen.
Er hat auf Verlangen die Unterlagen, aus denen die Tatsachen oder die Änderung der Verhältnisse hervorgehen, der Krankenkasse in deren Geschäftsräumen unverzüglich vorzulegen.
(2) Entstehen der Krankenkasse durch eine Verletzung der Pflichten nach Absatz 1 zusätzliche Aufwendungen, kann sie von dem Verpflichteten die Erstattung verlangen.
Fiktives Beispiel. Dietmar Hopp (Milliardär) sei nicht explizit krankenversichert. Muss er sich bei der AOK melden? Außerdem auf Verlangen. Von wem nichts verlangt wird, der muss auch nichts angeben.
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