§ 186 Abs. 11 SGB V / Stundung der nachzuzahlenden Beiträge

Beitragssätze, Kassenwahlrecht, Versicherungspflicht, SGB V, usw.

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§ 186 Abs. 11 SGB V / Stundung der nachzuzahlenden Beiträge

Beitragvon Rossi » 01.12.2009, 22:35

Holla, nu geht es los!

Vermutlich hat der Rossi nen Brett vorm Kopp!

Ein Versicherter scheidet am 01.05.2006 aus der Versicherungspflicht aus, da er sich selbständig gemacht hat. Damals wurde er über die freiw. Kv. beraten, hat sich aber entschlossen, der freiw. Kv. nicht beizutreten. Er hat sich überlegt evtl. in PKV zu gehen. Na ja, die Geschäfte gingen nicht so gut und es blieb dabei!

Anfang 2009 hat er sich vergeblich um ein priv. Kv. bemüht. Wurde leider von allen priv. Kv.én abgewimmelt mit dem Hinweis, er sei in der GKV versicherungspflichtig. Na ja, dann schlug Mitte 2009 die Kralle zu.

Jetzt geht es in erster Linie auch um die Ermäßigung der nachzuzahlenden Beiträge. Sind schon ein paar tausend Euronen, die defintiv nicht in der Schublade liegen.

Die Krankenkasse hat natürlich - so wie der Gesetzgeber es auferlegt hat - Regelungen in der Satzung. Unabhängig davon, ob Gründe vorliegen, die der Versicherte nicht zu vertreten hat, gilt nach der Satzung nachfolgende Regelung.



Eine Ermäßigung der Beiträge scheidet aus, wenn zum "Zeitpunkt des Eintritts der Versicherungspflicht" ein Beitrittsrecht zur freiwilligen Krankenversicherung bestand, dieses jedoch nicht ausgeübt wurde.

Zitat der Kasse:

Dies ist bei Ihnen der Fall. Sie hatten im Zeitraum vom 01.05.2006 - 31.07.2006 die Möglichkeit von diesem Beitrittsrecht Gebrauch zu machen. Von der XXX Kasse wurden Sie mit Schreiben vom 30.05.2006 darauf hingewiesen. Ausgeübt haben Sie das Beitrittsrecht nicht

Nun denn, so etwas haut mich vom Hocker, oder ich habe ein riesen Brett vor der Birne.

Die Versicherungspflicht ist doch wohl hier zum 01.04.2007 eingetreten, oder? Zum 01.04.2007 bestand kein Beitrittsrecht für die freiw. Kv. mehr, denn dieses Beitrittsrecht endete am 31.07.2006.

So etwas geht dann zum Sozialgericht! Na ja!!

Ach ja, auch eine Stundung ist deswegen nicht möglich, es geht in die Vollstreckung, vermutlich bis zur eV.

Meine bescheidene Auffassung. Dies ist ein außergewöhnliches Beispiel für einen Kriegsschauplatz!

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Beitragvon Czauderna » 02.12.2009, 00:00

Hallo Rossi,
ja, du hast recht - er hatte ein Beitrittsrecht als Freiwillig Versicherter bzw. er hatte das Recht sich freiwillig in derGKV. weiterzuversichern - dieses Recht konnte er innerhalb von drei Monat nach Ende der Versicherungspflicht
bzw. nach Miteilung durch die Kasse wahrnehmen.
Das hat er, trotz Aufforderung nicht getan - mit anderen Worten, er hat demnach wohl wissend auf seinen Krankenversicherungsschutz verzichtet.
Das mag vors Gericht gehen - ich bin aber davon überzeugt das es keinen Grund zur Ermäßigung geben wird.
Meine Rechtsauffassung - bin mal gespannt auf das Urteil.
Gruß
Czauderna

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Beitragvon Rossi » 02.12.2009, 08:27

Nun denn, aber mit dem kleinen Unterschied, dass zum Zeitpunkt des Eintritts der Versicherungspflicht eben kein Beitrittsrecht mehr bestand.

Also der Wortlaut ist entscheidend und nicht der sog. Tunnelblick, "nee darf doch nicht sein!"

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Beitragvon Dipling » 02.12.2009, 09:03

GKV-Rundschreiben vom 20.03.02007:


"Eine beitragsrechtliche Begünstigung ist durch die Satzung auszuschließen, wenn zum Eintritt der Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V ein Beitrittsrecht zur freiwilligen
Krankenversicherung bestand, dieses jedoch nicht ausgeübt wurde."

Zum Eintritt der Versicherungspflicht nach 5,1,13 bestand kein Beitrittsrecht mehr zur freiwilligen Verischerung. Ergo muss sich die Kasse eine andere Begründung einfallen lassen, wenn sie den Antrag nach 186,11 ablehnen will.

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Beitragvon Rossi » 02.12.2009, 18:03

Sehe ich klipp und klar auch so. Eine andere Lesart bleibt doch überhaupt nicht übrig.

Na ja, steht aber schön schwarz auf weiß in einem Widerspruchsbescheid!

Aber jenes ist ja noch nicht alles.

Die Kundin hat die Selbstauskunft für die Herabsetzung des Beitrages nach § 240 Abs. 4 Satz 3 und 4 SGB V schön ausgefüllt und der Kasse übermittelt. Das Einkommen nach dem Steuerbescheid liegt klipp und klar unter der Grenze von 1.260,00 Euro. Personen in der Bedarfsgemeinschaft sind nicht vorhanden, ferner sind keine Zins- oder Mieteinkünfte sowie Vermögen vorhanden.

Was macht die Kasse? Stuft die Kundin schön mit 1.890,00 Euro ein. Die Herabsetzung auf 1.260,00 Euro scheint dort wohl keinen zu interessieren. Macht immerhin ca. 100,00 Euro monatlich aus, mehr nicht. Natürlich auch rückwirkend ab dem 01.04.2007 bis Mitte 2009. Das sind dann auch schon mal soeben 2.700,00 Euro mehr. Die Säumniszuschläge kommen auch noch dazu!

Holla, hier wird mit einer Kanone auf einen Spatzen geschossen!

Ich denke mal, dürfte mit Sicherheit für eine einstweilige AO ausreichen, wonach zumindest zum Teil die sofortige Vollziehung ausgesetzt werden muss.

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Beitragvon Dipling » 02.12.2009, 18:17

Wobei die Kasse -was die Beitragseinstufung nach § 240 Abs. 4 Satz 3 und 4 SGB V angeht- formal Recht hat.

Denn in § 240(4) steht auch:
"Veränderungen der Beitragsbemessung auf Grund eines vom Versicherten geführten Nachweises nach Satz 2 können nur zum ersten Tag des auf die Vorlage dieses Nachweises folgenden Monats wirksam werden."

Also Beitragsermäßigung nur zukünftig und grundsätzlich nie rückwirkend.

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Beitragvon Rossi » 02.12.2009, 18:40

Nun denn, gegen den Beitragsbescheid wurde fristgerecht Widerspruch erhoben, somit ist er noch nicht bestandskräftig!

Aber auch für die Zukunft hat die Kasse nicht reagiert!

Auch wenn der Beitragsbescheid schon bestandskräfitig wäre, dann könnte man hier auch mit der Wunderwaffe von § 44 SGB X um die Ecke kommen. Denn bei Erlass des Beitragsbescheides wurde das Recht nicht richtig angewandt, bzw. wurde von einem Sacherhalt ausgegangen, der sich als unrichtig erwiesen hat.

§ 44 SGB X Rücknahme eines rechtswidrigen nicht begünstigenden Verwaltungsakts



(1) Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Betroffene vorsätzlich in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat.





Wohl gemerkt, dieses gilt nur für Beitragsbescheide, in denen beim Erlass zuviel Beiträge gefordert wurden. Wenn die Beitragshöhe beim Erlass des Bescheides richtig war, dann geht die Änderung des sog. Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung nur über § 48 SGB X. Hiernach soll es dann allerdings rückwirkend gemacht werden. Und diese Sollvorschrift der rückwirkenden Änderung wird durch die Spezialvorschrift des § 240 Abs. 4 Satz 2 SGB X dann allerdings gebrochen. Jenes entspricht dann dem Grundsatz lex specialis vor lex generalis. Aber so einen Sachverhalt haben wir hier nicht.

Aber jenes geht schon tief ins Verfahrensrecht!

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Beitragvon Rossi » 14.12.2009, 22:42

Nun denn, es ist und wird spannend bleiben.

Nu haben wir den ersten LSG - Beschluss hinsichtlich der Nachforderung bzw. der Stundung von Beiträgen nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V.

Der Grundsatz der Publizitätswirkung von Gesetzes wurde schon in die Runde geworfen, es bleibt jedoch offen.

Guckt ihr hier:

http://www.sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=124873&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive

Für eine "unverschuldete" iSd § 186 Abs 11 Satz 4 SGB V bzw "nicht zu vertretende" (§ 17 Abs 6 Satz 1 der Satzung der Antragsgegnerin) Unterlassung der Anzeige der Pflichtversicherung nach § 5 Abs 1 Nr 13 SGB V genügt einfache Fahrlässigkeit. In Rechtsprechung und Schrifttum nicht eindeutig geklärt ist jedoch, welche Maßstäbe hieran anzulegen sind. In der Gesetzesbegründung zum Gesetz zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenversicherung vom 26.3.2007 (GKV WSG, BT Drucks 16/3100 Seite 159) heißt es hierzu: "Durch Satz 4 der Neuregelung soll vermieden werden, dass diese Nachzahlungspflicht bei unverschuldet verspäteter Anzeige zu unbilligen Härten für die Betroffenen führt. Eine Ermäßigung oder Nichterhebung der nachzuentrichtenden Beiträge wird insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Betroffenen in der Zwischenzeit keine Leistungen oder nur Leistungen in geringem Umfang in Anspruch genommen haben." Ob, wie das SG meint, wegen des Grundsatzes der formellen Publizität von Gesetzen (vgl BSG 8.2.2007 B 7a AL 22/06 R Rn 22) bereits die bloße Unkenntnis der Meldepflicht generell jedenfalls wenn die Krankenkasse ihre Beratungspflicht nicht verletzt hat (vgl BSG aaO) ein Verschulden des Versicherungspflichtigen begründet, ist zweifelhaft. Eine dergestalt eingeschränkte Anwendung des § 186 Abs 11 Satz 4 SGB V würde der Vorschrift weitgehend ihren Anwendungsbereich nehmen. Ob ausgehend von einer Beurteilung des Verschuldens nach zusätzlichen individuellen Maßstäben (Beruf; Bildungsstand oÄ) bei der Antragstellerin von unverschuldeter Unkenntnis auszugehen wäre, lässt sich im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nicht abschließend beurteilen, sodass die Entscheidung über eine einstweilige Anordnung von einer Interessenabwägung abhängt (dazu unten 7.).


Auf jeden Fall war der Kundin eine Stundung mit einer Ratenzahlung von 25,00 Euro monatlich einzuräumen. Die Kasse wollte 200,00 Euro haben.

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Beitragvon Rossi » 13.02.2010, 23:58

Niedlich, in der o. a. eingestellten Konstellation hat die Kasse 2 Tage vor der Anberaumung des mündlichen Termins beim Sozialgericht den Beitrag auf die Mindestbemessungsgrundlage von § 240 Abs. 4 Satz 3 - 4 SGB V herabgesetzt.


Hat schon etwas gedauert, bis die Kasse es gemerkt hat.


Bei den nachzuzahlenden Beiträgen hat der Richter einen Vergleich vorgeschlagen. Die Hälfte des Nachzahlungszeitraumes wird auf den Anwartschaftsbeitrag (§ 240 Abs. 4 a SGB V) reduziert, die andere Hälfte ist auf den Mindestbeitrag nach § 240 Abs. 4 Satz 3 - 4 SGB V begrenzt worden.

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Beitragvon Sabine » 15.02.2010, 13:43

Dank Ihrem wirklich GENIALEN Sachverstand und Ihren umfassenden sozialversicherungsrechtlichen und verwaltungstechnischen Kenntnissen und Ihrer tatkräftigen Hilfe, haben Sie vergessen zu erwähnen, Rossi.
O:)

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Beitragvon Rossi » 16.02.2010, 18:47

Jooh, die Problematik mit der Beitragsermäßigung ist mittlerweile auch zu meinem persönlichen Steckenpferd geworden.

Da hilft man sogar sehr gerne, in der Hoffnung dass demnächst bzw. irgendwann alle davon einmal profitieren.

Rossi
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Beitragvon Rossi » 20.08.2010, 16:49

Ich habe die Beiträge von Sabine mal hier einsortiert:

Zitat von Sabine


Rossi hat Folgendes geschrieben:
Guck mal hier; die Posterin ist auch gegen eine riesige Betonwand der Kasse gerannt

Hallo Rossi,

sie rennt leider schon wieder ... [Immerhin hat diese Kasse zwischenzeitlich jedes 5. Mitglied = 300.000 Mitglieder verloren, die Leute lassen sich nicht alle so behandeln]

Ich habe den gemäß dem Vergleich geänderten Bescheid erhalten, die rückständigen und laufenden Beiträge sind ordnungsgemäß berechnet.

Nicht so etwaige Säumniszuschläge. Säumniszuschläge dürfen ja erst ab Erlass des ersten Beitragsbescheides berechnet werden. Dies hatte die Kasse zuvor auch so gemacht. Es wurden Säumniszuschläge ab 07/2009 berechnet.

Der Richter hat in den Vergleich aufgenommen, dass Säumniszuschläge erst für Beitragsrückstände ab Januar 2009 erhoben werden. Dies vor dem Hintergrund dessen, dass mein Verschulden jedenfalls für die Zeit vor Januar 2009 ausgesprochen fraglich war.
Also wären Säumniszuschläge allenfalls ab 07/2009 bis Abschluss Ratenplan (wobei ich ja ab 07/2009 bereits freiwillig Raten gezahlt habe!) für Rückstände ab Januar 2009 anzusetzen.

Was macht diese Kasse in ihrem aufgrund des Vergleiches erlassenen Bescheid? Richtig: Es werden nun stur Säumniszuschläge ab dem Monat Januar 2009 laufend monatlich für den gesamten Beitragsrückstand erhoben. Macht einfach mal so rd. EUR 1.000 mehr aus.

Ich habe insofern Widerspruch gegen den neuen Beitragsbescheid erhoben und seit Monaten nichts mehr von der Kasse gehört.


Und solche Personen werfen mir vor, ich hätte die komplizierten Regelungen des GKV-WSG so

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Beitragvon Rossi » 20.08.2010, 16:49

Hallo Sabine,

schön mal wieder etwas von Dir zu hören.

Dein Fall war damals ein beispielsloser Fall, wie stumpf und ignorant man die Kunden abfertigt. Es kann natürlich auch Unwissenheit gewesen sein, aber das kann Dir keiner beantworten.

Hm, mit den Säumiszuschläge muss man meines Erachtens aufpassen. Okay, Du hast eine Stundung der Rückstandes und gleichzeitig eine Ratenzahlung vereinbart. Damit hast aber immer noch Beitragsrückstände. Im Falle einer Stundung bzw. Ratenzahlung kann die Kasse dennoch auch eine "angemessene Verzinsung" fordern.

Dies ergibt sich dann - ich meine irgendwo aus § 76 SGB IV! In Antrag zur einstweiligen AO wurde doch darauf eingegangen, oder nicht?

Oder bin ich jetzt auf einem anderen Dampfer?!?

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Beitragvon Rossi » 20.08.2010, 16:50

Zitat von Sabine

Hallo Rossi,

in meinem Post geht es um die Säumniszuschläge gemäß § 24 Abs. 1a SGB IV in Höhe von 5 % (§ 24 Abs. 2 SGB IV wird von der Kasse natürlich ignoriert).

Du meinst die angemessene Verzinsung im Rahmen der Stundung nach § 76 Abs. 2 Satz 2 SGB IV.
1 % hast Du in Deinem Schriftsatz unter Rechtsprechungsnachweis für angemessen erachtet.
Diese Zinsen stellt mir die Kasse selbstredend zusätzlich noch in Rechnung nach Abzahlung aller Rückstände, und zwar in Höhe von 2,12 % (selbst das Finanzamt verlangt lediglich Stundungszinsen von 1,5 %).



Ich überlege, meine Unterlagen für die ZDF-Reportage zur Verfügung zu stellen. Es handelt sich immerhin um einen Ordner mit duzenden divergierenden Bescheiden dieser Kasse mit teils ganz gravierenden Fehlern. Der 0815-Bürger hält so etwas gar nicht für möglich. Er sollte eines besseren belehrt werde

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Beitragvon Rossi » 20.08.2010, 17:20

Hm, mit den Säuminszuschlägen kenne ich mich noch nicht so gut aus. Bzw. hab ich mich dort noch nicht intensiv eingelesen.

Meine ersten Gedankengänge:

Wenn Beiträge fällig sind, dann muss man, wenn man nicht zahlt, natürlich Säumniszuschläge löhnen. Dies ergibt sich schon aus § 24 Abs. 1 SGB IV.

Dann gibt es noch die erhöhten Säumniszuschläge nach § 24 Abs. 1a SGB IV. Sie wurden allerdings für die Personengruppen geschaffen, die schuldhaft ihre Beiträge nicht zahlen.

Auszug aus der Begründung zum Gesetzentwurf:

BT DRS 16/3100 Seite 182

Aufgrund § 191 Nr. 3 SGB V endet bislang die freiwillige Mitgliedschaft, wenn zweimal am Zahltag die freiwilligen Beiträge nicht entrichtet wurden. Durch die Aufhebung die- ser Vorschrift bleiben künftig freiwillige Mitglieder dauer- haft in der GKV versichert, ohne dass die Nichtzahlung von Beiträgen die Mitgliedschaft beendet. Die Einzugsstelle kann lediglich im Wege der regulären Vollstreckung Beiträ- ge eintreiben.

Zur Durchsetzung der Verpflichtung der Beitragszahlung ist die schuldhafte Nichtzahlung der Beiträge künftig mit einem höheren Säumniszuschlag zu versehen. Dies ist schon allein deshalb erforderlich, weil Einnahmeausfälle von der Ver- sichertengemeinschaft auszugleichen sind. Die Sanktion durch Säumniszuschläge in Höhe von bisher einem Prozent ist nicht ausreichend.

Gleiches gilt für Personen, die nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V versicherungspflichtig sind und ihre Beiträge nach § 250 Abs. 3 SGB V selbst zu tragen und dementsprechend nach § 252 Abs. 1 SGB V zu zahlen haben.


Nach der Intention der Vorschrift passt hier also ein Säumniszuschlag von 5 % überhaupt nicht.

Ferner stellt sich die Frage, ob hier § 24 SGB IV überhaupt anzuwenden ist?

Die Säumniszuschläge sind nur zu entrichten, wenn der Rückständ fälllig ist und dennoch nicht gelöhnt wird.

Bei Dir ist im Einzelfall der Rückstand derzeit überhaupt nicht in einer Summe, denn Du hast gem. § 186 Abs. 11 SGB V eine Ermäßigung und eine Stundung eingeräumt bekommen.

Wenn also nix fällig ist, weil es gestundet wird, dann können auch keine Säumniszuschläge erhoben werden.

Die Säumniszuschläge können - meines Erachtens - nur analog über § 76 SGB IV - die Satzung der Kasse - verweist auch hierauf, erhoben werden. Und dann können nur angemessene Zinsen gefordert werden.

So sind meine ersten Gedankengänge!

Du hast aber jetzt einen Beitragsbescheid mit anderen Säumniszuschlägen bekommen. Auch - wenn Du Widerspruch eingelegt hast - sind diese Säumniszuschläge erst einmal zu entrichten bzw. fällig.

Der Widerspruch hat nämlich keine aufschiebende Wirkung. Man kann allerdings die Ausseztung der Vollziehung gem. § 86a Abs. 2 SGG beantragen. Dieser Antrag kann bei der Kasse oder wieder beim Sozialgericht gestellt werden.

Stelle doch mal bei der Kasse wieder diesen Antrag und verweise darauf, dass der Beitragsbescheid ernsthate Zweifel an der Rechtmäßigkeit aufweist.

Hm, ich glaube, die Kasse weiß auch nicht so recht, was richtig ist.

Vielleicht können hier die Sofa´s mal etwas zu den Säumniszuschlägen schreiben.


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