Freiwillig als Selbständiger in GKV - zuvor Angestellter

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Samm
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Freiwillig als Selbständiger in GKV - zuvor Angestellter

Beitragvon Samm » 16.04.2010, 01:30

Ich mache mich selbständig und will in der GKV bleiben. Wielange muss ich zuvor als Angestellter krankenversichert gewesen sein um in die GKV aufgenommen werden zu können?

Konkret: Ich war neun Monate angestellt und dadurch in der GKV versichert. ich mache mich jetzt selbständig und habe aber erst Anspruch von der GKV übernommen zu werden, wenn ich eine gewisse Zeitlang über GKV versichert war. Wieviele Monate muss diese Zeit mindestens gewesen sein, um in die GKV als freiwillig Versicherter übernommen werden zu können?

Danke für Antworten und Links, die das Gesetzliche belegen!!

Vergil09owl
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Beitragvon Vergil09owl » 16.04.2010, 19:42

Grundsätzlich 12 Monate oder 24 Monate innerhalb von 5 Jahren
vergl § 9 Abs. 1 Nr. 1 SGB V

Personen, die als Mitglieder aus der Versicherungspflicht ausgeschieden sind und in den letzten fünf Jahren vor dem Ausscheiden mindestens vierundzwanzig Monate oder unmittelbar vor dem Ausscheiden ununterbrochen mindestens zwölf Monate versichert waren; Zeiten der Mitgliedschaft nach § 189 und Zeiten, in denen eine Versicherung allein deshalb bestanden hat, weil Arbeitslosengeld II zu Unrecht bezogen wurde, werden nicht berücksichtigt.

Allerdings sollte diese Frist nicht zur Geltung kommen, gilt § 5 Abs. 9 SGB V.

Kommt eine Versicherung nach den §§ 5, 9 oder 10 nach Kündigung des Versicherungsvertrages nicht zu Stande oder endet eine Versicherung nach den §§ 5 oder 10 vor Erfüllung der Vorversicherungszeit nach § 9, ist das private Krankenversicherungsunternehmen zum erneuten Abschluss eines Versicherungsvertrages verpflichtet, wenn der vorherige Vertrag für mindestens fünf Jahre vor seiner Kündigung ununterbrochen bestanden hat. 2Der Abschluss erfolgt ohne Risikoprüfung zu gleichen Tarifbedingungen, die zum Zeitpunkt der Kündigung bestanden haben; die bis zum Ausscheiden erworbenen Alterungsrückstellungen sind dem Vertrag zuzuschreiben. 3Wird eine gesetzliche Krankenversicherung nach Satz 1 nicht begründet, tritt der neue Versicherungsvertrag am Tag nach der Beendigung des vorhergehenden Versicherungsvertrages in Kraft. 4Endet die gesetzliche Krankenversicherung nach Satz 1 vor Erfüllung der Vorversicherungszeit, tritt der neue Versicherungsvertrag am Tag nach Beendigung der gesetzlichen Krankenversicherung in Kraft. 5Die Verpflichtung nach Satz 1 endet drei Monate nach der Beendigung des Versicherungsvertrages, wenn eine Versicherung nach den §§ 5, 9 oder 10 nicht begründet wurde. 6Bei Beendigung der Versicherung nach den §§ 5 oder 10 vor Erfüllung der Vorversicherungszeiten nach § 9 endet die Verpflichtung nach Satz 1 längstens zwölf Monate nach der Beendigung des privaten Versicherungsvertrages. 7Die vorstehenden Regelungen zum Versicherungsvertrag sind auf eine Anwartschaftsversicherung in der privaten Krankenversicherung entsprechend anzuwenden.

Ergo müßte geschaut werden was in der Frist von 5 Jahren war.

Oder versuchen noch 3 Monte in der GKV zu bleiben , wenn möglich.

Ansonsten bleibt leider nur der Weg zurück in die PKV, meiner Meinung nach.

Samm
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Beitragvon Samm » 07.05.2010, 22:03

Danke für die Antwort. Es hat mir sehr geholfen. Also ich muss sagen, ich werde nochmal übernommen von GKV, da ich doch schon vor meinem Angestellten-Dasein in der Kasse mehr als 3 Monate versichert war.
Danke dir für die gute auskunft!! =D>

Vergil09owl
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Beitragvon Vergil09owl » 08.05.2010, 12:46

Immer gern, aber es gibt hier andere sehr gute oder bessere Fachleute im Forum.
Viel Glück.

pondi
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Beitragvon pondi » 10.05.2010, 12:44

Samm, du warst jetzt also 12 Monate am Stück in der GKV versichert? Dann solltest du die Kriterien erfüllen und du übernommen werden, aber ich würde am besten noch einmal bei deiner Versicherung nachfragen, nicht dass du dann eine böse Überraschung erlebst. Gerade bei manchen gesetzlichen wäre ich etwas übervorsichtig, da läuft manches noch etwas bürokratischer ab und man muss manchmal einen Sachbearbeiter auf die aktuelle Gesetzeslage hinweisen.


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