Hallo,
ich habe mal eine Frage. ich war zuletzt privatversichert, ist aber schon ein paar Jahre her. Die PKV wurde mir gekündigt. Die letzten Jahre war ich nicht mehr versichert. Nun mußte ich im Mai Hartz 4 beantragen. Ich bin über 55 Jahre . Im Bescheid steht drin das ich bei der AOK pflichtversichert bin auf Grund von Hartz 4. Mein Mann ist bei der AOK pflichtversichert. Beim Anruf bei der AOK sagte mir eine Mitarbeiterin das das richtig ist, ich bin jetzt familienversichert. Ich sagte auch das ich zuletzt privatversichert war. Mein Gewerbe habe ich abgemeldet.
Nun traue ich dem Frieden nicht so ganz. Wer kann mir bitte eine Auskunft geben. Vielen Dank.
über 55 - durch Hartz 4 familienversichert?
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Re: über 55 - durch Hartz 4 familienversichert?
heidi2204 hat geschrieben:Hallo,
ich habe mal eine Frage. ich war zuletzt privatversichert, ist aber schon ein paar Jahre her. Die PKV wurde mir gekündigt. Die letzten Jahre war ich nicht mehr versichert. Nun mußte ich im Mai Hartz 4 beantragen. Ich bin über 55 Jahre . Im Bescheid steht drin das ich bei der AOK pflichtversichert bin auf Grund von Hartz 4. Mein Mann ist bei der AOK pflichtversichert. Beim Anruf bei der AOK sagte mir eine Mitarbeiterin das das richtig ist, ich bin jetzt familienversichert. Ich sagte auch das ich zuletzt privatversichert war. Mein Gewerbe habe ich abgemeldet.
Nun traue ich dem Frieden nicht so ganz. Wer kann mir bitte eine Auskunft geben. Vielen Dank.
Hallo,
erst die Antwort - ja, das dürfte kein Problem sein - die Familienversicherung in der GKV geht.
jetzt die Frage :
Folgender Fall:
Ein Ehepaar...
Der Mann ist über §5 Abs.1 Nr. 13 "zwangsversichert".
Die Frau (über 55 Jahre) war jahrelang in der PKV und würde ja theoretisch bei Eintritt einer Versicherungspflicht nicht mehr in die GKV kommen. Jedoch hat die Frau ihre Selbstständigkeit aufgegeben und nun auch kein Einkommen mehr. Ist es nun möglich die Frau in die Familienversicherung aufzunehmen?
Macht da jetzt die Altergrenze bzw. die Versicherungsart des Mannes Probleme?
Eure Meinung?
Warst Du das auch ?? - Nicht falsch verstehen, selbstverständlich sollte man immer mehrere Meinungen einholen . vollkommen okay.
Mich hat es nur mal interessiert wegen der Fallkonstellation.
Danke und Gruss
Czauderna
Hallo,
die AOK hat Recht: Eine Familienversicherung bei Ehegatten ist nicht an eine Altersgrenze gebunden.
Da eine selbständige Tätigkeit offensichtlich nicht mehr - zumindest nicht mehr hauptberuflich - ausgeübt wird und kein für die Familienversicherung schädliches Einkommen erzielt wird, besteht Dank des GKV versicherten Ehegatten Anspruch auf die kostenlose Familienversicherung.
MfG
ratte1
die AOK hat Recht: Eine Familienversicherung bei Ehegatten ist nicht an eine Altersgrenze gebunden.
Da eine selbständige Tätigkeit offensichtlich nicht mehr - zumindest nicht mehr hauptberuflich - ausgeübt wird und kein für die Familienversicherung schädliches Einkommen erzielt wird, besteht Dank des GKV versicherten Ehegatten Anspruch auf die kostenlose Familienversicherung.
MfG
ratte1
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In diesem Zusammenhang mal nen creativen Ansatz einer Kasse, den ich vor ein paar Wochen erlebt habe.
Genauso wie hier.
Ehefrau war im Rahmen des ALG II pflichtversichert, da der Ehemann vor dem ALG II-Leistungsbezug privat versichert war, blieb er während ALG II-Leistungsbezuges auch weiterhin versicherungsfrei (vgl. § 5 Abs. 5a SGB V) und in der priv. Kv.
Eine Familienversicherung war aufgrund der hauptberuflichen Selbständigkeit (§ 10 Abs. 1 Nr. 4 SGB V) nicht möglich.
Dann hat er das Gewerbe abgemeldet und war somit nicht mehr hauptberuflich selbständig. Die Hürde des § 10 Abs. 1 Nr. 4 SGB V schien überwunden zu sein.
Dann kam die Kasse um die Ecke und sagte, nööh, Familienversicherung ist nicht möglich, da der Kunde aufgrund des ALG II-Bezuges zu Beginn versicherungsfrei war und somit gem. § 10 Abs. 1 Nr. 3 SGB V eine Familienversicherung während des ALG II-Bezuges nicht möglich ist.
Creativ, nööh?
Genauso wie hier.
Ehefrau war im Rahmen des ALG II pflichtversichert, da der Ehemann vor dem ALG II-Leistungsbezug privat versichert war, blieb er während ALG II-Leistungsbezuges auch weiterhin versicherungsfrei (vgl. § 5 Abs. 5a SGB V) und in der priv. Kv.
Eine Familienversicherung war aufgrund der hauptberuflichen Selbständigkeit (§ 10 Abs. 1 Nr. 4 SGB V) nicht möglich.
Dann hat er das Gewerbe abgemeldet und war somit nicht mehr hauptberuflich selbständig. Die Hürde des § 10 Abs. 1 Nr. 4 SGB V schien überwunden zu sein.
Dann kam die Kasse um die Ecke und sagte, nööh, Familienversicherung ist nicht möglich, da der Kunde aufgrund des ALG II-Bezuges zu Beginn versicherungsfrei war und somit gem. § 10 Abs. 1 Nr. 3 SGB V eine Familienversicherung während des ALG II-Bezuges nicht möglich ist.
Creativ, nööh?
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Aha, aber mal eine kleine einschränkung nebenbei, die Befreiung von der Versichrungspflicht gilt ja nur für versicherugnspflichtige Tätbestände, aber die Familienversicherung in dem Sinne muß durchgeführt werden, eil deweil die Vorraussetzungen nach § 10 1. Nr. 4 vorliegen, da wurden Äpfel mit Birnen vertauscht.
Nun denn Heinrich, zunächst einmal war ich baff und musste ein wenig nachdenken.
Dann aber kam die Erleuchtung, es kommt nämlich auf die Feinheiten und Köddelanspitzerei an.
In der Tat, Du hast es erkannt, genauso wurde gegenargumentiert.
Bei der Versicherungsfreiheit, welche die Familienversicherung ausschließt, kann es sich ausschließlich um Tatbestände nach § 6 SGB V handeln. Tja, der ALG II-Bezug ist nicht nach § 6 SGV versicherungsfrei, denn es entsteht lediglich nach § 5 Abs. 5a SGB V keine Versicherungpflicht.
Wie vergil schon gepostet hat, Äpfel sind nicht gleich Birnen.
Es war ne große Kasse mit dem A davor, allerdings ein anderes Bundesland!
Dann aber kam die Erleuchtung, es kommt nämlich auf die Feinheiten und Köddelanspitzerei an.
In der Tat, Du hast es erkannt, genauso wurde gegenargumentiert.
Bei der Versicherungsfreiheit, welche die Familienversicherung ausschließt, kann es sich ausschließlich um Tatbestände nach § 6 SGB V handeln. Tja, der ALG II-Bezug ist nicht nach § 6 SGV versicherungsfrei, denn es entsteht lediglich nach § 5 Abs. 5a SGB V keine Versicherungpflicht.
Wie vergil schon gepostet hat, Äpfel sind nicht gleich Birnen.
Es war ne große Kasse mit dem A davor, allerdings ein anderes Bundesland!
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