Einheitliche Grundsätze Beitragsbemessung sind rechtswidrig

Beitragssätze, Kassenwahlrecht, Versicherungspflicht, SGB V, usw.

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Einheitliche Grundsätze Beitragsbemessung sind rechtswidrig

Beitragvon Rossi » 14.08.2010, 16:52

Boah, der Rossi fällt gerade rückwärts vom Stuhl.

Das SG München hat sich am 02.03.2010 etwas näher mit den einheitlichen Grundsätzen für die Beitragsbemessung der freiw. Versicherten und anderen Personengruppen beschäftigt.

Der Spitzbubenverband regelt ja seit dem 01.01.2009 in Deutschland einheitlich die Grundsätze für die Beitragsbemessung.

Wenn unser Gesetzgeber da wirklich ein wenig gepennt hat, dann brauchen die meisten freiw. Versicherten nur die Mindestbeträge, sowie sie in § 240 Abs. 4 SGB V vom Gesetzgeber festgelegt worden sind zu zahlen.

In den meisten Fällen gibt es dann nur die 140,00 Euro, ausser bei den Selbständigen gibt es dann ein wenig mehr!

Auszug:

Urteil SG München vom 02.03.2010 - S 19 KR 873/09


Nichtigkeit der vom Spitzenverband Bund der Krankenkassen aufgrund des § 240 Abs. 1 Satz 1 SGB V erlassenen Einheitlichen Grundsätze zur Beitragsbemessung freiwilliger Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung und weiterer Mitgliedergruppen sowie zur Zahlung und Fälligkeit der von Mitgliedern selbst zu entrichtenden Beiträge (Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler)

Orientierungssatz

1. Die vom Spitzenverband Bund der Krankenkassen aufgrund des § 240 Abs. 1 Satz 1 SGB V erlassenen Einheitlichen Grundsätze zur Beitragsbemessung freiwilliger Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung und weiterer Mitgliedergruppen sowie zur Zahlung und Fälligkeit der von Mitgliedern selbst zu entrichtenden Beiträge (Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler) sind unwirksam.

2. Da der Spitzenverband Bund der Krankenkassen nicht zu den in Art. 80 Abs. 1 Satz 1 GG genannten Verfassungsorganen gehört, die durch Bundesgesetz zum Erlass von Rechtsverordnungen ermächtigt werden können, kann § 240 Abs. 1 Satz 1 SGB V verfassungskonform allenfalls so ausgelegt werden, dass sich die Regelung der Beitragsbemessung, zu der die Vorschrift den Spitzenverband Bund der Krankenkassen ermächtigt, im Wege der Satzung zu erfolgen hat. Als Satzung aber sind die Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler aus zwei Gründen nicht wirksam erlassen worden: Erstens wurden sie vom Vorstand und nicht vom Verwaltungsrat als Selbstverwaltungsorgan erlassen, der hierfür gemäß § 217e Abs. 1 Satz 1 SGB V zuständig gewesen wäre. Zweitens fehlte die gemäß § 217e Abs. 1 Satz 2 SGB V für Satzungen vorgeschriebene Genehmigung der zuständigen Aufsichtsbehörde.

3. Selbst wenn man in § 217e Abs. 2 SGB V eine mit Art. 80 Abs. 1 Satz 1 GG vereinbare Ermächtigung zum Erlass untergesetzlicher Rechtsnormen sähe, die weder Satzung noch Rechtsverordnung darstellen, läge die Organzuständigkeit hierfür gemäß § 217b Abs. 1 Satz 3 SGB V in Verbindung mit § 197 Abs. 1 Nr. 1b SGB V beim Verwaltungsrat und nicht beim Vorstand, weil es sich bei der Regelung der Beitragsbemessung nach § 240 Abs. 1 Satz 1 SGB V um Entscheidungen von grundsätzlicher Bedeutung handelt.

4. Deshalb können der Beitragsbemessung freiwilliger Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung derzeit nur die in § 240 Abs. 4 Satz 1 SGB V fingierten Mindesteinnahmen zugrunde gelegt werden.


Dat wäre natürlich nen Hammer!

Aber die Begründung hört sich wirklich nicht schlecht an!

Rossi
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Beitragvon Rossi » 21.05.2011, 16:37

Nun denn, offensichtlich gibt es wohl mehrere Gerichtsverfahren und auch schon Urteile:

http://www.haufe.de/sozialversicherung/newsDetails?newsID=1305790624.28&d_start:int=0&topic=VersicherungBeitraegeMeldungen&topicView=Versicherung,%20Beiträge,%20Meldungen&

19.05.2011 | Versicherung, Beiträge, Meldungen
Zunehmende Widersprüche gegen die Beitragseinstufung freiwilliger Mitglieder sind die Folge aktueller Urteile zu den Selbstzahler-Grundsätzen des GKV-Spitzenverbands.


Es begann zunächst ganz unspektakulär. Das Sozialgericht München hatte in einem nicht rechtskräftig gewordenen Urteil die Rechtmäßigkeit der "Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler" des GKV- Spitzenverbands angezweifelt. Doch dann legte das Hessische Landessozialgericht (LSG) in Darmstadt nach - und bestätigt die bayerischen Kollegen: In ihrem unanfechtbaren Beschluss vom 21.2.2011 bescheinigen die Richter dem Vorstand des GKV-Spitzenverbands eine fehlende Berechtigung zur Rechtsetzung in dieser Sache.

LSG: "Beitragsbemessung aus Lebensversicherung unzulässig"

In dem Rechtsstreit ging es in der Sache um die Berücksichtigung von Auszahlungen aus einer privaten Lebensversicherung bei der Beitragsbemessung von freiwillig gesetzlich krankenversicherten Mitgliedern. Die Brisanz des LSG-Urteils ergibt sich aus der Begründung, mit der die Richter die Heranziehung dieser Einnahmen zur Beitragsberechnung abgelehnt haben. Bis Ende 2008 mussten die Krankenkassen die Beitragsbemessung zur freiwilligen Krankenversicherung durch Satzung verbindlich regeln. Diese Satzungsbefugnis wurde dann im Gesetz (§ 240 Abs. 1 SGB V) durch eine entsprechende Kompetenz des GKV-Spitzenverbands (Spitzenverband Bund der Krankenkassen) ersetzt.

LSG attestiert: "GKV-Spitzenverband ist nicht berechtigt"

Die "Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler" des GKV-Spitzenverbands erfassen im Gegensatz zu den Beiträgen von Pflichtversicherten weitere Arten von beitragspflichtigen Einnahmen. Diese fallen gegebenenfalls für freiwillig Krankenversicherte an. Diese Grundsätze sind aber vom Vorstand des Spitzenverbands der gesetzlichen Krankenkassen erlassen worden, der hierzu nach Meinung der Richter gar nicht hinreichend demokratisch legitimiert ist. Die Krankenversicherung kann sich nach deren Auffassung daher nicht auf die Beitragsverfahrensgrundsätze berufen. Dabei gingen die Richter in verfassungskonformer Auslegung der §§ 240 Abs. 1 und 217e Abs. 2 SGB V davon aus, dass es sich bei den Beitragsverfahrensgrundsätzen um bloße Verwaltungsvorschriften handelt, mit denen nur klarstellend auf das bestehende Gesetz verwiesen wird. Die Grundsätze stellen den Richtern zufolge also eine bloße Interpretation des im Gesetz gezogenen Rahmens dar. Denn diese seien weder als Satzung noch durch das zur Rechtsetzung berufene Organ des Spitzenverbandes der gesetzlichen Krankenkassen erlassen worden. Daher könnten diese Verwaltungsvorschriften die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der freiwillig Versicherten nicht abweichend vom gesetzlichen Leitbild mit belastender Außenwirkung bestimmen, so die LSG-Richter.

Albtraum der Kassen: Widersprüche häufen sich zunehmend

Die Juristen mögen es gerne präzise, die Praktiker leiden im Ergebnis oft darunter: Es fehlt eine verfassungskonform eingeräumte Befugnis eines Selbstverwaltungsorgans, durch untergesetzliche Rechtssätze eigenständig Tatbestände der Beitragsbemessung von § 240 SGB V zu normieren. Im Klartext: der Gesetzgeber muss - einmal mehr - nachbessern. Das scheint dringend notwendig, denn die vorliegende Rechtsprechung wirkt sich grundsätzlich auf die Heranziehung aller sonstigen Einnahmen freiwilliger Mitglieder aus. Das sind insbesondere Einnahmen aus Vermietung, Verpachtung und Kapitalvermögen, die bei Pflichtversicherten keine Rolle spielen. Kein Wunder, dass bei den Krankenkassen derzeit zunehmend Widersprüche gegen die Beitragsfestsetzung freiwilliger Mitglieder eingehen. Es dürfte daher im Interesse aller Beteiligten liegen, den derzeit rechtlich schwebenden Zustand vieler Einstufungen freiwillig Krankenversicherter möglichst schnell wieder zu beenden. Die Richter haben dem Gesetzgeber jedenfalls für die Zukunft bereits mehr Sorgfalt im Detail verordnet.

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Beitragvon Czauderna » 21.05.2011, 19:00

Hallo,
ud was sagt uns das jetzt - sind de Einstufungsrundlagen
gesetzeskonform - ja oder nein ?
Gruss
Czauderna

Rossi
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Beitragvon Rossi » 21.05.2011, 19:48

Nun denn Günni, der Spibu hat wohl ein fatalen Fehler gemacht - wenn man der bisherigen Rechtsprechung folgt.

Er hat die einheitlichen Grundsätze nicht als Satzung (beschlossen durch die entsprechenden befugten Organe) erlassen, sondern nur einfach etwas uff´n Papier gebracht.

Ich versuche mal zu übersetzen.

Ein Hausmeister macht ne Hausordnung und alle sollen sich daran halten. Es geht solange gut, wie sich dagegen keiner wehrt.

Nun wehrt sich Jemand dagegen und es wird festgestellt, der Hausmeister war nicht befugt diese Hausordnung zu erlassen.

Allenfalls der Hauseigentümer bzw. die Eigentümerversammlung hätte diese Hausordnung erlassen dürfen. Also ist die vom Hausmeister erlassene Hausordnung für die Tonne und keiner muss sich daran halten bzw. gelten die Regelungen nicht.

So habe ich es zumindest verstanden.

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Beitragvon Czauderna » 21.05.2011, 21:59

Rossi hat geschrieben:Nun denn Günni, der Spibu hat wohl ein fatalen Fehler gemacht - wenn man der bisherigen Rechtsprechung folgt.

Er hat die einheitlichen Grundsätze nicht als Satzung (beschlossen durch die entsprechenden befugten Organe) erlassen, sondern nur einfach etwas uff´n Papier gebracht.

Ich versuche mal zu übersetzen.

Ein Hausmeister macht ne Hausordnung und alle sollen sich daran halten. Es geht solange gut, wie sich dagegen keiner wehrt.

Nun wehrt sich Jemand dagegen und es wird festgestellt, der Hausmeister war nicht befugt diese Hausordnung zu erlassen.

Allenfalls der Hauseigentümer bzw. die Eigentümerversammlung hätte diese Hausordnung erlassen dürfen. Also ist die vom Hausmeister erlassene Hausordnung für die Tonne und keiner muss sich daran halten bzw. gelten die Regelungen nicht.

So habe ich es zumindest verstanden.


Hallo,
aha, also machen jetzt die Bewohner , jeder für sich, die Vorgaben, was die Einstufung betrifft. Was zur Folge hätte, dass die Einheitlichkeit wiedfer beim Teufel ist. Wer sollte denn nun eine Vorgabe machen und wie sollte die aussehen ??
Gruss
Czauderna

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Beitragvon Rossi » 22.05.2011, 00:41

Sorry, Günter! Habe ich doch alles gepostet.

Der Spibu bzw. dessen Organ muss es offiziell als Satzung verabschieden.

Also, nur so auf dem Butterbrotspapier - ohne Beschluss - geht es nicht; es sind gewisse Formalien einzuhalten. Und jene genau wurden bislang nicht eingehalten.

Klingt auch alles irgendwie logisch. Bis zum 31.12.2008 konnte die jeweilige Kasse etwas in der Satzung regeln. So war es seit jahrzehnten.

Jetzt geht der Spibu hin und regelt etwas uffn Butterbrotspapier und nicht per Satzung.

Tja, so etwas geht dann vermutlich nicht positiv aus.

Die Preisfrage, die sich jetzt stellt, ob der Spibu diesen evtl. Verfahrensfehler rückwirkend durch eine Satzung ändern kann und somit der Verfahrensfehler geheilt werden kann.

Wenn es nämlich rückwirkend möglich ist, dann ist ja alles wieder in Butter und alles wird gut.

Na ja, bei rückwirkenden Änderungen - man nennt sie in der Rechtsprechung dann echte Rückwirkungen - kann es allerdings zu Problemen führen. Sie sind nämlich nur teilweise eingeschränkt möglich.

Hast Du so etwas damals in der Ausbildung - Verfahrensrecht - nicht gehabt?

Es geht dann um echte bzw. unechte Rückwirkungen von Gesetzen bzw. Rechtsvorschriften oder Satzungen.

Wenn eine sog. echte Rückwirkung (Satzung rückwirkend erlassen) nicht möglich ist, dann kann man in vielen Fällen nur den Mindestbeitrag fordern. Alles andere wäre futschi dutschi!

Ist allerdings eine echte Rückwirkung möglich, dann wird wieder alles gut.

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Beitragvon Rossi » 22.05.2011, 00:52

Hm, Du hast es noch nicht verstanden, oder ich!



aha, also machen jetzt die Bewohner , jeder für sich, die Vorgaben, was die Einstufung betrifft


Nee, definitiv nicht.

Der Spibu sollte ja regeln, was zu den Einnahmen zum Lebensunerhalt zählt. Da der Spibu dies evtl. falsch geregelt hat, steht eben nicht fest, was zu berücksichtigen ist. Der Versicherte hat bspw. insgesamt 10.000,00 Euro Einnahmen im Monat. Es steht aber verbindlich nicht fest, was von diesen 10.000,00 Euro zu berücksichtigen ist.

Wenn nicht feststeht, was zu den Einnahmen zählt, dann gelten nur die Mindestbemessungsgrenzen, die vom Gesetzgeber in § 240 SGB V geregelt sind. Also zahlt der Versicherte mit 10.000,00 Euro Einnahmen nur den Mindestbeitrag (851,67 Euro), das ist alles.

Bei bestimmten Personengruppen gelten dann natürlich andere Grenzen (siehe § 240 Abs. 4 SGB V).

Czauderna
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Beitragvon Czauderna » 22.05.2011, 11:22

Rossi hat geschrieben:Hm, Du hast es noch nicht verstanden, oder ich!



aha, also machen jetzt die Bewohner , jeder für sich, die Vorgaben, was die Einstufung betrifft


Nee, definitiv nicht.

Der Spibu sollte ja regeln, was zu den Einnahmen zum Lebensunerhalt zählt. Da der Spibu dies evtl. falsch geregelt hat, steht eben nicht fest, was zu berücksichtigen ist. Der Versicherte hat bspw. insgesamt 10.000,00 Euro Einnahmen im Monat. Es steht aber verbindlich nicht fest, was von diesen 10.000,00 Euro zu berücksichtigen ist.

Wenn nicht feststeht, was zu den Einnahmen zählt, dann gelten nur die Mindestbemessungsgrenzen, die vom Gesetzgeber in § 240 SGB V geregelt sind. Also zahlt der Versicherte mit 10.000,00 Euro Einnahmen nur den Mindestbeitrag (851,67 Euro), das ist alles.

Bei bestimmten Personengruppen gelten dann natürlich andere Grenzen (siehe § 240 Abs. 4 SGB V).


Hallo Rossi,

"Besprechungsergebnis des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen vom 24. 10. 2008; hier: Katalog von Einnahmen und deren beitragsrechtliche Bewertung nach § 240 SGB V: "

das ist also keine richtige bzw. verbindliche Vorgabe für die Anrechenbarkeit
von Einnahmen ??
Egal ob auf einem "Butterbrotpapier" oder auf geschöpftem Büttenpapier,
wenn sich alle daran halten würden, passt das schon wieder.
Was muesste sich denn nun wirklich rechtlich ändern - mehr Details, weniger Details ?
Dabei ist die Auswertung bzw. die Handhabung doch wirklich einfach - alles was da nicht drinne steht ist auch nicht beitragspflichtig und alles was nachzulesen ist, wurde auch zugeordnet. (Beitragspflicht ja oder nein)
Streitfälle bzw. Grenzfälle gab es schon immer und wird es auch immer geben - kein Gesetz, keine Vorschrift der Welt kann von sich behaupten optimal zu sein.
Ich habe in meiner Ausbildung gelernt dass auch Besprechungsergebnisse
der Spitzenverbände (oder wie die Gremein vor 43 Jahren hiessen) eine rechtliche Grundlage darstellen, genau so wie Gesetz, Verordnungen, Richtlinien und Satzung.
Die Frage wer von uns beiden nun was falsch verstanden hat oder nicht - vielleicht kann sie uns ein Dritter beantworten ?
Gruss
Guenter

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Beitragvon Vergil09owl » 22.05.2011, 11:39

Beitragsberechnung für freiwillig gesetzlich Krankenenversicherte ohne Rechtsgrundlage
LSG Hessen (L1KR327/10 B / ER9)

Das Gericht vertrat die Auffassung das der ber Berechnung zu Grund gelegten " Beitragsverfahrensgrundsätze keine ausreichend legetemierten Verfahrensgrundlage seien.

Auf gut Deutsch aufgrund eines Verfahrensfehlers und durch nicht Beachtung der allgemeinen Grundsätze des SGB I, SGB IV , SGB X und der höchstrichterlichen BSG Rechtsprechung kann diese Grundlage in die Tonne gekloppt werden.

Die Entscheidung des LSG Hessen hat hat grundlegende Bedeutung für die Herranziehung aller sonstigen Einnahmen, die unmittelbar für den Lebensunterhalt verbraucht werden. Die Entscheidung ist unanfechtbar.

Die Krankenversicherung 0/5/11 S. 160


http://www.gkv-spitzenverband.de/Versic ... cht.gkvnet

Beitragsbemessung
Wichtig: Die Beratung der Versicherten zur konkreten Auslegung der Beschlüsse und Grundsätze sowie deren Auswirkungen auf den einzelnen Fall obliegt den Krankenkassen vor Ort.

Auf gut Deutsch, der SB vor Ort entscheidet nach den allgemein gülitgen rechtlichen Grundlagen.

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Beitragvon Rossi » 22.05.2011, 14:38

Nun denn

Ich habe in meiner Ausbildung gelernt dass auch Besprechungsergebnisse
der Spitzenverbände (oder wie die Gremein vor 43 Jahren hiessen) eine rechtliche Grundlage darstellen, genau so wie Gesetz, Verordnungen, Richtlinien und Satzung.


Okay, wenn Du so etwas gelernt hast, ich jedoch nicht.

Dann könnten wir das SGB V doch in die Tonne kloppen und der Spibu macht was er will.

Besprechungsergebnisse sind allenfalls für die Sachbearbeiter vor Ort Entscheidungshilfen, aber nicht was Du schreibst.

Eine Entscheidungshilfe ist weder ein Gesetz, eine Verwaltungsvorschrift, eine Richtlinie noch eine Satzung.

Geht doch schon aus den Entscheidungen hervor. Wenn man die einheitlichen Grundsätze des Spibus (nicht als Satzung erlassen) dennoch so werten müsste, wie Du es schreibst, dann frage ich mich, waraum es die Richter hier anders festhalten bzw. feststellen.

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Beitragvon Rossi » 22.05.2011, 14:50

Nun den Vergil

Auf gut Deutsch, der SB vor Ort entscheidet nach den allgemein gülitgen rechtlichen Grundlagen.


Der Hinweis lautet aber:

Wichtig: Die Beratung der Versicherten zur konkreten Auslegung der Beschlüsse und Grundsätze sowie deren Auswirkungen auf den einzelnen Fall obliegt den Krankenkassen vor Ort.

Hm, zwischen Beratung zur Auslegung der Beschlüsse und Entscheidung zur Auslgegung der Beschlüsse liegen meines Erachtens aber Welten.

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Beitragvon Czauderna » 22.05.2011, 15:43

Hallo,
ob nun rechtmässig oder nicht, es handelt sich trotzdem um eine gemeinsamen
Einnahmekatalog und um die Bewertung der Anrechenbarkeit. Bisher kann ich aus der ganzen Diskussion nicht erkennen was genau in diesem "Besprechungsergebnis" nicht gesetzeskonform sein soll ??.
Ich finde, das es endlich, nach Jahren der unterschiedlichen Auffassung von Kasse zu Kasse, eine Gerechtigkeit hinsichtlich der Einnahmenbehandlung gibt.
Also, meine Frage - was genau ist nicht gesetzeskonform (kann man das Urteil des SG. Hessen irgendwo nachlesen ??) und wo muesste nachgebessert werden ?.
Gruss
Czauderna

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Beitragvon Rossi » 22.05.2011, 15:52

Da muss ich Dir völlig zustimmen.

Ich finde, das es endlich, nach Jahren der unterschiedlichen Auffassung von Kasse zu Kasse, eine Gerechtigkeit hinsichtlich der Einnahmenbehandlung gibt.


Jenes war ja auch Sinn und Zweck von § 240 Abs. 1 SGB V (einheitliche Grundsätze durch den Spibu).

Aber in erster Linie geht es hier nicht um den sog. Einnahmekatalog sondern um die einheitlichen Grundsätze zur Beitragsbemessung.

Zitat:

(1) Für freiwillige Mitglieder wird die Beitragsbemessung einheitlich durch den Spitzenverband Bund der Krankenkassen geregelt. Dabei ist sicherzustellen, daß die Beitragsbelastung die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des freiwilligen Mitglieds berücksichtigt.

Der Spibu hat zwar etwas geregelt, jedoch ist die Regelung nicht zu berücksichtigen. Diese Regelung hätte als Satzung erfolgen müssen, was ist nicht geschehen ist.

Somit sind die Regelungen nur das sog. Butterbrotspapier.

Hier hast Du das LSG Hessen:

https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=139652&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive

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Beitragvon Rossi » 22.05.2011, 16:17

Wenn man denn in § 240 weiterliest gilt nachfolgendes:

(2) Bei der Bestimmung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit sind mindestens die Einnahmen des freiwilligen Mitglieds zu berücksichtigen, die bei einem vergleichbaren versicherungspflichtig Beschäftigten der Beitragsbemessung zugrunde zu legen sind

Da die Regelungen des Spibus nicht anzuwenden ist - sofern man der bisherigen Rechtsprechung folgt, gelten nur die gesetzlichen Bestimmungen. Und dann sind wir bei § 240 Abs. 2 Satz 1 SGB V. Es können nur Beiträge gefordert werden, die sonst auch von einem versicherungspflichtig Beschäftigten zu zahlen sind.

Dann sind wir im Beitragrecht nach den §§ 226 ff. SGB V. Und genau dann geht es nämlich los.

§ 226 Beitragspflichtige Einnahmen versicherungspflichtig Beschäftigter

(1) Bei versicherungspflichtig Beschäftigten werden der Beitragsbemessung zugrunde gelegt


1. das Arbeitsentgelt aus einer versicherungspflichtigen Beschäftigung,


2. der Zahlbetrag der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung,


3. der Zahlbetrag der der Rente vergleichbaren Einnahmen (Versorgungsbezüge),


4. das Arbeitseinkommen, soweit es neben einer Rente der gesetzlichen Rentenversicherung oder Versorgungsbezügen erzielt wird.


Es können also bspw. nur diese genannten Einnahme mit einem Beitrag belegt werden.

Und nun gehe mal hin, Günter, und vergleiche diese 4 Positionen mit dem Einnamekatalog des Spibus. Da liegen aber Welten dazwischen. Es sind nur sehr wenige Einnahmen zu berücksichtigen, die anderen bzw. meisten Einnahmen können nicht zu Grunde gelegt werden.

Bspw. bei einem Sozialhilfempfänger mit 950,00 Euro (Regelsatz, Kv-Beitrag, Mehrbearfszuschlag, Kosten der Unterkunft) könnten diese 950,00 Euro nicht berücksichtigt werden, da diese in § 226 Abs. 1 Nr. 1- 4 SGB V nicht genannt sind.

Ergo kann bspw. bei einem Sozialhilfeempfäger nur die Mindesbemessungsgrenze von 851,67 Euro zu Grunde gelegt werden.

Die Pauschalierung bei den Heimbewohnern (3,6 fache vom Eckregelsatz = 1.310,00 Euro) kann nicht zu Grunde gelegt weden, es können nur 851,67 Euro berücksichtigt werden.

Bei einem Selbständingen kann das Arbeitseinkommen nicht berücksichtigt werden. Das Arbeitseinkommen bei einem Selbständigen kann nur dann berücksichtigt werden, wenn er zusätzlich eine Rente hätte (vgl. § 226 Abs. 1 Nr. 4 SGB ). Es würden somit hier auch nur die Mindestbemessungsgrenzen nach § 240 Abs. 4 für Selbständige (allerdings andere) gelten.

Mieteinahmen, Kapitaleinkünfte, Einkommen des Gatten (wenn er privat versichert ist) können nicht berücksichtigt werden.

Usw., usw., usw!

Der Spibu sollte hier nachbessern und es offiziel als Satzung verabschieden. Liest man allerdings den Beschluss vom LSG Hessen, dann wird es auch hier nicht so einfach sein.

Aber schauen wir mal, wie es in der Rechtsprechung weitergeht. Denn vor Gericht und auf hoher See weiß man nie wohin die Reise geht.
Zuletzt geändert von Rossi am 22.05.2011, 16:21, insgesamt 1-mal geändert.

Vergil09owl
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Beitragvon Vergil09owl » 22.05.2011, 16:20

Rossi hat geschrieben:Nun den Vergil

Auf gut Deutsch, der SB vor Ort entscheidet nach den allgemein gülitgen rechtlichen Grundlagen.


Der Hinweis lautet aber:

Wichtig: Die Beratung der Versicherten zur konkreten Auslegung der Beschlüsse und Grundsätze sowie deren Auswirkungen auf den einzelnen Fall obliegt den Krankenkassen vor Ort.

Hm, zwischen Beratung zur Auslegung der Beschlüsse und Entscheidung zur Auslgegung der Beschlüsse liegen meines Erachtens aber Welten.


Sehe ich zwar nicht so, denn es gibt auch dazu denn jeweils Rundschreiben, die sich auf die höchstrichterliche Rechsprechung beziehen. Und auch entsprechende Entscheidungen des BFH.

http://www.vdek.com/versicherte/Leistun ... terhalt%22

Man könnte jetzt zwar den Kassen empfehlen die Empfehlungen des Spibu als Grundlagen in die Satzung aufzunehmen, sollte denn aber wiederum v. BVA genehmigt werden.


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