Erst Studentin, nun Quasi-Selbstständig

Beitragssätze, Kassenwahlrecht, Versicherungspflicht, SGB V, usw.

Moderatoren: Rossi, Czauderna, Frank

e*n*a
Beiträge: 4
Registriert: 24.07.2009, 20:40

Erst Studentin, nun Quasi-Selbstständig

Beitragvon e*n*a » 26.08.2010, 22:08

Hallo,

mir stellt sich gerade folgendes Problem und ich bin ziemlich verzweifelt.
Meine Studentenversicherung läuft zum Ende des Semesters aus und meine Kasse hat mir geschrieben, dass ich einen vergünstigten Übergangstarif bekommen kann, wenn ich unter 880 € (meine ich zu mindest) verdiene.
Nun ist es so, dass ich gerade eine Tätigkeit auf Honorarbasis (also ja eigentlich selbstständig, wenn ja auch nur mit einem einzigen Auftraggeber) angenomen habe. Der Verdienst schwankt zwischen 500 und 1500 € monatlich, ist also sehr durchwachsen. Es sieht aber so aus, als würde ich die genannte Grenze auf jeden Fall überschreiten, wenn auch nur sehr geringfügig.
Bei jeder GKV gibt es ja dann abgestufte Verdienstgrenzen, unter die man fallen kann - allerdings nur, wenn man einen Steuerbescheid einreicht! Heißt das, dass ich so lange, bis ich einen Steuerbescheid vorweisen kann (was ja ewig dauern kann, zumal ich ja gerade erst dort anfange), den Höchstsatz zahen muss? Also eigentlich nur arbeite, um mich zu versichern?
Die andere Alternativer wäre in eine PKV zu wechseln, mich dort bei meinem Mann familienversichern zu lassen - aber ob das nun die bessere Lösung ist? Ich bin mittlerweile total verwirrt 8-[
Weiß hier jemand Rat?

RHW
Postrank7
Postrank7
Beiträge: 293
Registriert: 17.04.2010, 21:19

Beitragvon RHW » 27.08.2010, 08:47

Hallo,

hier sind verschiedene kritische Punkte zu beachten:

Studenten sind nur dann zum Studententarif versichert, wenn sie nicht hauptberuflich selbstständig sind. Die Kasse prüft meistens folgende Punkte:
- wöchentliche Arbeitszeit
- Haupteinnahmequelle (aus selbständiger Tätigkeit)
- Werden als Selbständiger eigene Arbeitnehmer beschäftigt?

Für hauptberuflich Selbständige gelten die Regeln nach § 240 SGB V:
es gilt grundsätzlich ein Betrag von 3750 Euro als Einnahme.
Wenn man sich bei der Kasse meldet und niedrigere Einnahmen nachweist, wird für die Zukunft der niedrigere Vetrag (mindestens 1916 Euro) zugrundegelegt. Bei Existenzgründern können die Einnahmen nicht nachgewiesen. Daher schätzt man die Einnahmen zunächst selbst und die Einstufung erfolgt unter Vorbehalt. Wenn der erste Steuerbescheid vorliegt, wird die Einstufung überprüft (Nachzahlung oder Erstattung). Es gilt aber immer die o.g. Mindesteinnahme.

Es gibt zwei Ausnahmen:
- bei Existenzgründern mit staatlicher Förderung (z.B. Arbeitsagentur oder Arge)
- einnahmeschwache Selbständige (hier werden auch Vermögen und die Einnahmen des Partners mitberücksichtigt)
In diesen beiden Fällen gilt eine Mindesteinnahme von 1277 Euro.


Bei nebenberuflich Selbständigen gilt nach dem Studium eine Mindesteinnahme von 851 Euro.


Bei den Einnahmen können auch entsprechende Kosten abgezogen werden, z.B. Werbung, Fahrkosten, Material etc. . Im Zweifelsfall gelten die Regelungen des Steuerrechts zu den Einkünften (z.B. Abschreibungen bei größeren Anschaffungen).

Beim Vergleich GKV/PKV ist es wichtig, dass man als Selbständige nicht wieder in die GKV zurück kann (es ist u.U. eine lebenslange Entscheidung). Auch als Arbeitsloser oder Rentner nicht. Die Beiträge in der PKV sind immer einkommensunabhängig: bei hohen Einnahmen ist das gut. Bei niedrigen Einnahmen kann das sehr problematisch sein (z.B. Wirtschaftsflaute, Insolvenz, Auszeit für Eltern).

Vielleicht interessant:
http://www.focus.de/finanzen/versicheru ... 52165.html

http://www.bundderversicherten.de/app/d ... chuere.pdf

Auf der Homepage des "PKV-Ombudsmann" sind im Tätigkeitsbericht die häufigsten Beschwerdegründe von PKV-Versicherten beschrieben.

Bei der Entscheidung GKV/PKV sollte man sich ausführlich von der PKV (bzw. Versicherungsmakler) und der GKV beraten lassen.

Bei der Rentenversicherung sollte man sich erkundigen , ob Versicherungspflicht eintritt, da nur ein Auftraggeber besteht:
http://www.deutsche-rentenversicherung. ... submit=los

Bei der Arbeitslosenversicherung ist eine freiwillige Versicherung nicht möglich, da noch keine Arbeitslosenversicherungsbeiträge eingezahlt wurden (zumindest in den letzten 24 Monaten nicht).

Gruß
RHW


Zurück zu „Allgemeines GKV“

Wer ist online?

Mitglieder in diesem Forum: 0 Mitglieder und 4 Gäste